Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 351/16

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2016 Hilfe zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts in Gestalt der Gewährung einer Umgangsbegleitung für die nach Maßgabe der familienrechtlichen Regelung durchzuführenden Besuchskontakte des Antragstellers zu seinem Sohn T.      zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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