Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 2251/20.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 13. April 2019 und reiste mit einem am 2. April 2019 durch die italienische Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visum am gleichen Tag auf dem Luftweg in Italien ein, von wo aus er auf dem Landweg ebenfalls noch am 13. April 2019 nach Deutschland weiterreiste. Hier stellte er am 19. November 2019 einen Asylantrag.
3Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Dezember 2019 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran nach dem Abitur Kunst studiert und das Studium mit einem Bachelor abgeschlossen. Danach habe er beim Institut für Kultur und Kunst HUR gearbeitet. Dieses Institut sei eines der renommiertesten im Bereich der Animation. Er habe dort als Regisseur gearbeitet. Das habe er vom 21. April 2009 bis zum 21. Mai 2018 gemacht. Danach habe er zusammen mit einem Regisseur an einem Projekt für eine Fernsehserie gearbeitet. Er sei zuständig für die Effekte gewesen. Er habe in Iran mit seiner Ehefrau und seinem achteinhalbjährigen Sohn zusammengelebt. Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Vom Wehrdienst habe er sich im Jahr 2003 freigekauft. Die Probleme, die zu seiner Ausreise geführt hätten, hätten mit seiner religiösen Einstellung zu tun. Er habe sich anfangs nicht gegen den Islam gewandt, sondern nach der Wahrheit gesucht. Dabei habe er irgendwann, es sei im Sommer 2013 gewesen, den Interuniversalismus als spirituelle Lehre kennengelernt und einige Zeit später diese Lehre mit einem Master abgeschlossen. Danach habe er selbst angefangen zu unterrichten. Die Unterrichtseinheiten, an denen regelmäßig etwa 30 Personen teilgenommen hätten, hätten donnerstags bei ihm zu Hause stattgefunden. Er habe über Selbsterkennung, Meditation und die Biografien einiger Persönlichkeiten wie Oscho oder Eckhardt gesprochen. Es sei immer wieder zu religiösen Diskussionen gekommen. In letzter Zeit habe er auch Recherchen über das Christentum durchgeführt und diese Religion besser kennengelernt. Er sei zu der Erkenntnis gekommen, dass das Christentum mit seiner Einstellung viel eher übereinstimme. Er sei aber nicht zum Christentum konvertiert. Die Möglichkeit habe er gar nicht gehabt. Er sei einfach auf der Suche nach der Wahrheit gewesen und habe diese im Interuniversalismus auch entdeckt. In den vergangenen Monaten sei in seinen Unterrichtseinheiten häufiger über den Islam diskutiert worden. Dabei sei der Islam auch sehr oft beleidigt worden. Am 5. Januar 2019 sei er unterwegs gewesen, als seine Frau ihn angerufen habe. Sie sei sehr aufgeregt gewesen und in Panik geraten. Sie habe ihm gesagt, dass zwei Männer zu ihrer Wohnung gekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Die Männer hätten Funkgeräte bei sich gehabt. Sie hätten deswegen entschieden, dass sie die Nacht bei seiner Schwester verbringen sollten. Am nächsten Tag sei seine Frau wie gewöhnlich zur Arbeit gegangen und habe den Sohn zur Schule gebracht. Er selbst sei nicht zur Arbeit gegangen, um erst einmal abzuwarten und sicherzugehen, dass die Sache sich normalisiere. An diesem Nachmittag seien aber wieder drei Männer mit Funkgeräten zu ihrer Wohnung gekommen. Seine Frau sei da gewesen, weil sie für ihren Sohn noch Anziehsachen und Schulutensilien habe holen müssen. Die Männer hätten gesagt, dass sie die Wohnung aufgrund seiner unzulässigen und illegalen Unterrichtseinheiten betreten würden. Sie hätten sein Zimmer durchsucht und alle Unterlagen, Audiofiles, Bücher und eine Bibel aus seinem Zimmer beschlagnahmt und mitgenommen. Er vermute, dass ein oder zwei Teilnehmer seiner Unterrichtseinheit hinter den Ereignissen steckten. In letzter Zeit sei ein neuer Teilnehmer zu den Unterrichtseinheiten gekommen, Herr A. Er habe auf ihn den Eindruck eines fanatisch streng religiösen Muslims gemacht, sich jedoch extrem diskret verhalten. Deswegen sei das auch nur ein Gefühl von ihm gewesen. Ein Freund, den er über die Ereignisse informiert habe, habe ihm dann vorgeschlagen, dass er sich eine Weile im Norden des Iran verstecken könnte. Er sei dann dort hingegangen und habe sich seit dem 6. Januar 2009 bis zu seiner Ausreise in einem Haus versteckt. In dieser Zeit sei er noch dreimal nach Teheran gefahren, zweimal wegen des Visums und einmal für die Ausreise selbst. Seine Frau und sein Sohn hätten sich seit dem 6. Januar 2019 bei seiner Schwester aufgehalten. Seine Frau habe ihm später erzählt, dass die Sicherheitsbeamten noch ein weiteres Mal bei ihnen zu Hause gewesen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Sie hätte ihnen gesagt, dass er das Land bereits verlassen habe. Das sei vor ca. zwei Monaten gewesen. Danach seien sie nicht mehr gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 115-135 der Bundesamtsakte).
4Mit Bescheid vom 5. August 2020, als Einschreiben zur Post gegeben am 21. August 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung in die Islamische Republik Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
5Der Kläger hat am 8. September 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er sei Anhänger des sogenannten Interuniversalismus. Er habe diese spirituelle Lehre im Sommer 2013 kennengelernt und später, nachdem er sie mit einem Master abgeschlossen habe, selbst angefangen, Interuniversalismus zu unterrichten. An seinen Unterrichtseinheiten hätten regelmäßig etwa 30 Personen teilgenommen. Während der Unterrichtseinheiten sei es zu religiösen Diskussionen mit den Teilnehmern gekommen. Dies habe zu Problemen für ihn geführt, da seine durch den Interuniversalismus geprägte Einstellung nicht mit den islamischen und schiitischen Vorstellungen übereingestimmt habe. Aufgrund seiner spirituellen Überzeugung und des Unterrichts seien Sicherheitskräfte zu seiner Wohnung in Teheran gekommen. Es habe sich um Männer mit Funkgeräten gehandelt, die Unterlagen, Audiofiles sowie Bücher und eine Bibel beschlagnahmt hätten. Auch habe er an einem Buch über den Interuniversalismus geschrieben. Dieses sei ebenfalls mitgenommen worden. Er habe sich weiteren Zugriffen der Sicherheitskräfte entzogen und im Norden des Iran in einem Garten versteckt, während seine Familie Zuflucht bei der Schwester seiner Frau gefunden habe. Er habe angesichts dieser Umstände eine begründete Furcht vor weiterer Verfolgung. Überdies lägen Nachfluchtgründe vor. Er habe in Iran beim Institut für Kultur und Kunst HUR gearbeitet. Dort sei er 17 Jahre lang im Bereich Animation tätig gewesen, zuletzt als Regisseur für eine Fernsehserie. In Deutschland habe er ein Animationsprojekt veröffentlicht, das die Comicfigur des Führers der Islamischen Republik Iran Ali Chamenei beinhalte. Auch aufgrund dieses Umstands drohe ihm nunmehr Gefahr bei einer Rückkehr nach Iran.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise
11festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
15In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
19Der Bescheid des Bundesamts vom 5. August 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte und in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig.
211. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
23Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
24Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.
26Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
28Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
30Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
31Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28.
32Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
33Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
342. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bereits aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob auch Vorfluchtgründe gegeben sind und der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu Erfan-e Halgheh Verfolgungsgefahren ausgesetzt ist.
35Die vom Kläger vorgetragenen und glaubhaft gemachten exilpolitischen Aktivitäten stellen subjektive Nachfluchtgründe dar, die eine Verfolgungsgefahr begründen.
36a. Grundsätzlich sind Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, von Repressionen bedroht.
37Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 15.
38Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Fall von exilpolitischen Aktivitäten vorliegt, ist aber regelmäßig nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloß untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Daher können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben.
39Vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -, juris, Rn. 35 ff., 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., m. w. N., und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 5 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2012 - 14 ZB 12.30263 -, juris, Rn. 5.
40Dies gilt auch für Aktivitäten im Internet. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst genauestens überwacht.
41Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25, m. w. N.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 22. Dezember 2021), S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, Schnellrecherche vom 25. April 2019, S. 3 ff.; Dr. Jörn Thielmann, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen‑Nürnberg, Auskunft von 30. Juli 2010, S. 4.
42An sie ist jedoch in gleicher Weise der Maßstab anzulegen, wie er für sonstige politische Aktivitäten gilt. So spricht etwa gegen die Annahme, dass allein das Betreiben eines unter eigenem Namen betriebenen Internet-Blogs mit von Iran als regimefeindlich eingestuften Texten, Bildern, Fotos etc. als solches eine ernsthafte Gefahr zielgerichteter politischer Verfolgung in Iran begründet, bereits die Masse der iranischen Oppositionellen und der von ihnen betriebenen Internetportale und Blogs, deren Zahl in einem im Oktober 2010 erstellten Gutachten bereits auf 60.000 geschätzt wurde. Seitdem ist allgemein ein starker Anstieg der Nutzung sozialer Medien (auch) in Iran festzustellen. Weiteren Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge nutzt mehr als die Hälfte der iranischen Bevölkerung, also rund 40 Millionen Menschen, etwa den Instant-Messaging-Dienst Telegram.
43Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2011 - 6 A 1005/10.A -, juris, Rn. 36 (unter Bezugnahme auf das an den Hess. VGH gerichtete Gutachten von Uwe Brocks vom 22. Oktober 2010, S. 7); amnesty international, Iranische Bloggerin im Exil, Interview vom 10. Mai 2012, im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nord afrika/iran/dok/2012/interview-mit-farnaz-seifi-bloggerin-im-exil# (abgerufen am 20. Mai 2022); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, Schnellrecherche vom 25. April 2019, S. 3 ff., 21; vgl. zudem allgemein zur Entwicklung der Nutzung von sozialen Medien in Iran: ifa (Institut für Auslandsbeziehungen), Iran und die Neuen Medien - Herausforderungen für den Auslandsrundfunk (ifa-Edition Kultur und Außenpolitik), 2011, im Internet abrufbar unter https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/51134/ssoar-20 11-Iran_und_die_Neuen_Medien.pdf?sequence=1& isAllowed=y&lnkname=ssoar-2011-Iran_und_die_Ne uen_Medien.pdf (abgerufen am 20. Mai 2022).
44Danach ist ferner davon auszugehen, dass es den iranischen Behörden trotz der zur Verfügung stehenden umfangreichen technischen Möglichkeiten nicht möglich sein dürfte, sämtliche Internetaktivitäten der Opposition bis ins Detail zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass sich die iranischen Behörden vorrangig auf die Internetaktivitäten von Personen konzentrieren, die aus der Masse der im Internet präsenten Oppositionellen hervortreten, weil ihre Aktivitäten aus Sicht der iranischen Behörden geeignet sind, auf die Verhältnisse in Iran ernsthaft einzuwirken und eine Gefahr für das Land begründen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Betreffende das Internet auf Grund des eigenen hohen Verbreitungsgrads als „Werkzeug“ für die eigene - regimekritische - politische Betätigung bzw. deren Organisation einsetzt und/oder etwa (zugleich) intensive Kontakte zu oppositionellen iranischen Exilgruppen bestehen. Bei sonstigen untergeordneten - massetypischen - exilpolitischen Internetaktivitäten mit regimekritischen Inhalten ist nicht damit zu rechnen, dass sie den iranischen Behörden bekannt werden bzw. der Betreffende als besonders aktiver Regimegegner und Gefahr für den iranischen Staat angesehen wird. Dies gilt insoweit auch für die Nutzung der sozialen Netzwerke bzw. Kurznachrichtendienste wie Facebook, Instagram, Twitter, etc.
45Vgl. dazu auch etwa: VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 - W 6 K 15.30206 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018 - 2 K 5777/17.A -, juris, Rn. 30 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, Schnellrecherche vom 25. April 2019, S. 4 ff.
46b. Ausgehend hiervon ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch die von ihm vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten in einer Weise individuell hervorgetreten, dass auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Annahme gerechtfertigt ist, der iranische Staat sehe den Kläger als ernstzunehmenden Regimegegner an.
47Der Kläger hat das Gericht davon überzeugt, dass er sich seit dem Jahr 2013 kritisch mit dem Islam und dem Islamischen Staat auseinandersetzt. Er hat bereits beim Bundesamt ausführlich und überzeugend dargelegt, dass er sich mit den Erfan-e Halgheh intensiv auseinandergesetzt, deren Lehre angenommen, eine entsprechende Ausbildung zum Master durchlaufen und danach andere im Interuniversalismus als Lehrer unterrichtet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Eindruck nachdrücklich bestätigt. Ungeachtet der Frage, ob er sich hierdurch von einfachen Mitgliedern der Erfan-e Halgheh abgehoben und einer Verfolgungsgefahr (allein) wegen einer exponierten Stellung (als Trainer bzw. Lehrer) innerhalb dieser vom iranischen Staat als verbotene Organisation angesehenen Gruppe ausgesetzt hat,
48vgl. hierzu: IRBC (Immigration and Refugee Board of Canada), Iran: Situation and treatment of Erfan Keyhani [Erfan-e Keyhani, Erfan-e Halgheh, Erfan Halgheh, Erfan Halqeh, Erfan-e Halghe] practitioners and their family members by society and the authorities, Anfragebeantwortung vom 2. März 2021; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. April 2018 an das Bundesamt; BFA, Iran: Glaubensrichtung Erfan-e Halgheh, 8. Januar 2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Verfolgung von Mitgliedern der Gruppe Erfan-e Halgheh (Interuniversalismus), Schnellrecherche vom 12. Dezember 2016, S. 3 ff. („Der iranische Sicherheitsapparat behandelt Taheri und Anhängerinnen und Anhänger von Erfan-e Halgheh <…> mit Härte, da er dieses und andere alternative Glaubenssysteme - besonders solche, die Menschen zu konvertieren versuchen - als Bedrohung für die herrschende schiitische Ordnung ansieht“); vgl. auch VG des Saarlandes, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 K 251/19 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 10 A 1363/17 -, juris, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Würzburg, Urteile vom 13. November 2017 - W 8 K 17.31790 -, juris, Rn. 21 ff., und vom 30. September 2015 - W 6 K 15.30435 -, juris, Rn. 31 f.,
49ist seine kritische Haltung zum iranischen Regime offenkundig und auf der Grundlage der von ihm überzeugend vertretenen Lehre des Interuniversalismus ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Glaubhaft ist ebenfalls, dass der Kläger, der Kunst studiert und in Iran bereits jahrelang im Bereich der Animationsfilme gearbeitet hat, seinen Beruf in Deutschland auszuüben versucht und in diesem Zusammenhang hier bereits zwei Animationsfilme produziert hat. Diese Filme, in denen der Kläger für den iranischen Revolutionsführer Ali Chamenei eine animierte Kunstfigur geschaffen hat, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Es handelt sich jeweils um Kurzfilme, die einen politischen Inhalt haben und in denen der Kläger sich thematisch mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2021 sowie dem Verhältnis von Ali Chamenei zu Atomwaffen („The Big Dictator Part 2 - I want an Atomic Bomb“) beschäftigt hat. Die animierte Kunst- bzw. Comicfigur des Chamenei kann insoweit ohne weiteres als „Witzfigur“ bezeichnet werden, durch die der Revolutionsführer karikiert und überzeichnet dargestellt und lächerlich gemacht wird. Für die Kammer besteht kein Zweifel daran, dass die Animationsfilme aus Sicht der iranischen Behörden nicht nur als regimekritisch angesehen werden, sondern als strafbare Beleidigung des religiösen Oberhauptes des Landes. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass diese exilpolitischen Aktivitäten des Klägers auch in Iran wahrgenommen werden und er als Urheber identifizierbar ist. Er hat die Filme sowie weitere Animationsprojekte (etwa die Kunstfigur des mit einem Schnellfeuergewehr bewaffneten und auf den Trümmern des Kartenumrisses des iranischen Staates stehenden Chamenei, verbunden mit dem hashtag #dictator) nicht nur auf seinen eigenen Accounts in den sozialen Medien veröffentlicht (Facebook, Instagram, LinkedIn), sondern den Film „The Big Dictator Part 2“ auch über die „offiziellen“ Kanäle der Mujaheddin, die vom iranischen Staat als Staatsfeinde angesehen werden, und sogar über einen von diesen betriebenen Fernsehkanal (Simaye Azadi - IranNTV).
50Vgl. zu den Mujaheddin auch VG Aachen, Urteil vom 28. März 2022 - 10 K 1951/21.A -, juris, Rn. 40 ff., m. w. N.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 22. Dezember 2021), S. 11 f.
51Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Wenn auch bei der Fernseh-Veröffentlichung des in Anlehnung an den Chaplin-Film „Der große Diktator“ produzierten Kurzfilms die Einblendung des Namens des Klägers am Ende des Films - eigenen Angaben zufolge aus Sicherheitsgründen - herausgeschnitten worden war, so ist dies bei der am nächsten Tag über die Social-Media-Kanäle der Volksmujaheddin (Instagram, Facebook, YouTube) erfolgten weiteren Veröffentlichung bzw. Verbreitung - offenbar versehentlich - unterlassen worden. Hier ist der Kläger als Urheber dieses Films ohne weiteres identifizierbar. Auf der Grundlage der bereits aufgezeigten Auskunftslage hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Auslandsaktivitäten der Volksmujaheddin und damit auch deren Fernsehsender sowie ihre Aktivitäten in den sozialen Medien vom iranischen Geheimdienst genau verfolgt werden und jedenfalls dieser Film und auch die Urheberschaft des Klägers ihm bekannt geworden ist. Die Kammer geht bei der vorzunehmenden Gesamtschau nach alledem davon aus, dass der Kläger für die iranischen Behörden in erhöhten Maße sichtbar geworden ist und ihm im Falle einer Rückkehr wegen seiner als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
52II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
53III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
54IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6. des Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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- 13 A 1793/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1363/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Nr. 12 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- 13 A 829/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 251/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 5777/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 2 LB 18/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1005/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 2x