Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 5 E 25.947

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Islamabad unterzubringen und zu versorgen sowie den ihnen ausgestellten Schutzbrief aufrechtzuerhalten.

Die Antragsteller sind Mitglieder einer Familie afghanischer Staatsangehöriger (Mutter, Vater und zwei gemeinsame minderjährige Kinder). Sie halten sich momentan in … in Pakistan auf.

Mit Aufnahmebescheid vom 5. Dezember 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) als Hauptperson und den Antragstellern zu 2) – 4) als Familienangehörigen der Hauptperson eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG.

In ihrer Sicherheitsbefragung am 6. März 2024 äußerte die Antragstellerin zu 1) ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte, dass nach ihrer Ansicht Personen, die außerehelichen Geschlechtsverkehr vollziehen, für mindestens ein Jahr inhaftiert werden sollten und Wiederholungstäter schließlich erhängt werden sollten. Durch die Todesstrafe würde ein Beispiel für die Gesellschaft gesetzt und diese vor einem Werteverfall geschützt. Falls zwei Personen unverheiratet Geschlechtsverkehr vollziehen, sollten diese jeweils 100 Mal ausgepeitscht werden. So stehe es im Koran. Sie würde auch in Deutschland eine Partei wählen, die die Einführung der Todesstrafe für Ehebrecher propagiert.

Mit Schreiben vom 27. November 2024 (der Antragstellerin zu 1) zugegangen am 10. Dezember 2024) hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Aufnahmezusage vom 5. Dezember 2023 wegen Sicherheitsbedenken an.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 nahm die Antragstellerin zu 1) Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Aussagen, aus denen sich die Sicherheitsbedenken der Antragsgegnerin ergäben, auf Missverständnissen beruhen würden. Ihre Äußerungen seien aufgrund ihres emotionalen Stresses möglicherweise nicht richtig verstanden worden.

Mit Bescheid vom 27. März 2025 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Aufnahmebescheid vom 5. Dezember 2023 gemäß dem Vorbehalt nach §§ 49 Abs. 2 Nr. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Widerruf aufgrund des Bestehens von Sicherheitsbedenken i.S.d. Punkt 4 Satz 2 lit. c der Aufnahmeanordnung erfolge. Diese beruhten darauf, dass die von der Antragstellerin zu 1) geäußerten Rechtsansichten gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, die individuellen Freiheitsrechte und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen würden sowie darauf, dass sie die Bereitschaft geäußert habe, in Deutschland politische Organisationen zu unterstützen, welche diese Ansichten in die Tat umsetzen. Diese Aussagen ließen auf ein extremistisch geprägtes Islamverständnis schließen, das in weiten Teilen nicht mit der deutschen Rechtsordnung in Einklang zu bringen sei. Es könne als wahrscheinlich angesehen werden, dass sich die Antragstellerin zu 1) aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden werde. Die Stellungnahme der Antragstellerin zu 1) vom 30. Dezember 2024 könne die Sicherheitsbedenken nicht erschüttern. Die hierin getätigten Aussagen seien so stark widersprüchlich zu den eigenverantwortlich vorgetragenen Aussagen in der Sicherheitsbefragung, dass von verfahrensangepasstem Aussageverhalten ausgegangen werden müsse. Sie könne auch nicht glaubhaft darlegen, weshalb sie in der Befragung wiederholt Aussagen gemacht habe, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstünden.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2025 haben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 27. März 2025 erhoben und beantragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller*innen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan durch die GIZ in Islamabad unterzubringen und zu versorgen sowie den ihnen ausgestellten Schutzbrief aufrechtzuerhalten.

Zur Begründung haben die Antragsteller vorgetragen, dass alle Menschen mit einer Aufnahmezusage im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms (im Folgenden: BAP) durch die GIZ in Islamabad untergebracht und versorgt würden. Die GIZ organisiere auch die Kommunikation zwischen den Antragstellern und dem Bundesamt. Das Verfahren direkt zu betreiben sei nicht möglich. Zusammen mit der Aufnahmezusage erhalte man auch eine Art „Schutzbrief“, mit dem man gegenüber pakistanischen Behörden nachweisen könne, dass man sich in einem Aufnahmeverfahren nach Deutschland befinde und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe. Anfang 2025 habe die pakistanische Regierung eine Abschiebungskampagne gegen in Pakistan lebende afghanische Staatsbürger angekündigt, die ab April 2025 beginnen solle. Nur Personen mit „Schutzbrief“ seien noch bis Juni 2025 vor Abschiebungen geschützt. Bei einem Ende der Unterbringung drohe damit die Obdachlosigkeit und die Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan. In Pakistan hätten die Antragsteller weder ein Hilfsnetzwerk von Freunden oder Familie noch ein Einkommen. In Afghanistan bestehe eine besondere Gefährdung von gewaltsamen Repressalien durch die Taliban, was auch Grund für die Erteilung der Aufnahmezusage gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid sei aufgrund der Klage noch nicht bestandskräftig, die Aufnahmezusage sei damit noch nicht wirksam widerrufen. Die begehrte vorläufige Anordnung der weiteren Unterbringung und Unterstützung sei nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Entscheidung in der Hauptsache sei nicht abzuwarten, da die GIZ von den Antragstellern verlange die Unterkunft am 7. April 2025 zu verlassen. Selbst bei einer kurzfristigen Verlängerung dieser Frist sei die Gefahr hoch, dass die Unterkunft sehr bald verlassen werden müsse.

Mit Schriftsatz des Bundesamts vom 14. April 2025 hat die Antragsgegnerin auf den Eilantrag erwidert und beantragt 

Antragsablehnung.

Zur Begründung hat sie zunächst generell zum Verfahren vorgetragen, dass im Rahmen des BAP das Bundesamt die Fälle nach Aktenlage prüfe und dann über die Erteilung der Aufnahmezusage entscheide. Die Aufnahmezusage werde dann als begünstigender Verwaltungsakt unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Die Aufnahmezusage könne insbesondere widerrufen werden, wenn das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werde oder Sicherheitsbedenken bestünden. Zur Einreise berechtige die Aufnahmezusage nur, wenn ein zweiter Teil des Aufnahmebescheids erlassen werde. Hintergrund dieses Verfahrens sei, dass erst mit persönlicher Vorsprache der Person im Ausreiseverfahren, also nach Erteilung des ersten Teils des Aufnahmebescheids, eine abschließende Prüfung möglich sei. Dies betreffe insbesondere Fragen der Identität durch Einsichtnahme und Prüfung von Originaldokumenten und die persönliche Befragung. Über die Aufnahme werde die Person durch den vom Bundesamt beauftragten Dienstleister, die GIZ, informiert. Das Ausreiseverfahren nach Deutschland werde grundsätzlich über Pakistan durchgeführt. Nur dort könnten das Visumverfahren und die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden. Nach Pakistan müssten Personen mit Aufnahmezusage selbstständig reisen. Zur Erleichterung der Organisation des Ausreiseprozederes organisiere die GIZ in Islamabad in Pakistan die Unterbringung und Verpflegung. Dies sei ein freiwilliges Angebot, das nicht unmittelbar an eine bestehende Aufnahmezusage geknüpft sei. Dieses Unterstützungsangebot erfolge nur in solchen Fällen, in denen aus Sicht der Bundesregierung ein politischer Wille an der Aufnahme bestehe. Daher werde die Unterstützung dann eingestellt, wenn dieser Wille nicht mehr bestehe, was wiederum der Fall sei, wenn sich für die Bundesregierung Zweifel an der Gefährdung der Person ergäben oder Sicherheitsaspekte oder sonstige Erkenntnisse Zweifel am Fortbestand des politischen Willens zur Aufnahme begründeten. Im Falle des BAP erfolge dies zugleich mit der Aufhebung der Aufnahmezusage durch Widerruf oder Rücknahme. Dies geschehe so einheitlich gegenüber allen Personen aus den laufenden Aufnahmeverfahren aus Afghanistan. Mit diesem Verfahrensschritt würden dann auch die Unterstützungsschreiben der Deutschen Botschaft Islamabad, mit denen nachgewiesen werden könne, dass ein Ausreiseverfahren an der Deutschen Botschaft durchlaufen werde, zurückgezogen.

Auf den konkreten Fall bezogen bestehe schon kein Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass den Antragstellern eine Rückkehr nach Afghanistan bevorstehe. Die drohende Abschiebung werde lediglich behauptet. Auch die angespannte finanzielle Situation der Antragsteller sei nicht glaubhaft gemacht. Die Einstellung der Unterstützung habe die Antragsteller auch nicht unvorbereitet getroffen. Schon der Aufnahmebescheid sei erkennbar unter dem Vorbehalt eines vollständig zu durchlaufenden Visumverfahrens und etwaiger Sicherheitsbedenken erteilt. Spätestens mit Erhalt des Anhörungsschreibens hätten die Antragsteller Vorkehrungen treffen können, um sich darauf einstellen zu können, dass eine Aufnahme nach Deutschland nicht in Frage komme. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung ergebe sich nicht aus einer einfachgesetzlichen Grundlage und auch nicht aus der Aufnahmeanordnung, der widerrufenen Aufnahmezusage oder der Verwaltungspraxis des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (im Folgenden: BMI). Schon aus einer Anordnung des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG ergebe sich für die von ihr begünstigten Ausländer kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Demnach ergebe sich erst recht kein Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des Ausreiseverfahrens. Die Aufnahmeanordnung enthalte hier nur Regelungen zu einer 14-tägigen Zwischenunterbringung nach der Einreise in Deutschland, welche sich jedoch eben nicht auf eine Unterbringung und Verpflegung vor der Einreise nach Deutschland bezögen. Ebensowenig ergebe sich aus der Aufnahmeanordnung, dass ein „Schutzbrief“ auszustellen sei.

Auch die Aufnahmezusage enthalte keine Aussage zu Unterbringung und Verpflegung während des Ausreisverfahrens. Wäre ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch das BMI gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, diese Leistungen im begünstigenden Verwaltungsakt der Aufnahmezusage zu regeln.

Auch aus den Äußerungen des BMI ergebe sich kein Anspruch. Das BMI habe lediglich die Tatsache vorgetragen, dass Personen unterstützt würden, aber nicht mitgeteilt, dass die Unterstützung bedingungs- und vorbehaltslos sei oder ein Anspruch darauf bestehe.

Auch aus der Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG lasse sich nicht ableiten, dass Unterkunft und Verpflegung dauerhaft zur Verfügung gestellt würden. Es handele sich um ein freiwilliges Angebot der Bundesregierung. Es bestehe keine Verwaltungspraxis dahingehend, dass alle Personen, denen eine Aufnahmezusage in Form des Aufnahmebescheids Teil 1 erteilt sei, Unterkunft und Verpflegung erhielten. Vielmehr sei in den übrigen Aufnahmeverfahren nach § 22 Abs. 2 AufenthG die Verwaltungspraxis etabliert, dass Unterstützungsangebote durch die GIZ an den politischen Willen zur Aufnahme geknüpft seien. Entfalle dieser, entfalle auch das freiwillige Unterstützungsangebot. Diese Praxis werde auch hinsichtlich des BAP angewendet.

Hier sei der politische Wille durch die Feststellung entfallen, dass Sicherheitsbedenken gegen die Aufnahme der Antragsteller aufgrund der Aussagen der Antragstellerin zu 1) aus dem Sicherheitsgespräch bestünden. Aufgrund dessen sei das Unterstützungsangebot eingestellt worden und auch der Widerruf der Aufnahmezusage erfolgt. Dieses Vorgehen sei auch nicht willkürlich, sondern erfolge unter dem Aspekt eines wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungshandelns. Es sei widersprüchlich und haushaltsrechtlich nicht begründbar freiwillige Unterstützungsleistungen bis zur Beendigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufrechtzuerhalten, wenn die Verwaltungsbehörde für sich festgestellt habe, dass kein politischer Wille zur Aufnahme mehr bestehe.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2025 haben die Antragsteller ergänzt, dass die Unterstützung am 24. April 2025 eingestellt werde und die Antragsteller damit die Unterkunft verlassen müssten. Zudem sei die Rolle der GIZ im Aufnahmeverfahren nicht korrekt dargestellt. Die Zusammenarbeit mit der GIZ im Aufnahmeverfahren sei verpflichtend. Ohne Zusammenarbeit mit der GIZ seien die verschiedenen Verfahrensschritte in Pakistan für die Antragsteller nicht umsetzbar. Es bestehe für individuelle Antragsteller kein Möglichkeit Kontakt mit der Botschaft oder anderen Akteuren des Aufnahmeverfahrens zu bekommen. Dies zeige, dass die Unterstützung durch die GIZ kein freiwilliges Angebot sei, sondern ein fester Bestandteil des Aufnahmeprogramms. Die komplette Kommunikation zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin laufe über die GIZ, die sogar die Zustellung der Bescheide übernehme. Eine Erreichbarkeit der Antragsteller sei ausschließlich über die GIZ gewährleistet.

Zudem zeige sich in mehreren (im Schreiben zitierten) Aussagen des BMI und seiner Vertreter, dass die Unterstützung nicht nur freiwillige Leistung war, sondern Bestandteil eines Aufnahmebescheids.

Es bestehe darüber hinaus auch akut die Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan. Seit 2023 seien alle Ausländer ohne Aufenthaltstitel für Pakistan von Abschiebung bedroht. Dazu gehörten auch Personen im Ausreiseverfahren nach Deutschland. Darauf habe die Antragsgegnerin auch im Dezember 2023 mit einer Verfahrensanpassung reagiert und sei im Januar 2025 von pakistanischen Behörden kontaktiert worden. Nachdem bisher von den Abschiebungen Menschen ohne Visum betroffen seien, habe die pakistanische Regierung angekündigt ab April 2025 auch Menschen abzuschieben, die sich im Aufnahmeverfahren befänden, aber noch nicht aufgenommen seien.

Mit Schreiben vom 25. April 2025 teilte die Antragsgegnerin weiter mit, dass zwischen der freiwilligen Unterstützungsleistung (Unterkunft etc.) und den logistischen Maßnahmen (Kommunikation vor und nach der Aufnahmezusage, Vereinbarung von Transporten zu Terminen bei der Deutschen Botschaft Islamabad etc.) zu unterscheiden sei. Die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sei freiwillig und werde auch nicht von allen Personen mit Aufnahmezusage in Anspruch genommen.

Darüber hinaus werde die Einstellung der freiwilligen Unterstützungsleistungen im Falle einer widerrufenen Aufnahmezusage aus den anderen Aufnahmeverfahren aus Afghanistan (diese auf Grundlage von § 22 Abs. 2 AufenthG) anlässlich der ersten Widerrufsbescheide in diesem Aufnahmeprogramm auch hier übernommen und implementiert. Danach würde Personen, deren Aufnahmeerklärung aufgehoben werde spätestens seit dem 9. Mai 2023 eine Frist von einer Woche ab dem Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Aufnahmeerklärung zum Verlassen der Unterkunft eingeräumt. Danach würden freiwillige Unterstützungsleistungen eingestellt. In besonders gelagerten Einzelfällen könne ein Härtefall angenommen werden, der zur Verlängerung der Frist auf eine Dauer von drei Wochen führe. Ein Härtefall liege nicht schon bei Klage- bzw. Antragserhebung vor. Das Vorgehen sei insofern in allen Aufnahmeprogrammen identisch und auch im hiesigen Aufnahmeprogramm könne nichts Anderes gelten. Die im Schriftsatz der Antragsteller vorgelegten Belege zu einer behaupteten Verwaltungspraxis aus den Jahren 2023 und 2024 seien für das hiesige Verfahren unerheblich, da dort nicht auf Personen mit widerrufener Aufnahmezusage eingegangen werde. Solche Fälle hätten zum damaligen Zeitpunkt schlicht nicht existiert. Der vorliegende Fall sei der erste Fall, in dem ein erteilter Aufnahmebescheid widerrufen worden sei.

Aufgrund des vorzeitigen Endes der 20. Legislaturperiode und der damit verbundenen Unsicherheit für die Planung des Programms sei es erforderlich die beschränkten Ressourcen auf diejenigen zu konzentrieren, deren Aufnahmeverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Damit gehe auch eine möglichst zügige Beendigung der Unterstützung weniger aussichtsreicher Fälle einher.

Der Widerrufsbescheid sei den Antragstellern im vorliegenden Fall am 27. März 2025 zugestellt worden. Die Antragsteller hätten somit bis zum 5. April 2025 ausziehen müssen. Aus Kulanzgründen sei es den Antragstellern gestattet worden bis zum 25. April 2025 in der Unterkunft zu verbleiben. Dies sei länger als bei möglichen Härtefällen. Die Frist von 4 Wochen stelle eine absolute Ausnahme dar und solle nicht als Verwaltungspraxis für andere Fälle im Bundesaufnahmeprogramm verstanden werden. Es werde außerdem vorsorglich „die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 27. März 2025 (Aktenzeichen: …), den Kläger*innen am 27. März 2025 zugestellt, angeordnet“

Dies liege im besonderen öffentlichen Interesse. Ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens würde die Verwirklichung der mit dem Widerrufsbescheid verfolgten Ziele erheblich gefährden. Grund des Widerrufs seien die schon bezeichneten Sicherheitsbedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, da das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung überwiege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz bleibt erfolglos.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsgrund ist hinsichtlich des „Schutzbriefs“ schon nicht glaubhaft gemacht. Es ist insoweit nicht dargetan, dass der durch die Deutsche Botschaft ausgestellte „Schutzbrief“, mit dem nachgewiesen werden kann, dass ein Ausreiseverfahren durchlaufen wird, eingezogen werde oder die Antragsteller auf andere Art von dessen Gebrauch abgehalten werden sollen.

Im Hinblick auf die Unterstützung durch Unterbringung und Verpflegung durch die GIZ ist zwar ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nachdem die GIZ zuletzt mit EMail vom 25. April 2025 mitgeteilt hat, dass trotz der Aufhebungsklage mit aufschiebender Wirkung gegen den Widerrufsbescheid – auf Anweisung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie des Bundesministeriums des Innern und für Heimat – ab dem 26. April 2025 keine Unterstützung und Unterbringung durch die GIZ erfolgen könne, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch.

Es ist schon eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf die Gewährleistung der begehrten Unterstützung weder dargetan noch ist eine solche ersichtlich.

Die Unterstützung durch Unterbringung, Verpflegung und Ausstellung des „Schutzbriefs“ folgt weder aus der Aufnahmeanordnung des BMI, noch aus der Aufnahmezusage selbst.

Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Bundesamts ergibt sich nach dem Vorbringen der Antragsteller kein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Antragsgegnerin. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann (BVerfG, B.v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 – juris Rn. 64 f.; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 49.02 – juris Rn. 14). Durch eine etablierte Verwaltungspraxis wird die Verwaltung auch für die Zukunft an ihre bisherige Entscheidungspraxis gebunden und kann von dieser Praxis nicht ohne sachlichen Grund abweichen. Ein Leistungsanspruch kann sich damit ergeben, wenn ein Anspruchsteller die nach der Verwaltungspraxis bestehenden Voraussetzungen erfüllt, aber dennoch nicht begünstigt wurde. Möglich bleibt damit eine Abweichung bei hinreichender Rechtfertigung im Einzelfall oder als generelle Änderung der Verwaltungspraxis (vgl. Huber/Voßkuhle/Wollenschläger, 8. Aufl. 2024, GG, Art. 3 Rn. 192ff.; von Münch/Kunig/Boysen, 7. Aufl. 2021, GG, Art. 3 Rn. 42, 76 ff.; Jarass/Pieroth/ Jarass, 18. Aufl. 2024, GG, Art .3 Rn. 44f.). Für einen Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung ist demzufolge Voraussetzung sowohl eine etablierte Verwaltungspraxis als auch gleichzeitig die Zugehörigkeit der Antragsteller zu derjenigen Gruppe, auf die sich diese Verwaltungspraxis bezieht.

Im vorliegenden Fall ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem besteht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass alle Personen mit einer Aufnahmezusage, die streitgegenständliche Unterstützung erhalten, liegen in der Person der Antragsteller Gründe vor, die sie von der Gruppe der übrigen mit einer Aufnahmezusage in Pakistan befindlichen afghanischen Staatsbürger, die von der GIZ im Auftrag der Antragsgegnerin insbesondere durch Unterbringung und Verpflegung unterstützt werden, unterscheiden. Ihre Aufnahmezusage wurde nämlich (wenn auch bisher nicht bestandskräftig) widerrufen, so dass insoweit bereits ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung besteht. Auch in den Sicherheitsbedenken der Antragsgegnerin, die auf Tatsachen – den Äußerungen der Antragstellerin zu 1) im Sicherheitsgespräch – beruhen, liegt ein Anknüpfungspunkt für eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Aussage der Antragstellerin zu 1), sie habe die Aussagen versehentlich getätigt, sind nicht geeignet, diese Sicherheitsbedenken in einem Maße zu widerlegen, die ihre Berücksichtigung als sachliches Differenzierungskriterium ausschließen könnte. Darüber hinaus ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass eine Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin dahingehend besteht, dass Personen mit – wenn auch nicht rechtskräftig – widerrufener Aufnahmezusage die streitgegenständliche Unterstützung erhalten. Vielmehr haben die Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 2025 eine E-Mail der GIZ vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass auf Anweisung des Bundesamts sowie des Bundesministeriums des Innern und für Heimat trotz der Klageerhebung gegen den Widerrufsbescheid keine Unterstützung und Unterbringung der Familie der Antragsteller erfolgen könne. Diese Ausführungen bringen eine gerade dahingehend ausgeübte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin zum Ausdruck, wonach die Personengruppe, deren Aufnahmezusage widerrufen wurde, selbst dann nicht mehr durch insbesondere die Unterbringung in einer Unterkunft unterstützt wird, wenn Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben wurde.

Schließlich hat die Antragsgegnerin jedenfalls ihre Verwaltungspraxis – sofern man entgegen den obigen Ausführungen von einer solchen ausginge – nunmehr geändert. Ebenso wie die tatsächliche Verwaltungspraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, ist anerkannt, dass eine Behörde ihre Praxis aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen ändern kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.20213 – 6 C 13/12 – juris Rn. 55). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 14. April 2025 ausführt, dass Unterstützungsangebote an den politischen Willen zur Aufnahme geknüpft sind. Ein solcher Wille besteht jedenfalls ab Erlass des Widerrufsbescheids aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht mehr. Die Abkehr von der bisherigen Praxis, Personen mit Aufnahmezusage Unterstützung in Form einer Unterkunft zu gewähren, ist daher keineswegs willkürlich, sondern von der sachlichen Erwägung getragen, dass nur jene Personen in den Genuss der Unterbringung (auch verbunden mit einem entsprechenden Einsatz von Haushaltsmitteln) kommen sollen, die aus Sicht der Antragsgegnerin das Aufnahmeverfahren erfolgreich zum Abschluss bringen können. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid erhoben haben. Es kommt lediglich darauf an, dass die Antragsgegnerin ihre Unterstützungsleistung gleichermaßen gegenüber allen Personen, deren Aufnahmezusage widerrufen wurde, einstellt. Dies trägt die Antragsgegnerin auch in ihrem Schriftsatz vom 25. April vor. Entsprechend der Verwaltungspraxis aus den übrigen Aufnahmeprogrammen für Afghanistan, in denen schon Rücknahmen von Aufnahmebescheiden verfügt wurden, wird auch im Bundesaufnahmeprogramm nun umgesetzt, dass Personen, deren Aufnahmezusage widerrufen wurde, auch während eines laufenden Klageverfahrens nicht weiter durch die GIZ untergebracht und verpflegt werden. Dies wird auch mit einer Fokussierung der begrenzten finanziellen Mittel auf diejenigen Fälle, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme in die Bundesrepublik haben, begründet Der Antrag war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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