Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 179/21.A
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 K 670/21.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2021 nicht abgeschoben werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e
2I. Die Kammer versteht den ausdrücklich gestellten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 670/21.A anzuordnen,
4bei verständiger Auslegung des Begehrens des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahin, dass er beantragt,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2018 bis zum Abschluss des Klageverfahrens 10 K 670/21.A vorläufig nicht abgeschoben werden darf.
6Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat in dem streitgegenständlichen Bescheid in Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich gegen die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung wenden würde, kommt daher nicht in Betracht. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidungen, mithin die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (Ziffer 1.) sowie die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2.), sind nicht vollziehbar. Es fehlt damit an einer Entscheidung des Bundesamts, deren Vollziehung durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden könnte. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, vorläufig nicht abgeschoben zu werden. Grundlage einer möglichen Abschiebung ist allein die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren. Effektiver Rechtsschutz ist in diesem Fall nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Form zu gewähren, dass dem Bundesamt aufgegeben wird, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Asylfolgebegehren unterbleiben muss.
7Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 31 ff.; Funke-Kaiser, in GK-AsylG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2021), § 71 Rn. 387 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 Rn. 48; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Januar 2019 - 7 B 11544/18 -, juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris, Rn. 3 ff.; VG Minden, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 10 L 336/19.A -, juris, Rn. 9 ff.; VG München, Beschluss vom 4. April 2019 - M 29 E 19.30208 -, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 19. Februar 2020 - W 6 S 20.30176 -, juris, Rn. 17 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 1 B 6/19 -, juris, Rn. 16; VG des Saarlandes, Beschluss vom 20. August 2018 - 6 L 1012/18 -, juris, Rn. 1 ff., jeweils m. w. N.
8Dem steht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Zwar ist die Entscheidung, einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, weil auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, im Hauptsacheverfahren allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, kommt nicht mehr in Betracht.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 ff.
10Der in § 123 Abs. 5 VwGO geregelte Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich jedoch nur, wenn und soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts geht. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil Grundlage einer Abschiebung allein die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren sein kann. Eine im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichbare Suspendierung der Unzulässigkeitsentscheidung im Folgeverfahren hätte keine Auswirkungen auf die nach wie vor vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Effektiver Rechtsschutz kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Klage daher nicht in gleicher Weise gewährt werden wie durch einen im Ergebnis unmittelbar auf ein vorläufiges Abschiebungsverbot gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO.
11Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 31 ff., 37; Hess. VGH, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A -, juris, Rn. 6; VG des Saarlandes, Beschluss vom 20. August 2018 - 6 L 1012/18 -, juris, Rn. 1 ff., jeweils m. w. N.; a. A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 9a L 2160/18.A -, juris, Rn. 9 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 12. März 2018 ‑ 3 B 68/18 -, juris, Rn. 4 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 28. Februar 2018 - Au 6 E 18.30245 -, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Beschluss vom 27. Februar 2018 - B 4 S 18.30058 -, juris, Rn. 21 f.; VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 V 3723/17 -, juris, Rn. 15; Marx, jeweils m. w. N.; vgl. dazu, dass es verfassungsrechtlich allerdings ohnehin grundsätzlich unerheblich ist, auf welchem Weg Eilrechtsschutz effektiv gewährt wird: BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 -, juris, Rn. 13.
12II. Der so verstandene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg.
13Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V .m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
141. Da der Termin der Abschiebung dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden darf, hat er jederzeit mit einer Abschiebung auf der Grundlage der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren zu rechnen. Ein Anordnungsgrund liegt daher vor.
152. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist maßgeblich, ob bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage das Begehren in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller also voraussichtlich einen Anspruch auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens hat. Insoweit wird regelmäßig geprüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung bestehen.
16Hier ist offen, ob das Bundesamt den Asylfolgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Folgenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus.
17a. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem Fall, dass ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
18Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei erfordert § 51 Abs. 1 VwVfG einen schlüssigen Sachvortrag des Antragstellers, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, juris, Rn. 32.
20Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag dabei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag zudem binnen drei Monaten gestellt werden, beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
21Vgl. zu der Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU noch unionsrechtskonform ist: Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. April 2021 im Verfahren C-18/20, juris, Rn. 64 ff., 75; VG Cottbus, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 L 432/20.A -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N.
22b. Gemessen daran ist vorliegend derzeit offen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hier erfüllt sind. Der Antragsteller hat bei summarischer Einschätzung einen Wiederaufgreifensgrund i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG durch die Vorlage von Dokumenten, die taugliche Beweismittel darstellen können und deren Echtheit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht sicher beurteilt werden kann, jedenfalls schlüssig dargelegt.
23Der Antragsteller hat mit seinem mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 gestellten und am gleichen Tag dem Bundesamt per Telefax übermittelten Asylfolgeantrag zwei iranische Dokumente vom 28. September 2020 und vom 26. August 2018 nebst Übersetzung vorgelegt, zu denen er vorgetragen hat, diese Dokumente nach dem 19. November 2020 von einem ehemaligen Kollegen beim iranischen Geheimdienst erhalten zu haben. Bei den Dokumenten handelt es sich ausweislich der Übersetzungen um innerbehördliche Schreiben, in denen der Antragsteller der Spionage für ausländische Geheimdienste bezichtigt wird. Diese Anschuldigung steht in einem engen sachlogischen Zusammenhang mit seinem Vorbringen im Asylerstverfahren, das im Wesentlichen als nicht plausibel bewertet worden war. Sollten die Dokumente echt sein, stellten sie neue Beweismittel dar, die eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Ob die Dokumente echt sind, kann mit den Mitteln des einstweiligen Rechtschutzverfahrens jedoch nicht sicher abschließend beurteilt werden. Diese Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
24c. Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2. März 2021 ist eine hiervon losgelöste Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt wegen der mit einer Abschiebung möglicherweise verbundenen Lebensgefahr vorliegend zugunsten des Antragstellers aus.
25Dahinstehen kann deshalb auch, ob die Rechtswidrigkeit des Bundesamtsbescheids bereits daraus folgt, dass die Dokumente, deren Vorlage der Antragsteller durch einen entsprechenden Faxbericht glaubhaft gemacht hat, in dem Bescheid mit keinem Wort inhaltlich bewertet worden sind. Der Bescheid führt insoweit vielmehr lediglich aus, Beweismittel dürften nicht allein zu erwarten, sondern müssten verfügbar sein. Eine inhaltliche Prüfung der Dokumente durch das Bundesamt dürfte vor diesem Hintergrund noch gar nicht erfolgt sein. Auch dies kann das Bundesamt im Klageverfahren nachholen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 6x
- VwGO § 80 2x
- § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 5x
- 10 K 670/21 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11544/18 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 2504/18 1x
- 3 B 1712/18 2x (nicht zugeordnet)
- 10 L 336/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 6/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1012/18 2x (nicht zugeordnet)
- 9a L 2160/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 68/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 V 3723/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 809/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 39/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 432/20 1x (nicht zugeordnet)