Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 L 21/22
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Der sinngemäße Antrag,
2dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen zu untersagen, die von ihm mit Schreiben vom 03. Januar 2022 angekündigte Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße im „E. -N. “, O. K. T. 0, 00000 E1. auf der Internetseite „lebensmitteltransparenz.nrw.de“ vorzunehmen,
3hat keinen Erfolg.
4I.
5Bei verständiger Würdigung des Antrags (§§ 88, 122 VwGO) ist als Antragsziel der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO anzunehmen. Der Antragsteller macht in der Hauptsache einen Unterlassungsanspruch geltend, der mit einer Leistungsklage, nicht mit einer Anfechtungsklage durchzusetzen ist. Denn bei der Veröffentlichung des Ergebnisses der lebensmittelrechtlichen Kontrolle im Internet nach § 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG NRW. Der Veröffentlichung fehlt insoweit das Merkmal der Regelung, da sie nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, sondern (lediglich) der Information der Öffentlichkeit dient. Damit liegt keine Anfechtungssituation vor, für die im einstweiligen Rechtsschutz der Vorrang der Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten würde.
6Vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, juris Rn. 4 m.w.N.
7Bedenken gegen die Statthaftigkeit des so zu verstehenden Antrags bestehen nicht.
8II.
9Der Antrag ist aber unbegründet.
10Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
11Zwar ist ein Anordnungsgrund anzunehmen. Es bestehen keine Zweifel an der von dem Antragsteller geltend gemachten Eilbedürftigkeit. Denn die beabsichtigte Verbraucherinformation ist faktisch irreversibel, da einmal öffentlich gewordene (Fehl-)Informationen auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen und sonstige Korrekturen in ihren Wirkungen regelmäßig nicht mehr vollständig eingefangen und beseitigt werden können.
12Vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 9 S 2423/12 –, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 02. Februar 2022 – 8 L 404/21 –, juris Rn. 7; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 5 V 2439/21 –, juris Rn. 19.
13Allerdings ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, dessen Vorliegen einen – drohenden – rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Antragstellers voraussetzen würde, –
14vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 L 215/16 –, juris Rn. 7 m.w.N. auch zur dogmatischen Herleitung –
15steht dem Antragsteller nicht zu. Die seitens des Antragsgegners beabsichtigte Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers ein.
16Vgl. zu dieser Konstellation ausführlich BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 28 ff.
17Der Eingriff erweist sich aber bereits aufgrund summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
18Rechtsgrundlage für die geplante Veröffentlichung ist § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB. Danach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel- oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, u.a. wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.
19Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
20Insbesondere besteht ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass in dem Betrieb des Antragstellers gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen worden ist. Zu dieser Erkenntnis gelangt die Kammer auf Grundlage des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs.
21Anlass der amtlichen Kontrolle am 00.00.0000 war das Bekanntwerden einer Listerienerkrankung mit daraus resultierender Sepsis und einem Zwillingsabort einer Verbraucherin, welche Hähnchenfleisch konsumiert hatte, das zuvor im Betrieb des Antragstellers gekauft worden war. Die bei der amtlichen Kontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten sind in dem Bericht des Antragsgegners schriftlich und anhand von Lichtbildern anschaulich dargelegt. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf den Bericht im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Bl. 6 ff.) verwiesen.
22Auf dieser Grundlage hat die Kammer bereits aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung letztlich keinen Zweifel daran, dass im Betrieb des Antragsteller – massiv – gegen § 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) verstoßen wurde, wonach Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind, wobei eine nachteilige Beeinflussung bei einer Ekel erregenden oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit u.a. durch Verunreinigungen vorliegt.
23Zu Recht durfte der Antragsgegner auch davon ausgehen, dass daneben ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 178/2002 vorliegt, wonach Lebensmittel, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Schließlich rechtfertigen die Zustände im Betrieb des Antragstellers die Annahme von Verstößen gegen die allgemeinen Lebensmittelhygienevorschriften des Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a), Kap. VI Nr. 2 S. 1 und Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr 852/2004.
24Der Antragsteller ist den Ausführungen des Antragsgegners im Eilverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Sein Einwand, die Beanstandungen seien der familiären Situation geschuldet, ist nichtssagend. Darauf hat sich der Antragsteller auch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht berufen. Dass Überprüfungen in der Vergangenheit ohne Beanstandung geblieben sind, mag zugunsten des Antragstellers angenommen werden. Dies ändert aber nichts daran, dass im Zuge der amtlichen Kontrolle erhebliche Missstände aufgedeckt worden sind, die der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt hat.
25Es ist ferner die Verhängung eines Bußgeldes nicht unter 350,00 Euro zu erwarten. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 darauf hingewiesen, dass er nach der seitens der Staatsanwaltschaft angekündigten Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO beabsichtige, aufgrund der am 00.00.0000 im Betrieb des Antragstellers teils wiederholt festgestellten erheblichen hygienischen Mängel ein Bußgeld gemäß §§ 2,3 i.V.m. § 10 Abs. 1 LMHV i.V.m § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB zu verhängen, und das Bußgeld in jedem Fall 350,00 Euro übersteigen werde.
26Auch die übrigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB liegen vor. Insbesondere erfolgt die beabsichtigte Veröffentlichung „unverzüglich“ im Sinne der genannten Vorschrift. Der Begriff „unverzüglich“ erfordert im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ und bezieht sich auf den gesamten Zeitraum zwischen dem Verstoß und der Veröffentlichung.
27Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 5 V 2439/21 –, juris Rn. 28; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 40 LFGB Rn. 126 (Stand: März 2021).
28Mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit soll ein möglichst geringer zeitlicher Abstand der zu veröffentlichenden Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hohe Aktualität gewährleistet werden. Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für den Verbraucher, und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 58; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 5 V 2439/21 –, juris Rn. 28; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 7 B 2221/19 –, juris Rn. 18 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Mai 2020 – M 26 E 20.1579 –, juris Rn. 38, 45.
30Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der unverzüglichen Veröffentlichung von Verstößen bildet nicht der rechtskräftige Abschluss eines durchgeführten Bußgeldverfahrens, sondern der Zeitpunkt, in dem die Verstöße zuvor in hinreichend belastbarer Weise festgestellt wurden.
31Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 5 V 2439/21 –, juris Rn. 28; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 7 B 2221/19 –, juris Rn. 28.
32Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung sind im Sinne der Verbraucherinformation regelmäßig nicht zweckdienlich. Eine starre Grenze, ab der nicht mehr von einer unverzüglichen Veröffentlichung auszugehen ist, existiert aber nicht.
33Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 5 V 2439/21 –, Rn. 28, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 – W 8 E 19.1661 –, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.)
.
Gemessen daran bestehen an der Unverzüglichkeit der Veröffentlichung keine durchgreifenden Zweifel. Nach Feststellung der hygienischen Mängel im Zuge der amtlichen Kontrolle am 00.00.0000 erfolgte eine Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 00.00.0000. In der Zwischenzeit war der Antragsgegner freilich nicht untätig geblieben. Vielmehr wurde der Betrieb des Antragstellers weiter kontrolliert, und zwar (jedenfalls) am 00.00.0000, am 00.00.0000 und am 00.00.0000. Zudem ließ der Antragsgegner zahlreiche Proben durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt S. -S1. -X. (D. -S2. ) in L. analysieren. Die weiteren Überprüfungen mündeten in dem Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 00.00.0000, durch die dem Antragsteller aufgegeben wurde, Frischfleisch in seinem Betrieb nur unter bestimmten, im Einzelnen konkret aufgeführten Bedingungen herzustellen, zu behandeln und in Verkehr zu bringen. Zudem erstattete der Antragsgegner am 00.00.0000 Strafanzeige wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Dabei bat der Antragsgegner die Staatsanwaltschaft Aachen, sich zur beabsichtigten Veröffentlichung zu äußern, weil diese nach dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2019 – Aktenzeichen VI-6 – 74.20.80 – verpflichtend sei, sobald der Verdacht einer Straftat bestehe. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Staatsanwaltschaft Aachen mit, dass gegen die beabsichtigte Veröffentlichung keine Bedenken bestünden. In dem Anhörungsschreiben vom 00.00.0000 wurde dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme bis zum 00.00.0000 gesetzt. Da er sich zu der beabsichtigten Veröffentlichung nicht geäußert hat, ist es seiner Verantwortungssphäre zuzuordnen, dass der Antragsgegner das Verfahren bis zum Ablauf der Frist nicht weiter gefördert hat. Unter Berücksichtigung der dem Antragsgegner zuzubilligenden Prüfungsfrist –
35Vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 09. November 2020 – 9 S 2421/20 –, juris Rn. 21 –
36wird es voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass er sodann mit Schreiben vom 03. Januar 2022 die in Rede stehende Veröffentlichung angekündigt hat.
37Lediglich ergänzend bemerkt die Kammer, dass - anknüpfend an das aufgezeigte Verständnis der Unverzüglichkeit - zu einer Verfahrensverzögerung führende, aber nicht der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnende Umstände jedenfalls grundsätzlich nicht geeignet sind, die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung in Frage zu stellen. Dies gilt etwa für die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf dem Zurückstellen der Veröffentlichung seitens der Behörde mit Blick auf das laufende gerichtliche Eilverfahren beruht.
38Vgl. VGH BW, Beschluss vom 09. November 2020 – 9 S 2421/20 –, juris Rn. 23 m.w.N.; VG Bayreuth, Beschluss vom 31. August 2021 – B 7 E 21.945 –, juris Rn. 44.
39Der Antragsgegner beabsichtigt schließlich auch, den Vorgaben des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Mängel mittlerweile behoben wurden.
40Nach alledem ist der Antragsgegner zur Veröffentlichung verpflichtet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen – wie hier – vor, so steht ihm ein Ermessen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht zu.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- LFGB § 40 Information der Öffentlichkeit 5x
- VwGO § 80a 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 80 1x
- 8 L 404/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 215/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 2221/19 1x
- 7 B 2221/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- 9 S 2423/12 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- LFGB § 60 Bußgeldvorschriften 1x
- 2 VO (EG) Nr 852/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x
- 9 S 2421/20 2x (nicht zugeordnet)
- 5 V 2439/21 5x (nicht zugeordnet)
- 1 BvF 1/13 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 LMHV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- LFGB § 58 Strafvorschriften 1x