Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 2605/20.A
Tenor
Die Ziffern 1. bis 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. sind irakische Staatsangehörige, jesidischen Glaubens. Sie reisten ursprünglich im September 2000 in das Bundesgebiet ein. Auf ihren Asylantrag stellte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. März 2001 fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Iraks vorlägen. Am 15. April 2008 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), dass die Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Rücknahme des Schutzstatus nicht gegeben seien.
3Mit Schreiben vom 4. August 2020 gab die Beklagte den Klägern Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, zur Feststellung, dass kein subsidiärer Schutzstatus zuerkennt werden könne und zur Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, binnen einer Frist von einem Monat zu äußern.
4Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. September 2020 gaben die Kläger im Wesentlichen an, sie und auch ihre Kinder seien in Deutschland gut integriert und aufgrund ihrer Flucht psychisch und körperlich belastet. Aufgrund ihres psychischen und körperlichen Zustands könnten sie in Deutschland am normalen Erwerbsleben nicht teilnehmen. Sie hätten sich jedoch stets bemüht, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Der Kläger habe nunmehr ein festes Arbeitsverhältnis. Auch die Klägerin übe eine geringfügige Beschäftigung aus. Sie hätten einen Integrationskurs und einen Deutschkurs sowie Einbürgerungstests nebst Sprachkursen erfolgreich absolviert. Trotz der veränderten Verhältnisse im Irak bestehe für die Jesiden noch immer die Gefahr, dort wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Ein normales Leben im Irak sei für sie noch immer nicht möglich. Aufgrund der Diskriminierung der Jesiden sei ihr Existenzminimum im Irak nicht sicherzustellen. Insbesondere der Kläger sei traumatisiert, da auf ihn im Jahr 1996 ein Anschlag verübt worden sei, der eine mehrere Monate dauernde Behandlung im Krankenhaus erforderlich gemacht habe. Aufgrund der humanitären Klausel sei ihm weiterhin Schutz zu gewähren, da er wegen seines individuellen Verfolgungsschicksals traumatisiert und ihm eine Rückkehr in den Irak aufgrund dieser Erkrankung unzumutbar sei. Die Entscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme stehe im Ermessen der Behörde. Dabei seien ihre privaten Interessen einzubeziehen und gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Die individuellen Folgen eines Statusverlustes sowie die Folgen einer potentiellen Rückkehr in den Herkunftsstaat seien bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Maßgeblich seien dabei insbesondere die allgemeine humanitäre Lage im Herkunftsstaat und die Frage, ob sie sich im Irak nach längerer Abwesenheit in angemessener Zeit wieder einfinden könnten. Hinzu trete der Vertrauensschutz. Sie seien bereits im Jahr 2001 als Flüchtlinge anerkannt worden. Es sei nicht angebracht, nach so langer Zeit ein Widerrufsverfahren einzuleiten, nachdem bereits eine Überprüfung des Flüchtlingsstatus stattgefunden habe.
5Mit Bescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2020 - als Einschreiben zur Post gegeben am 9. Oktober 2020 - widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 7. März 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (1.) und stellte fest, dass die Flüchtlingseigenschaft (2.) und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werden (3.). Sie stellte ferner fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich des Iraks vorliege (4.). Sie stützte die Widerrufsentscheidung auf § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und führte dazu unter anderem aus, die Entscheidung stehe gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG in ihrem Ermessen. Etwaige, sich aus den Verhältnissen im Herkunftsland ergebende Umstände, die ein Bleibeinteresse der Kläger begründen könnten (z. B. Sicherheitslage, humanitäre Lage) seien im Rahmen der Prüfung nachrangigen Schutzes zu berücksichtigten.
6Am 23. Oktober 2020 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen.
7Die Kläger beantragen,
8die Ziffern 1. bis 3. des Bescheids des Bundesamts vom 1. Oktober 2020 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2022 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne.
15Die Klage hat Erfolg.
16Die Ziffern 1. bis 3. des angegriffenen Bescheids des Bundesamts vom 1. Oktober 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17I. Die Entscheidung des Bundesamts, die Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. März 2001, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu widerrufen, erweist sich als ermessensfehlerhaft. Das Bundesamt hat die Verhältnisse im Herkunftsstaat der Kläger (Sicherheitslage, humanitäre Gründe) zu Unrecht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
181. Das Bundesamt war aufgerufen, über den Widerruf nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
19Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, steht gemäß § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG eine spätere Entscheidung im Ermessen, es sei denn der Widerruf erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen oder weil das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.
20Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG für eine Ermessensentscheidung sind erfüllt. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, hat bereits im Jahr 2008 stattgefunden. Mit Schreiben vom 15. April 2008 hat das Bundesamt der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt, die Prüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nicht vorliegen. Das eingeleitete Aufhebungsverfahren sei formlos eingestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 oder 3 bzw. des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen, sind nicht ersichtlich.
212. Die erforderlichen Ermessenserwägungen des Bundesamts erweisen sich unter Berücksichtigung des gerichtlichen Prüfumfangs als fehlerhaft. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde den Zweck des Gesetzes nur unvollständig erkannt hat.
22Vgl. Rennert, in: Eyermann (Begr.), VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 20.
23Es liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG grenzt die ermessensleitenden Gesichtspunkte nicht ein. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Belangen des Flüchtlings sind daher auch die Folgen einer Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat mit einzubeziehen.
24Vgl. in diesem Sinne: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG, § 73 AsylG Rn. 79; generell weitergehend zu Gunsten der Betroffenen: Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 73 Rn. 100.
25Dem kann nicht - wie vorliegend geschehen - entgegengehalten werden, dass zielstaatsbezogene Gründe im Rahmen der Prüfung der nachrangigen Schutzstatus berücksichtigt werden. Dies verkennt, dass auch unterhalb der Schwelle des § 4 AsylG oder des § 60 Abs. 5 AufenthG berücksichtigungsfähige Interessen der Betroffenen bestehen können. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht vor, kann die Rückkehr gleichwohl eine erhebliche Härte bedeuten, die dann jedoch nur im Rahmen der Ermessensentscheidung überhaupt Berücksichtigung finden könnte. Dies berücksichtigt die Entscheidung der Beklagten nicht, denn sie klammert die Verhältnisse im Herkunftsstaat der Kläger (Sicherheitslage, humanitäre Gründe), selbst soweit sie ein individuelles Bleibeinteresse ergeben könnten, bei ihrer Entscheidung generell aus.
263. Der Ermessensfehlgebrauch konnte sich auch auf die Entscheidung auswirken. Die Kläger wären im Falle einer Rückkehr in den Irak so erheblich von den dortigen Lebensverhältnissen betroffen, dass sich daraus ein gegen den Widerruf ihres Schutzstatus einzuwendendes Interesse ergibt. Insbesondere unter Berücksichtigung ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet (mehr als 20 Jahre), ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden und der Verfolgung der irakischen Jesiden durch den IS besonders ab dem Jahr 2014 konnte ihrem Interesse daran, sich nicht erneut im Irak zurechtfinden zu müssen, eine Bedeutung für die Entscheidung darüber, ob der ihnen zuerkannte Schutzstatus widerrufen werden sollte, nicht abgesprochen werden.
27Gründe für eine Ermessensreduzierung dergestalt, dass nur der Widerruf zu Lasten der Kläger ermessensgerecht wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht angeführt. Das Ermessen des Bundesamts ist insbesondere nicht im Wege einer europarechtskonformen Auslegung des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG auf den Widerruf reduziert oder verengt. Dies wird angenommen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL).
28Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 3. April 2014 - 33 K 36.13 A -, juris, Rn. 54 ff.; offen gelassen durch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27.12 -, juris, Rn. 24 ff.
29Art. 14 Abs. 3 QRL ist jedoch nicht einschlägig. Er betrifft diejenigen Fälle, in denen die Person gemäß Art. 12 QRL von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen, oder ausgeschlossen ist, sowie diejenigen Fälle, in denen eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend waren. Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
30Auch Art. 14 Abs. 1 QRL gebietet keine den Ermessensspielraum des Bundesamts beschränkende Auslegung des § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie 2004) gestellt wurden, die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 11 QRL nicht länger Flüchtling ist.
31Vgl. zum zeitlichen Anwendungsbereich: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 -, juris, Rn. 45 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 27.12 -, juris, Rn. 26.
32Die Kläger stellten ihre zur Zuerkennung eines Schutzstatus führenden Asylanträge bereits im Jahr 2000, also vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG am 20. Oktober 2004 (Art. 39 der Richtlinie).
33§ 73 Abs. 2a AsylG ist auch nicht an dem gegenüber der Nachfolgerrichtlinie weitgehend wortgleichen Art. 14 Abs. 1 QRL 2004 zu messen. Auch dessen zeitlicher Anwendungsbereich ist auf den Widerruf solcher Schutzstatus beschränkt, die auf Anträgen beruhen, die vor dem Inkrafttreten der QRL 2004 gestellt wurden. Dies ist - wie bereits dargelegt wurde - vorliegend nicht der Fall. Zwar misst das Bundesverwaltungsgericht Art. 11 Abs. 1 QRL 2004 auch bei Sachverhalten, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der QRL 2004 fallen, Bedeutung für die Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylG zu, da der Gesetzgeber damit die gemeinschaftsrechtlichen Erlöschenstatbestände in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f QRL 2004 - überschießend - auf von der Richtlinie selbst nicht erfasste Sachverhalte, nämlich vor dem 20. Oktober 2004 gestellte Schutzanträge, ausgedehnt habe.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 10.
35Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der hier entscheidende § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG zielgerichtet der Umsetzung des Art. 14 Art. 1 QRL 2004 dient. Abs. 2a wurde durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 41 vom 5. August 2004, S. 1950) in § 73 AsylG eingefügt. Die Gesetzesbegründung nimmt auf die QRL 2004 nicht Bezug.
36Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, S. 112.
37Anders als in der durch das Bundesverwaltungsgericht untersuchten Konstellation, in der die nationale Vorschrift den Text der Richtlinie weitgehend wortgleich widergibt, ist die Gewährung eines Ermessensspielraums in Art. 14 Abs. 1 QRL 2004 nicht angelegt und überhaupt kaum mit dessen Struktur zu vereinbaren.
38II. Auch die Ziffern 2. und 3. des streitgegenständlichen Bescheids sind aufzuheben. Da der Schutzstatus der Kläger nicht hätte widerrufen werden dürfen, war die Beklagte nicht gemäß § 73 Abs. 3 AsylG berechtigt, die Kläger belastende Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft oder zum subsidiären Schutzstatus zu treffen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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- VwGO § 113 1x
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- § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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