Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 L 1493/99

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 DM festgesetzt.


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