Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 1387/19.A
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, der Antragsgegnerin auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3Die Antragsgegnerin hätte in der Sache voraussichtlich unterlegen.
4Denn die Kammer sieht keine Veranlassung von der Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Oktober 2018 (Az. 4 L 1321/18.A) abzuweichen, welche die Antragsgegnerin in greifbar rechtswidriger Weise nicht umgesetzt hat. Aus diesem Grund hätte die Kammer von Ihrer Abänderungsbefugnis bezüglich der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. August 2019 (Az.: AN 18 E 19.50640) gemäß § 123 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog Gebrauch gemacht.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zulässig.
6Insbesondere war die Antragstellerin entgegen der Annahme der Antragsgegnerin analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Der EuGH hat für Vorschriften der Dublin III-VO verschiedentlich dahin erkannt, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im gerichtlichen Verfahren auf eine Einhaltung dieser Regelungen berufen kann.
7Vgl. u. a. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Ghezelbash, juris, Rn. 61.
8Ob diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen war, in der nicht die Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern ein Familienangehöriger das gerichtliche Verfahren betreibt, war jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen. Die Regelungen der Dublin III-VO schließen die Antragsbefugnis eines Familienangehörigen nicht ausdrücklich aus. Die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sprechen - ebenso wie Art. 6 GG - vielmehr dafür, auch einem Familienangehörigen einen Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung der Einhaltung der Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO und der daran anknüpfenden Überstellungsregelungen (Art. 18, 29 ff. Dublin III-VO) zuzuerkennen. Dies reichte für eine Antragsbefugnis aus.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 -, juris, Rn. 11 f., vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 -, juris, Rn. 11 f., und vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 -, juris, Rn. 10 f.
10Die Antragstellerin hatte auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Eilantrag.
11Sie konnte nicht darauf verwiesen werden, dass ihr Ehemann ein Visumsverfahren zum Ehegattennachzug durchführen konnte. Diese Option war dem Ehemann zwar gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eröffnet, jedoch handelte es sich hierbei nicht um eine gegenüber dem Asylverfahren vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit. Ein Vorrangverhältnis zwischen dem Asylverfahren und dem aufenthaltsrechtlichen Visumsverfahren lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten.
12Dass die Möglichkeit, ein aufenthaltsrechtliches Visum zum Ehegattennachzug zu erlangen, in jedem Fall schneller und einfacher zu der begehrten Familienzusammenführung führt und es aus diesem Grund an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse für die Durchführung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens fehlen könnte, war nicht anzunehmen.
13Vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 37 L 277.19 A -, unveröffentlicht, Bl. 10 des Beschlussabdrucks.
14Die Tatsache, dass der Ehemann der Antragstellerin nunmehr ein Visum erhalten hat, rechtfertigt in der Sache keine andere Beurteilung. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Antragstellerin bereits im Jahr 2018 das Visumsverfahren eingeleitet hat und es lediglich vom Zufall abhing, dass die Visumserteilung zeitlich vor der Entscheidung im Asylverfahren erfolgte.
15Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte sich voraussichtlich auch als begründet erwiesen. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung insbesondere einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
16Die Antragstellerin hätte gemäß Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Dublin III-VO einen Anspruch auf Abgabe der Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber den griechischen Behörden gehabt, dass sie Herrn I. D. aufnimmt, um damit die Zuständigkeit für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zu begründen.
17Die Dublin III-VO war entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall anwendbar, auch wenn die Antragstellerin bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert wurde. Gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt die Verordnung die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Nach dieser Vorschrift war zur Prüfung, ob die Dublin III-VO anwendbar ist, daher ausschließlich auf den Asylantragsteller abzustellen, hier auf Herrn I. D. . Dieser ist türkischer Staatsangehöriger, d. h. Drittstaatsangehöriger, und hat am 24. Mai 2018 einen Asylantrag in Griechenland gestellt (Az. der griechischen Behörden: 109501 bzw. 05/000337460), erfüllt also die Maßgaben von Art. 1 Dublin III-VO. Die Vorschrift stellt hingegen nicht darauf ab, welche Staatsangehörigkeit die Verwandten des Asylantragstellers haben.
18Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO dürften vorliegen. Denn der Ehemann der Antragstellerin hat in Griechenland am 24. Mai 2018 unter dem Aktenzeichen 109501 bzw. 05/000337460 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, über den nach Aktenlage noch nicht in der Sache entschieden wurde. Beide Eheleute haben der Familienzusammenführung schriftlich zugestimmt (vgl. Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Außerdem haben die griechischen Behörden unter dem 24. Juli 2018 ein ordnungsgemäßes Aufnahmegesuch an die Antragsgegnerin gerichtet und diesem alle erforderlichen Erklärungen beigefügt.
19Der der Antragsgegnerin grundsätzlich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zustehende Ermessensspielraum war vorliegend wohl dahin gehend verdichtet, dass allein die Annahme des Aufnahmegesuchs rechtsfehlerfrei gewesen wäre. Es spricht vieles dafür, dass damit eine Ermessensreduktion auf Null vorlag, die zu einem gebundenen Anspruch der Antragstellerin geführt haben dürfte.
20Insbesondere aus den Erwägungsgründen 14 und 17 der Dublin III-VO ergibt sich, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll, wenn sie die Verordnung anwenden und die Mitgliedstaaten insbesondere dann von den Zuständigkeitskriterien abweichen können und sollen, wenn dies erforderlich ist, um Familienangehörige zusammenzuführen. Insofern wäre von einem intendierten Ermessen auszugehen.
21Vgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27. Mai 2019 - 10 L 34/19.F.A -, juris, Rn. 27 und 31.
22Die humanitäre Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO wurde unter Beachtung dieser Zielsetzung vor allem geschaffen, um eine Trennung von Familienangehörigen, die sich aus einer buchstabengetreuen Anwendung der Zuständigkeitskriterien ergeben kann, zu verhindern oder rückgängig zu machen, da in der Verordnung nicht für sämtliche denkbaren Situationen Vorsorge getroffen werden kann.
23Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO soll daher unter anderem verhindern, dass bei Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO im Einzelfall eine Verletzung des Art. 8 EMRK eintritt. Wenn eine solche Verletzung des Art. 8 EMRK nur durch die Entsprechung eines Aufnahmeersuchens nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO abgewendet werden kann, verengt sich das Ermessen derart, dass nur noch eine rechtsrichtige Lösung, nämlich dem Ersuchen zuzustimmen, denkbar ist.
24Vgl. etwa Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1. Februar 2014, Art. 17 Rn. K14, K 17.
25Ausgehend von diesen Maßstäben dürften hier durchgreifende humanitäre Gründe vorgelegen haben, die sich aus dem familiären Kontext ergeben und das Ermessen der Antragsgegnerin dahin gehend verdichtet haben dürften, dass dem Aufnahmegesuch der griechischen Behörden zuzustimmen war.
26Hier war für die zu treffende Ermessensentscheidung und das Vorliegen humanitärer Gründe zunächst der Bestand der Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann von wesentlicher Bedeutung. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass trotz der schon seit längerem bestehenden räumlichen Trennung der Eheleute zwischen ihr und ihrem Ehemann seit einigen Jahren wieder ein regelmäßiger Kontakt besteht, der in der Weise gelebt, gepflegt und aufrechterhalten wird, wie es den Eheleuten derzeit allein möglich ist, also insbesondere durch in der Vergangenheit bereits erfolgte persönliche Besuche der Antragstellerin bei ihrem Ehemann in der Türkei und in Griechenland sowie durch regelmäßige Anrufe, WhatsApp-Nachrichten und ähnliche Kontaktformen. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich schon seit mehr als eineinhalb Jahren intensiv auf behördlicher und gerichtlicher Ebene um eine Familienzusammenführung und den Nachzug ihres Ehemanns nach Deutschland bemüht, zeigt überdies, dass eine enge persönliche Bindung zwischen den Eheleuten besteht und insbesondere die Antragstellerin ihrem Ehemann Beistand leistet, wie es unter Eheleuten im Allgemeinen üblich ist und regelmäßig erwartet werden kann.
27Die Antragstellerin kann als deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, ihre Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten. Denn das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihr das Recht zum Aufenthalt in Deutschland und erhöht damit deutlich das Gewicht ihrer privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet.
28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 -, BVerwGE 144, 141 ff. = juris, Rn. 26.
29Überdies wäre in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei ihrem Ehemann um eine vulnerable Person mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit handelt. Zwar ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Antragstellerin derzeit unter der Obhut der Evangelischen Kirche Deutscher Sprache in Griechenland steht und dort Unterkunft und Verpflegung erhält. Gleichwohl ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben der Beauftragten für die Flüchtlingsarbeit der Kirchengemeinde eine besondere Hilfebedürftigkeit des Ehemanns der Antragstellerin, die vor allem in seiner psychischen Disposition begründet liegt.
30Weiter zu berücksichtigen war, dass sich eine Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren aus Art. 9 Dublin III-VO und somit ein gebundener Anspruch der Antragstellerin auf eine Familienzusammenführung allein deswegen nicht ergeben hat, weil sie inzwischen nicht mehr Begünstigte internationalen Schutzes ist, sondern aufgrund ihrer Einbürgerung (sogar) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat. Die Antragstellerin dürften keine rechtliche Benachteiligung dadurch erfahren, dass sie aufgrund der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vielmehr stellt die deutsche Staatsangehörigkeit sogar einen gefestigteren Status in Deutschland dar als die eines Begünstigten internationalen Schutzes.
31Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b des Asylgesetzes (AsylG).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 42 1x
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- 4 L 1321/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 L 34/19 1x (nicht zugeordnet)