Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 L 1131/25
Tenor
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Die aufschiebende Wirkung der am 17. Januar 2025 erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen 7 K 141/25 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 (Aktenzeichen N01) betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrags des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 01. Januar 2026 bei den Leistungsgruppen 14.2 (Endoprothetik Knie) und 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) wird in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorgenannten Klage abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼.
1
Gründe
2A.
3Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO)
4Der Antrag zu 1.),
5die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 141/25 anhängigen Klage der Antragstellerin vom 16. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 (Aktenzeichen N01) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrages des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.2 (Endoprothetik Knie) und 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) anzuordnen,
6hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
7I.
8Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere statthaft. Zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags gegen einen krankenhausplanungs-rechtlichen Feststellungsbescheid betreffend die Zuweisung von Leistungsgruppen wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 27. August 2025 – 7 L 559/25 – verwiesen.
9Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 27. August 2025 – 7 L 559/25 –, juris Rn. 9-24.
10II.
11Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber nur teilweise begründet.
12Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt teils zulasten der Antragstellerin, teils zulasten des Antragsgegners aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Denn an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2023 – 7 VR 4.23 –, juris Rn. 10; vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AK –, juris Rn. 9; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 80 Rn. 373 (Stand: Juli 2025).
14Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 7. November 2022 – 15 CS 22.1998 –, juris Rn. 25; vom 18. September 2017 – 15 CS 17.1675 –, juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 9. Juli 2024 – M 1 S 24.2837 –, juris Rn. 76; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 88.
16Gemessen daran überwiegt in Bezug auf die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bezüglich der Leistungsgruppe 14.5/25.2 überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners.
171.) Die in Rede stehende Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als teilweise rechtswidrig.
18a) Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 4 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008, S. 157), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) – KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen.
19b) Er ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
20aa) Die Bezirksregierung Köln ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV) vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig.
21bb) Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Danach werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Absatz 1 von dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen zur Krankenhausplanung in Bezug auf die in Rede stehenden Leistungsgruppen zu äußern.
22Soweit die Antragstellerin geltend macht, es habe keine Möglichkeit bestanden, auf die Entscheidungsfindung des Antragsgegners bezüglich der in Rede stehenden Leistungsgruppen Einfluss zu nehmen, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, warum die Anhörungen „nahe legen“ würden, dass sie auf die Entscheidung des Antragsgegners keinen Einfluss hätten nehmen können. Auf das ausführliche Schreiben der Antragstellerin vom 06. August 2024 ist die Bezirksregierung Köln bereits in ihrem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (S. 13 f., 15 des Bescheides, Bl. 154 ff. BA I) eingegangen; insbesondere wird die Formel „KH O. alt + KH X. alt = KH O. neu“ wiedergegeben. Ob diese Formel plausibel erörtert wurde, was die Antragstellerin in Abrede stellt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit. Auch im Rahmen der Antragserwiderung hat sich der Antragsgegner mit der Argumentation der Antragstellerin auseinandergesetzt. Ein Anspruch darauf, dass er den Erwägungen auch folgt, besteht ersichtlich nicht. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht auf (vermeintliche) Fehler in der Anhörung gestützt werden könnte. Maßgeblich sind, wie dargelegt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. In die Entscheidung im Eilverfahren ist mithin auch einzubeziehen, ob von einer Heilung etwaiger Fehler auszugehen ist.
23Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 – 13 B 1056/19 –, juris Rn. 19; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – 3 L 147/24 –, juris Rn. 11 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. August 2024 – AN 3 S 24.978 –, juris Rn. 69; VG Würzburg, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – W 8 S 22.1678 –, juris Rn. 39.
24Hier ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Klageverfahren noch hinreichend Gelegenheit haben wird, ihren Standpunkt darzutun, und sich der Antragsgegner hiermit auseinandersetzen wird.
25cc) Ein Verstoß gegen § 39 VwVfG NRW lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der nach Satz 1 der Vorschrift die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Ferner soll nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Vorgaben entspricht der streitgegenständliche Feststellungsbescheid. Die Gründe für die Nichtzuweisung werden in Bezug auf beide in Rede stehenden Leistungsgruppen dargetan (vgl. S. 13 ff. des Bescheides). In diesem Rahmen wird hinreichend deutlich, warum sich der Antragsgegner jeweils gegen das Krankenhaus der Antragstellerin entschieden hat. Neben dieser Begründung sind die Ausführungen des beklagten Landes in seinen Erwiderungsschriftsätzen im Klage- sowie im Eilverfahren einzubeziehen, mit denen es zulässigerweise seine Ermessenserwä-gungen nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat.
26Vgl. zum Nachschieben von Ermessenserwägungen in den aktuellen krankenhausplanungsrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 – 13 B 280/25 –, juris, Rn. 22 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 47.12 –, juris, Rn. 31 f.
27Ob sich die Begründung als inhaltlich zutreffend erweist, ist demgegenüber nicht an dem rein formellen Erfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zu messen.
28Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 22. November 2022 – 1 ME 86/22 –, juris Rn. 9.
29Die Annahme eines „besonders schwerwiegenden Fehlers“, wie in dem Schriftsatz vom 20. Januar 2026 geltend gemacht, erschließt sich daher nicht.
30c) Materiell-rechtlich ist der Feststellungsbescheid mit Blick auf die Nichtzuweisung der in Rede stehenden Leistungsgruppen voraussichtlich rechtswidrig in Bezug auf die LG 14.2 und voraussichtlich rechtmäßig in Bezug auf die LG 14.5/25.2.
31Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Gleichwohl billigt das Bundesverwaltungsgericht einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch unter gewissen Voraussetzungen zu, nämlich dann, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Stufe).
32Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 4. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 13 A 2508/13 –, juris Rn. 10 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2020 – 21 K 1844/18 –, juris Rn. 65 ff. m. w. N.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar/Erne, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1 (Stand: August 2021).
33Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG wird durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 –, juris Rn. 77.
35Auf die vorliegende Konstellation, in der die Aufnahme in den Krankenhausplan lediglich in Bezug auf bestimmte Leistungsgruppen streitig ist, sind diese Überlegungen übertragbar.
36Vgl. zur Teilbarkeit eines Feststellungsbescheides: Lafontaine/Stollmann in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar/Erne, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 3.6 m.w.N. (Stand: August 2021).
37Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte:
38Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung).
39Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 –, juris Rn. 24; vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 17; und vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, NJW 1986, 796; Nds.OVG, Beschluss vom 4. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 50 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2020 – 13 A 1861/19 –, juris Rn. 6; VG Minden, Urteil vom 5. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 19 f.
40Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW).
41aa) LG 14.2 (Endoprothetik Knie)
42Es dürfte jedenfalls an einer hinreichend plausiblen Begründung der für die Antragstellerin ungünstigen Auswahlentscheidung fehlen, so dass es auf die Bedarfsanalyse nicht ankommt.
43Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Stufen zu differenzieren: Zunächst wird entsprechend § 1 Abs. 1 KHG geprüft, welche vorhandenen Krankenhäuser geeignet sind, die Bevölkerung bedarfsgerecht, leistungsfähig und zu sozial tragbaren Pflegesätzen zu versorgen. Nur wenn die Versorgungskapazitäten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Kapazitäten übersteigen, ist sodann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 –, juris; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 18 m. w. N.; vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 33; Urteil vom 20. Mai 2009 – 13 A 2002/07 –, DVBl. 2009, 992; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2020 – 21 K 1844/18 – juris Rn. 63 m. w. N.; VG Minden, Urteil vom 5. April 2019 – 6 K 10369/17 –, juris Rn. 24 f.; Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/Stollmann/Vollmar/Erne, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 16 Anm. 2.1.2 (Stand: August 2021); Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2009, § 12 Rn. 14.
45Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
46Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 51; Urteile vom 3. Februar 2011 – 13 LC 125/085 –, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 – 13 LB 354/18 –, juris Rn. 67 jeweils m. w. N.
47Aus einer solchen Auswahlentscheidung muss hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien „am besten“ erfüllt.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, juris Rn. 12; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –, juris Rn. 15; Nds.OVG, Beschluss vom 4. August 2023 – 14 ME 66/23 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2025 – 13 B 280/25 –, juris Rn. 15 f., und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 K 2547/22 –, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 – 21 K 2483/14 –, juris Rn. 150.
49Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung voraussichtlich nicht gerecht:
50Die Nichtzuweisung ist in dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 damit begründet worden, die Auswahlentscheidungen seien anhand des Erfüllungsgrades der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen der Jahre 2019-2023, der beantragten Fallzahlen, des medizinischen Gesamtkonzepts der Standorte sowie anhand der regionalen Verteilung sowie Bedarfsgerechtigkeit zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in angemessener Erreichbarkeit getroffen worden. Auch unter Berücksichtigung der am ehemaligen Standort T.-Krankenhaus X. erbrachten Fälle habe sich der Antragsgegner zugunsten leistungsstärkerer Standorte entschieden. Eine durchgängige personelle wie apparative Kontinuität zwischen dem geschlossenen Krankenhaus X. und dem Krankenhaus O. könne nicht unterstellt werden. Dem Vortrag zur rettungsdienstlichen Bedeutung sowie der Gesamttragfähigkeit des Standortes sei grundsätzlich mit der Berücksichtigung in der LG 14.1 Rechnung getragen worden, die auch im Rahmen der Notfallversorgung von höherer Relevanz sei als die LG 14.2. Da es sich bei der LG 14.2 um nahezu ausschließlich elektive Eingriffe handele, habe man sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung für leistungsstärkere Standorte entschieden.
51(1) Fallzahlen kommen grundsätzlich als Auswahlkriterium in Frage.
52Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2025 – 13 B 559/25 –, juris Rn. 52 ff.; vom 22. Oktober 2025 – 13 B 297/25 –, juris Rn. 47 ff.; vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 7 L 2144/25 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Mai 2025 – 21 L 1307/25 –, juris Rn. 110 ff.; vom 26. März 2025 – 21 L 852/25 – juris Rn. 152; und vom 17. März 2025 – 21 L 154/25 –, juris Rn. 197; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 9 L 141/25 –, juris Rn. 49 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris Rn. 121 f.; zur Eignung von Fallzahlen als sachgerechtes Auswahlkriterium allgemein: VG Münster, Urteil vom 28. Februar 2022 – 5 K 47/21 –, juris Rn. 136 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 7 L 668/15 –, juris Rn. 16 ff.
53Der Krankenhausplan NRW 2022 sieht ausdrücklich vor, dass neben den dort genannten auch weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden können, da die genannten Auswahlkriterien nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen seien.
54Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71; hierauf abstellend: OVG NRW, Beschlüsse vom 01. September 2025 – 13 B 305/25 –, juris Rn. 64, und vom 11. Juli 2025 – 13 B 298/25 –, juris Rn. 25; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 9 L 141/25 –, juris Rn. 49 ff.
55Fallzahlen können – unabhängig davon, ob für den entsprechenden Leistungsbereich Mindestmengenregelungen gelten – ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium darstellen, weil sich eine qualitativ hochwertige Versorgung unter anderem an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst.
56Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 110; und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris Rn. 38; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 9 L 141/25 –, juris Rn. 52.
57Diese Erwägungen liegen, wie das VG Münster zutreffend hervorhebt, auch den Mindestmengenregelungen zugrunde und sind auch auf andere Leistungsgruppen, die bislang keiner Mindestmengenregelung unterliegen, übertragbar. Hinter den Mindestmengenregelungen steht die Erwägung, dass bei besonders schwierigen und risikoreichen medizinischen Behandlungen und Operationen anzunehmen ist, dass das Ergebnis der Behandlung mit zunehmender ärztlicher Erfahrung in der Regel „besser“ wird: Eingriffe sind regelmäßig erfolgreicher und seltener mit Komplikationen verbunden, wenn sie in einem Krankenhaus oft durchgeführt werden, da Abläufe und Teamarbeit eingespielt, erfahreneres pflegerisches und ärztliches Personal dann vorhanden sind und Gelegenheitsversorgung ausgeschlossen wird.
58Vgl. VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 9 L 141/25 –, juris Rn. 54 f. unter Verweis auf: Gemeinsamer Bundesausschuss, Faktenblatt Mindestmenge, S. 1,
59abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5531/Faktenblatt-Mindestmenge_allgemein_logo.pdf.
60Der Zusammenhang zwischen einer bestimmten Quantität und Qualitätszuwächsen ist freilich im Einzelfall vom Antragsgegner zu belegen. Nichts Anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach es bei der Einführung von Mindestmengen einer Studienlage bedarf, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses wahrscheinlich macht.
61Vgl. BSG vom 18. Dezember 2012 – B 1 KR 34/12 R –, juris Rn. 58 ff.
62Für die Leistungen der LG 14.2 (Endoprothetik Knie) legen die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelung, Mm-R) in der Fassung vom 20. Dezember 2005, in der 1. Neufassung vom 21. März 2006, zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2546/Mm-R_2021-06-17_iK-2021-07-29.pdf) in ihrer Anlage 6 eine jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses in Höhe von 50 Fällen fest. Diese Mindestmengenregelung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 33/13 R – als rechtmäßig angesehen, da die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V erfüllt seien. Hierzu führte es aus:
63„Der GBA konnte auch rechtmäßig davon ausgehen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses an der "Beweglichkeit" und der "Infektion" zu messen (dazu 1) und in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Denn es besteht - im dargelegten Sinne - eine Studienlage, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses wahrscheinlich macht. Die Ergebnisse des IQWiG-Gutachtens (Entwicklung und Anwendung von Modellen zur Berechnung von Schwellenwerten bei Mindestmengen für Knie-Totalendoprothese, Abschlussbericht vom 5.12.2005; im Folgenden: Abschlussbericht), die auf den von BQS für die Jahre 2003 und 2004 zur Verfügung gestellten Daten über Knie-TEP beruhen, machen einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Leistungsmenge und der Reduzierung des Risikos der Unbeweglichkeit und der nosokomialen Infektion auch wahrscheinlich. Davon ist der Senat aufgrund der zur Beurteilung vorliegenden wissenschaftlichen Studien und Aussagen überzeugt. Er hat dies als generelle Tatsachen selbst zu bewerten (vgl entsprechend BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 8 RdNr 31 mwN). Er folgt den Erkenntnissen des IQWiG, das in nicht zu beanstandender Weise (dazu 4) sowohl für den Endpunkt "Beweglichkeit" (dazu 2) als auch für den Endpunkt Vermeidung einer "Infektion" (dazu 3) einen "signifikanten" Zusammenhang belegen konnte.“
64Vgl. BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 33/13 R –, juris, Rn. 41 ff.
65Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich an. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein positiver Zusammenhang zwischen Behandlungsqualität und der erbrachten Fallzahl bei Leistungen der LG 14.2 (Endoprothetik Knie) nicht (mehr) aufgrund einer entsprechenden Studienlage hinreichend dargelegt ist.
66Vgl. für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Mm-R-Regelungen des G-BA bei der Auswahlentscheidung auf die tragenden Gründe eines Mm-R-Änderungsbeschlusses des G-BA hinweisend: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 – 13 B 298/25 –, juris Rn. 25 f.; VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 123 ff.
67(2) Auf der Grundlage der Fallzahlen dürfte der Antragsgegner bei der LG 14.2 zu Unrecht eine Entscheidung zu Lasten des Krankenhauses der Antragstellerin getroffen haben.
68Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob – wie die Antragstellerin meint – den Fallzahlen ihres Krankenhauses die des früheren Krankenhauses X. zuzurechnen sind. Denn der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung auch unter der Prämisse einer Zurechnung der Fallzahlen des früheren KH X. getroffen:
69Bei einer kumulativen Betrachtung der beiden Krankenhäuser wäre im Zeitraum von 2019 bis 2023 ein Leistungsvermögen von insgesamt 560 Fällen und damit durchschnittlich bei 112 Fällen pro Jahr anzunehmen. Auf dieser Basis erweisen sich die meisten konkurrierenden Krankenhäuser bei einer jeweiligen Gesamtfallzahl von über 600 Fällen jährlich als erkennbar leistungsstärker.
70Lediglich die berücksichtigten Krankenhäuser N. (523 Fälle), L. (483 Fälle) und das A. (472 Fälle) weisen geringere Gesamtfallzahlen als die gemeinsam betrachteten Krankenhäuser X./O. auf. Der Antragsgegner dürfte insoweit vertretbar darauf abgestellt haben, dass das L. sämtliche sieben Auswahlkriterien erfüllt, das Krankenhaus der Antragstellerin aber nur fünf. Demgegenüber dürfte die Auswahlentscheidung in Bezug auf das N. und das A., die ebenfalls nur fünf Auswahlkriterien aufweisen, nicht vertretbar begründet sein. Der Antragsgegner hat auf die bessere technische Ausstattung der beiden Krankenhäuser abgestellt. Diesbezüglich hat er aber bloß auf das Vorhandensein eines Magnetresonanztomographie-Gerätes (MRT) verwiesen. Dies erweist sich in zweifacher Hinsicht als problematisch:
71Zum einen zählt das Vorhandensein eines solchen Geräts bereits zu den Auswahlkriterien der LG 14.2.
72Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 179.
73Demgemäß ist bei den Krankenhäusern, die die gleiche Zahl an Auswahlkriterien erfüllen wie das Krankenhaus der Antragstellerin, bereits in Rechnung gestellt worden, dass sie über ein MRT-Gerät verfügen. Die bessere technische Ausstattung ist kein davon zu unterscheidendes Kriterium, wenn insoweit – nicht beispielhaft – nur auf ein MRT-Gerät abgestellt wird.
74Zum anderen ist die Relevanz eines MRT-Geräts als hier ausschlaggebendes Kriterium vor dem Hintergrund nicht tragfähig begründet, dass es im Rahmen der Diagnostik in der Endoprothetik Knie einer MRT nur in Ausnahmefällen bedarf. Maßgeblich ist das Röntgen. So heißt es in der S2k-Leitlinie „Indikation Knieendoprothese“ der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. (DGOU), Erstfassung Januar 2018, Update 1 von April 2023:
75- abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/187-004l_S3_Indikation_Knieendoprothese_2023-06.pdf -
76„Für die Indikation zu Knieendoprothese soll der Nachweis einer fortgeschrittenen Gonarthrose oder Osteonekrose vorliegen. Der Nachweis erfolgt durch Röntgen.“ (S. 20).
77Auch die S3-Leitlinie „Prävention und Therapie der Gonarthrose“ der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie e.V. vom 15. Juli 2024
78- abrufbar unter https://register.awmf.org/assets/guidelines/187-050l_S3_Gonarthrose_2025-05.pdf -
79bezeichnet die Röntgendiagnostik als „essenziell“ für die Diagnosesicherung der Gonarthrose (S. 73). Die MRT (u.a.) ist nach der Leitlinie „nur in seltenen Fällen (z. B. zur Differentialdiagnose) zur Diagnosesicherung“ als zusätzliche Option indiziert. Aufgeführt werden: Spezifische Meniskuszeichen, Kreuzbandinstabilität, Synovialitis und unklare Beschwerdesymptomatik.
80Aus der dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Januar 2026 beigefügten Erklärung des Chefarztes der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Z. folgt, dass dieser diagnostische Ansatz in der orthopädisch-unfallchirurgischen Versorgungspraxis umgesetzt wird. Das Röntgen wird hier als „Goldstandard“ bezeichnet. Plausibel ist sein Hinweis darauf, dass die Implantation einer Knieendoprothese ein elektiver Eingriff ist und daher eine etwaige im Ausnahmefall gebotene MRT-Untersuchung nicht akut- und stationsgebunden erforderlich ist.
81Wenn danach nur ausnahmsweise eine MRT geboten ist, erweist sich die Auswahlentscheidung als defizitär, weil nicht dargelegt ist, was ein für die Praxis kaum relevantes MRT-Gerät als letztlich ausschlaggebendes Auswahlkriterium qualifiziert und warum es nicht ausreicht, eine MRT im seltenen Bedarfsfall über einen Kooperationspartner anfertigen lassen zu können. Dass ihr Krankenhaus über einen solchen verfügt, nämlich P. O., hat die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 20. Januar 2026 ausgeführt.
82Auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
83bb) LG 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe)
84Die Entscheidung, die LG 14.5/25.2 nicht zuzuweisen, dürfte dagegen nicht zu beanstanden sein.
85(1) Bedarfsanalyse
86Gegen die der Entscheidung über die Planaufnahme eines Krankenhauses vorgelagerte Ermittlung des Bedarfs im Planungsgebiet durch den Antragsgegner ist voraussichtlich nichts zu erinnern.
87Die Bedarfsanalyse ist eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Einer Bedarfsfeststellung müssen nach der Rechtsprechung valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
88Vgl. hierzu umfassend VG Aachen, Beschluss vom ... unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris Rn. 56 m.w.N.
89Die Bedarfsanalyse erweist sich als rechtswidrig, wenn sie Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die für den künftigen Bedarf keine Rolle spielen können, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die den Bedarf beeinflussen, ohne in der "Trendextrapolation" schon hinreichend zur Geltung zu kommen.
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 – 3 B 53/99 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 – 13 B 387/25 –, juris Rn. 64.
91Der Krankenhausplan NRW 2022 verwendet – im Einklang mit den aufgezeigten Vorgaben der Rechtsprechung – die Begriffe „Bedarfsermittlung“ und „Bedarfsprognose“. Bedarfsermittlung meint die Feststellung des Bedarfs in einem festgelegten Basisjahr in einem bestimmten geographischen Gebiet, also das „IST“ des Versorgungsbedarfs je Leistungsgruppe. Dieses Basisjahr ist laut Krankenhausplan 2022 das Jahr 2019. Die für dieses Jahr erfolgte Bedarfsermittlung stellt wiederum die Grundlage für die Fortschreibung des Bedarfs, d. h. die Bedarfsprognose, dar. Durch die Bedarfsprognose soll approximiert und ermittelt werden, wie hoch der zukünftige Bedarf für die Leitungsgruppe ist.
92Siehe näher zur Definition der Begriffe Bedarfsermittlung und Bedarfsprognose: Krankenhausplan NRW 2022, S. 83.
93Für die Prognose werden die Faktoren demographische Entwicklung, Ambulantisierung und Verweildauertrend (letzterer allerdings nur für die nachrichtlich auszuweisenden Bettenzahlen) berücksichtigt, wobei die Berechnung auf Einzelfallebene durchgeführt wird, weil sich jeder Faktor unterschiedlich stark auf verschiedene Fallgruppen auswirkt.
94Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 84, 89.
95Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner für das Zieljahr 2024 für die in Rede stehenden Leistungsgruppe einen Gesamtbedarf von 59.928 Fällen prognostiziert.
96Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 178, 184, 239.
97Auf der Planungsebene Versorgungsgebiet 7 ist ein Bedarf von 3.617 Fällen angesetzt worden (Bl. 34 BA I). Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Bedarfsanalyse sind weder ersichtlich noch hinreichend dargetan:
98Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bedarf auf Basis der Fallzahlen aus dem Jahr 2023 um 241 Fälle höher liege, als den Krankenhäusern Fälle zugewiesen worden seien, so dass bereits anhand der Fallzahlen ersichtlich sei, dass die zugewiesenen Leistungskapazitäten zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen würden – ungeachtet der Binnenverteilung unter den einzelnen Krankenhäusern.
99Das tatsächliche Fallgeschehen stellte sich in den Jahren 2019 bis 2023 wie folgt dar:
100|
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
|
|
LG 14.5/25.2 |
3.549 |
3.385 |
3.875 |
3.755 |
3.917 |
Der Antragsgegner hat als Basisjahr für die Ermittlung des Gesamtbedarfs das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Datengrundlage ist der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) erarbeitete InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019.
102Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, Seiten 83, 90, 107.
103Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat bereits entschieden, dass die im Krankenhausplan NRW 2022 vorgenommene landesweite Bedarfsanalyse, die eine Bedarfsprognose mit dem Zieljahr 2024 anstellt, nicht zu beanstanden ist und auch grundsätzlich den am 16. Dezember 2024 zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ergangenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt werden durfte.
104Vgl. hierzu umfassend OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2025 – 13 B 387/25 –, juris Rn. 59 ff., vom 25. September 2025 – 13 B 386/25 –, juris Rn. 18 f., und vom 5. November 2025 – 13 B 330/25 –, juris Rn. 25 ff.
105Ebenso hat es entschieden, dass es zulässig sein dürfte, für die Bedarfsanalyse die InEK-Datensätze aus dem Basisjahr 2019 zugrunde zu legen. Der Krankenhausplan geht insoweit von Zahlenmaterial aus, das in einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen begründet ist, das vor der Corona-Krise ab 2020 gelegen hat.
106Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, diesem Ansatz zustimmend OVG NRW, Beschlüsse vom 05. November 2025 – 13 B 380/25 –, juris Rn. 96, vom 12. September 2025 – 13 B 316/25 –, juris Rn. 52, vom 10. September 2025 – 13 B 387/25 – juris Rn. 71, und vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, juris Rn. 114; ferner VG Aachen, Beschluss vom 27. August 2025 – 7 L 559/25 –, juris Rn. 98; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Mai 2025 – 21 L 1140/25 – juris Rn. 73 f., und vom 17. März 2025 – 21 L 154/25 – juris Rn. 187; VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 11 L 352/25 –, juris Rn. 42 ff.; VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 9 L 141/25 –, juris Rn. 38 ff.
107Der Krankenhausplan NRW 2022 sieht wegen der noch nicht einschätzbaren Effekte der Corona-Krise und möglicher Folgen von Entscheidungen auf Bundesebene (neuer AOP-Katalog, ggf. Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für sektorenübergreifende Versorgungsansätze) zwar eine Neuberechnung vor, und zwar im Jahr 2024. Zur Begründung wird plausibel ausgeführt, dass es angemessen sei, zur Abbildung der Covid-19-Effekte eine Neuberechnung in 2024 vorzunehmen.
108Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 88.
109Dass diese noch nicht vorliegt, begründet für sich gesehen jedoch nicht die Annahme, die Bedarfsprognose sei in Bezug auf die LG 14.2 fehlerhaft.
110Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 05. November 2025 – 13 B 380/25 –, juris Rn. 101 f. (LG ...), und vom 10. September 2025 – 13 B 387/25 –, juris Rn. 74 ff. (LG 16.4 ...).
111Denn die Ist-Zahlen für 2024 standen zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Feststellungsbescheides am 16. Dezember 2024 schlichtweg noch nicht zur Verfügung.
112Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 – 13 B 387/25 –, juris Rn. 75.
113Aus § 12 Abs. 1 und 2 KHGG NRW folgt ebenso wenig, dass der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid nicht auf die im Krankenhausplan NRW 2022 angestellte Bedarfsprognose hätte stützen dürfen. Nach dieser Regelung stellt das zuständige Ministerium einen Krankenhausplan gemäß § 6 Abs. 1 KHG auf, überprüft ihn regelmäßig und schreibt ihn fort. Konkrete Hinweise auf einen bestimmten Turnus ergeben sich daraus indes nicht.
114Vgl. Lafontaine/Stollmann, in: Becker/Heitzig/Klöck/Lafontaine/ Stollmann/Erne, Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, § 12 Anm. 4 (Stand: August 2021).
115Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Bedarfsprognose für die LG 14.5/25.2 für den Regierungsbezirk Köln aus dem im April 2022 veröffentlichen Krankenhausplan –
116vgl. Pressemitteilung des MAGS vom 27. April 2022: Landesregierung veröffentlicht Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, abrufbar unter https://www.mags.nrw/pressemitteilung/landesregierung-veroeffentlicht-krankenhausplan-nordrhein-westfalen-2022 –
117schon im Dezember 2024 zwingend einer Fortschreibung bedurft hätte. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW steht allein der Umstand, dass die angestellte Bedarfsprognose eine gewisse Zeit zurückliegt, ihrer Berücksichtigung bei der Verwaltungsentscheidung nicht entgegen.
118Vgl. für eine zwei Jahre zurückliegende Bedarfsberechnung: OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.
119Schließlich drängt sich auch nicht durch konkrete Umstände auf, dass die Bedarfsprognose zu korrigieren war. Der Antragsgegner hat – wie dargelegt – in nicht zu beanstandender Weise die InEK-Daten als Datengrundlage für die Ermittlung des Bedarfs herangezogen. Aus diesem Ansatz folgt, dass andere Datenquellen, hier die Zahlen des Krankenhauszweckverband Rheinland e.V., nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden dürfen. Zudem lässt der Hinweis der Antragstellerin auf die tatsächlichen Fallzahlen aus 2023 von Fällen der LG 14.5/25.2 im Versorgungsgebiet 7 – Aachen, Düren, Heinsberg – nicht den Schluss darauf zu, dass landesweit Fallzahlsteigerungen zu verzeichnen sind, die von der Bedarfsprognose erheblich abweichen.
120Dem Einwand der Antragstellerin, die demographische Entwicklung im Versorgungsgebiet 7 schließe einen Rückgang der Fallzahlen aus, folgt die Kammer nicht. Die Bedarfsprognose im Vergleich zum Basisjahr 2019 geht unter Berücksichtigung der demografischen Dynamik von einer Leistungssteigerung aus. Eine über diesen Ansatz hinausgehende Entwicklung im Sinne einer noch größeren Leistungssteigerung ist weder ersichtlich noch dargetan.
121Die Antragstellerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass das ca. 20 km entfernt liegende Krankenhaus W. in der unmittelbar anliegenden Nachbargemeinde V. (Z-Kreis) seinen Betrieb zum 31. Januar 2025 eingestellt habe und die Unfallchirurgie auch im S. (zum 01. Januar 2025) und im U. (zum September 2025) jeweils geschlossen worden sei. Den Krankenhäusern waren nach Angaben des Antragsgegners u.a. Leistungen der LG 14.5/25.2 gar nicht zugewiesen. Es stand demgemäß nicht zu befürchten, dass das Krankenhaus der Antragstellerin entsprechende Leistungen hätte übernehmen müssen – allenfalls im Rahmen des Notfallgeschehens, das wegen § 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW aber gerade nicht beplant wird.
122(2) Auswahlentscheidung
123Auch die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlentscheidung wird sich auf der Grundlage von Fallzahlen voraussichtlich als vertretbar erweisen.
124(a) Fallzahlen
125Bei Wirbelsäuleneingriffen existiert keine Mindestmengenregelung. Allerdings legt die Meta-Studie (Analyse von 11 Studien mit 1.986.545 Patienten)
126„Relationship between surgeon volume and outcomes in spine surgery: a dose-response meta-analysis“ von Hui-Zi Li, Zhong Lin et al., DOI 10.21037/atm.2018.10.48, November 2018,
127abrufbar unter: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/30596071/
128einen Zusammenhang zwischen Fallzahlen und qualitativ hochwertiger Versorgung zumindest nahe. Zusammenfassend haben die Autoren ausgeführt:
129„Pooled estimate indicated that a higher surgeon volume was associated with lower postoperative morbidity (OR, 0.62; 95% CI: 0.52-0.75; I2=93.9%), lower mortality (OR, 0.76; 95% CI: 0.66-0.87; I2=0), shorter length of hospital stay (WMD, -7.07; 95% CI: -7.08 to -7.06; I2=100%), less readmission (OR, 0.78; 95% CI: 0.72-0.85; I2=93.1%), and lower hospital costs (WMD, -25,497.47; 95% CI: -25,528.43 to -25,466.51; I2=100%). Dose-response analysis suggested a nonlinear relationship between surgeon volume and postoperative morbidity (P for nonlinearity less than 0.00001).“
130Übersetzung durch DeepL:
131„Die gepoolte Schätzung zeigte, dass eine höhere Anzahl von Operationen mit einer geringeren postoperativen Morbidität (OR, 0,62; 95 % KI: 0,52–0,75; I2 = 93,9 %), einer geringeren Mortalität (OR, 0,76; 95 % KI: 0,66–0,87; I2=0), einer kürzeren Krankenhausverweildauer (WMD, -7,07; 95 % KI: -7,08 bis -7,06; I2=100 %), weniger Wiederaufnahmen (OR, 0,78; 95 % KI: 0,72–0,85; I2=93,1 %) und geringere Krankenhauskosten (WMD, -25.497,47; 95 % KI: -25.528,43 bis -25.466,51; I2=100 %) [verbunden ist]. Die Dosis-Wirkungs-Analyse deutete auf einen nichtlinearen Zusammenhang zwischen dem Operationsvolumen des Chirurgen und der postoperativen Morbidität hin (P für Nichtlinearität weniger als 0,00001).“
132Zu einem ähnlichen Befund gelangt die Studie
133„The impact of surgeon volume on patient outcome in spine surgery: a systematic review“ von Azeem Tariq Malik, Usman Younis Panni et al., Januar 2018, DOI: 10.1007/s00586-017-5447-2,
134abrufbar unter: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/29344731/.
135Darin heißt es:
136„Findings suggest a trend towards better outcomes for higher volume surgeons; however, further study needs to be carried out to define objective volume thresholds for individual spine surgeries for surgeons to use as a marker of proficiency.“
137Übersetzung durch DeepL:
138„Die Ergebnisse deuten auf einen Trend zu besseren Ergebnissen bei größeren Volumenanstiegen hin. Es sind jedoch weitere Untersuchungen erforderlich, um objektive Volumenschwellenwerte für einzelne Wirbelsäulenoperationen zu definieren, die Chirurgen als Indikator für ihre Kompetenz verwenden können.“
139Eine genauere Analyse der Studien unter Einbeziehung der Frage, ob nur die Leistung der Chirurgen („surgeon“) in Betracht genommen worden ist oder aber weitere Faktoren wie eine etwaig erforderliche interdisziplinäre Zusammenarbeit, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
140Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob es geboten ist, die Fallzahlen des mittlerweile geschlossenen KH X. einzubeziehen. Zweifel daran ergeben sich aus den nachfolgenden Überlegungen: Der Antragsgegner misst den Fallzahlen Relevanz bei, weil sie – wie dargelegt – von Ärzten und Pflegekräften generiert werden und Ausdruck der im Lauf der Zeit gewonnenen Routine und Erfahrung sind. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als folgerichtig, in Zusammenhang mit der Frage der Zurechnung der Fallzahlen des KH X. auf das Kriterium der personellen Kontinuität abzustellen. Diese könnte als nicht gewahrt angesehen werden, wenn man in Betracht nimmt, dass es nur zu einer punktuellen Übernahme des ärztlichen Personals gekommen ist. Nach Angaben des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 09. Januar 2026 sind die Chef- und Oberärzte im Bereich Endoprothetik allesamt neu eingestellt worden. Zudem ist der für den Aufbau der Wirbelsäulenchirurgie im KH X. maßgeblich verantwortliche Arzt Dr. B. nicht zum Standort O. gewechselt. Die Kammer teilt ferner die Auffassung des Antragsgegners, dass die Übernahme der anästhesiologischen Chef- und Oberärzte für die personelle Kontinuität der LG 14.2. und 14.5/25.2 nicht ausreichend ist.
141Bei Einbeziehung der Fallzahlen des mittlerweile geschlossenen KH X. wäre in dem Zeitraum 2019 bis 2023 bei dem Krankenhaus der Antragstellerin von 1.231 Fällen auszugehen. Demgegenüber weist die Mehrzahl der berücksichtigten Krankenhäuser deutlich über 1.300 Fälle auf. Die Krankenhäuser mit niedrigeren Fallzahlen (L.: 1.178 Fälle, A.: 1.097 Fälle und J.: 990 Fälle) erfüllen mehr Auswahlkriterien als das Krankenhaus der Antragstellerin, nämlich sechs von sechs (L.) bzw. fünf von sechs (A.) gegenüber vier von sechs bei dem Krankenhaus der Antragstellerin. Ferner hat der Antragsgegner vertretbar berücksichtigt, dass das A. und das J. das Auswahlkriterium der psychiatrischen, psychosomatischen und/oder psychotherapeutischen Kompetenz am Standort und nicht lediglich in Kooperation erfüllen. Es ist z.B. wegen des Zusammenhangs von Rückenschmerz und psychischen Belastungsfaktoren und psychischen Begleiterkrankungen durchaus nachvollziehbar, dass eine psychiatrische, psychosomatische und/oder psychotherapeutische Kompetenz am Standort bei Wirbelsäuleneingriffen von Vorteil ist.
142Vgl. zu psychologischer Belastung bei Patienten mit Wirbelsäuleneingriff u.a. BMC Musculoskelet Disor. 2024 Apr, The effects of psychological distress after surgery in patients undergoing lumbar spinal fusion (wonach von 440 Patienten ca. 23 % psychologische Belastungen nach derartigem Eingriff aufwiesen); ferner S2k-Leitlinie zur Versorgung bei Bandscheibenvorfällen mit radikulärer Symptomatik, Ziffer 3.3.2.2. psychologische Schmerztherapie, S. 26.
143(b) Auswirkungen auf das Rettungswesen
144Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die in Rede stehenden Leistungsgruppen in erheblichem Maß Auswirkungen auf das Rettungswesen im Kreis P hätten; für einen funktionierenden Rettungsdienst komme es darauf an, dass die notfallmäßig erfolgenden Operationen hinreichend häufig im Krankenhaus praktiziert würden; ein Krankenhaus, das den gesamten Nordkreis des Kreises P abdecke und den notärztlichen Dienst sowohl in O. als auch in X. verantworte, benötige auch eine dieser Verantwortung entsprechende Zuweisung von Knie-Endoprothetik- und Wirbelsäuleneingriffen. Das Argument erweist sich als systemwidrig. Es ist im Einzelfall nicht absehbar, welcher Leistungen der Patient bedarf. Demgemäß könnte mit diesem Vorbringen jeder Notfallversorger die Zuweisung aller Leistungsgruppen einfordern, deren Leistungen ein Notfallpatient benötigen könnte.
145Vgl. zur LG 12.1 (Bauchaortenaneurysma): VG Aachen, Beschlüsse vom 28. November 2025 – 7 L 1018/25 –, n.v., und vom 27. August 2025 – 7 L 559/25 –, juris Rn. 141.
146Hieran hält die Kammer fest.
147Fallbezogen kommt hinzu, dass der Antragsgegner der Bedeutung des Rettungsdienstes mit der Zuweisung der LG 14.1 Rechnung getragen hat, der eine höhere Relevanz für die Notfallversorgung zukommt: § 136c Abs. 4 Satz 1 SGB V sieht die Schaffung eines gestuften Systems für die Notfallversorgung vor, das durch eine Regelung des G-BA näher ausgestaltet wird.
148Vgl. „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/103/.
149Nach § 8 der Regelungen verfügen Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin am Standort. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 die LG 1.1 (Allgemeine Innere Medizin), LG 9.1 (Allgemeine Chirurgie) und LG 14.1 (Endoprothetik Hüfte) zugewiesen. Über die an sich zureichende Zuweisung der LG 1.1 und 9.1 hat der Antragsgegner der Relevanz des Krankenhauses der Antragstellerin im Bereich des Rettungsdienstes Rechnung getragen, indem er ihr die LG 14.1 zugewiesen hat. Bei diesen Leistungen handelt es sich zwar grundsätzlich um planbare Eingriffe. Gleichwohl nicht zu beanstanden ist die Erwägung des Antragsgegners, dass bei der Versorgung von Notfällen – bei denen die Versorgungspflicht gem. § 16 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW von der Leistungsgruppenzuweisung unberührt bleibt – mit hüftendoprothetischen Eingriffen die Versorgungsqualität von elektiver Routine profitieren kann.
150Schließlich steht dem Einwand der Antragstellerin entgegen, dass der Antragsgegner die ihr zugewiesenen Fallzahlen im Leistungsbereich (LB) Allgemeine Chirurgie mit der LG 9.1, im LB Allgemeine Innere Medizin mit der LG 1.1. und im LB Orthopädie und Unfallchirurgie mit der LG 14.1 jeweils erhöht hat.
151(c) besondere ärztliche Expertise und Pflegequalität
152Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Krankenhaus über eine besondere ärztliche Expertise und Pflegequalität verfüge und ein Medizinisches Versorgungszentrum vorhalte. Sowohl die ärztliche Expertise als auch die Pflegequalität sind naturgemäß die Kernelemente eines jeden Krankenhauses. Die Kriterien für die Bemessung des Besonderen an ärztlicher Expertise und Pflegequalität sind freilich wenig greifbar. Es wird wohl kaum einen Krankenhausträger geben, der nicht davon überzeugt wäre, dass sich gerade sein Haus durch eine herausgehobene ärztliche Expertise und eine besondere Pflegequalität auszeichne. Es kommt hinzu, dass es nach dem Krankenhausplan NRW 2022 zwar von Bedeutung sein kann, ob ein Krankenhausstandort die festgelegten Mindestanforderungen (z. B. bei der personellen Ausstattung) in einer Weise übererfüllt, die eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lässt als bei lediglich exakter Erfüllung der Mindestanforderungen.
153Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71.
154Daraus lässt sich aber nicht ableiten, der Antragsgegner sei in jedem Fall dazu verpflichtet, die Übererfüllung von Entscheidungskriterien zu berücksichtigen.
155(d) Weiterbildung
156Die Antragstellerin vermag auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20. Januar 2026 voraussichtlich auch keinen Ermessensfehler aufzuzeigen mit ihrem Verweis darauf, es müsse eine hinreichende Anzahl von endoprothetischen Eingriffen im Krankenhaus durchgeführt werden, um die Facharztweiterbildung im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie weiterhin anbieten zu können, da die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein mindestens 40 endoprothetische Eingriffe zum Erwerb des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, davon mindestens 10 Endoprothesen am Knie vorschreibe. Zu den Auswirkungen der neuen Krankenhausplanung auf die Weiterbildung wird im Krankenhausplan NRW 2022, S. 75 ausgeführt:
157„Die Leistungsgruppensystematik des vorliegenden Krankenhausplans hat auch Auswirkungen für die ärztliche Weiterbildung. Der Krankenhausplan wirkt über die differenzierte Zuweisung von Leistungsaufträgen darauf hin, dass Krankenhäuser für diejenigen Leistungen, die sie erbringen, auch über die notwendige Expertise und Erfahrung verfügen.
158Das kommt zuallererst den betroffenen (..) Patienten zugute. Zugleich wirkt es sich jedoch auch positiv auf die Qualität der ärztlichen Weiterbildung im jeweiligen Versorgungsspektrum des Krankenhauses aus. Allerdings ergibt sich daraus auch, dass nicht jedes Krankenhaus das volle Spektrum der in der Weiterbildung zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln kann. Dies war auch bisher schon nicht der Fall.“
159Vgl zu dem Aspekt der Weiterbildung bereits VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2025 – 7 L 1018/25 –, S. 27 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
160(e) Ungleichbehandlung
161Dass die LG 14.5/25.2 zwei Krankenhäusern im Südkreis P zugewiesen worden sind, begründet ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass maßgebliche Planungsebene das Versorgungsgebiet ist und bereits nach der Systematik der Krankenhausplanung dem Umstand einer anhand der Leistungsstärke erfolgenden Leistungskonzentration stärkeres Gewicht als einer gleichmäßigen regionalen Verteilung beizumessen ist, zumal da eine angemessene Erreichbarkeit bereits durch einen Versorger im Versorgungsgebiet erreicht wird. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ca. 75% der Wirbelsäuleneingriffe elektive Eingriffe sind.
162Vgl. die Studie „conditions requiring emergency surgery: an evolving crisis in a publicly funded health care system“ von Charlotte Dandurand, Mathew N Hindi et al., DOI: 10.1503/cjs.01212, Mai 2023,
163abrufbar unter: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/37169386/.
164Dementsprechend kann auch keine relevante Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt werden.
165Soweit die Klägerin auf Zuweisungsentscheidungen in anderen Versorgungsgebieten verweist (C., M., D., I., Q., K., H.), ist zu konstatieren, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten von Versorgungsgebiet zu Versorgungsgebiet teils erheblich voneinander unterscheiden, so dass Auswahlentscheidungen der Versorgungsgebiete nicht direkt miteinander vergleichbar sind. Nachvollziehbar führt der Antragsgegner hierzu aus, dass z.B. der prognostizierte Bedarf, die regionale Verteilung, die Anzahl und die Leistungsstärke der konkurrierenden Krankenhäuser ebenso wie der Erfüllungsgrad weiterer Auswahlkriterien variieren würden. Abgesehen davon gilt der Gleichheitssatz stets nur für eine Auswahlentscheidung innerhalb einer Leistungsgruppe und einer Planungsebene, weil nur insoweit die Krankenhäuser in unmittelbarer Konkurrenz zueinander stehen.
166Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2025 – 13 B 315/25 –, juris Rn. 91, und vom 5. November 2025 – 13 B 380/25 –, juris Rn. 158.
1672.) Eine offene Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen kommt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides nicht in Betracht. Sie ist – wie dargelegt – nur geboten, wenn keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts getroffen werden kann. Diese Prämisse ist hier nicht erfüllt.
168B.
169Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO)
170Der Antrag zu 2.),
171den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.2 (Endoprothetik Knie) und 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) im Versorgungsgebiet 7 des Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 01. Januar 2026 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren 7 K 141/25 zuzuweisen,
172hat ebenfalls keinen Erfolg.
173Der Antrag ist bereits unzulässig. In der vorliegenden Konstellation ist – wie oben dargetan – ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nichtzuweisungen statthaft. Für einen solchen Fall statuiert § 123 Abs. 5 VwGO den Vorrang des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
174Im Übrigen wäre der Antrag in Bezug auf die LG 14.5/25.2 auch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, weil – wie dargelegt – davon auszugehen ist, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 in Bezug auf die Nichtzuweisung der LG 14.5/25.2 rechtmäßig ist.
175Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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