Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 229/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e
21.
3Die antragstellende Kommune wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel‑Vollsortimenters ("Kaufland") auf dem Gebiet der beigeladenen Nachbarstadt.
4Der dazu von ihr gestellte Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 480/15 - gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 5. März 2015 zum Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimenters und 234 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung J. , G. 9, G1. 1120 anzuordnen,
6hat keinen Erfolg.
7Der Antrag ist zwar zulässig.
8Insbesondere ist er gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) statthaft.
9Die Antragstellerin ist als Kommune auch antragsbefugt, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog.
10Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung über die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens auf dem Gebiet der beigeladenen Nachbarstadt in eigenen Rechten verletzt wird. Kommunen können sich gegen Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbarkommune erfolgreich gerichtlich zur Wehr setzen, wenn die baurechtliche Zulassung des Vorhabens auf einer Planung der Nachbarkommune beruht, die nicht hinreichend (formell und materiell) abgestimmt ist. Als Ausdruck des jeder Kommune gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts (Planungshoheit) müssen benachbarte Kommunen ihre Bauleitpläne aufeinander abstimmen, vgl. § 2 Abs. 2 BauGB. Aus diesem in der Bauleitplanung zu erfüllenden interkommunalen Abstimmungsgebot folgt ein "Recht auf gerechte Abwägung". In diesem Rahmen kann sich die betroffene Kommune, wie hier die Antragstellerin, insbesondere auch darauf berufen, dass die Bauleitplanung zur Zulassung des angegriffenen Einzelhandelsvorhabens (negative) städtebauliche Auswirkungen auf ihren zentralen Versorgungsbereich besitzt, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
11Der Antrag ist aber unbegründet.
12Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
13Ihr Aufschubinteresse, zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen in ihrem Gemeindegebiet die Errichtung und Nutzung des mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.700 qm zugelassenen Lebensmittelvollsortimenters einstweilen zu unterbinden, kann sich nicht durchsetzen. Vielmehr überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung, welches darauf gerichtet ist, dass die beigeladene Bauherrin die angegriffene Baugenehmigung weiterhin schon vor Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens - 3 K 480 /15 ‑ ausnutzen kann. Die vorgenommene Gewichtung der Vollziehungsinteressen beruht auf der Erwägung, dass der Hauptsacheklage der Antragstellerin nach gegenwärtigem Sachstand keine Erfolgsaussicht zuzumessen ist.
14Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung auf einer im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmten Planung der beigeladenen Nachbarstadt beruht und daher keine (Selbstverwaltungs-) Rechte der antragstellenden Gemeinde verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Die Bauleitplanung zur Zulassung des angegriffenen Einzelhandelsvorhabens ist als formell abgestimmt anzusehen.
16Das lässt sich aus den von der beigeladenen Stadt überreichten Unterlagen zur Aufstellung ihres Bebauungsplans Nr. 18 N entnehmen. Die Antragstellerin ist ordnungsgemäß am Aufstellungsverfahren beteiligt worden. Auch ansonsten bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorgenommenen Verfahrensschritte. Der Aufstellungsbeschluss ist am 9. Dezember 2014 gefasst worden. Der Planentwurf hat in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis zum 28. Januar 2015 öffentlich ausgelegen. In seiner Sitzung vom 24. Februar 2015 hat der Rat der beigeladenen Stadt den Plan als Satzung beschlossen. Mangels einer entsprechenden Bekanntmachung ist der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 18 N allerdings (noch) nicht in Kraft getreten, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB.
17Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt. Die beigeladene Stadt hat nämlich bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans im Ergebnis nicht gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitplanung mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei sind nach Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
18Für die Form der ortsüblichen Bekanntmachung ist hier die Hauptsatzung der beigeladenen Stadt in der Fassung der 11. Änderung vom 26. Juni 2014 (im Folgenden: HS) maßgeblich. Nach § 19 Abs. 1 HS werden öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind, durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus für die Dauer von mindestens einer Woche vollzogen. Ferner ist in § 19 Abs. 1 HS bestimmt, dass gleichzeitig mit einer sogenannten Hinweisbekanntmachung auf der Internet-Seite www.monschau.de auf den Aushang hingewiesen wird. Diese Art der Bekanntmachung entspricht der in § 4 Abs. 1 Buchstabe c) der Bekanntmachungsverordnung NRW vorgesehenen Form.
19Die Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte am Freitag, dem 12. Dezember 2014. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, bei der der Tag der Bekanntmachung nicht mitzuzählen ist,
20vgl.: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 06. Juli 1972 - GmS-OBG 2/71 -, Baurechts-sammlung (BRS) 25 Nr. 16,
21begann damit am 13. Dezember 2014 und endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 19. Dezember 2014,
22vgl. zur Fristberechnung: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, § 3 Rz. 46.
23Da die Offenlagefrist am 22. Dezember 2014 begann und ihr erster Tag bei der Berechnung der Monatsfrist mitzuzählen ist,
24vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmS-OBG 2/71, a.a.O.
25war daher die Wochenfrist eingehalten.
26Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ergibt sich nichts anderes unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung, wonach die öffentliche Bekanntmachung (erst) mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist vollzogen ist. Denn die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt im Falle der Bekanntmachung durch Aushang nicht erst dann zu laufen, wenn die - ortsübliche - Bekanntmachungsfrist abgelaufen ist. Vielmehr laufen die Bekanntmachungsfrist und die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nebeneinander. Grund dafür ist, dass durch das Baugesetzbuch lediglich eine in jedem Fall zu wahrende Mindestfrist geregelt werden soll, damit sich die Bürger auf die anschließende Offenlage einrichten können. Dieser Sinn und Zweck macht es nicht erforderlich, in der Bekanntmachungsfrist eine noch zusätzliche Zwischenfrist zu sehen,
27vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Februar 2009 - 7 D 19.08.NE, juris, Rdnr. 48.
28Hinsichtlich der unterlassenen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 18 N gilt Folgendes: Auch ohne seine Bekanntmachung ist dieser Plan maßgeblich für die hier streitige Frage, ob die beigeladene Nachbarstadt ihre rechtlichen Pflichten erfüllt hat, die ihr im Rahmen des Abstimmungsgebots gegenüber der Antragstellerin obliegen. Ein Bebauungsplan wird nämlich schon im Zuge seiner Aufstellung mit formeller und materieller "Planreife" (§ 33 Abs.1 BauGB) und nicht erst mit seiner Bekanntmachung zum Maßstab für die Beurteilung der von ihm geregelten städtebaulichen Fragen. Er ist bereits in diesem Stadium als rechtliche Grundlage dafür heranzuziehen, ob ein Vorhaben planungsrechtlich "zulässig" ist. § 33 Abs. 1 BauGB schafft bei Konformität des Vorhabens mit dem noch nicht bekanntgemachten Plan einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Baugenehmigung vor dem Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 18 N erteilt hat. Aus § 33 BauGB wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht an den formalen Akt der Bekanntmachung des Bebauungsplanes, sondern an die Planreife des lediglich aufgestellten Plans anknüpft, um ein geändertes Planungsrecht zu schaffen. Die angegriffene Baugenehmigung besitzt damit eine planungsrechtliche Grundlage und muss sich nicht etwa an § 35 BauGB über das Bauen im Außenbereich messen lassen. Für die hier zu beantwortende Frage, ob die beigeladene Stadt dem Gebot der Abstimmung Rechnung getragen hat, ist daher auf ihren noch nicht bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 18 N abzustellen.
29Der Einwand der Antragstellerin, die beigeladene Stadt habe die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 18 N in rechtsmissbräuchlicher Weise unterlassen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift des § 33 BauGB ist nur dann nicht anwendbar, wenn der Planungsträger alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan hat, aber den Bebauungsplan gleichwohl nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt und für diese Vorgehensweise ein anerkennenswerter Grund fehlt,
30vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. August 2002 ‑ 4 C 5/01 -, juris.
31Letzteres ist hier nicht anzunehmen. Der beigeladenen Stadt dürfte jedenfalls derzeit noch ein anerkennenswerter Grund zur Seite stehen, mit der öffentlichen Bekanntmachung zuzuwarten. Dieser Grund dürfte sich in hinreichender Weise daraus ergeben, dass sie als Planungsträgerin auf den Abschluss des Verfahrens wartet, welches sie zur Änderung des dem Bebauungsplan Nr. 18 N zu Grunde liegenden Flächennutzungsplanes vornimmt, um vorsorglich Defizite im Zusammenhang mit der Darstellung der Umweltinformationen zu beheben.
32Zu Unrecht rügt die Antragstellerin desweiteren, die Ausweisung des Sondergebiets "Großflächiger Lebensmittel-Vollsortimenter im Bebauungsplan Nr. 18 N der beigeladenen Stadt verstoße gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Wie sich aus Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ergibt, kann (u.a.) mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig in einem sogenannten Parallelverfahren der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Im vorliegenden Fall wird der Flächennutzungsplan für den hier maßgeblichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 N im sogenannten Parallelverfahren geändert und wird nach den Planungen der beigeladenen Stadt künftig anstelle der derzeitigen Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) ein Sondergebiet "Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter" sowie ein Gewerbegebiet darstellen. Dabei geht die Kammer einstweilen von der Richtigkeit der Angaben der Bezirksregierung Köln aus, der - nicht parzellenscharfe - Flächennutzungsplan enthalte derzeit die Darstellung eines ASB. Es ist auch voraussichtlich damit zu rechnen, dass bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Flächennutzungsplan entsprechend angepasst sei wird. Damit ist nach Aktenlage dem Entwicklungsgebot Rechnung getragen.
33Die Bauleitplanung der beigeladenen Stadt zur Zulassung des angegriffenen Einzelhandelsvorhabens ist auch als materiell abgestimmt anzusehen.
34Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich betroffenen Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Vorschrift ist eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots.
35Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.
36Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 41 f., und vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -, BRS 69 Nr. 1 = juris Rn. 5.
37Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 106 und vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 = juris Rn. 42, und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 145.
39Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
40Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 108, vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 = juris Rn. 161 f., und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 173 ff..
41Unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art eines Einzelhandelsvorhabens, die zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB führen, sind daher - nach dem Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls - nur und erst dann zu bejahen, wenn
42- in der benachbarten Gemeinde ansässige Einzelhandelsunternehmen infolge der ihnen auf dem Gebiet der Vorhabengemeinde erwachsenen Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wären und darüber entweder die branchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen in Gefahr geriete oder
43- städtebauliche Probleme wie die Verödung von (Neben-)Zentren, die Entstehung eines trading-down-Effekts oder ähnliches sich abzeichneten.
44Mit anderen Worten muss es zu einer Funktionsstörung kommen, einem Zustand der Unausgewogenheit, der zur Folge hat, dass ein Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14 (zu § 34 Abs. 3 BauGB); OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 10 B 329/99 -, juris Rn. 20.
46Gemessen an diesen Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass die streitbefangene Baugenehmigung auf einer Bauleitplanung beruht, die in materieller Hinsicht den Anforderungen an das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB entspricht.
47So durfte die beigeladene Stadt die städtebaulichen Auswirkungen ihrer Planung auf das Gebiet der Antragstellerin als zumutbar ansehen. Es ist nicht zu erwarten, dass das auf dieser Grundlage zugelassene Einzelhandelsvorhaben dazu führen wird, dass zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr wahrnehmen könnten beziehungsweise dass sie sonst die dortige verbrauchernahe Versorgung substantiell - mit den bezeichneten negativen städtebaulichen Effekten - in Frage stellen.
48Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der in der Planbegründung angeführten gewichtigen städtebaulichen Gründe für die Sondergebietsausweisung des Bebauungsplans Nr. 18 N und der Ergebnisse des Verträglichkeitsgutachtens des Büros Dr. Lademann und Partner vom November 2014 ist davon auszugehen, dass die von dem genehmigten Lebensmittelvollsortimenter in Bezug auf die Einzelhandelsstruktur der Antragstellerin ausgehenden städtebaulichen Auswirkungen kein solches Gewicht besitzen, das im Ergebnis eine Unvereinbarkeit mit dem kommunalen Abstimmungsgebot festgestellt werden müsste.
49Ausweislich der Planbegründung sind die Auswirkungen des streitbefangenen Vorhabens auf den Einzelhandel in den Nachbargemeinden - unter anderem auch auf die Antragstellerin - in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden. Die beigeladene Stadt hat sich mit den Einwendungen der Antragstellerin eingehend auseinandergesetzt und sich bei ihrer Planung auf das Verträglichkeitsgutachten des Büros Dr. Lademann und Partner vom November 2014 gestützt, das die Verträglichkeitsprüfung unter anderem auch auf den Einzelhandelsbestand in den Nachbarkommunen - darunter die Antragstellerin - erstreckt hat.
50Die Planungsträgerin führt in der Planbegründung tragfähige und ihrem objektiven Gehalt nach gewichtige städtebauliche Gründe für die Ausweisung des Sondergebiets an, welche die Planung insoweit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich rechtfertigen.
51Nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven, städtebaulich ausgerichteten Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55, und vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41.
53Dies trifft auf die Sondergebietsausweisung des Bebauungsplans Nr. 18 N ersichtlich nicht zu. Sie basiert auf einer positiven Planungskonzeption. Planerische Zielsetzung der beigeladenen Stadt ist ausweislich der Begründung die städtebauliche Entwicklung des Siedlungskörpers J. im Bereich zwischen der Trierer Straße und der Straße Hengstbrüchelchen für die bedarfsgerechte Entwicklung von Flächen für Gewerbe und Einzelhandel, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben als sogenanntes Mittelzentrum, das Versorgungsfunktion nicht nur für das eigene Gebiet, sondern auch für das Monschauer Land besitzt. Ferner verfolgt die Planungsträgerin das Ziel, den vorhandenen Standort im Zentrum von J. durch die gezielte Ansiedlung von attraktiven Einzelhandelsangeboten sowie Büro- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der heutigen Tankstelle zu stärken. Da im zentralen Bereich von J. keine adäquaten Flächen zur Verfügung stehen, soll der Standort nördlich des Ortszentrums entsprechend ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Ansiedlung als großflächiger Nahversorgungsstandort entwickelt werden.
54Es handelt sich auch nicht um eine sog. Gefälligkeitsplanung zugunsten des beigeladenen Vorhabenträgers. Ist der Bebauungsplan - wie hier - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben.
55Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin scheitert die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung auch nicht daran, dass ihrer Vollziehung wegen der geplanten Querung des denkmalgeschützten Westwalls (sogenannte "Höckerlinie) denkmalrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese Hindernisse den Plan auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig machen,
56vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - 4 NB 29.90 -, NVwZ 1991, 1074.
57So liegt der Fall hier nicht. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem in dieser Angelegenheit zwischenzeitlich gestellten Erlaubnisantrag der beigeladenen Kommune durch die zuständige Obere Denkmalbehörde stattgegeben werden wird. Aus der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom Landschaftsverband Rheinland - Amt für Bodendenkmalpflege - abgegebenen Stellungnahme gehen zwar aus denkmalrechtlicher Hinsicht Bedenken gegen die Querung des Westwalls hervor. Zugleich zeigt der Landschaftsverband allerdings auch auf, dass für den Fall, dass der Rat der beigeladenen Kommune in seiner Abwägungsentscheidung seiner Planung gegenüber dem Denkmalschutz den Vorrang einräumen sollte, im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens Ersatzmaßnahmen vorzusehen seien, wie etwa das Anbringen einer Informationstafel, eine Befreiung von Teilen des Bodendenkmals an anderer Stelle von Bewuchs und eine umfassende Dokumentation des Ausgangszustandes. Diese Ausführungen sprechen dafür, dass die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.
58Ohne Verstoß gegen die Grundsätze des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) durfte die beigeladene Stadt bei ihrer planerischen Abwägung der geplanten Ausweisung des Sondergebiets durch den Bebauungsplan Nr. 18 N ein überwiegendes städtebauliches Gewicht beimessen. Umgekehrt ist es nach Maßgabe des interkommunalen Abstimmungsgebots in § 2 Abs. 2 BauGB nicht zu bestanden, wenn sie den damit betroffenen städtebaulichen Belangen der Antragstellerin das maßgebliche Gewicht abgesprochen hat. Es spricht Überwiegendes dafür, dass mit dieser Planung keine nachhaltige und substantielle Funktionsstörung der Einzelhandelsstruktur auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin zu erwarten ist.
59Dafür lässt sich zunächst das Verträglichkeitsgutachten des Büros Dr. Lademann und Partner vom November 2014 anführen. Danach ist bei einer Gesamtverkaufsfläche von 2.700 qm davon auszugehen, dass die branchenspezifische Umsatzverteilung zum Nachteil der Antragstellerin im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel 8,9 % betragen wird. Des Weiteren hat die GMA auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von 3.000 qm zuzüglich 300 qm Vorkassenzone Umsatzverluste im Hauptzentrum der Antragstellerin von 10-11% prognostiziert, wobei der vorhandene Rewe-Markt in der Witzerather Straße bei der Beurteilung wegen seiner Lage außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin unberücksichtigt blieb. Die cima Beratung und Management gmbH (im folgenden: Cima) kommt auf den höchsten Wert und hat unter Einbeziehung des Rewe-Marktes einen Kaufkraftabfluss von 14,9% ermittelt, wobei nach ihrer Prognose der Rewe-Markt mit einem Umsatzverlust von 25% hauptbetroffen sein wird.
60Damit weisen die Aussagen der vorgenannten Einzelhandelsgutachten trotz unterschiedlichen Zahlenwerks tendenziell in dieselbe Richtung: Der für das Gebiet der Antragstellerin prognostizierte Umsatzverlust liegt entweder noch unterhalb oder geringfügig über dem Wert von 10 %, welcher die Schwelle der städtebaulichen Relevanz einer Umsatzverteilung faustformelartig markiert. Selbst wenn man einmal eine Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin in einer Größenordnung von 10 bis 15 % als richtig unterstellt, wären die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen auf das Gebiet der Antragstellerin nicht schon als rücksichtslos und damit als abwehrfähig im Sinne des kommunalen Abstimmungsgebots einzustufen.
61Das ergibt sich aus den zu beachtenden städtebaulichen Gesamtumständen, in welche die angegriffene Vorhabenzulassung eingebettet ist. Zunächst ist zu betonen, dass das 10 %-Kriterium nicht als starrer Grenzwert, sondern lediglich als ein Gesichtspunkt unter mehreren herangezogen werden darf. Selbst eine – hier nur unterstellte – geringfügige Überschreitung des Wertes fiele nicht maßgeblich ins Gewicht, weil sie durch andere städtebauliche Wirkungsfaktoren relativiert werden würde.
62Die erste Relativierung einer etwaigen Schwellenwertüberschreitung folgt daraus, dass die prognostizierte Umsatzumverteilung ihrem Schwerpunkt nach weder die Nahversorgungsstruktur noch die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin betrifft.
63Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - ggf. auch nur für einen Teil des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf die Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in diesem Bereich aufgrund der verkehrsmäßigen Erschließung und Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90.
65Zu den zentralen Versorgungsbereichen können gerade auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung zählen. Dieses Verständnis des Begriffes wird durch die Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB bestätigt. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (BT-Drucksache 16/2496, S. 10 f.) dient der Schutz zentraler Versorgungsbereiche besonders auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demographischen Entwicklung und der geringeren Mobilität älterer Menschen besonderen Schutzes bedürfe.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025, 2026.
67Gemessen daran handelt es sich danach bei dem von Umsatzverlusten betroffenen Einzelhandelsstandort an der Witzerather Straße (Rewe-Markt) nicht um ein Grund- und Nahversorgungszentrum bzw. um einen zentralen Versorgungsbereich.
68Dieser Standort befindet sich am nördlichen Ortsausgang des Hauptortes der Antragstellerin. An der Nordseite der Witzerather Straße schließen sich weitläufige, dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnende und unbebaute Flächen der freien Landschaft an. Auf der Südseite der Witzerather Straße ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, das von den Straßen In den Bremen, Humboldtstraße und Kammerbruchstraße erschlossen wird. In fußläufiger Entfernung zum Rewe-Markt befindet sich nach Kartenlage nur vereinzelte Wohnbebauung. Am Standort des Rewe-Marktes selbst befinden sich noch ein KIK- und ein Takko-Markt. Damit fehlt es diesem Bereich an einem hinreichend breiten Spektrum an Waren und Dienstleistungen, der es ermöglichen würde, bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang umfassend alle Bedarfsaspekte zu decken.
69Dementsprechend qualifiziert das Einzelhandelskonzept der Antragstellerin vom 5. Mai 2006 den Bereich nicht als Nahversorgungszentrum bzw. als zentralen Versorgungsbereich. Die bloße Absicht der Antragstellerin, ihren zentralen Versorgungsbereich zu erweitern und den Standort des Rewe-Marktes mit einzubeziehen, rechtfertigt keine andere Sichtweise.
70Weiterhin ist die von den Büros GMA (noch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von 3000 qm) und Cima berechnete Überschreitung des 10 %-Schwellenwerts um 1 % (ohne Berücksichtigung des Rewe-Standortes) als geringfügig und damit nicht signifikant einzustufen. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass eine veränderte Umsatzverteilung durch den Betrieb des angegriffene Vorhabens dazu führt, dass die im Gebiet der Antragstellerin an integrierten Standorten ansässigen Einzelhandelsbetriebe zur Geschäftsaufgabe gezwungen werden und sich die Bevölkerung der Antragstellerin infolgedessen nicht mehr im eigenen Gemeindegebiet mit Nahrungs- und Genussmitteln versorgen können wird.
71In dem räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich - Ortsmitte Simmerath - sind ein Lidl-, ein Norma- und ein dm-Markt vorhanden, die in fußläufiger Entfernung von Wohnbebauung umgeben sind. Die Standorte von Aldi und Netto liegen zwar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs, dürften aber - wie die Nähe des in wenige hundert Meter entfernt vorhandenen Lebensmittelvollsortimenters Rewe zeigt - schon aufgrund der anders ausgerichteten Angebots- und Nachfragestruktur und wegen der Entfernung von mehr als 5 km zu dem geplanten Lebensmittelvollsortimenter in Monschau-J. nicht relevant betroffen sein.
72Hinzu kommt, dass nach dem Städteregionalen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: STRIKT) nicht die im Gemeindegebiet der Antragstellerin ansässigen Einzelhandelsbetriebe im Sektor Nahrungs- und Genussmittel zu den sogenannten Magnetbetrieben gehören. Leitbetriebe sind nach dem STRIKT nämlich im Bereich des historischen Ortskerns im Umfeld Hauptstraße/Rathausplatz die Einzelhandelsbetriebe Modehaus Haas, Schreibwaren Kessel, Eisenwaren Kessel und Landhausmoden Braun. Der Bereich Robert-Koch-Straße wird durch die Fachmärkte Vögele, Deichmann und Adessa geprägt, wo sich auch die für die wohnungsnahe Grundversorgung wichtigen Betriebe Norma, Lidl und dm befinden. Die eigentlichen Leitbetriebe werden also nicht durch das angegriffene Vorhaben der Neuansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters in Monschau-J. tangiert.
73Eine weitere Relativierung ergibt sich aus der Entfernung von ca. 5,5 km zwischen dem zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin und dem genehmigten Standort des von der Beigeladenen zu 1. geplanten Lebensmittelvollsortimenters.
74Schließlich dürften, wenn sich die Annahme des Büros Cima tatsächlich als richtig erweisen sollte, dass sich 25 % der Umsatzumverteilung zu Lasten des Rewe-Marktes auswirkt, die Umsatzrückgänge zu Lasten der übrigen auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin ansässigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe deutlich geringer ausfallen. Im Ergebnis dürfte daher sogar damit zu rechnen sein, dass die Umsatzumverteilung zu Lasten des zentralen Versorgungsbereiches der Antragstellerin deutlich unter 10% liegen wird.
75Ferner durfte sich die beigeladene Stadt bei ihrer bauleitplanerischen Abwägung an dem Verträglichkeitsgutachten des Büros Dr. Lademann und Partner von November 2014 orientieren. Die Aussagekraft dieses Einzelhandelsgutachtens begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln.
76Eine gutachterliche Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu prüfen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl. 1998, 1188 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 113, und vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 149.
78Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann unzulässig, wenn es lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige nicht hinreichend fachkundig ist, begründete Zweifel an seiner Neutralität bestehen, eine neue Sachlage gegeben ist, neuere Forschungsergebnisse vorliegen, oder wenn das Beweisergebnis durch den substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt wird.
79Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, 572 = juris Rn. 54; OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 115, und vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 152.
80In diesem Sinne durchgreifende Einwendungen gegen die Aussagekraft der Verträglichkeitsanalyse des Büros Dr. Lademann und Partner sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr wird die methodische Richtigkeit des Vorgehens des Gutachtens des Büros Dr. Lademann und Partner durch die Stellungnahme der Cima Beratung und Management GmbH vom 2. Februar 2015, welche die Antragstellerin eingeholt hat, ausdrücklich bestätigt. Nach Einschätzung der Cima entspricht das Gutachten des Büros Dr. Lademann und Partner hinsichtlich des Aufbaus und der grundsätzlichen methodischen Vorgehensweise den generellen Anforderungen, die an eine Auswirkungsanalyse zu stellen sind (vgl. Seite 8 der gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Februar 2015). Der Gutachter der Cima kann auch keine offensichtlichen Unstimmigkeiten mit den eigenen Bestandsdaten zum vorhandenen Einzelhandelsbesatz feststellen. Er erkennt ausdrücklich sowohl die vom Büro Dr. Lademann und Partner gewählte Flächenleistung für das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. als geeignete Berechnungsgrundlage an wie die verwendeten Werte zu den lokalen und regionalen Kaufkraftpotenzialen. Die Kritik der Cima richtet sich im Wesentlichen gegen die Abgrenzung und Herleitung des Einzugsbereichs aus dem benachbarten Belgien und die Höhe des hieraus generierten Umsatzes im Gutachten des Büros Dr. Lademann und Partner.
81Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint es nicht von vornherein als fehlerhaft, Kaufkraftzuflüsse aus dem unmittelbar angrenzenden Nachbarland Belgien zu erfassen. Dabei erscheinen die vom Büro Dr. Lademann und Partner angesetzten Werte nicht als willkürlich gegriffen. Vielmehr werden die Annahmen weitgehend durch das im Verfahren vorgelegte Ergebnis der Kundenbefragung gestützt und plausibilisiert. Dagegen ist die Entscheidung der Frage, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, wie zuvor ausgeführt, nicht Aufgabe des Gerichts.
82Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 2.700 qm zuzüglich 300 qm Vorkassenzone in der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 die städtebaulichen Auswirkungen der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters auch wirksam regulativ abgesichert werden.
83Beruht das zugelassene Vorhaben eines großflächigen Einzelhandels nach alledem auf einer formell und materiell abgestimmten Bauleitplanung, ist die beantragte Aussetzung der Baugenehmigung nicht gerechtfertigt.
84Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
85Da die Beigeladene zu 1. einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, mit Prozesskosten belastet zu werden, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Einen solchen Antrag hat die Beigeladene zu 2. nicht gestellt, weswegen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
862.
87Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und bewertet die in der Hauptsache erhobene kommunale Nachbarklage gegen den Erlass einer Baugenehmigung für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit 30.000,- Euro, wobei wegen des summarischen Charakters des vorliegenden kommunalen Nachbareilantrags dieser Betrag zur Hälfte anzusetzen ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 3 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 2/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 1x
- § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5/01 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 33 Abs.1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 329/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- 3 K 480/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 162 1x
- 2 D 64/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1392/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 3914/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 2 D 36/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- § 8 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 97/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 145/04 4x (nicht zugeordnet)
- 7 A 964/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1676/08 4x (nicht zugeordnet)