Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 1715/18.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 3996/18.A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. November 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Asylrechtsschutzes ist die Kammer zur Entscheidung berufen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2019 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen, vgl. § 76 Abs. 4 S. 2 des Asylgesetzes (AsylG).
3Der - sinngemäß gestellte - einstweilige Rechtschutzantrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 3996/18.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. November 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana anzuordnen,
5hat Erfolg.
6Der Antrag ist zulässig.
7Die in der Hauptsache erhobene Klage ist, soweit sie sich gegen Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids richtet, als Anfechtungsklage statthaft. Der Antragsteller begehrt insoweit die Aufhebung eines zur Durchsetzung seiner Ausreise erlassenen Verwaltungsakts, vgl. § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). So droht die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Fall, dass dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der negativen Asyl- und Abschiebungsschutzentscheidung (Ziffern 1 bis 4 des Bescheids) verlässt, die Abschiebung in sein Herkunftsland Ghana an.
8Der statthaften Anfechtungsklage fehlt die aufschiebende Wirkung. Die mit ihr angegriffene Abschiebungsandrohung ist nach dem deutschen Asylgesetz sofort vollziehbar, weil in Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids der Asylantrag des Antragstellers insgesamt als „offensichtlich unbegründet“ ablehnt wird, vgl. §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG.
9Der zulässige Antrag ist begründet.
10Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG gebotene Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach Maßgabe übergeordneten Unionsrechts setzt sich das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung durch.
11Das besondere Gewicht des privaten Aussetzungsinteresses ergibt sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung daraus, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung entsprechend der Sollvorschrift in § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in einem Asylbescheid verbunden hat, ohne die für diesen Fall geltenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien zu beachten.
12Zwar hat der deutsche Asylgesetzgeber im Fall der Ablehnung von Asylbegehren als offensichtlich unbegründet den in § 80 Abs. 1 VwGO verankerten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen mit der Regelung in § 36 AsylG ausdrücklich durchbrochen und geht damit auch bei einer gemeinsamen Entscheidung über Asylablehnung und Abschiebungsandrohung von der sofortigen Vollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus.
13Der Antragsteller kann sich aber nach Auffassung der Kammer zur Durchsetzung seines Aussetzungsbegehrens mit Erfolg auf das im primären Unionsrecht verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung berufen, vgl. Art. 47 sowie Art. 18 und 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta).
14Dies folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Kammer stützt sich insbesondere auf die Entscheidungsgründe, mit denen der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - in der Rechtssache „Gnandi“ die einschlägigen Verfahrensgarantien des Unionsrechts für den flüchtlingsrechtlichen Eilrechtsschutz verbindlich ausgelegt hat.
15Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei der hier angegriffenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylG) um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RRL -) handelt, nämlich um eine behördliche Entscheidung mit welcher der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird,
16vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris, Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 - juris, Rn. 10.
17Nach Art. 6 Abs. 6 RRL haben die Mitgliedstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit, wie im vorliegenden Fall geschehen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG), mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Diese Möglichkeit besteht jedoch unbeschadet der nach Kapitel III RRL und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien,
18vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 60; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 49.
19Der Europäische Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Rechts auf Nichtzurückweisung aus Art. 18 und 19 Abs. 2 GR-Charta, der gemäß Art. 18 GR-Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV zu beachtenden Genfer Flüchtlingskonvention und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 GR-Charta,
20vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 53.
21Danach steht die RRL dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, die mit der ablehnenden Entscheidung über dessen Asylantrag verbunden wird und die damit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ergeht, nur dann nicht entgegen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die durch den Gerichtshof im Einzelnen bestimmten Vorgaben erfüllt.
22Danach müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist. Es genügt nicht, dass der betroffene Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Es sind alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung sowohl während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, als auch - für den Fall, dass er eingelegt wird - bis zur Entscheidung über ihn, auszusetzen,
23vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 61 f.; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 50; bestätigt auch durch Urteile vom 26. September 2018 - C-175/17 - juris, Rn. 33 und - C-180/17 - juris, Rn. 29.
24Insbesondere darf die in Art. 7 RRL vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Insgesamt ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten. Dazu haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einzelnen ergeben,
25vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 65.
26Die vorgenannten Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof auch auf Drittstaatsangehörige übertragen, deren Antrag auf internationalen Schutz - wie im Falle des Antragstellers - im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie - VRL -) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,
27vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 52.
28Zwar trifft es in diesem Fall zu, dass der Betroffene nach Art. 46 Abs. 5 und 6 VRL kein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hat. Er muss jedoch im Einklang mit den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 VRL ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben darf. Nach Art. 46 Abs. 8 VRL muss der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller gestatten, bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben,
29vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 53.
30Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass die deutsche Ausgestaltung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht in jeder Hinsicht unionsrechtskonform ist,
31im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 L 1935/18.A - juris; vereinzelten Anpassungsbedarf sieht auch Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, in: ZAR 2018, 325; zu weitgehend jedoch: Hruschka, Umfassender Rechtschutz im Asylverfahren, in: Asylmagazin 2018, 290.
32Problematisch erscheint die in Ziffer 5 des angegriffenen Asylbescheids gewählte Formulierung zur Festsetzung der einwöchigen Ausreisefrist. Diese lautet: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen“.
33Danach entsteht für den Antragsteller als Adressaten des Bescheids der Eindruck, dass die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche mit Bekanntgabe der Entscheidung in Gang gesetzt werde und damit parallel zur einwöchigen Rechtsbehelfsfrist laufe. Ein Hinweis dazu, ob der Lauf der Ausreisefrist durch das Einleiten eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens gehemmt wird oder ob die Ausreisefrist nach dem Abschluss dieses Verfahrens von neuem beginnt, erfolgt nicht.
34Dieser Mangel an Transparenz über den Lauf der Ausreisefrist wirkt insoweit fort, als im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung unklar bleibt, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach negativem Abschluss des einstweiligen Rechtschutzverfahrens noch eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren wird und - wenn ja - in welcher Länge. Sie setzt den Betroffenen faktisch unter Abschiebungsdruck, und zwar schon ab Bekanntgabe der ablehnenden Asylbehördenentscheidung und nicht erst - wie nach den vorgenannten Rechtsschutzgarantien des Unionsrechts erforderlich - ab Zustellung der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung über den einstweiligen Rechtschutzantrag.
35Dem kann nicht durch einen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 10 und 11 AsylVfG a. F. begegnet werden, derzufolge einem Asylbewerber nach dem Ende der Aussetzung der Abschiebung nicht nochmals eine Ausreisefrist gewährt werden muss,
36vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1986 - 1 C 16.85 - juris, Rn. 21 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 AsylG, Rn. 48.
37Sie dürfte überholt sein, weil sie zu einer Asylrechtslage ergangen ist, welche die hier maßgeblichen Vorgaben des Unionsrechts noch nicht enthielt,
38vgl. Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, in: ZAR 2018, 325 (328).
39Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung der geltenden Rechtslage,
40vgl. für eine derartige unionsrechtliche Korrektur der gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise: Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 - juris, Rn. 5 unter Verweis auf Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - A 3 K 799/18 -; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682/18.A - juris, Rn. 27,
41vermag den im vorliegenden Verfahren festzustellenden Mangel an Transparenz nach Ansicht der Kammer nicht zu beseitigen. Die den Antragsteller belastende Unklarheit über den Lauf der ihm gesetzten Ausreisepflicht geht nicht vorrangig auf das Asylgesetz zurück, sondern auf die konkrete Formulierung, welche die Antragsgegnerin dazu in Ziffer 5 ihres Bescheids gewählt hat.
42Zudem lässt sich diese Intransparenz nicht durch die Gestaltung des gerichtlichen Asyleilverfahrens unionsrechtskonform ausgleichen. Dazu mag der Hinweis genügen, dass der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG prägend ist. Danach soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren innerhalb einer Woche ab Ablauf der Ausreisefrist ergehen, vgl. § 36 Abs. 3 S. 5 AsylG. Eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig, vgl. § 36 Abs. 3 S. 4 AsylG.
43Schließlich hält es die Kammer nicht für zulässig, auf die Unklarheit hinsichtlich des Laufs der behördlich gesetzten Ausreisefrist dadurch zu reagieren, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers für die Dauer von einer Woche angeordnet wird,
44ebenso ablehnend: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 L 1935/18.A - juris, Rn. 29 ff.
45Eine derartige Eilentscheidung zur „Behebung eines behördlichen Fehlers“ dürfte schon deshalb ausgeschlossen sein, weil sie den Streitgegenstand des Aussetzungsverfahrens überschreitet. So ist der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des ihn belastenden Verwaltungsakts „Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist“ gerichtet. Diese Rechtschutzform beruht wie die zugehörige Anfechtungsklage auf einem Aufhebungsverlangen. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine „passgenaue“ Aussetzung der Vollziehung faktisch diejenige Ausreisefrist zu schaffen, die die zuständige Behörde hätte gewähren müssen.
46Keine Zweifel hat die Kammer, dass sich der Antragsteller auf die Defizite bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Transparenzvorgaben im vorliegenden Aussetzungsverfahren berufen kann, da ihm insoweit subjektiv-öffentliche Rechtspositionen zustehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Europäische Gerichtshof die vorgenannten Gewährleistungen der EU-Grundrechtecharta entnimmt, die Individualrechte vermittelt.
47Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die unionsrechtlich verlangte Belehrung über die vorgenannten Verfahrensgarantien nicht ordnungsgemäß erfolgte,
48vgl. dazu Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, in: ZAR 2018, 325, 329; Rechtsbehelfsbelehrung ausreichend: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18 A - juris, Rn. 29,
49und ob ggf. deshalb gegenüber der Abschiebungsandrohung Rechtschutz zu gewähren ist,
50vgl. zweifelnd: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 - juris, Rn. 22.
51Die vom angerufenen Gericht vorgenommene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat gemäß § 37 Abs. 2 AsylG zur Folge, dass die Ausreisefrist für den Antragsteller, wie unionsrechtlich zulässig, erst mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asyl(klage)verfahrens beginnt und sich auf 30 Tage verlängert.
52Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, vgl. §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
53Der Beschluss ist unanfechtbar.
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