Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 17 S 19.01415, AN 17 S 19.01424

Tenor

1. Die Verfahren AN 17 S 19.01415 und AN 17 S 19.01424 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Streitwert wird für jedes Verfahren bis zur Verbindung auf 30.000,00 Euro und ab Verbindung einheitlich auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheiden des Bergamtes … vom 28. Juni 2019 (Az. … betreffend den Rahmenbetriebsplan-Änderungsbescheid vom 9. Mai 2019 sowie Az. … betreffend den Hauptbetriebsplan-Ergänzungsbescheid vom 3. Juni 2019) angeordneten sofortigen Vollziehungen der Zulassung einer Rahmenbetriebsplanänderung (Verfahren AN 17 S 19.01415) und eines Hauptbetriebsplan-Ergänzungsbescheids (Verfahren AN 17 S 19.01425) für das bergrechtliche Vorhaben der Beigeladenen im Ortsteil … auf dem Gemeindegebiet des Antragstellers.

Die Beigeladene betreibt seit 1971 südlich des Ortsteils … im Gemeindegebiet des Antragstellers den Quarzsand-Tagebau „…“, der aus den beiden Abbauabschnitten „…“ (Gemeindeholz) und „…“ (* …*) besteht. Das Abbaugebiet grenzt in süd-westlicher Richtung direkt an das Gemeindegebiet der Stadt … Die Gemeindegebietsgrenze bildet hierbei der …, ein Gewässer dritter Ordnung. Dieses Gewässer durchfließt weiter südlich des Abbaugebietes das (jedoch nicht unmittelbar an das Abbaugebiet) angrenzende Gebiet der Gemeinde … Die verkehrsmäßige Erschließung des Abbaugebietes erfolgt über eine von der Staats straße … (* … …*) westlich des dortigen Wohngebietes … abgehende …, über die auch die nördlich des Abbaugebietes gelegene Kläranlage des Antragstellers zu erreichen ist. Der Flächennutzungsplan des Antragstellers sieht für die Fläche des Betriebs der Beigeladenen eine Vorrangfläche Sandabbau vor. Im Abbaugebiet selbst sowie in der weiteren Umgebung sind ausweislich der Daten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (GeoPortal BayernAtlas) keine Trinkwasserschutzgebiete kartiert. Der … ist im Gebiet des Wohngebietes … sowie weiter in südliche Richtung folgend stellenweise als Biotop erfasst. Ebenso sind auf dem Abbaugebiet des Betriebs der Beigeladenen zahlreiche Biotope in den Jahren 1995 und 2001 kartiert worden (Sandmagerrasen und Sandkiefernwälder). Das Wohngebiet … ist auf drei Flächen mit den Bebauungsplänen des Antragstellers „… …“ und „…“ überplant. Weitere Bauleitverfahren in Aufstellung zu diesem Gebiet oder in unmittelbarer Umgebung des Abbaugebietes der Beigeladenen, das nicht bebaut und überwiegend bewaldet ist, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Die Genehmigung zum Sandabbau erfolgte zunächst baurechtlich als Trockenabbau, sodann erstmals mit Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Juli 1978 auch im Nassabbau. Nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (BBergG) wurde die weitere Beurteilung und Verbescheidung des Betriebs der Beigeladenen seit den 1990er-Jahren nach Bergrecht vorgenommen, nachdem erkannt worden war, dass es sich bei dem vorhandenen Quarzsand um einen Bodenschatz im Sinne des BBergG handelt. Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung … - Bergamt … vom 19. August 2005 erfolgte die Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans, der bis zum 31. August 2025 befristet ist. Im Zusammenhang mit diesem Planfeststellungsverfahren wurden die beiden Abbaugebiete zu einem Betrieb zusammengeführt und eine Vergrößerung der Nassabbaufläche auf insgesamt 19,25 ha zugelassen. Die Beigeladene beabsichtigte dabei u.a., die Planungen für beide Abbaugebiete zu einer Gesamtplanung zusammenzuführen und zu einem einheitlichen Nachfolgenutzungskonzept zu gelangen. Der Antragsteller, der neben weiteren Trägern öffentlicher Belange beteiligt worden war, teilte gegenüber dem Bergamt … mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mit, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen, wie es sich aus den Antragsunterlagen vermittle, erhoben werde. Die im Antrag beschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen seien zeit- und fachgerecht vorzunehmen. In ihrem Antrag zum Betriebsplanverfahren 2004/2005 beschreibt die Beigeladene zu den Rekultivierungsmaßnahmen im Punkt „8.5.1.1 Wiederbeforstung/Wiederbewaldung“, dass auf den zukünftigen Waldflächen, deren natürliche Wiederherstellung erstrebt werde, bis auf eine kleine genehmigte Teilfläche im Abbaugebiet Schleicherholz keine Fremdverfüllung vorgenommen werde. Es erfolge nur eine Überdeckung mit dem an anderer Stelle innerhalb des Planungsgebietes abgeschobenen Oberbodenmaterial. Der Zeitplan für den Abbau und die anschließende Rekultivierung wurde insgesamt mit 15 bis 20 Jahren bemessen, wobei einzelne Rekultivierungsmaßnahmen in Absprache mit den beteiligten Behörden abschnittsweise auch schon während der Abbautätigkeit entsprechend dem Baufortschritt durchgeführt werden sollten. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19. August 2005 wurde am 27. Oktober 2005 bestandskräftig.

Eine Wiederverfüllung bereits abgebauter, trockener Betriebsflächen mit Fremdmaterial hatte das Bergamt … zunächst für den Abbauabschnitt … jeweils auf Antrag der Beigeladenen im Einzelfall mit Bescheiden vom 4. Dezember 2001 und vom 15. April 2003 nach Beteiligung des Antragstellers genehmigt. Der Bescheid vom April 2003 bestimmt dabei unter Ziffer II. 8.6.2. der Nebenbestimmungen explizit, dass als Fremdmaterial nur Bodenaushub zulässig ist, der die Zuordnungswerte Z 1.1 für Eluat gemäß Anlage 2 und Z 1.1 für Feststoff gemäß Anlage 3 des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen (Leitfaden) einhält. Die Unbedenklichkeit des Materials sei durch Prüfberichte, die vor Beginn der Verfüllmaßnahmen dem Wasserwirtschaftsamt … vorzulegen seien, nachzuweisen. In diesen Verwaltungsverfahren hatte der Antragsteller gegen die Verfüllung von Fremdmaterial keine Bedenken vorgebracht. Im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zur Verlängerung des letztmals mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juni 2006 zugelassenen Hauptbetriebsplans für den Tagebau „…“ im Jahr 2012, dem ein Antrag der Beigeladenen vom 5. April 2012 zugrunde lag, erließ der Antragsgegner am 20. April 2012 einen Verlängerungs- und Ergänzungsbescheid zum Hauptbetriebsplan. Danach sieht die Ergänzung eine Anpassung an neuerlich geltende Regelungen bezüglich der Verwendung von Fremdmassen im Zusammenhang mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche auf einer Teilfläche des Tagebaus „…“ vor. Die Ergänzung erging von Amts wegen. Die Verwendung von Fremdmaterial beschränkte der Bescheid auf denjenigen Teilbereich der Betriebsfläche, für den mit Bescheid des Bergamtes … vom 4. Dezember 2001 eine Genehmigung erteilt worden war. Die in den früheren Bescheiden getroffene Festlegung, dass keine generelle Genehmigung zur Annahme von Fremdmaterial erteilt werde, wurde für hinfällig erklärt. Eine Beteiligung weiterer Behörden bzw. Planungsträger in dem Verwaltungsverfahren 2012 erfolgte nicht. Der Bescheid vom 20. April 2012 wurde dem Wasserwirtschaftsamt … kenntnishalber übermittelt.

Bereits im Herbst 2016 stellte die Beigeladene neue Planungsüberlegungen an, da sich nach dortiger Auffassung die Lagerstättenverhältnisse im Abbaubereich … stark verschlechtert hätten, so dass auf Teilflächen kein Nassabbau mehr möglich gewesen sei. Die Beigeladene kommunizierte gegenüber dem Antragsgegner eine mögliche vorfristige Beendigung der Abbautätigkeiten im Abbaugebiet … Entsprechende betriebliche Überlegungen änderte die Beigeladene in der Folge jedoch dahingehend, dass der Betrieb in angepasster Form fortgeführt werden solle. Mit Antrag vom 5. November 2018 beantragte die Beigeladene unter Beifügung einer durch die Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing …, … ausgearbeiteten Planung eine Änderung des Rahmenbetriebsplans für den Quarzsand-Tagebau … Der Planung der Landschaftsarchitektin lag zudem ein Bericht der … GmbH, … über die Standortbeurteilung zur geplanten Rückverfüllung vom 18. Juli 2018 zugrunde. Dieser Standortbeurteilung wiederum lag ein Bericht über eine von der … GmbH routinemäßig im November 2017 durchgeführten Grundwasserkontrolluntersuchung auf dem Gelände des Tagebaus … zugrunde. Die Beigeladene beantragt im Einzelnen folgende Änderungen:

- Die Gestattung der Erweiterung der genehmigten Z1.1-Auffüllung sowohl in der Höhe als auch in der Fläche im Abbaugebiet …

- Die Zulassung einer Wiederverfüllung mit Erdaushub bis zur Belastungsstufe Z2 gemäß der Standortbeurteilung der … GmbH in einem Teilbereich des Trockenabbaus des Abbaugebietes …

- Die Fortsetzung der Gewinnung von Quarzsand im Nassabbauverfahren im Abbaugebiet … durch Vertiefung der Abbausohle um etwa 7 m.

Das Bergamt … beteiligte mit Schreiben vom 13. November 2018 die Träger öffentlicher Belange, darunter auch den Antragsteller. Hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt … mit Schreiben vom 31. Januar 2019 Stellung zum beantragten Vorhaben und verhielt sich dabei zu allen beantragten Änderungspunkten. Hinsichtlich der Verfüllung von Z2-Fremdmaterial sah es bezüglich der dem Wasserwirtschaftsamt zur Verfügung gestellten Daten und der Angaben im Planungsantrag der Beigeladenen noch Klärungsbedarf. Dazu führten die Beigeladene, der Antragsgegner und das Wasserwirtschaftsamt am 10. April 2019 eine Besprechung durch, bei der ausweislich eines dazu gefertigten handschriftlichen Vermerks „die Fragen des WWA beantwortet wurden“; ein schriftlicher Ergänzungsbedarf wurde nicht gesehen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. April 2019 führte das Wasserwirtschaftsamt … zur beabsichtigten Z2-Verfüllung im Abbauabschnitt … näher aus und stimmte der Planung mit Maßgaben zu. Nicht mitgetragen wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes eine Z2-Materialverfüllung im Quartär entsprechend der Planunterlage Bestandsplan Geländestruktur und Höhen, Anlage 2.1.1 der Landschaftsarchitektin sowie der gezielten Einleitung von möglicherweise erwartetem Sickerwasser über eine Entwässerungsmulde am Böschungsfuß des Auffüllkörpers (gemäß Schnitt 5, Anlage 4.2 der Planunterlagen der Landschaftsarchitektin) in das durch den Nassabbau entstandene Gewässer bzw. sonstige Feuchtflächen.

Der Antragsteller äußerte sich nach Erörterung des Planungsvorhabens in seinem Bau- und Umweltausschuss gegenüber dem Bergamt … mit Schreiben vom 28. Januar 2019. Darin teilte der Antragsteller den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse mit und wies auf aus seiner Sicht bestehende Unstimmigkeiten im Antrag der Beigeladenen hin, etwa zu den Eigentumsverhältnissen an den vom Planungsvorhaben der Beigeladenen betroffenen Flurstücken. Im Übrigen versagte der Antragsteller sein „gemeindliches Einvernehmen“ zu allen angetragenen Änderungspunkten in der betrieblichen Planung der Beigeladenen ohne weitergehende Begründung gegenüber dem Bergamt … betreffend die Punkte Vertiefung der Abbausohle und Verfüllung mit Z2-Material. Hinsichtlich des Punktes Erweiterung der Verfüllfläche für Z1.1-Fremdmaterial führte der Antragsteller an, die beantragte Maßnahme führe zu einem erhöhten Transportverkehr.

Die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung … und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … erhoben aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen das Planungsvorhaben.

Die Beigeladene suchte nach Bekanntwerden der ablehnenden Stellungnahme des Antragstellers mit diesem das Gespräch. Der Antragsteller trug dabei die Befürchtung vor, die Uferböschung des … könnte aufgrund der Vertiefung der Abbausohle im Abbaubereich … … bei Hochwasserführung des Baches einstürzen. Die Beigeladene ließ durch die … GmbH einen geotechnischen Bericht zur Untersuchung der Standsicherheit der Uferböschung des … im Bereich der Abbaufläche … mit Datum vom 5. April 2019 anfertigen. Der Bericht wurde zu den Planungsunterlagen des Bergamtes … gereicht. Er schließt mit der zusammenfassenden Bewertung, dass bei Einhaltung des bemessenen Abstandes zwischen Abbaugrenze und Uferlinie keine Gefährdung der Standsicherheit des Dammes zu befürchten stehe.

Mit angegriffenem Bescheid vom 9. Mai 2019 ließ der Antragsgegner den vorgelegten Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau „… + …“ nach Maßgabe nachfolgend im Bescheid aufgenommener Einschränkungen, Bedingungen und Nebenbestimmungen gemäß §§ 2 und 3 i.V.m. 51 ff. BBergG zu. Zur Begründung dieses Bescheids führte der Antragsgegner zunächst das Verfahren und die vorgebrachten Einwendungen der Träger öffentlicher Belange aus. Dabei verhalten sich die Gründe des Bescheids auch zu dem vom Antragsteller vorgetragenen Argument der Zunahme des Transportverkehrs. In der Gesamtschau lägen Gründe, die eine Versagung der Rahmenbetriebsplanänderung rechtfertigen würden, nicht vor. Der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens habe es in Anwendung des Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG nicht bedurft, da die Planänderung von unwesentlicher Bedeutung sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass für die Fortsetzung des Nassabbaus im Abbauabschnitt … keine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen vorgenommen werde. Im weiteren umfasse die Verfüllung mit Z2-Material in diesem Abbauabschnitt nur eine Teilfläche von 4,4 ha, auf der ursprünglich ein Nassabbau vorgesehen war, der aus lagerstättenbedingten Gründen nicht durchgeführt werden könne. Soweit die Vergrößerung der Teilfläche für Verfüllung mit Z1.1-Material im Abbauabschnitt … beantragt worden sei, betrage die flächenmäßige Vergrößerung nur 1,34 ha auf dann 3,91 ha. Änderungen am bereits vorhandenen Gewässer seien nicht vorgesehen. Alle benannten Teilflächen lägen innerhalb des Umgriffs des bisherigen Betriebs. Die Gesamtfläche des Tagebaubetriebs „… + …“ betrage ca. 50 ha. Bislang von keiner Genehmigung umfasste Flächen seien nicht Gegenstand dieses Rahmenbetriebsplanänderungsverfahrens. Die von der Umplanung betroffene Fläche innerhalb des Genehmigungsumgriffs betrage insgesamt nur etwa zehn Prozent. Das Bergamt … werte dies als nur unwesentliche Planänderung.

Der vorgenannte Bescheid wurde durch den Antragsgegner am 14. Mai 2019 zur Post aufgegeben und in der Folge dem Antragsteller bekannt gegeben.

Mit weiterem Bescheid vom 3. Juni 2019 ließ der Antragsgegner den am 16. Mai 2019 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Hauptbetriebsplans vom 13. Juni 2006, letztmals zugelassen mit Bescheid vom 17. November 2016 entsprechend den zugelassenen Änderungen des Rahmenbetriebsplans unter den im Bescheid näher dargestellten Einschränkungen und Nebenbestimmungen zu. Zur Entscheidungsfindung über den Antrag vom 16. Mai 2019 zog das Bergamt … die Verwaltungsvorgänge gleichen Inhalts zum vorgängigen Rahmenbetriebsplanänderungsverfahren hinzu. Zur Begründung der Hauptbetriebsplanergänzung wird im Wesentlichen auf die im Bescheid über die Rahmenbetriebsplanänderung dargestellten Gründe abgestellt. Die Zulassung richte sich nach den §§ 2 und 3 i.V.m. 51 ff. BBergG. Eine Beteiligung bzw. Anhörung weiterer Beteiligter bzw. Planungsträger vor Entscheidung über die Hauptbetriebsplanergänzung sei nicht veranlasst gewesen. Auf die im Verfahren über die Rahmenbetriebsplanänderung ergangenen Stellungnahmen werde verwiesen. Gründe, die eine Versagung der Hauptbetriebsplanergänzung rechtfertigten, lägen nicht vor.

Der Bescheid vom 3. Juni 2019 wurde dem Antragsteller nach dessen Mitteilung am 3. Juli 2019 zugestellt.

Mit bei Gericht am 11. Juni 2019 betreffend den Bescheid vom 9. Mai 2019 sowie am 24. Juli 2019 betreffend den Bescheid vom 3. Juni 2019 eingegangenen Schriftsätzen seines Bevollmächtigten ließ der Antragsteller Anfechtungsklage erheben. Die Klageerhebung erfolgte in beiden Fällen zunächst unbeschränkt hinsichtlich der Bescheide und ohne weitergehende Begründung, wobei die Abgabe einer Klagebegründung in allen Fällen angekündigt wurde.

Zugleich mit seinem Klageschriftsatz vom 24. Juli 2019 ließ der Antragsteller im Verfahren AN 17 S 19.01424 beantragen,

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt.

Zur Begründung des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde zunächst nur ein Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2019 vorgelegt, mit dem auf Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Hauptbetriebsplanergänzungsbescheids vom 3. Juni 2019 hinsichtlich der Fortsetzung der Gewinnung von Quarzsand im Nassabbau im Abbauabschnitt „… I (* …*)“ durch Vertiefung der Abbausohle um ca. 7 m angeordnet wurde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren AN 17 S 19.01415 mit dem Antrag:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juni 2019 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung dieses Antrages wurde ein weiterer Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2019 vorgelegt, mit dem auf Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Zulassung der Rahmenbetriebsplanänderung vom 9. Mai 2019 hinsichtlich der Fortsetzung der Gewinnung von Quarzsand im Nassabbau im Abbauabschnitt „…- … ( …)“ durch Vertiefung der Abbausohle um ca. 7 m angeordnet wurde. Zudem verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die im Vorverfahren vorgebrachten Bedenken des Antragstellers, insbesondere, soweit durch den weiteren Abbau die Standsicherheit der Böschung des … gefährdet und durch den betrieblichen erhöhten Transportverkehr die Unterhaltspflicht für gemeindliche Straßen unverhältnismäßig belastet werde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dessen Klage- und Eilanträge bezögen sich nicht auf die Fortsetzung der Quarzsandgewinnung im Nassabbauverfahren im Abbauabschnitt … durch Vertiefung der Abbausohle um ca. 7 m und auch nicht auf die Erweiterung der bestehenden Z1.1-Fremdmaterialverfüllung im Abbauabschnitt … Vielmehr wende sich der Antragsteller allein gegen die genehmigte Verfüllung von Material der Einstufung Z2. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller befürchte eine Verunreinigung der Bestandsgewässer (* …*). Die Deponie sei zur Ablagerung von Z2-Material nicht geeignet. Es könne zu unkontrollierten Ausspülungen bzw. Ausschwemmungen von Schadstoffen und Giften kommen. Es könne auch zu einer dauerhaften Kontaminierung eines großflächigen Naturschutzgebietes kommen. Der Antragsteller befürchte eine Hinauszögerung des Betriebes der Beigeladenen auf ungewisse Zeit. Letztlich sei der allgemeine Gewässerschutz gefährdet. Das Grundwasser auch für das Einzugsgebiet der Trinkwasserversorgung der Gemeinde … sei gefährdet.

Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsätzen vom 12. August 2019 geäußert. Vorbehaltlich einer weiteren Stellungnahme nach Vorlage einer Klagebegründung werde aus Sicht des Antragsgegners den Klagen und Anträgen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussicht eingeräumt. Der Antragsgegner beantragte in beiden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes:

Die Anträge werden abgelehnt.

Mit Beschlüssen des Berichterstatters vom 25. Juli 2019 wurde die Beigeladene notwendig zu den Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich zum Verfahren inhaltlich bislang nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 25. September 2019 wurde der Antragsteller auf Zulässigkeitsbedenken des Gerichts hinsichtlich seiner Klagen und Eilanträge hingewiesen. Er wurde aufgefordert, die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte näher darzulegen. Der Antragsteller nahm dazu mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 ergänzend Stellung. Dabei führte der Bevollmächtigte des Antragstellers jedoch lediglich aus, der Antragsteller fühle sich auch weiterhin in seinen Rechten verletzt, ohne, dass die gemeindlichen Belange näher dargestellt wurden. Es wurde beantragt, noch vor Erlass einer Entscheidung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Vor-Ort-Termin des Gerichts am Betriebsgelände der Beigeladenen durchzuführen und im Weiteren, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des bisherigen Verlaufs der Verwaltungs- und der Gerichtsverfahren wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten des Bergamtes … verwiesen.

II.

Die Anträge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind abzulehnen, da sie sich als unzulässig erweisen.

Die Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf - richtigerweise - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die zugelassene Rahmenbetriebsplanänderung sowie die zugelassene Hauptbetriebsplanergänzung sind bereits unzulässig, weil ihnen das notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in den Fällen, in denen der Kläger mit der Klage bzw. der Antragsteller mit dem Antrag eine Verbesserung seiner Rechtstellung nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1992, 5 B 32/92 - juris, Rn. 4). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da den Klagen gegen die Bescheide des Bergamtes … vom 9. Mai 2019 und vom 3. Juni 2019 bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt und ein darüber hinausgehendes Interesse des Antragstellers an einer gerichtlichen Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar ist.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Antragsteller in seinen Verwaltungsstreitverfahren den Umfang des Streitgegenstandes mit seinem Antrag und seinem Sachvortrag umgrenzt und somit bestimmt. Es obliegt weitestgehend seiner Disposition, inwieweit er einen Verwaltungsakt zur gerichtlichen Überprüfung stellt. Enthält ein Verwaltungsakt mehrere teilbare und damit rechtlich selbständige Regelungen, kann sich der Antragsteller mit seiner Anfechtungsklage insoweit auf einzelne Regelungen des Verwaltungsaktes beschränken oder im Laufe des Gerichtsverfahrens (Teil) Rücknahmen erklären (BayVGH, U.v. 29.9.2003, 1 B 01.2425 - NVwZ-RR 2004, 238; U.v. 26.5.2006, 1 N 03.504 - BeckRS 2009, 36440). Nach der eindeutigen und keine Zweifel aufkommen lassenden Erklärung des Antragstellers vom 16. September 2019 begehrt er lediglich (noch) die Aufhebung der vorgenannten Bescheide des Bergamtes …, soweit diese die Betriebspläne der Beigeladenen für eine Verfüllung von Teilflächen des Abbaugebietes mit Fremdmaterial der Zuordnungskategorie Z2 ändern bzw. gestatten. Eine solche Verfüllung einstweilen gerichtlich unterbinden zu lassen, entspricht dabei seinem Ziel in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Keiner verbindlichen Klärung bedarf an dieser Stelle die Frage, ob mit der Erklärung vom 16. September 2019 lediglich eine Präzisierung der zunächst nicht weiter konkretisierten Klage- und Antragsschriftsätze oder eine Teilrücknahme der Klagen und Anträge erfolgte. In beiden Fällen steht im Ergebnis nur noch die zugelassene Verfüllung mit Fremdmaterial der Zuordnungskategorie Z2 in Streit. Nach Auffassung der Kammer war es dem Antragsteller von Rechts wegen auch nicht verwehrt, seine Klagen und Eilanträge hierauf zu beschränken, da es sich bei dem Streitgegenstand „Verfüllung mit Z2-Fremdmaterial auf Teilflächen des Abbaugebietes“ um eine teilbare und rechtlich selbständige Regelung gegenüber den weiteren Regelungen „Fortführung des Nassabbaus durch Vertiefung der Abbausohle um 7 m“ und „Verfüllung mit Z1.1-Fremdmaterial auf Teilflächen des Abbaugebietes“ handelt. Die hier noch streitgegenständliche Gestattung betrifft Fragen der Verfüllung eines Abbaugebieten als Regelungsgegenstand des Bergrechts und damit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche gemäß § 4 Abs. 4 BBergG (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 7 C 26.03, NVwZ 2005, 954), während vor allem die Zulassung des weiteren Nassabbaus durch Sohlevertiefung im Bereich des Abbaugebietes „…“ sich rechtlich als Gestattung einer Gewinnungstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG darstellt. Der Antragsgegner hat allerdings mit seinen Bescheiden vom 28. Juni 2019 die sofortige Vollziehung der Zulassung der Betriebspläne nur hinsichtlich dieses letztgenannten Regelungsgegenstandes verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Da das Bundesberggesetz im Übrigen keinen dem § 212a Abs. 1 BauGB entsprechenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen gegen bergrechtliche Bescheide kennt, verbleibt es insoweit bei der gesetzlichen Bestimmung des § 80 Abs. 1 VwGO. Damit fehlt es den Eilanträgen des Klägers aber an einem schützenswerten rechtlichen Interesse, die aufschiebende Wirkung seiner anhängigen Klagen anordnen oder wiederherstellen zu lassen. Er hat sein Ziel bereits erreicht und kann seine Rechtsposition durch die hier zu beurteilenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach keiner in Betracht kommenden Sichtweise (§ 88 VwGO) verbessern.

Ob darüber hinaus dem Antragsteller auch die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, weil eine Betroffenheit in eigenen Rechten durch die angegriffenen Bescheide bzw. die Anordnungen des Sofortvollzuges nicht zumindest als möglich erscheint, lässt die Kammer hier dahingestellt. Es ist jedoch anzumerken, dass der Antragsteller für seine Klageverfahren trotz insoweit weitreichender Hinweise des Berichterstatters es bislang nicht vermocht hat, dem Gericht eine solche Betroffenheit in eigenen Rechten betreffend den Streitgegenstand der Klageverfahren zu vermitteln. Insbesondere genügt es nicht, dass sich der Antragsteller - wie er zuletzt anwaltlich vortragen lässt - in eigenen Rechten betroffen „fühlt“. Gerade von einer Gemeinde kann insofern erwartet werden, dass sie sich mit den aufgezeigten Bedenken des Gerichts substantiell auseinandersetzt und entsprechenden Sachvortrag hält. Anderenfalls liegt die missbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte nahe, die im Einzelfall ebenfalls das Rechtschutzbedürfnis für eine Klage entfallen lassen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dieser zu belassen. Sie hat sich mangels Antragstellung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinem Prozessrisiko ausgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 11.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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