Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 3480/18.A
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand
2Der 1983 geborene Kläger zu 1. und die 1991 geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 31. Juli 2018 in das Bundesgebiet ein und stellten am 8. August 2018 förmliche Asylanträge.
3In seiner Anhörung am 16. August 2018 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger zu 1. vor, er habe den Iran am 26. Januar 2018 auf dem Landweg verlassen. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, auf einer privaten Universität Verwaltung studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen. Er sei Inhaber eines Bekleidungsgeschäfts gewesen. Die finanziellen Verhältnisse seien o.k. gewesen.
4Zu seinen Fluchtgründen trug er vor, die Klägerin zu 2. habe an einer Hauskirche teilgenommen. Die Hauskirche sei gestürmt und alle Mitglieder seien festgenommen worden. Deshalb hätten sie das Land verlassen. Auf Bitte um genauere Schilderung gab er an, er habe nicht viel davon mitbekommen. Er habe gewusst, dass die Klägerin zu 2. an solchen Gottesdiensten teilnehme, und am 24. Januar 2018 habe sie ihn im Geschäft angerufen, um ihm mitzuteilen, dass sie bei dem Versuch, eine Freundin anzurufen, von deren Mutter über die Verhaftung der Freundin informiert worden sei. Er habe sie aufgefordert, zu seiner Schwester zu gehen, habe sich nach Teheran begeben, sie habe ihm erzählt, was los sei, und nach Beratung mit weiteren Familienmitgliedern hätten sie sich für die Ausreise entschieden. Er habe vor der Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei aber mit der Justiz und dem Regime nicht zufrieden gewesen.
5Er habe im Iran nicht an Sitzungen teilgenommen, aber in Serbien. Als die Klägerin zu 2. konvertiert sei, habe sich ihre Einstellung zum Positiven geändert. Dort habe es eine Veranstaltung im Camp gegeben, er sei sehr interessiert gewesen und habe am Unterricht teilgenommen. Er habe die Taufprüfung gemacht und sei getauft worden. Das habe eine aus Deutschland angereiste Frau im Hotelbadezimmer durchgeführt. Auf Nachfrage, was ihn dazu bewegt habe, sich ebenfalls taufen zu lassen, trug er vor, als er die anderen Konvertiten in Serbien gesehen habe und, wie die Klägerin zu 2. sich positiv verändert habe, habe er sich entschlossen, das ebenso zu tun. Er legte Taufurkunden vom 1. April 2018 vor.
6Die Klägerin zu 2. erklärte in ihrer Anhörung am selben Tag, sie habe das Berufskolleg abgeschlossen, kurz in einer Bank und dann als Friseurin gearbeitet sowie manchmal ihrem Mann im Geschäft geholfen.
7Zu ihren Fluchtgründen schilderte sie, sie habe sich für das Christentum interessiert. Irgendwann sei ihre Freundin O. inhaftiert worden und Jesus Christus habe ihr, der Klägerin zu 2., geholfen, dass sie nicht inhaftiert worden sei. Sie sei sehr traurig und depressiv gewesen und habe viel mit dem Kläger zu 1. gestritten. Sie habe Anfang September 2017 zwei Schwestern namens D. und B. , Armenische Christen, kennengelernt, die sehr nett zu ihr gewesen seien. Nach einem sehr heftigen Streit mit dem Kläger zu 1. habe sie sich selbst die Schuld für die Situation gegeben und D. alles erzählt. Diese habe ihr geraten, sich in die Hände Jesu zu geben. Das habe sie und O. sehr interessiert. Sie hätten sich mit D. bei O. getroffen und D. habe ihr beim ersten Mal eine Bibel gegeben. Das sei ca. einen Monat nach dem Kennenlernen gewesen. Bei weiteren Treffen hätten sie darin gelesen, darüber gesprochen, D. habe Fragen beantwortet und sie hätten christliche Lieder gesungen und getanzt. Sie hätten sich zu viert bei O. getroffen, bevor deren Eltern abends nach Hause gekommen seien. Sie sei nicht mehr depressiv gewesen und habe sich wieder mit ihrem Mann verstanden. Dazu befragt, wann sie konvertiert sei, erklärte sie, das sei am ersten Tag gewesen, als sie das heilige Buch bekommen habe, habe sie Christus in ihr Herz aufgenommen. Auf Nachfrage, wie lange sie sich mit dem Christentum beschäftigt habe, bevor sie konvertiert sei, erklärte sie, das seien zwei Tage gewesen.
8Eines Tages habe sie zu O. fahren wollen und vorher angerufen, um nachzufragen, ob sie noch etwas mitbringen solle. Die Mutter habe ihr mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte da gewesen seien. Sie hätten auch namentlich nach ihr, der Klägerin zu 2., gefragt. Die anderen seien verhaftet worden. Dann habe sie den Kläger zu 1. angerufen, der sie aufgefordert habe, zu seiner Schwester zu fahren. Nach Beratung mit weiteren Familienmitgliedern des Klägers zu 1. hätten sie sich für die Ausreise entschieden. Zuvor habe sie keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt und sei nur wegen des Kopftuchzwangs ein paar Mal angehalten worden.
9Sie habe Kontakt zu ihrem Vater. Dort sei nicht nach ihr gesucht worden. Ob ein Haftbefehl zugestellt worden sei und ob sie gesucht würden, könne sie nicht sagen. Ihr Schwager habe ihre alte Wohnung abgegeben. Bei Rückkehr drohe ihr die Todesstrafe oder Schlimmeres. Das sei ihr vorher nicht bewusst gewesen, aber sie bereue das nicht. Auf Nachfrage, ob sie von O. noch etwas gehört habe, antwortete sie, nein, sie habe Angst gehabt, anzurufen und nachzufragen.
10Mit Bescheid vom 17. September 2018, zugestellt am 24. September 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung in den Iran an.
11Die Kläger haben am 2. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus der Anhörung beim Bundesamt und tragen ergänzend vor, der sie betreuende Seelsorger könne ihre ernsthafte Konversion zum Christentum bestätigen. Sie haben drei Bescheinigungen der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Q. vom 19. Juni 2020 und vom 2. Januar 2021 vorgelegt.
12Nach Rücknahme ihrer Klage hinsichtlich der ursprünglich zusätzlich begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung beantragen die Kläger nunmehr,
13die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. September 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
14hilfsweise,
15die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
16weiter hilfsweise,
17die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt.
18Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
21In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2021 sind die Kläger ergänzend zu ihren Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt.
23Entscheidungsgründe
24Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
25Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
26Im noch rechtshängigen Umfang ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
27I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
28Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
29Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.
31Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute.
32Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5.
33Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35.
35Im Rahmen der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion vorliegt, ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit darstellen. Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33, m. w. N. und BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 11.
37Nach der Auskunftslage ist die Situation von zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran als kritisch einzustufen. Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen. Es ist erforderlich, dass der Konvertit für den iranischen Staat in Erscheinung tritt, indem er seinen Glauben in verfolgungsrelevanter Weise nach außen lebt. Denn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime können durch die Glaubensausübung im Iran zwar landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sein. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besteht eine Verfolgungsgefahr jedoch nur, wenn die Konvertiten nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten oder Hauskirchenveranstaltungen teilnehmen wollen.
38Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 31 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 6 A 1502/19.A -, juris Rn. 21 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 14; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Christians and Christian converts, Februar 2020, S. 23 ff.
39Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er jedoch die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31 und OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 13 A 1065/17.A -, juris Rn. 7.
41Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Von einem Erwachsenen der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.
42Vgl OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A - , juris Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff.
43Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Kläger ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen bei Rückkehr dorthin eine solche droht.
44Zunächst ist die Schilderung der Kläger zu den Geschehnissen im Iran und der damit verbundenen angeblichen Konversion der Klägerin zu 2. unglaubhaft.
45So ist es schon schlichtweg realitätsfern, wenn die Klägerin zu 2. beim Bundesamt behauptete, sich beim ersten Treffen mit O. und den Christinnen dem Christentum zugewandt zu haben. Beim Bundesamt dazu befragt, wann sie konvertiert sei, behauptete sie, das sei „am ersten Tag gewesen“, als sie das heilige Buch bekommen habe, habe sie Christus in ihr Herz aufgenommen. Zuvor hatte sie angegeben, beim ersten Treffen habe D. ihr eine Bibel gegeben. Auf Nachfrage, wie lange sie sich mit dem Christentum beschäftigt habe, bevor sie konvertiert sei, erklärte sie sodann, das seien zwei Tage gewesen, wobei es sich denklogisch nur um die zwei Tage zwischen ihrem Gespräch mit D. über den Streit, bei dem sie zum ersten Mal auf das Christentum angesprochen wurde, und dem ersten Treffen handeln kann, bei dem sie bereits Christus in ihr Herz aufgenommen haben will. Es ist aber nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie und warum jemand sich einer neuen Religion, über die er noch nichts Näheres weiß, unmittelbar innerlich anschließen sollte. Auf entsprechenden Vorhalt konnte die Klägerin zu 2. hierfür keine verständliche Erklärung liefern. Auf Vorhalt, dass sie da noch gar nichts über den Glauben gewusst habe, gab sie an, sie sei vorher ein wenig religiös gewesen, habe manchmal gebetet und gefastet, habe dann gesehen, dass die religiösen Menschen nicht ehrlich seien, und deshalb den Islam kritisch betrachtet. Eine kritische Betrachtung des Islam führt aber mitnichten zur Zuwendung zum Christentum. Ihr weiterer Vortrag, als sie die beiden Frauen kennengelernt habe, habe sie Ruhe erfahren, und diese Gelassenheit habe sie sehr bewegt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob Ruhe und Gelassenheit überhaupt realistisch jemanden dazu bewegen können, sich einer ihm bis dahin nicht näher bekannten Religion anzuschließen. Unabhängig davon ist ihr Vorbringen insoweit pauschal und holzschnittartig. Nichts anderes gilt für ihre Ausführungen auf Vorhalt, dass man eine solch schwerwiegende Entscheidung nicht so schnell treffe, sie habe das Gefühl gehabt, dass ihre Seele einfach so in den Himmel fliege, sie zur Ruhe komme und man ihr die Wahrheit erzähle.
46Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie die sich insofern ergebenden Bedenken nicht ausräumen, sondern verstrickte sich vielmehr in Widersprüche. Denn sie erklärte, beim ersten Treffen habe sie nur quasi ihr Herz geöffnet für ihre Freundin und sei begeistert gewesen. Beim zweiten Treffen habe man ihr die Bibel geschenkt und sie habe mit ihrem Herzen gefühlt, dass Jesus Christus Gott sei und sie ihm gehöre, Jesus habe sie auserwählt. Das ist aber nicht damit vereinbar, dass sie auf Nachfrage beim Bundesamt zum Zeitpunkt der Konversion auf das erste Treffen Bezug nahm, bei dem sie die Bibel erhalten habe. Weiterhin gab sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zum Zeitraum zwischen den beiden Treffen an, die hätten so eine Woche auseinander gelegen. Das passt jedoch nicht zu der Darstellung beim Bundesamt, sie habe sich vor der Konversion zwei Tage mit dem Christentum, beschäftigt. Auf Vorhalt bekundete sie in Widerspruch zum gerade zuvor Gesagten, damit meine sie zwei Tage, nachdem sie das Buch erhalten habe, das seien zwei Tage seit dem ersten Treffen gewesen. Zuvor wollte sie jedoch die Bibel beim zweiten Treffen erhalten haben und auf weiteren Vorhalt wechselte sie sodann wieder zu dieser Darstellung zurück.
47Dass die Klägerin zu 2. sich - unabhängig davon, welcher zeitlichen Version man folgt - ohne für die Kammer ersichtliche konkrete und nachvollziehbare Gründe derart schnell für das Christentum entschieden haben will, erscheint noch abwegiger, wenn man mit in den Blick nimmt, welcher Gefahrenlage sie sich damit im Iran ausgesetzt hätte. Insoweit hilft es nicht weiter, dass sie beim Bundesamt bekundete, ihr seien die Konsequenzen vorher nicht bewusst gewesen, und in der mündlichen Verhandlung, darüber habe sie überhaupt nicht nachgedacht. Vielmehr ist auch diese Behauptung realitätsfern, denn die Gefahren und potentiellen Folgen einer Konversion sind - wie der Kammer aus einer Vielzahl von Asylverfahren bekannt ist – im Iran allgemeinkundig. Auf entsprechenden Vorhalt blieb sie aber lediglich dabei, sie hätte nie gedacht, dass es so ernst werde.
48Weiterhin fällt der Vortrag der Klägerin zu 2. zu den Geschehnissen im Iran oberflächlich aus. Auf Bitte um Schilderung der religiösen Treffen bekundete sie beim Bundesamt, es sei sehr freundschaftlich gewesen. Sie hätten sich getroffen und das Heilige Buch gelesen. Wenn sie etwas nicht verstanden hätten, habe D. ihnen das erklärt. Sie hätten getanzt. Diese Darstellung bleibt farblos. Ihr fehlen die Anschaulichkeit und der Detailreichtum, die für die Beschreibung wahrer Erlebnisse kennzeichnend sind. Auf Bitte um konkretere Schilderung und Nachfrage zum Ablauf antwortete sie lediglich, es habe keinen geregelten Ablauf gegeben und sie hätten das Buch gehabt. Damit blieb sie eine Antwort auf die Bitte um konkrete Schilderung schuldig. In der mündlichen Verhandlung änderte sich der Eindruck nicht. Dort schilderte sie auf explizite Bitte um konkrete Beschreibung, sie hätten zusammen gebetet, die Bibel gelesen, eine Freundin habe das für sie interpretiert und Fragen beantwortet. Sie hätten außerdem kirchliche Lieder gehört. Damit blieb es bei den spärlichen Angaben, die schon beim Bundesamt protokolliert wurden
49Außerdem gab sie auf Nachfrage, wann sie sich das erste Mal getroffen hätten, an, an das Datum könne sie sich nicht nennen, es sei einen Monat nach dem Kennenlernen und zwei Tage nach dem Streit gewesen. Zuvor hatte sie auch schon das Datum der Konversion nicht angegeben können. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie zwar, das erste Treffen sei Anfang September 2017 gewesen, konnte aber wiederum den Tag nicht benennen. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie sich an das Datum des Treffens erinnern kann, wo sie sich doch anlässlich dessen entweder direkt oder kurze Zeit später - je nachdem, welche Version man zugrunde legt - dem Christentum zugewandt haben will, es sich mithin um ein für sie überaus einschneidendes Ereignis gehandelt haben soll. Hinzu kommt, dass sie beim Bundesamt erklärte, B. und D. Anfang September 2017 kennengelernt und erst einen Monat später mit den Treffen begonnen zu haben. Danach wäre das Treffen erst im Oktober gewesen.
50Auch die Nachfrage, über welche Inhalte der Bibel sie gesprochen hätten, konnte sie nicht hinreichend beantworten. Dazu trug sie vor, das sei die Liebe gewesen, und auf Bitte, konkreter zu werden, es sei die Liebe, die in Jesus stecke, und dass man jeden lieben könne, auch seinen Feind, wenn man Jesus im Herzen habe. Danach habe sie auch ihren Mann wieder lieben können. Pauschaler geht es kaum.
51Sie konnte außerdem nicht anschaulich erklären, was sie inhaltlich am Christentum überzeugt haben soll. Dazu bekundete sie in der mündlichen Verhandlung, sie habe festgestellt, dass Jesus Gott sei und was er für sie getan habe. Es gebe kein Leben ohne Jesus und sie wolle durch seine Gnade gerettet werden. Das ist völlig vage und oberflächlich. Auch ihre Ausführungen zum für sie maßgeblichen Unterschied zwischen Christentum und Islam, Allah spreche zu einem wie zu Sklaven und, wenn man sündige, werde man vernichtet, der Gott im Christentum nehme einen als sein Kind auf, verzeihe Fehler, die man bereue, und liebe einen so sehr, dass er Jesus geschickt habe, damit die Sünden vergeben würden, bleibt holzschnittartig.
52Nicht in sich schlüssig sind zuletzt auch ihre Ausführungen zu den Geschehnissen im Iran nach der Ausreise. In der Anhörung beim Bundesamt fast sieben Monate nach der Ausreise trug sie vor, sie habe Kontakt zu ihrer Familie und leihe sich dafür ein Handy von Dritten. Auf die Frage, ob ihr Vater irgendetwas gesagt habe, dass jemand nach ihnen suche, bekundete sie, bei ihm werde sie nicht gesucht. In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, einige Wochen nach der Ausreise sei ihr Vater mitgenommen, befragt und bedroht worden. Anfangs, als sie den Iran verlassen habe, habe sie für lange Zeit keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt und das sei ihr jetzt gesagt worden. Bei der Anhörung beim Bundesamt muss aber schon wieder Kontakt bestanden haben und es erschließt sich nicht, warum der Vater ihr nicht damals, sondern erst jetzt von der Festnahme berichtet haben soll.
53Der so entstandene Eindruck wird durch den Vortrag des Klägers zu 1. noch einmal bestätigt. Auf Aufforderung zur Schilderung seiner Fluchtgründe beim Bundesamt beschränkte er sich auf drei Aussagen: Die Klägerin zu 2. habe an einer Hauskirche teilgenommen. Die Hauskirche sei gestürmt und alle Mitglieder seien festgenommen worden. Deshalb hätten sie das Land verlassen. Auf Bitte um genauere Schilderung gab er einleitend an, er habe nicht viel davon mitbekommen. Dies stellt ersichtlich den Versuch dar, sich von vornherein weiteren Nachfragen zu entziehen. Darauf folgend schilderte er oberflächlich, er habe gewusst, dass die Klägerin zu 2. an solchen Gottesdiensten teilnehme und am 24. Januar 2018 habe sie ihn im Geschäft angerufen, um ihm mitzuteilen, dass sie bei dem Versuch, eine Freundin anzurufen, von deren Mutter über die Verhaftung der Freundin informiert worden sei. Er habe sie aufgefordert, zu seiner Schwester zu gehen, habe sich nach U. begeben, sie habe ihm erzählt, was los sei, und nach Beratung mit weiteren Familienmitgliedern hätten sie sich für die Ausreise entschieden. Mehr ging auch aus der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht hervor. Weitere Nachfragen beim Bundesamt brachten ebenfalls nicht Erhellendes und seine Antworten beschränkten sich darauf, die Klägerin zu 2. habe seit zwei oder drei Monaten vor der Ausreise die Hauskirche besucht und sie habe zwei- bis dreimal die Woche eine Freundin besucht, aber er wisse nicht, wie oft sie da nur zu Besuch gewesen sei und wie oft sie gebetet hätten. Sie habe ihm von der Teilnahme erzählt und, dass dort in einem Buch gelesen, gebetet und christlich gesungen werde. Wann genau sie innerlich konvertiert sei, könne er nicht sagen. Sein Einwand auf die - sich geradezu aufdrängende - Frage, was er davon gehalten habe und warum er trotz der Gefahrenlage so wenig Interesse gezeigt habe, beschränkte sich auf die Behauptung, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass man sich damit in Gefahr bringen könne und die Todesstrafe drohe. Er habe sich mit Religion nicht viel beschäftigt. Das überzeugt aus den oben dargelegten Gründen nicht, sondern ist abwegig. Auf Vorhalt erklärte er, er habe zwar gewusst, dass die Konversion verboten sei, aber nicht, dass man für die Teilnahme an Sitzungen bestraft werde. Dass er aber angenommen haben will, die Konversion sei verboten, nicht hingegen die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Ausübung der neuen Religion dienen, ist nicht nachvollziehbar. Auch sein Einwand in der mündlichen Verhandlung, im Iran wisse man, dass bestimmte Sachen strafbar seien, es sei aber normal, dass trotzdem zu praktizieren, wenn auch zuhause und nicht in der Öffentlichkeit, hilft nicht weiter. Vielmehr räumte er damit gerade ein, dass das Wissen um die Strafbarkeit allgemein verbreitet ist und die Menschen die Notwendigkeit sehen, ihr Verhalten geheim zu halten.
54Die Kammer glaubt den Klägern außerdem nicht, dass sich der Kläger zu 1. in Serbien aus ernsthafter innere Überzeugung dem Christentum zugewandt haben will. Er konnte der Kammer nicht nachvollziehbar und anschaulich darlegen, was Anlass der Konversion gewesen sein soll.
55Dazu trug er beim Bundesamt vor, er habe in Serbien an Sitzungen, einer Veranstaltung, Unterricht im Camp und einer Taufprüfung teilgenommen. Als die Klägerin zu 2. konvertiert sei, habe sich ihre Einstellung zum Positiven geändert. Er habe die Taufprüfung gemacht und sei getauft worden. Das habe eine aus Deutschland angereiste Frau im Hotelbadezimmer durchgeführt. Auf Nachfrage, was ihn dazu bewegt habe, sich ebenfalls taufen zu lassen, gab er an, als er die anderen Konvertiten in Serbien gesehen habe und, wie die Klägerin zu 2. sich positiv verändert habe, habe er sich entschlossen, das ebenso zu tun. Die Kammer stuft aber schon den Vortrag zur Konversion der Klägerin zu 2. als unglaubhaft ein, sodass ein positiver Eindruck von der daraus angeblich resultierenden Veränderung genauso unglaubhaft ist. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Klägers zu 1. völlig oberflächlich und nicht ansatzweise geeignet, der Kammer ein anschauliches Bild zu vermitteln.
56In der mündlichen Verhandlung änderte sich dieses Bild nicht. Auf Bitte um Schilderung des Anlasses, sich in Serbien mit dem Christentum zu beschäftigen und sich für das Christentum zu entscheiden, schilderte er, sie seien gemeinsam mit einer christlichen iranischen Familie untergebracht gewesen. Der Mann, ein Student der Theologie, habe ihm Einiges erklärt. Was der Mann gesagt habe, vom Heiligen Buch, habe seiner Meinung entsprochen, z.B. die Nächstenliebe. Sie hätten einige Monate das Heilige Buch gelesen, seine Fragen seien beantwortet worden und er habe das Gefühl gehabt, die Botschaft des Christentums erhalten zu haben. Er habe sein Herz für Jesus geöffnet. Diese Darstellung bleibt zum einen pauschal und farblos, was die äußeren Umstände anbelangt. Zum anderen geht daraus nicht hervor, was ihn inhaltlich angesprochen haben soll. Dazu stellte er einzig auf die Nächstenliebe als Beispiel ab, was mehr als dürftig ist. Die Nachfrage, was ihn inhaltlich überzeugt habe, half auch nicht weiter. Er erklärte, es habe ihm Hoffnung gegeben und ihm gezeigt, dass es nicht nur diese Welt gebe, die insgesamt untergehe, sondern die Auferstehung und das ewige Leben. Man könne sich entscheiden zwischen dem ewigen Leben und der ewigen Bestrafung. Auch damit blieb er vage und zog sich auf Allgemeinplätze zurück.
57Zuletzt konnte die Kammer auch nicht feststellen, dass er sich zu der aus einer Konversion resultierenden Gefahrenlage, die ihm ja jedenfalls in Serbien hinreichend bekannt sein musste, ernsthaft Gedanken gemacht hätte. Dazu befragt, erklärte er lapidar, als sie sich so entschieden hätten, hätten sie nicht vorgehabt, zurückzugehen. Das ist schon eine bemerkenswerte Aussage für jemanden, der sich ohne gesicherten Aufenthaltsstatus im Ausland befindet.
58Vor diesem Hintergrund gebieten der Vortrag der Kläger zur Taufe in Serbien und dem kirchlichen Engagement in Deutschland sowie die dazu vorgelegten Taufurkunden vom 1. April 2018, die Bescheinigungen der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Q. vom 19. Juni 2020 und vom 2. Januar 2021 und die Darstellung des Herrn T. in der mündlichen Verhandlung keine andere Einschätzung. Denn das Engagement in etwas erlaubt nicht ohne weiteres die Aussage, dass jemand davon auch innerlich überzeugt ist. Da der Vortrag der Kläger sowohl zu Anlass und innerem Einstellungswandel als Grundlage einer ernsthaften Konversion als auch zu dem damit in Zusammenhang stehenden Vorfluchtgeschehen unglaubhaft ist, besteht für die Kammer keine Grundlage, davon auszugehen, dass ihr Verhalten in Deutschland Ausdruck einer ernstlichen inneren Hinwendung zum Christentum wäre. Hinzu kommt noch, dass das Vorbringen der Kläger dazu, wie das Christentum Einfluss auf ihren Alltag habe, inhaltlich dürftig blieb. Dazu bekundete der Kläger zu 1., er versuche, sein ganzes Leben in Christus zu investieren, wie er es beim Abenteuerkurs gelernt habe, den Alltag mit Jesus zu verbringen und immer in Begleitung von Christus zu sein. Er habe sich sozusagen ihm übergeben und ihm sein Herz überlassen. Er solle sein Ratgeber sein. Die Klägerin zu 2. sagte, sie sei zur Ruhe gekommen und habe das Gefühl, dass sie netter zu anderen sei und leichter verzeihen könne. Die früheren Sünden begehe sie nicht mehr und sie versuche, ein besserer Mensch zu sein. Hierin zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zwischen der vorangehenden ausführlichen Aufzählung ihrer „äußerlichen“ kirchlichen Aktivitäten und der vagen und pauschalen Schilderung der „inneren“ Bedeutung für den Alltag.
59Hinsichtlich der vorgelegten kirchlichen Bescheinigungen und der Äußerungen des Herrn T. in der mündlichen Verhandlung ist außerdem zu konstatieren, dass die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur ist und allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden kann (und muss).
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 A 1080/13.A -, juris Rn. 11 f. m.w.N.
61Das gilt auch mit Blick darauf, welche religiöse Bedeutung Herr T. bestimmten Verhaltensweisen der Kläger beimisst und welche Rückschlüsse er daraus zieht. Die Kammer konnte aus den oben genannten Gründen - entgegen seiner Einschätzung - keine ersthafte innere Hinwendung der Kläger zum Christentum feststellen.
62Der bloße Formalakt einer im Ausland erfolgten Taufe begründet für sich keine Verfolgungsgefahr im Iran. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein der bloß formale Glaubenswechsel zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Den iranischen Behörden ist vielmehr bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden. Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten iranischer Asylbewerber realistisch ein und ziehen aus diesen Umständen ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückschluss auf die religiöse Gesinnung des Asylbewerbers.
63Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2020 - 35 K 117.18 A -, juris Rn. 43.
64II. Aus den unter I. genannten Gründen droht den Klägern bei Rückkehr ins Heimatland auch keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG.
65III. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben.
66Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich.
67IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
68Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Insbesondere erscheint es ihnen als erwachsenen, arbeits- und anpassungsfähigem Menschen, die ihre Mobilität und ihre Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch ihre Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt haben, möglich, ihren Lebensunterhalt im Iran zu sichern. Der Kläger zu 1. hat nach eigenen Angaben zwölf Jahre die Schule besucht, auf einer privaten Universität Verwaltung studiert, das Studium mit Diplom abgeschlossen und war Inhaber eines Bekleidungsgeschäfts. Die Klägerin zu 2. hat das Berufskolleg abgeschlossen, kurz in einer Bank und dann als Friseurin gearbeitet sowie manchmal im Geschäft des Klägers zu 1. geholfen. Der Kläger zu 1. bekundete beim Bundesamt, die finanziellen Verhältnisse seien o.k. gewesen. Es ist daher davon auszugehen, dass es den Klägern auch nach Wiedereinreise möglich sein wird, Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern.
69Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
70Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris.
71Dafür ist vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen nichts ersichtlich.
72Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG.
73Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG.
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