Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 844/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die klagenden Grundstückseigentümer wenden sich mit der Nachbarklage gegen eine Teilbaugenehmigung und eine Baugenehmigung.
3Die Genehmigungen hat die beklagte Stadt dem Beigeladenen für den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei angebauten Pkw-Garagen erteilt. In der Baugenehmigung hat sie Befreiungen von den Festsetzungen ihres Bebauungsplanes erteilt, und zwar betreffend die Baugrenzen, die Dachform und die Traufhöhe. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4In Z., einem westlichen Stadtteil der Beklagten, erschließt der X. ein Wohngebiet. An einer – in nord-östliche Richtung – abzweigenden Stichstraße liegt das Reihenhausgrundstück der Kläger, Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 00 („X. 00“). An einer weiter südlich – ebenfalls in nord-östliche Richtung – abzweigenden Stichstraße liegt das Vorhabengrundstück des Beigeladenen, Gemarkung Y., Flur 00, Flurstücke 00 und 00 („X. 00“).
5Die beiden streitbefangenen Grundstücke („X. 00 und 00“) sind benachbart. Auf einer Länge von 7,50 m besitzen sie eine gemeinsame Grundstücksgrenze. Diese markiert für das klägerische Reihenhausgrundstück die hintere Grenze des Garten- und Ruhebereichs und für das Vorhabengrundstück einen Teilabschnitt seiner Längsseite, die insgesamt (Flurstücke 00 und 00) knapp 32 m beträgt. Entlang dieser Längsseite besitzt das Vorhabenhaus des Beigeladenen in ca. 5 m Abstand zur Grundstücksgrenze eine insgesamt 13,50 m lange Traufwand. Vor dem Erdgeschoss dieser Wand ist eine ca. 2,50 m tiefe und ca. 5 m breite Terrasse und für das Obergeschoss ein Erker (Breite: 4,5 m und Tiefe: 1 m) vorgesehen. Vom zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (abfallenden) Ursprungsgelände als Fußpunkt gemessen, befindet sich der geplante First auf einer Höhe zwischen ca. 11 m bis ca. 12 m und die Traufe auf einer Höhe zwischen ca. 7 m und 8 m.
6Für das klägerische Grundstück und das Vorhabengrundstück ist der von der Beklagten erlassene Bebauungsplans Nr. 68 („W.“) in der Fassung seiner
72. Änderung aus dem Jahr 2012 einschlägig. Dieser Plan setzt ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise fest. Für das Vorhabengrundstück bestimmt er ein Baufenster „über Eck“ und eine nord-südlichen Firstrichtung. In seinen textlichen Festsetzungen heißt es u.a.:
8Ziffer 6.2:
9„Bei eingeschossigen Gebäuden und Gebäuden mit zwei Vollgeschossen beträgt die Traufhöhe max. 6,00 m, die Firsthöhe 11,50 m. Eine Überschreitung der max. Traufhöhe ist unzulässig.“
10Ziffer 6.3:
11„Bei Gebäuden mit drei Vollgeschossen beträgt die Traufhöhe max. 9,00 m und die Firsthöhe max. 14,50 m. Eine Überschreitung der max. zulässigen Traufhöhe um max. 1,50 m zur Errichtung von Zwerchgiebeln u. dergl. sowie im Bereich von Gebäuderücksprüngen ist zulässig, wenn min. 50 % der jeweiligen Gebäudeseite die vorgegebene Traufhöhe einhalten.“
12Mit einem ‑ hier nicht angegriffenen ‑ Bescheid vom 20. Oktober 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß für das Dach seines Vorhabenhauses eine Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 68 festgesetzten nord-südlichen Firstrichtung.
13Am 7. Dezember 2015 stellte der Beigeladene einen Bauantrag zur Errichtung des Vorhabenhauses und erläuterte dies: Beim Vorhaben handele sich um ein nicht unterkellertes Zweifamilienwohnhauses mit zwei Garagen. Im Interesse der baulichen Ausnutzung des Grundstückes beabsichtige er, an der nordöstlich Giebelwand sowie an der - zur gemeinsamen Grenze mit dem klägerischen Grundstück gelegenen - nordwestlich Traufwand im Obergeschoss jeweils Erker zu errichten und beantrage dazu, eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen, die im Bebauungsplan Nr. 68 im Wege eines Baufensters für das Vorhabengrundstück vorgesehen seien.
14Mit der ‑ hier angegriffenen ‑ Teilbaugenehmigung vom 1. Februar 2016 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen den Aushub der Baugrube, Fundamentgräben und Gräben für die Entwässerung, das Einbringen der Fundamente und der Bodenplatte, die Verlegung von Entwässerungsleitungen sowie die Herstellung des Erdgeschosses.
15Mit der ‑ hier ebenfalls angegriffenen ‑ Baugenehmigung vom 16. März 2016 genehmigte die Beklagte das geplante Zweifamilienwohnhauses mit zwei Garagen und erteilte dem Beigeladenen dazu folgende Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68:
161. Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch den Erker im Obergeschoss auf einer Breite von 5,00 m und einer max. Tiefe von 0,42 m.
172. Überschreitung der östlichen Baugrenze durch den Erker im Obergeschoss auf einer Breite von 3,50 m und einer max. Tiefe von 0,75 m.
183. Abweichung von der Festsetzung „Satteldach“ für den Erker an der östlichen Giebelwand.
194. Abweichung von der Festsetzung „Satteldach“ für den Erker an der östlichen Giebelwand.
205. Überschreitung der max. zulässigen Traufhöhe von 6,00 m über der Sockelhöhe (Erdgeschossfußbodenhöhe) um 24 cm.
21Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus: Die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiungen seien nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches gegeben. Die Überschreitungen der Baugrenzen durch die geplanten Erker seien insgesamt als geringfügig und untergeordnet einzustufen. Gleiches gelte für die abweichende Dachform des östlichen Erkers. Durch die auf dem Flachdach der Garage beantragte Nutzung als Dachterrasse werde die Garage dem Hauptgebäude zugeordnet. Das Flachdach widerspreche zwar der festgesetzten Dachform Satteldach, jedoch sei in diesem Bereich auch die Errichtung eines Balkons planungsrechtlich zulässig. Es bestehe daher keine unzulässige Beeinträchtigung für die umgebende Nachbarbebauung, insbesondere seien auch die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Die Überschreitung der maximalen Traufhöhe von 6,00 m sei mehr als kompensiert, da die Oberkante des Erdgeschossfußbodens 50 cm über der gemittelten Höhe der anschließenden Verkehrsfläche liegen dürfe und das Bauvorhaben mit seiner nunmehr geplanten Erdgeschossfertigfußbodenhöhe von 271,34 m ü. NN die derzeit noch nicht endausgebaute mittlere Straßenhöhe von 271,38 m ü. NN unterschreite und damit mehr als 50 cm unter der zulässigen Erdgeschossfertigfußbodenhöhe bleibe. Nach Endausbau der Straße und entsprechend höherem Straßenaufbau sei das Verhältnis als noch günstiger zu bewerten. Es bestünden darüber hinaus auch keine planungsrechtlichen oder städtebaulichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
22Der Beigeladene begann im Februar 2016 mit den Bauarbeiten und errichtete eine Aufschüttung sowie die Bodenplatte des Gebäudes.
23Am 29. Februar 2016 händigte die Beklagte den Klägern im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Ablichtung der an den Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung aus. In einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom selben Tag, zugestellt am 2. März 2016, teilte sie dies den Klägern nochmals mit.
24Am 18. März 2016 stellte die Beklagte den Klägern die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. März 2016 zu.
25Die Kläger haben am 18. April 2018 gegen die Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung Klage erhoben, zur deren Begründung sie geltend machen: Bereits durch die Aufschüttung des Geländes auf einen Punkt gleichauf zu ihrem angrenzenden nördlichen Zaun sei ein Eingriff in die Perspektive ihres Grundstückes gegeben. Die durchgeführten Aufschüttungen in Kombination mit der geplanten Überschreitung der Traufhöhe ständen in einem unvertretbaren Verhältnis zu den Maßen des Grundstücks und ihrem Garten. Ferner beinhalte der Bebauungsplan der Beklagten einen Nachbarschutz, den die Beklagte bei der Erteilung der Befreiungen zu Gunsten des Beigeladenen nicht berücksichtigt habe. Der nachbarliche Schutz leite sich insbesondere aus der im Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baugrenze zu ihrem Grundstück ab. Die Überschreitung der nördlichen hinteren Baugrenze des Grundstücks des Beigeladenen sei nicht nur unerheblich und verletze ihre geschützte Ruhezone. In der Begründung und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes heiße es ferner, dass die Überschreitung der maximal zulässigen Traufhöhe von 6,00 m unzulässig sei. Im Umkehrschluss müsse dies bedeuten, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorgesehen sei. Dies gehe daraus hervor, dass Überschreitungen der Traufhöhe zum Zwecke der Errichtung von Zwerchgiebeln und dergleichen im vorgegebenen Maß zulässig seien. Bei zweigeschossigen Gebäuden, die bereits die maximal zulässige Traufhöhe von 6,00 m voll ausnutzen, sei jedoch eine Überschreitung ausgeschlossen. Damit habe der Satzungsgeber seinen Willen dahingehend geäußert, diesbezüglich keine Befreiungen zuzulassen. Dieser Umstand komme in dicht besiedelten Wohngebieten besonders den Nachbarn zugute und verhindere gegenseitige massive Verschattungen und Eingriffe in die Perspektiven. So heiße es in der Begründung des Bebauungsplans ebenfalls, dass die Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhe explizit bei zweigeschossigen Gebäuden nicht überschritten werden dürfe, „um – u.a. aus Rücksicht auf die bereits vorhandene Bebauung – unangemessene Gebäudehöhen und eine erdrückende Wirkung der Baukörper zu vermeiden“. Der Verweis auf die bereits vorhandene Bebauung lasse den Schluss zu, dass nach dem Willen des Satzungsgebers die in diesem Gebiet wohnenden Nachbarn geschützt werden sollen. Der Beigeladene reklamiere mit den bereits vollendeten Aufschüttungen, der Überschreitung der maximal zulässigen Traufhöhe sowie der genehmigten Abweichung von der im Bebauungsplan vorgegebenen Firstrichtung eine Sonderstellung für sich. Dadurch werde das Vorhaben die gesamte hintere Reihenhausgruppe wesentlich überragen und sich nicht entsprechend des planerischen Konzeptes des Bebauungsplans in die nähere Umgebung einfügen. Die Dimensionen des Vorhabens führten zu einer erdrückenden und beklemmenden Atmosphäre, die den Wert eines Aufenthalts im Garten wesentlich verringere. Die überdimensionale Geländeveränderung und die Höhe des geplanten Wohnhauses führten zudem dazu, dass in Regenzeiten eine Überflutung über den Hang des Grundstücks und ein Wasserstau nicht auszuschließen seien, was die Wohnqualität des Gartens ebenfalls unzumutbar schmälere.
26Die Kläger beantragen sinngemäß,
27die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Februar 2016 erteilte Teilbaugenehmigung und die mit weiterem Bescheid vom 16. März 2016 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines nicht unterkellerten Zweifamilienhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück, Gemarkung Y., Flurstücke 00 und 00 („X. 00“) aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Bescheide. Bezüglich des Erkers führt sie zudem aus, dass die Festlegung der hinteren Baugrenze, die aus städtebaulichen Gründen erfolge, regelmäßig nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme gelte nur, wenn sich ein gegenteiliger Wille des Plangebers aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzungen selbst bzw. aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen ergebe. Dabei müsse ein auf die Vermittlung von Nachbarschutz gerichteter Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplanes hervortreten. Eine nachbarschützende Funktion der hinteren Baugrenze lasse sich vorliegend weder aus der Festsetzung selbst noch aus der Begründung zum Bebauungsplan ersehen. Bezüglich der Traufhöhe sei ferner darauf hinzuweisen, dass es zu weit gegriffen sei, wenn die Klägern im Wege eines Umkehrschlusses aus Ziffer 6.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu einem Ausschluss von einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kämen. Ziffer 6.2 des Planes müsse im Kontext gelesen werden und diene offensichtlich allein der Abgrenzung zur Festsetzung unter Ziffer 6.3, wonach eine Überschreitung der dort festgesetzten Traufhöhe mit bestimmten Bauteilen allgemein zulässig sei. Die Unzulässigkeit einer Ableitung von Regenwasser auf ein Nachbargrundstück sei nicht Bestandteil der Baugenehmigung und könne allenfalls zivilrechtlich geltend gemacht werden.
31Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
32Das Gericht hat am 8. November 2018 einen Ortstermin durchgeführt. Auf die Protokollniederschrift wird verwiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt.
33Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entscheidet, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hat keinen Erfolg.
36Die Baunachbarklage hat keinen Erfolg.
37Dabei kann zu Gunsten der Kläger offen bleiben, ob ihre Klage, soweit sie sich gegen die Teilbaugenehmigung richtet, nicht schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil sie die einmonatige Klagefrist versäumt haben, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
38Die dem Beigeladenen zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei Garagen erteilten Genehmigungen verletzen die Kläger nämlich nicht in ihren öffentlich-rechtlichen (Nachbar-) Rechten vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
39Die Beklagte hat bei der Zulassung des Vorhabens und den dazu erteilten Befreiungen nicht zu Lasten der Kläger gegen solche Vorschriften verstoßen, welche dazu bestimmt sind, Nachbarinteressen zu schützen (nachbarschützende Vorschriften).
40Die nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts sind gewahrt.
41Ein aus dem Bauplanungsrecht abgeleiteter Nachbarschutz in Form des Gebietsgewährleistungsanspruchs besteht offensichtlich nicht.
42Dieser besonders schutzintensive Nachbaranspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, wie hier in einem allgemeinen Wohngebiet, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird.
43Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris, Rn. 32.
44Gemessen daran liegt es auf der Hand, dass den Klägern insoweit kein Abwehrrecht zustehen kann. Das dem Beigeladenen genehmigte Zweifamilienhaus mit zwei Garagen ist als Wohngebäude offensichtlich mit der festgesetzten Gebietsart eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar, vgl. § 30 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Nr.1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
45Die zur Vorhabenzulassung erteilten Befreiungen verstoßen nicht gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht.
46Erteilt eine Bauaufsichtsbehörde, wie hier die Beklagte, bei der Vorhabenzulassung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, so ist einklagbarer Nachbarschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es muss ein spezifischer Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde das Vorhaben rechtswidrig von solchen Festsetzungen des Bebauungsplans befreit hat, die nachbarschützend sind.
47Aber auch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans vornimmt, kommt einklagbarer Nachbarschutz in Betracht. Eine derartige Abweichung vom Bebauungsplan setzt nämlich nach § 31 Abs. 2 BauGB voraus, dass sie „auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das auf diese Weise zugelassene Vorhaben darf sich nicht gegenüber der Nachbarbebauung als „rücksichtslos“ erweisen. Auf die Baunachbarklage hin ist insoweit gerichtlich zu überprüfen, ob die Behörde mit der Vorhabenzulassung unter Befreiung nicht nachbarschützender Vorschriften gegen das (nachbarschützende) Gebot der Rücksichtnahme verstoßen hat.
48Vgl. zum Nachbarschutz bei Befreiungen: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 5, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris; Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 48 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Band 2, § 31 BauGB, Rn. 69 ff. sowie auch Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 – 3 L 394/13 –, juris, Rn. 26 ff.
49Über diesen Anspruch auf Würdigung der nachbarlichen Interessen nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme hinaus fehlt es an nachbarschützenden Vorgaben. Daher steht dem Nachbar insoweit kein einklagbarer Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 7; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 69 ff.
51Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kläger nicht in ihren Nachbarrechten verletzt.
52Zunächst ist festzuhalten, dass die hier erteilten Befreiungen keine nachbarschützenden Festsetzungen betreffen. Die für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 68 hinsichtlich Baugrenzen, Dachform und maximaler Traufhöhe, von denen die Beklagte mit Blick auf zwei Erker im Obergeschoss und der Wandhöhe (in eher geringem Umfang) befreit hat, sind Ausdruck einer vom Plangeber geschaffenen städtebaulichen Ordnung, die allein öffentlichen Belangen dient. Die klagenden Nachbarn können die behördliche Einhaltung dieser Festsetzungen mangels Nachbarschutzes in aller Regel und so auch hier nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
53Dabei übersieht das Gericht nicht, dass eine Kommune den Inhalt ihrer Bebauungspläne auch in der Weise erlassen kann, dass sie den damit getroffenen Festsetzungen über die städtebauliche Ordnung im Einzelfall nachbarschützenden Charakter verleiht. Das ist hier aber nicht geschehen. Den Festsetzungen über die Baugrenzen und der maximal zulässigen Traufhöhe im Bebauungsplan Nr. 68 kommt kein nachbarschützender Charakter zu. Das ergibt sich aus Folgendem:
54Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Nachbarn Drittschutz vermitteln, hängt von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab und ist in jedem Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 155 = juris, Rn. 3; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris, Rn. 14.
56Grundsätzlich ist die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen frei, ob sie einer Festsetzung nachbarschützenden Charakter beimisst; sie darf regelmäßig selbst entscheiden, ob sie eine Festsetzung auch zum Schutz Dritter trifft.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 – 7 B 1319/05 –, juris, Rn. 7.
58Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen etwa über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen hatte, denn der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist.
59Nach der sog. „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nachbarschützende Wirkung unabhängig von den konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers allein für „Alt-Pläne“ in Betracht, die vor dem Jahr 1960, d. h. in einer Zeit aufgestellt wurden, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Baurecht noch nicht gedacht hatte. Liegen – wie hier – spätere Bebauungspläne vor, sind sie einer drittschutzbezogenen Auslegung zu unterziehen.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 –, BVerwGE 162, 363-372, juris („Wannsee-Entscheidung“); OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 – 7 B 1812/20 –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.
61Ausgehend von der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist (auch) die Festsetzung der (hinteren) Baugrenzen regelmäßig nicht nachbarschützend, denn ihr kommt eine rein städtebauliche Ordnungsfunktion zu, so dass sie allein öffentlichen Belangen dient und gerade nicht dem Nachbarschutz.
62Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 10 B 10/94 –, juris, Rn. 10 m.w.N.
63Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber den Festsetzung der Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück hier abweichend davon ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung beimessen wollte, sind vorliegend weder dem Bebauungsplan noch der zugehörigen Begründung (Vgl. „überbaubare Grundstücksflächen/ Baugrenzen“, Seite 8 f. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 68 2. Änderung – W. – Y. Z.) zu entnehmen. Auch der beigezogenen Verwaltungsakte über die Planaufstellung lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die den Rückschluss auf einen ausdrücklichen subjektiv planerischen Willen im Sinne einer beabsichtigten nachbarschützenden Funktion der Festsetzung zulassen. Schließlich fehlt jeder Anhalt, dass den Festsetzungen zur „Dachform“ drittschutzbezogener Charakter zugeschrieben werden sollte.
64Nicht nachbarschützend ist ferner auch die Festsetzung der maximalen Traufhöhe.
65Der reine Wortlaut der textlichen Festsetzung in Ziffer 6.2 des Bebauungsplanes „[…] Eine Überschreitung der max. Traufhöhe ist unzulässig.“ lässt, anders als die Kläger meinen, für sich keinen Rückschluss auf den Ausschlusses von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu und vermittelt darüber hinaus auch keinen Drittschutz zu Gunsten des Nachbarn. Der Wille des Satzungsgebers bei dieser Festsetzung lässt sich nur dann feststellen, wenn man die relevanten textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Ziffer 6.2, 6.3) in ihrem systematischen Kontext zusammen liest und die Planbegründung als Auslegungshilfe heranzieht. Danach ergibt sich, dass im Falle der Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes – wie vorliegend – eine Überschreitung der maximalen Traufhöhe zu Gunsten der Errichtung von Zwerchgiebeln u. dergl. sowie im Bereich von Gebäuderücksprüngen grundsätzlich unzulässig ist. Dies heißt jedoch nicht, dass im Einzelfall keine Befreiung von dieser Festsetzung durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt werden kann. Die Bezugnahme der Kläger auf die Begründung des Bebauungsplans, nach der die Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhe bei zweigeschossigen Gebäuden nicht überschritten werden darf, „um – u.a. aus Rücksicht auf die bereits vorhandene Bebauung – unangemessene Gebäudehöhen und eine erdrückende Wirkung der Baukörper zu vermeiden“ (Vgl. „Traufhöhen“, Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan) lässt auch keinen hinreichend eindeutigen Schluss auf einen vom Satzungsgeber bezweckten Nachbarschutz der Festsetzung der Traufhöhe zu. Der reine Wortlaut mag zwar in diese Richtung deuten, jedoch ist die Festsetzung vor dem Hintergrund der übergeordneten Planungsziele als Ausdruck rein städtebaulicher Erwägungen anzusehen. Die städteplanerische Zielsetzung der Festsetzung ergibt sich dabei insbesondere vor dem Hintergrund des Zwecks der Planung. Ausweislich der Planbegründung erfolgte die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 in Anbetracht der demografischen Entwicklung des Plangebietes und sollte die Errichtung größerer Gebäude (z.B. für Mehrgenerationenwohnen) ermöglichen und eine größtmögliche Flexibilität im Hinblick auf zukünftige Haustypen und Bauformen gewährleisten (Vgl. „Ziel und Zweck der Planung“, S. 5). Legt man dies zu Grunde, so verbietet es sich im Rahmen der Auslegung der von den Klägern zitierten Formulierung („[…], um - u.a. aus Rücksicht auf die bereits vorhandene Bebauung – unangemessene Gebäudehöhen und eine erdrückende Wirkung der Baukörper zu vermeiden“) als Grundlage für die Begründung von (gerichtlich einklagbarem) Nachbarschutz zu nehmen. Die Befürchtung unangemessener Gebäudehöhen und erdrückend wirkender Baukörper besteht allein vor dem Hintergrund einer möglichst umfassenden wirtschaftlichen Ausnutzung des Plangebiets. Konkret ging es dem Satzungsgeber darum, neben den zulässigen dreigeschossigen Gebäuden, die ggfs. zusätzlich über Zwerchgiebel oder dergleichen verfügen, weitere zweigeschossige Gebäude mit Zwerchgiebeln einzuschränken, um im Wege der städtebaulichen Ordnung eine erdrückende Wirkung der Gebäude im Plangebiet möglichst gering zu halten.
66Bei der Erteilung der angegriffenen Befreiungen von den – nach den obigen Ausführungen – insgesamt nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 68 hat die Beklagte dem in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gebot der Würdigung der nachbarlichen Interessen ohne Verstoß gegen das drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen.
67Die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn gleichwohl in seinen Rechten verletzt, hängt im Wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist insbesondere eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt danach vor, wenn die Prüfung der Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Interessen und die Abwägung der gegenläufigen Interessen von Bauherrn und Nachbarn ergibt, dass die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist und damit das Vorhaben ihm gegenüber „rücksichtslos“ erscheint.
68Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris, Rn. 15, und vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris; Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 53; sowie auch VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1072/10 –, Rn. 39, juris.
69Gemessen an diesen Grundsätzen ist das unter Befreiungen zugelassene Vorhaben gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos anzusehen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die erteilten Befreiungen einen eher geringen Umfang haben und damit keine Nachteile von baurechtlichem Gewicht für die Nutzung des angrenzenden Hausgrundstücks der Kläger bewirken. So ist für die beiden Erker im ersten Obergeschoss eine Überschreitung der Baugrenzen um lediglich 0,42 m bzw. 0,75 m vorgesehen. Auch die zugelassene Überschreitung der zugelassenen Traufhöhe um 24 cm besitzt noch eine Größenordnung, die keine gewichtigen Nachteile für die Nutzung des Nachbargrundstücks erwarten lassen, und zwar auch dann, wenn man die von den Klägern gerügte Aufschüttung des Geländes in Richtung der gemeinsamen Grundstücksgrenze einmal als zusätzliche Erhöhung einbezieht.
70Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, das zugelassene Zweifamilienwohnhaus verstoße deshalb gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, weil es eine Sonderstellung für sich einnehme und die gesamte hintere Bebauungsgruppe, zu der ihr Reihenhaus zähle, wesentlich überrage.
71Die damit sinngemäß geltend gemachte „erdrückende Wirkung“ wird rechtlich nur dann bejaht, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08, BauR 2011, 248 = juris, Rn. 58; Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = juris, Rn. 25.
73Eine solche Wirkung des Vorhabens auf das Nachbargrundstück der Kläger ist hier erkennbar ausgeschlossen. Dazu genügt der Hinweis auf die – hier unstrittige – Wahrung der Abstandsflächen sowie die First- und Traufhöhe des Vorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin. Lässt man einmal zu Gunsten der Kläger die Höhenveränderung durch die zugelassenen Aufschüttungen außer Betracht und greift die Höhen vom leicht nach Osten abfallenden Ursprungsgelände ab, so kommt man – überschlägig – zu einer Firsthöhe von 11 m bis 12 m und einer Traufhöhe von 7 m bis 8 m, mithin zu Gebäudemaßen, die für ein Zweifamilienhaus im Wohngebiet keine Besonderheit darstellen.
74Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verschattung und der Möglichkeit des Einblicks auf das Grundstück der Kläger. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – muss damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht (mit seinen Abstandsflächen) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks kommt. Entsprechendes gilt auch für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen.
75Vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 L 56/13 –,juris, Rn. 70.
76Die nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts sind gewahrt.
77Die angegriffene Vorhabenzulassung verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen das Abstandsflächenrecht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW lösen Außenwände von Gebäuden Abstandsflächen aus, deren Tiefe – vereinfacht wiedergegeben – in Wohngebieten 0,4 der Wandhöhe (H), mindestens aber 3 m betragen muss, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörigen Lageplans hält das Vorhaben des Beigeladenen die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber der Grundstücksgrenze der Kläger deutlich ein. Die Kläger haben insoweit auch keine Einwände erhoben.
78Die Vorgaben des § 6 BauO NRW über die Einhaltung von Abstandsflächen garantieren ein angemessenes Maß an Schutz der Nachbarbelange u.a. unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens und legen das Maß dessen fest, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Dementsprechend haben die Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundene Verschattung und die dadurch eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück hinzunehmen.
79Die geltend gemachte Nachbarrechtswidrigkeit der angegriffenen Teilbau- bzw. Baugenehmigung lässt sich schließlich nicht etwa aus der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung der Kläger herleiten, die Umsetzung des Vorhabens könne zu einer eventuellen Überflutung ihres Grundstücks mit Regenwasser führen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt im Baugenehmigungsverfahren hätte prüfen und berücksichtigen müssen.
80Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Referenzen
- § 30 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 31 Abs. 2 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 162 1x
- 7 A 270/07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 3611/03 2x (nicht zugeordnet)
- 3 L 394/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1319/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 7/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1812/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10/94 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1072/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 3199/08 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1713/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 56/13 1x