Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 30/21.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. und 4. bis 7. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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