Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 887/20
Tenor
1.Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
21. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie von der Verpflichtung, im Unterricht und auf dem Schulgrundstück eine Alltagsmaske zu tragen, befreit ist,
4ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu müssen die Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
6Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
7Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten wird das Hauptsacheverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.
8Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass medizinische Gründe vorliegen, die eine Befreiung von der sog. Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in Schulgebäuden gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO vom 30. November 2020 rechtfertigen.
9Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Alltagsmaske gemäß § 3 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung (Alltagsmaske) zu tragen. Dies gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
10Anders als die CoronaBetrVO in der Fassung vom 15. September 2020 ist in der aktuell gültigen Verordnung nicht mehr geregelt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin aus medizinischen Gründen von der Pflicht befreit (vgl. § 1 Abs. 4 a.F.). Vielmehr sind die Schülerinnen und Schüler nach Vorlage eines aussagekräftigen Attests aus medizinischen Gründen automatisch befreit.
11Aus dem Attest muss sich dennoch regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Dabei ist die rechtliche Situation nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Vorliegend ist Ziel der Antragstellerin, mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil zu erwirken, nämlich die Ausnahme von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung - hier die Schulleitung - bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 - 13 B 1370/20 - juris, Rn. 7, und vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 f.; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 20 CE 20.2185 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, demnächst in juris.
13Ein solches Attest hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt.
14Die Atteste vom 11. August 2020, 23. September 2020 und 5. November 2020 wurden alle von der Ärztin für Anästhesie S. G. aus H. ausgestellt. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Atteste überhaupt den an die gutachterliche Tätigkeit des Arztes zu stellenden besonderen Anforderungen der Berufsordnung an die ärztliche Sorgfaltspflicht genügen. Die Ärztin ist in der im Internet veröffentlichten Liste der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V. aufgeführt - einem Verein, der sich dafür einsetzt, dass die ärztlichen Kollegen ihren Patienten nach Möglichkeit eine Befreiung von der Gesichtsschutzmaske attestieren und der dabei davon ausgeht, dass für diese Befreiung keine Erkrankung vorausgesetzt sei.
15Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 - RO 14 E 20.2226 - juris, Rn. 43; https://www.mwgfd.de/unterstuetzerliste-therapeuten/
16Die Atteste sind jedenfalls zur Glaubhaftmachung gänzlich ungeeignet.
17Dies gilt zunächst für das Attest vom 11. August 2020, was sich darin erschöpft, dass der Antragstellerin das Tragen einer Alltagsmaske aus dringenden medizinischen Gründen nicht zumutbar sein soll. Welche Gründe das sein sollen, bleibt völlig offen. Völlig unerheblich und zudem neben der Sache ist der Hinweis der Ärztin, dass in Nordrhein-Westfalen weder eine Attestpflicht noch eine Verpflichtung zum Mitführen eines ärztlichen Attestes bestehe und das alleinige Anzeigen einer medizinischen Begründung ausreichend sei. Im Übrigen ist es ohne Belang, ob der Antragstellerin das Tragen einer Alltagsmaske unzumutbar ist. Tatbestandsvoraussetzung ist vielmehr, ob sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Alltagsmaske zu tragen.
18Gleiches gilt für das Attest vom 23. September 2020, das neben der erneuten Aussage hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Tragens einer Alltagsmaske konstatiert, wegen einer Vorerkrankung bestehe bei der Antragstellerin eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf einer Infektion mit Covid-19. Dieses Attest enthält auch weder Aussagen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch nachvollziehbare Diagnosen.
19Das Attest vom 5. November 2020 genügt den benannten Anforderungen ebenfalls nicht. Konkrete Diagnosen werden wiederum nicht mitgeteilt, sondern lediglich festgestellt, die Antragstellerin leide unter einer Beeinträchtigung des Immunsystems und einer chronischen rezidivierenden Atemwegserkrankung. Vielmehr weist die Ärztin darauf hin, dass die Bescheinigung aus Datenschutzgründen keine Angaben zur Diagnose enthalten und sie lediglich eingesehen, aber keineswegs kopiert oder einbehalten werden dürfe. Konkrete Anhaltspunkte, einen nicht datenschutzkonformen Umgang befürchten lassen, werden nicht vorgetragen.
20Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, a.a.O., Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 20 CE 20.2185 -, a.a.O., Rn. 19; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 - W 8 E 20.1301 -, juris, Rn. 23.
21Das Attest erschöpft sich zudem in allgemeinen Aussagen, dass es durch die übermäßige Ansammlung von Krankheitserregern, die sich am Gewebe der Mund-/Nasenbedeckung ansammeln, zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden kommen könne und zudem die Gefahr einer Hyperkamie mit konsekutivem Bewusstseinsverlust bestünden. Ferner enthält es den Hinweis, dass der Schulträger dafür Sorge zu tragen habe, dass von den Alltagsmasken, die persönliche Schutzausrüstung seien, keine größeren Risiken für die Schülerinnen und Schüler ausgingen. Diese Risiken bestünden namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren. Durch dieses Vorbringen wird ersichtlich nicht der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllt.
22Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe beantragt, steht dies in keinem Zusammenhang mit ihrem Begehren auf Feststellung der Befreiung von der Verpflichtung des Tragens einer Alltagsmaske.
23Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
24die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 2891/20) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2020 wiederherzustellen,
25hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
26Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.
27In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
28Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse.
29Rechtsgrundlage für die Attestpflicht ist § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. Danach kann die Schule bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
30In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der Attestpflicht keinen rechtlichen Bedenken.
31Die materiellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Es liegen begründete Zweifel vor, ob die Antragstellerin den Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt.
32Entgegen der Auffassung der Antragstellerin versäumt diese den Unterricht dadurch, dass sie seit Beginn des Schuljahres 2020/21 nicht am Präsenzunterricht teilnimmt. Auch während der Corona-Pandemie wird Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht erteilt (vgl. § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020), es sei denn dieser ist nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des Infektionsschutzes oder deshalb nicht möglich, weil Lehrerinnen und Lehrer nicht dafür eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann (§ 2 Abs. 2), oder weil einzelne Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme befreit sind (vgl. § 3 Abs. 5). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist die Antragstellerin bislang nicht durch den dafür zuständigen Schulleiter von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit worden, sie hält sich lediglich aufgrund vermeintlicher Vorerkrankungen und Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe für befreit.
33Es bestehen auch begründete Zweifel dafür, dass die Unterrichtsversäumnisse aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sind. Solche hat die Antragstellerin nicht durch die Atteste der Ärztin für Anästhesie S. G. aus H. vom 11. August 2020, 23. September 2020 und 5. November 2020 dargelegt. Wie oben dargestellt, versetzen diese Atteste weder die Schulleitung noch das Gericht in die Lage, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen.
34Schließlich hat der Antragsgegner auch das ihm eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Attestpflicht auch verhältnismäßig.
35Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dies folgt aus dem Bildungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG und dem Bildungsanspruch jedes einzelnen Kindes. Ein Kernstück dessen ist die Schulbesuchspflicht. Nur sie gewährleistet ausreichende Bildungsgerechtigkeit und eine umfassende Abdeckung der Lehrpläne, denen über die reine Wissensvermittlung hinaus auch der soziale sowie kommunikative Umgang mit Lehrern und Mitschülern immanent ist.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 19 B 682/14 -, juris, Rn. 11, m.w.N. aus höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
382. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Da die Antragstellerin zwei Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt hat, werden die Streitwerte addiert (vgl. Ziffer 1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Von einer Halbierung des Streitwertes wird angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 52 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
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- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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