Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 655/20
Tenor
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
32. Der sinngemäß gestellte Antrag,
4dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragssteller von der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vorläufig zu befreien und ihn vorläufig innerhalb des Landes zu verteilen,
5hat keinen Erfolg.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO.
7Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Seine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entfällt zunächst nicht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu stellen haben (§ 14 AsylG), verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die 18-monatige Höchstfrist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht erreicht. Dies folgt schon daraus, dass er – ungeachtet des genauen Zeitpunkts der Asylantragstellung – erst am 4. November 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist.
9Auch ein Anspruch auf Beendigung der Aufenthaltsverpflichtung und landesinterne Verteilung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 AsylG zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (Nr. 1) oder das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG abgelehnt (Nr. 2).
10Keine der von der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen ist hier erfüllt. Dem (ledigen) Antragsteller wurde kein internationaler Schutz zuerkannt und das Verwaltungsgericht hat auch nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliegend auch nicht analog angewandt werden.
12Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.
13BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 43.08 -, juris, Rn. 7.
14Gemessen daran scheidet eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG auf die Fälle aus, in denen – wie hier – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die „einfache“ Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits kraft Gesetzes eintritt.
15Es fehlt insoweit schon an der für die Bildung einer Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Dafür, dass es der Gesetzgeber bei der Kodifikation des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG planwidrig unterlassen hätte, den in der Vorschrift normierten Fortfall der Wohnverpflichtung auf die Fälle zu erstrecken, in denen der abgelehnte Asylbewerber mit aufschiebender Wirkung Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes erhoben hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
16Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung bewusst auf die Fälle beschränkt hat, in denen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet hat. Schon in Anbetracht des Umstands, dass die in Rede stehende Konstellation des § 38 Abs. 1 AsylG, in der das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, auf den Großteil der Bewohner der Aufnahmeeinrichtungen zutreffen dürfte, liegt die Annahme fern, wonach es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen haben könnte, diese praktisch bedeutsame Konstellation einer ausdrücklichen Regelung zuzuführen.
17Weiterhin ist zu beachten, dass die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG enthaltene Regelung bereits mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1992, 1126, 1135) in das Asylgesetz (damals: Asylverfahrensgesetz) eingeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Vorschrift jemals dahingehend ausgelegt worden ist, dass von ihr auch die Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes eintritt – wie es § 75 Abs. 1 AsylVfG für die „einfache“ Ablehnung eines Asylantrags bereits damals vorgesehen hat (BGBl. I, 1992, 1126, 1140) – ebenfalls mitumfasst werden. Würde die wortlautgetreue Auslegung der Vorschrift tatsächlich dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen, hätte der Gesetzgeber im Zuge der zahlreichen Novellierungen des Asylgesetzes mithin die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Änderung der Vorschrift herbeizuführen.
18Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung respektive die Gesetzgebungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, 2019, 1294) das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke darzulegen versucht, geht sein Vorbringen schon deshalb fehl, als – wie bereits ausgeführt wurde – die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG enthaltene Regelung nicht erst mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, sondern bereits im Jahr 1992 mit dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens eingeführt worden ist. Ist die in Rede stehende Vorschrift mithin überhaupt nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der Gesetzgebungsgeschichte Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen bezüglich der unverändert gebliebenen Vorschrift entnehmen lassen könnten.
19Keine andere Bewertung rechtfertigt zudem das Vorbringen des Antragstellers, eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG sei auch deshalb geboten, weil andernfalls der Ausländer, dessen Asylantrag gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und bei dem das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet habe, ob des Fortfalls der Wohnverpflichtung besser gestellt sei als der Ausländer, dessen Asylantrag lediglich als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden sei.
20Allein das Vorliegen einer Ungleichbehandlung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, da eine Ungleichbehandlung durchaus Ausdruck einer bewussten Differenzierung des Gesetzgebers sein kann. So verhält es sich hier. Denn Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sind nur dann nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Wohnungsverpflichtung befreit, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende ihrer Klage angeordnet hat. Asylbewerber, die nicht erfolgreich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben haben, sind dem Antragsteller mithin gegenüber nicht „besser“ gestellt. Vielmehr ist deren Rechtsposition gegenüber denjenigen Ausländern, deren Asylantrag als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden ist, sogar verschlechtert. So sehen die § 47 Abs. 1a und 1b AsylG für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Möglichkeit vor, die Wohnverpflichtung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung für eine Dauer von bis zu 24 Monaten, im Falle des Abs. 1a sogar zeitlich unbegrenzt, aufrecht zu erhalten. Dies stellt eine Verschlechterung der Rechtsposition dar, weil Ausländer, deren Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden ist, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG lediglich für die Dauer von 18 Monaten verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
21Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2020 ‑ 9 L 730/20 ‑, S. 5 f. des Abdrucks.
22Sieht das Gesetz mithin in § 47 Abs. 1a und 1b AsylG für Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, differenzierte Regelungen vor, spricht dies dagegen, dass es der Gesetzgeber in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG planwidrig unterlassen haben könnte, die dort normierte Rechtsfolge auch auf „einfach“ abgelehnte Asylbewerber zu erstrecken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung bewusst nur auf den im Gesetz explizit aufgeführten Personenkreis erstrecken wollte.
23Ebenso: VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2020 - 9 L 730/20 ‑, S. 5 f. des Abdrucks; eine planwidrige Regelungslücke und in der Folge auch eine Analogie bejahend hingegen: VG Münster, Beschluss vom 6. August 2020 - 6a L 601/20 -, juris, Rn. 9 ff.
24Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle durchaus die vom Antragsteller postulierte Gleichbehandlung von Ausländern, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und bei denen das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, und Ausländern, deren Asylantrag einfach abgelehnt worden ist, vorgesehen hat. So bestimmt § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG, dass Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben ist, wenn der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet. Hiermit stellt der Gesetzgeber beide Gruppen von Asylbewerbern im Hinblick auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit gleich. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG gerade keine Gleichbehandlung der beiden Personengruppen beabsichtigt hat.
25Schließlich lässt sich auch einer Gesamtschau der Bestimmungen der §§ 47 ff. AsylG entnehmen, dass die Wohnverpflichtung in einer Unterkunft nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auch in Ansehung einer kraft Gesetzes eingetretenen aufschiebenden Wirkung fortbestehen soll. So sieht § 47 Abs. 3 AsylG vor, dass der Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet ist, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein. Weiterhin bestimmt § 57 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass der Ausländer Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen kann. Würde die Wohnverpflichtung für Ausländer, deren Asylantrag als „einfach“ unbegründet abgelehnt worden ist und deren Klage gegen die ablehnende Asylentscheidung infolgedessen nach Maßgabe des § 75 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, entfallen, liefen die in § 47 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Regelungen, soweit sie die Pflicht zur Erreichbarkeit für die zuständigen Gerichte respektive die Wahrnehmung von Gerichtsterminen betreffen, für den Großteil der Asylbewerber leer, da diese nicht mehr zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet wären. Dass diese Konsequenz dem gesetzgeberischen Willen entspricht, vermag nicht angenommen zu werden.
26Darüber hinaus liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Die Konstellation, dass der Klage gegen die „einfache“ Ablehnung eines Asylantrags kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, ist nicht mit dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG geregelten Fall vergleichbar, in denen das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Denn nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Für den von dem Antragsteller in Blick genommenen Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG bedeutet dies etwa, dass das Verwaltungsgericht zu überprüfen hat, ob gerade die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegt.
27Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 92 ff.; Pietzsch in: BeckOK, AuslR, 26. Edition Stand: 1. Juli 2020, AsylG, § 36 Rn. 39.
28Damit stellt sich der Eintritt der aufschiebenden Wirkung in dem vom Gesetzgeber in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 explizit geregelten Fall als das Ergebnis einer – wenngleich durch den Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifeln zurückgenommenen – gerichtlichen Überprüfung dar. Im Gegensatz dazu tritt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die „einfache“ Ablehnung eines Asylantrags kraft Gesetzes ein, ohne dass es insoweit auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ankommen würde. Vor diesem Hintergrund ist die Interessenlage in beiden Konstellationen nicht vergleichbar, sodass die Bildung einer Analogie auch aus diesem Grund ausscheiden muss.
29Die Verpflichtung der Antragsteller, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entfällt des Weiteren auch nicht gemäß § 49 Abs. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift kann die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden. Solche Gründe sind hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
30Auch aus dem Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2019 - 522-39.18.03 - 17/175 folgt für den Antragsteller kein Anspruch auf landesinterne Verteilung. Dort heißt es unter Ziffer 5 u. a. wie folgt: „Nach ablehnender Asylentscheidung des BAMF prüft die ausländerrechtlich zuständige Zentrale Ausländerbehörde, ob der Asylsuchende noch aus einer Landeseinrichtung in sein Herkunftsland zurückgeführt werden kann oder eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise besteht. Bei negativer Bewertung durch die Zentrale Ausländerbehörde ist der Asylsuchende gegebenenfalls vor Ablauf von sechs Monaten durch die Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 50 AsylG einer Kommune zuzuweisen. Eine Zuweisung kann dabei in den Fällen der §§ 49 und 50 Abs.1 AsylG bereits vor Ablauf der Wohnverpflichtung von sechs Monaten nach § 47 Abs. 1 AsylG notwendig sein. Dies gilt insbesondere für Personen, die gegen den negativen BAMF-Bescheid Rechtsmittel eingelegt haben und deren Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat.“
31Wie aus der Bezugnahme auf die §§ 49 und 50 AsylG ersichtlich wird, soll Ziffer 5 des in Rede stehenden Erlasses dem Ausländer keinen eigenständigen Anspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung und Verteilung innerhalb des Landes gewähren. Ein darauf gerichteter Anspruch kommt vielmehr – schon aus kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten – lediglich dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 49 oder § 50 AsylG vorliegen. Dies ist hier – wie ausgeführt wurde – nicht der Fall.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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