Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 351/16
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2016 Hilfe zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts in Gestalt der Gewährung einer Umgangsbegleitung für die nach Maßgabe der familienrechtlichen Regelung durchzuführenden Besuchskontakte des Antragstellers zu seinem Sohn T. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der dem Entscheidungssatz sinngemäß entsprechende, statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Davon kann hier jedenfalls bis zum Jahresende 2016 ausgegangen werden.
4Zwar soll grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden; eine solche Vorwegnahme tritt mit der begehrten Regelung allerdings ein. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, kommt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 ‑, BVerfGE 79, 69; juris, m.w.N.; zitiert nach OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑, NJW 2014, 3593; juris Rn. 4.
6Dabei stellt die Vorwegnahme der Hauptsache auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, m.w.N.; gleichfalls zitiert nach OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑, NJW 2014, 3593; juris Rn. 6.
8Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs auf eine Umgangsbegleitung in dem tenorierten Umfang ist hier glaubhaft gemacht.
9Einen für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich erforderlichen Antrag hat der Antragsteller spätestens am 12. April 2016 gestellt, als er bei dem Sozialgericht Aachen im Verfahren S 20 SO 46/16 ER gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland um Hilfe nachgesucht hat. Diesen Antrag muss die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gegen sich gelten lassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Antragsgegnerin der Bedarf des Antragstellern nicht schon aus dem familiengerichtlichen Verfahren Amtsgericht ‑ Familiengericht ‑ Eschweiler (11 F 63/15) bekannt war.
10Anspruchsgrundlage ist § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII mit seiner zweiten Variante (Umgangskontakte). Aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes kann der begünstigte Elternteil ein subjektives Recht in Form einer "Sollvorschrift" ableiten.
11Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 18 Rn. 31, m.w.N.
12Im jeweiligen Einzelfall handelt es sich bei der Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII dann um ein konkretisiertes Förderangebot, zu dessen Gewährung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall verpflichtet ist und bei dem ihm nur im Ausnahmefall ein eng umgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung verbleibt.
13Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., § 2 Rn. 22, m.w.N.
14Daraus erklärt es sich, dass die Frage, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um einen für eine Umgangsbegleitung geeigneten Fall handelt, nicht maßgeblich durch die eigene fachlichen Einschätzung des Jugendamtes bestimmt wird, sondern das Merkmal "Eignung" eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑,a.a.O.; juris Rn. 12.
16Dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt zur Förderung der beabsichtigten Umgangskontakte geeignet ist, steht außer Zweifel und wird auch von der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Vielmehr meint sie, dass von den Beteiligten des vorgenannten familiengerichtlichen Verfahrens die Notwendigkeit einer Fortsetzung der ursprünglich durch Beschluss vom 16. November 2015 angeordneten Umgangspflegschaft nicht mehr gesehen werde und deshalb eine Hilfestellung durch das Jugendamt nicht mehr erforderlich sei. Diese Ansicht hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17Aus dem Protokoll vom 28. April 2016 über die nichtöffentliche Sitzung des Familiengerichts Eschweiler im vorgenanntem Verfahren geht hervor, dass auf Vorschlag des Gerichts unter den Beteiligten Einigkeit dahingehend erzielt worden ist, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn zunächst in einem geschützten Rahmen, beispielsweise einem Bastel- oder Turnkurs für Kinder stattfinden sollten. Das Familiengericht hat damit deutlich gemacht, dass es unbegleitete Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Sohn nicht für sinnvoll erachtet. Der Vorschlag des Gerichts erfolgte nach dem Hinweis einer Vertreterin des Jugendamtes, dass der Antragsteller auch Angebote eine Elternberatung wahrnehmen solle, damit er in die Lage versetzt werde, seinem Sohn ein kindgerechtes Angebot zu machen und auch Kenntnisse darüber zu erwerben, welche Bedürfnisse ein dreijähriger Junge habe. Dies belegt, dass auch das Jugendamt unbegleitete Kontakte des Antragstellers mit seinem Sohn unter pädagogischen Gesichtspunkten nicht für förderlich hielt.
18In diesem Fall erweist sich die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller für die vom Familiengericht gebilligten und auch von der Kindesmutter zugelassenen Umgangskontakte eine geeignete Person zur Begleitung und Hilfe zur Verfügung zu stellen, nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze als rechtswidrig. Dies wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Antragsgegnerin meint, der Großvater des Kindes (mütterlicherseits, wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 31. August 2016 dargestellt hat) könne die Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Sohn begleiten. Zum einen wird hierdurch die familiäre Situation ausgeblendet, es bleibt insbesondere unberücksichtigt, dass zwischen dem Antragsteller und der Familie der Kindesmutter offensichtlich kein Vertrauensverhältnis besteht, das die Begleitung von Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn durch den Großvater zulassen könnte. Zum anderen handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine geschulte Person, die bei den Treffen des Antragstellers mit seinem Sohn gegebenenfalls die auch vom Jugendamt für erforderlich gehaltene pädagogische Hilfestellung leisten könnte.
19Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. einen Grund für eine zur Vermeidung unwiederbringlicher Rechtsverluste und damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene schnellere Entscheidung, als sie in einem Hauptsacheverfahren möglich ist, glaubhaft gemacht. Ohne eine geeignete, pädagogisch geschulte Begleitung kann er die ihm familienrechtlich zugestandenen Umgangskontakte zu seinem Sohn nicht wahrnehmen. Dies gilt ungeachtet seiner körperlichen Beeinträchtigungen, die einem Treffen in seiner Wohnung jedenfalls nicht entgegenstehen. Ohne Umgangskontakte würde aber unwiederbringlich in sein durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Elternrecht eingegriffen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 12 B 579/14 ‑, a.a.O.; juris Rn. 37.
21Zur Vermeidung einer die Hauptsache vollständig vorweg nehmenden Entscheidung wird die Verpflichtung zur Gewährung der streitgegenständlichen Hilfe auf die Zeit bis zum Jahresende 2016 begrenzt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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