Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 K 3443/99
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (ohne Datum) wird aufgehoben.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Beklagten.
3Die Klägerin ist Trägerin des Krankenhauses Hospital zum I1. in H. . Das Krankenhaus war mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 07. Dezember 1994 mit insgesamt 142 Betten in dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Das Krankenhaus unterhält entsprechend des Feststellungsbescheides eine chirurgische Abteilung mit 60 Planbetten, eine Belegabteilung für Frauenheilkunde mit 8 Planbetten, eine Belegabteilung für Geburtshilfe mit 10 Planbetten, eine Belegabteilung für Hals- Nasen-Ohrenheilkunde mit 4 Planbetten und eine internistische Abteilung mit 60 Planbetten.
4Nachdem sich in den Jahren 1992, 1993 und 1994 in Nordrhein-Westfalen nach Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Krankenkassen ein Überhang an Planbetten abzeichnete, beschlossen diese, dieser Entwicklung durch die Schließung ganzer Häuser oder Abteilungen zu begegnen. Unter dem 22. Januar 1996, der Klägerin am 24. Januar 1996 zugegangen, kündigten die Beklagten den durch den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 07. Dezember 1994 begründeten Versorgungsvertrag mit dem Krankenhaus der Klägerin zum 31. Januar 1997. Zur Begründung war ausgeführt: Das Krankenhaus der Klägerin sei für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich und biete nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Im Umkreis dieses Krankenhauses sei ein deutlicher Bettenüberhang festzustellen. Andere Krankenhäuser seien nur 8 bis 15 Kilometer entfernt und böten die gleichen Fachrichtungen wie das Krankenhaus an.
5Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen Lippe zudem die Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu der Kündigung des Versorgungsvertrages. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilte der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen Westfalen-Lippe mit Schreiben vom 22. April 1996 mit, daß der Kündigung nicht widersprochen werde. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22. April 1996 teilte dieses mit, daß es der Kündigung des Versorgungsvertrages nicht widersprechen könne.
6Gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 1996 Widerspruch.
7Mit Bescheid vom 19. Juli 1996 stellte die Bezirksregierung Arnsberg zudem fest, daß das Krankenhaus der Klägerin ab dem 31. Januar 1997 im Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen nicht mehr enthalten sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1996 zurück. Am 08. November 1996 hat die Klägerin gegen die Bescheide der Bezirksregierung Arnsberg Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 K 5515/96 anhängig ist.
8Am 09. November 1996 hat die Klägerin Klage gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages erhoben.
9Den gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12. März 1996 wiesen die Beklagten durch Widerspruchsbescheid ohne Datum, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 28. Oktober 1997 zugegangen, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Kündigung sei rechtmäßig. Das klägerische Krankenhaus sei für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht erforderlich und biete nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Die in der näheren Umgebung gelegenen Krankenhäuser seien zur Übernahme der bisherigen Versorgungsfunktion des klägerischen Krankenhauses in der Lage. Das klägerische Krankenhaus könne eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung nicht gewährleisten. Unter Medizinern sei unbestritten, daß bei vergleichsweise geringen Fallzahlen nicht mehr garantiert sei, daß die ein Fachgebiet betreffenden medizinischen Leistungen in ausreichenden Maße anfallen, um insbesondere die ärztliche Routine sicherzustellen. Die Schließung des nicht mehr bedarfsnotwendigen klägerischen Krankenhauses komme insoweit der Qualität der Gesamtversorgung zugute. Eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung sei ebenfalls nicht mehr gewährleistet. Für das klägerische Krankenhaus errechneten sich unter Zugrundelegung der realistischen Verweildauern lediglich 92 belegte Betten. Bei dieser geringen Bettenanzahl sei eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht mehr möglich. Die parallele Vorhaltung benachbarter unzureichend ausgelasteter Abteilungen belaste die Krankenkassen mit vermeidbaren Folgekosten.
10Die Klägerin hat gegen den Bescheid der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe vom 22. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ohne Datum zunächst am 10. November 1997 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 20. September 1999 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.
11Die Klägerin trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 110 SGB V lägen nicht vor. Bei dem klägerischen Krankenhaus handele es sich um ein leistungsfähiges, wirtschaftlich arbeitendes, bedarfsgerechtes und für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbares Krankenhaus. Der Bedarfsanalyse werde nicht durch nachvollziehbare Zahlen belegt. Es werde nicht spezifiziert oder sonst nachvollziehbar erläutert, woraus sich die für einzelne Krankenhäuser benannten Bettenüberhänge ergeben sollten. Bei einer Schließung des klägerischen Krankenhauses komme es zu einer Unterversorgung in der Region bzw. müßten in den Nachbarkrankenhäusern zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden. Schließlich widerspreche die Kündigung dem Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatz.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (ohne Datum) aufzuheben.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie berufen sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) führen ergänzend aus: Bei der Bedarfsanalyse seien nicht die landesdurchschnittlichen Verweildauern zugrundezulegen, sondern realistisch eingeschätzte Verweildauern, die für die Chirurgie 9,5 Tage, die Innere Medizin 11,2 Tage, Gynäkologie/Geburtshilfe 6 Tage und HNO-Heilkunde 3 Tage betrügen. Diese Werte ergeben sich aus den Erfahrungen der Pflegesatzverhandlungskommission sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe. Unter Zugrundelegung dieser Verweildauern ergebe sich, daß selbst bei Übernahme der Versorgung der Patienten des klägerischen Krankenhauses in den umliegenden fünf Krankenhäusern in allen Fachbereichen Überkapazitäten bestanden hätten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die zum Verfahren 3 K 5515/96 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Kammer kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (ohne Datum) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Allerdings ist die mit Bescheid vom 22. Januar 1996 ausgesprochene Kündigung formell rechtmäßig ergangen. Sie ist von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Benehmen mit den als Pflegesatzparteien betroffenen Krankenkassen ausgesprochen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -). Die Jahresfrist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist gewahrt. Die zum 31. Januar 1997 ausgesprochene Kündigung des Versorgungsvertrages ist fristgerecht erfolgt. Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin am 24. Januar 1996 zugegangen.
22Der Bescheid ist indes materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages seitens der Beklagten sind nicht gegeben.
23Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Gründen. Nach diesen Vorschriften darf eine Versorgungsvertrag ganz oder teilweise gekündigt werden, wenn das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
24Die Kündigung kann zunächst nicht auf den Kündigungsgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des klägerischen Krankenhauses gestützt werden.
25Ein Krankenhaus ist als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Angebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Die sächliche und personelle Ausstattung eines Krankenhauses muß auf Dauer so angelegt sein, daß die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69/90 -, in: Neue jurististische Wochenschrift (NJW) 1993, 3008 (3008).
27Es läßt sich nicht feststellen, daß diese Voraussetzungen im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochen Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung (31. Januar 1997) nicht vorgelegen haben. Anläßlich eines Ortstermins am 16. Dezember 1995 hat die Bezirksregierung Arnsberg die Leistungsfähigkeit des klägerischen Krankenhauses noch bejaht. Aus dem Vorbringen der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Leistungsfähigkeit des klägerischen Krankenhauses entnehmen. Soweit sie zur Beurteilung dieser Frage darauf abstellt, daß bei kleineren Häusern mit vergleichsweise geringen Fallzahlen nicht gewährleistet sei, daß ausreichende Leistungen in einem solchen Umfang erbracht würden, daß medizinische Routine sichergestellt werde, ist dem entgegenzuhalten, daß medizinische Leistungsfähigkeit nicht bedeutet, Routine für jedes theoretisch denkbare Beschwerdebild einer Fachrichtung aufzuweisen. Entscheidend hierfür ist vielmehr, daß die tatsächlich auftretenden Fälle aufgrund der sachlichen und personellen Ausstattung entsprechend des Standes der medizinischen Wissenschaft artgerecht und ausreichend versorgt werden können, wofür es in erster Linie auf den Bestand an sachlichen Mitteln und medizinischem Personal im ärztlichen und pflegerischen Bereich ankommt. Die Auffassung der Beklagten würde zu einem Automatismus führen, der im Ergebnis allen kleineren Häusern die Leistungsfähigkeit abspricht. Der Hinweis der Beklagten, daß nach dem Landesprogramm Mutter/Kind die gynäkologische/geburtshilfliche Versorgung nicht von Belegärzten - wie im klägerischen Krankenhaus - sondern vorrangig von einer Hauptabteilung Gynäkologie/Geburtshilfe wahrgenommen werden solle, ist schon nicht geeignet die Leistungsfähigkeit des gesamten Krankenhauses in Zweifel zu ziehen. Zudem gilt dies nicht ausschließlich, sondern eben nur vorrangig.
28Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine wirtschaftliche Krankenversorgung durch das klägerische Krankenhaus gegeben. Insbesondere liegen die Pflegesätzen im Rahmen vergleichbarer Krankenhäuser. Es bestanden nach den im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnisse auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich das in Zukunft ändern würde, insbesondere daß die Pflegesätze extrem hohe Ausmaße annehmen werden.
29Die Beklagten können schließlich die Kündigung auch nicht auf den Kündigungsgrund der fehlenden Bedarfsgerechtigkeit stützen. Das klägerische Krankenhaus war im für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten erforderlich.
30Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist die Kündigung nur zulässig, wenn das Plankrankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Diese Kündigungsmöglichkeit erlaubt es nur, einen Überhang an Betten abzubauen. Sie erlaubt es nicht, mittels der Kündigung eine Bedarfslücke zu schaffen, um diese durch ein Krankenhaus mit höherer Nachfrage zu füllen.
31Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 -, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 78, 233 und Urteil vom 20. November 1996 - 3 RK 7/96 -.
32Bei der Beurteilung der Frage, ob das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung erforderlich ist, kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedarfsgerechtigkeit herangezogen werden. Dies ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber die Regelungen zum Versorgungsvertrag an die Grundnorm des § 1 Krankenhausfinanzierungsbesetzes (KHG) anknüpfen wollte. Das Bestreben um inhaltliche Verknüpfung mit dem KHG wird auch aus der Fassung des § 109 Abs. 2 SGB V deutlich, der § 8 Abs. 2 KHG angepaßt wurde.
33Vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, a.a.O.
34Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bedarfsanalyse die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs, wobei zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs, sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden wird. Unter dem Bedarf ist der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Diese Feststellungen und Schätzungen können im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Ermittlung von Tatsachen gerichtlich voll überprüft werden. Eine gewisse Einschränkung dieser grundsätzlichen Überprüfbarkeit kann sich in Fällen ergeben, in denen der Bedarfsanalyse nicht nur Tatsachen zugrunde liegen, die in der Vergangenheit oder Gegenwart eingetreten sind, sondern wenn auch in der Zukunft liegende Tatsachen berücksichtigt worden sind, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist. Solche ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung der prognostischen Feststellungen und Schätzungen wird sich das Gericht bei einer gebotenen Sachaufklärung auf die Nachprüfung beschränken müssen, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
35Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 72, 38) und Beschluß vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -.
36Von diesen Grundsätzen ausgehend war das klägerische Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung erforderlich.
37Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß die Beklagten bei ihrer Bedarfsanalyse den Bettenbedarf mit Blick auf die Grundversorgungsfunktion des klägerischen Krankenhauses in einem Radius von 15 km zugrunde gelegt haben. Für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit ist der Bettenbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses zugrunde zu legen.
38Vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 - .
39Der von den Beklagten ermittelte Bedarf für den Einzugsbereich des klägerischen Krankenhauses und die sich daran anschließende Schlußfolgerung, daß auch bei Schließung des klägerischen Krankenhauses keine Bedarfslücke entsteht, ist indes fehlerhaft.
40Die Beklagten haben ihrer Bedarfsanalyse durchschnittliche Verweildauern zugrunde gelegt, die nicht nachvollziehbar sind. Die Beklagten haben ihrer Bedarfsanalyse als "realistisch eingeschätzte" Verweildauern für die einzelnen Fachabteilungen (Chirurgie 9,5 Tage, Innere Medizin 11,2 Tage, Gyn./Geb. 6 Tage und HNO-Heilkunde 3 Tage) zugrundegelegt. Nach der Mitteilung der Beklagten ergäben sich diese Verweildauern aus den Erfahrungen der Pflegesatzverhandlungskommissionen sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen- Lippe. Auf welchen genauen Daten und Prognosen diese Zahlen beruhen, wird nicht offengelegt und kann deshalb nicht nachvollzogen werden.
41Zugrundezulegen sind - wie dies die Bezirksregierung Arnsberg in ihren Bedarfsberechnungen in dem Verfahren 3 K 5515/99 auch getan hat und die den Beteiligten zur Kenntnis übersandt worden sind - vielmehr die landesdurchschnittlichen Verweildauern. Im Hinblick auf die angestrebte Objektivierbarkeit der staatlichen Planung im Interesse einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Krankenversorgung ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Berücksichtigung der landesdurchschnittlichen Verweildauern für die Feststellung des tatsächlichen Bedarfs zulässig, sofern gewährleistet ist, daß planungsrelevante Besonderheiten eines Krankenhauses angemessene Berücksichtigung finden.
42Ebenso wohl auch OVG NW, Urteil vom 25. April 1996 - 13 A 6049/94 -., Blatt 17 des Urteilsabdrucks, wo es heißt: "Die korrigierende Betrachtung der Auslastung der planvorgehaltenen Betten auf der Basis der auch in der Strahlentherapie anzustrebenden durchschnittlichen Verweildauer ist nicht zu beanstanden, denn sie zeichnet ein realistisches Bild der Wirtschaftlichkeit der Bettennutzung."
43Planungsrelevante Besonderheiten, die eine Abweichung von den landesdurchschnittlichen Verweildauern im Einzugsbereich des klägerischen Krankenhauses erforderlich erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie substantiiert von den Beteiligten vorgetragen.
44Mit Blick auf das prognostische Element der Bedarfsanalyse ist es nicht zu beanstanden, wenn aus der Bettenbelegung der letzten drei Jahre auf den künftigen Bettenbedarf am jeweiligen Krankenhausstandort geschlossen wird, wenn die für die Vergangenheit erhobenen Zahlen einer wertenden Beurteilung im Sinne einer Trendanalyse unterzogen werden.
45Vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 - .
46Ausgehend hiervon ergibt sich bei Zugrundelegung der auf der Grundlage der landesdurchschnittlichen Verweildauern vorgenommenen Berechnungen der Bezirksregierung Arnsberg, die sie auf Anforderung des Gerichts in dem Verfahren 3 K 5515/96 übersandt hat und den Beteiligten dieses Verfahrens mitgeteilt worden sind, daß das klägerische Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist und deshalb die Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Beklagten nicht rechtmäßig war.
47Allerdings wird mit der Kündigung eine Bedarfslücke nicht geschaffen, wenn die im maßgeblichen Einzugsgebiet vorhandenen Gesamtbetten der Beurteilung zugrundegelegt werden. Bei dieser Betrachtungsweise ist auch bei Wegfall des klägerischen Krankenhauses eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet, wie die nachfolgende Aufstellung zeigt.
481994
49In den 5 umliegenden Krankenhäusern (KH) im Einzugsbereich wurden vorgehalten: 953 Betten
50bedarfsgerecht auf der Basis landesdurch- schnittlicher Verweildauer (VD): 823 Betten
51Bettenüberhang: 130 Betten
52Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD: 116 Betten
53Bettenüberhang bei Wegfall kläger. KH 14 Betten
541995
55In den 5 umliegenden KH wurden vorgehalten: 888 Betten
56bedarfsgerecht auf der Basis landesdurch- schnittlicher VD: 740 Betten
57Bettenüberhang: 148 Betten
58Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD 111 Betten
59Bettenüberhang bei Wegfall kläger. KH: 37 Betten
601996
61In den 5 umliegenden KH wurden vorgehalten: 822 Betten
62bedarfsgerecht auf der Basis landesdurch- schnittlicher VD: 714 Betten
63Bettenüberhang: 108 Betten
64Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD 113 Betten
65Bettenfehlbedarf bei Wegfall kl. KH 5 Betten
661997
67In den 5 umliegenden KH wurden vorgehalten: 810 Betten
68bedarfsgerecht auf der Basis landesdurch- schnittlicher VD: 697 Betten
69Bettenüberhang: 113 Betten
70Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD: 110 Betten
71Bettenüberhang bei Wegfall kl. KH 3 Betten
72Die für die Bedarfsprognose zugrundezulegenden Jahre 1994 bis 1996 zeigen, daß mit Ausnahme des Jahres 1996 auch bei Schließung des klägerischen Krankenhauses eine bedarfsgerechte Versorgung mit Blick auf die Gesamtbettenzahl gewährleistet gewesen ist. Im Jahre 1996 wäre zwar mit Blick auf die Gesamtbettenzahl ein Fehlbedarf von 5 Betten auftreten. Dieser Umstand steht aber nicht der Prognose entgegen, daß auf Dauer auch bei Wegfall des klägerischen Krankenhauses mit Blick auf die Gesamtbettenzahl eine bedarfsgerechte Versorgung im maßgeblichen Einzugsgebiet gesichert war. Zum einen handelt es sich nur um einen geringen Fehlbestand von fünf Betten, der zudem darauf zurückzuführen war, daß im Jahr 1996 die Gesamtbettenzahl reduziert worden ist. Zum anderen zeigt das Jahr 1997, daß trotz einer weiteren Kürzung der Gesamtbettenzahl auch bei Wegfall des klägerischen Krankenhauses erneut ein Überhang von drei Betten aufgetreten ist.
73Die Kammer ist indes der Auffassung, daß für die Beurteilung der Frage, ob bei Wegfall des klägerischen Krankenhauses noch eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet ist, auf den jeweiligen Bettenbedarf in den einzelnen Hauptabteilungen abzustellen ist. Die Kammer teilt nicht die Auffassung, daß insoweit alle somatischen Betten als gleichwertig anzusehen sind. Dies widerspricht bereits den in den Feststellungsbescheid aufzunehmenden Feststellungen. So sind in den Feststellungsbescheid auch die Zahl und die Art der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen ausdrücklich aufzunehmen. Fehlbestände in einer Fachrichtung können nicht permanent durch Belegung überzähliger Betten aus anderen Fachrichtungen ausgeglichen werden. Zwar können bei entsprechendem Bedarf einer Fachrichtung auch Betten anderer Abteilungen kurz oder längerfristig in Anspruch genommen werden, weil die Angabe einer bestimmten Bettenzahl für eine Abteilung eines Krankenhauses in dem Feststellungsbescheid nicht bedeutet, daß die Abteilungen die ihnen zugeordneten Betten ausschließlich für ihre Zwecke nutzen dürfen.
74Vgl. Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein- Westfalen, 2. Aufl., § 18 Rdnr. 21.
75Soweit aber die anderen Krankenhäuser durch die Schließung des klägerischen Krankenhauses dazu veranlaßt werden, Betten anderer Abteilungen für die Deckung des durch die Schließung des klägerischen Krankenhauses entstehenden Bedarfs anderer Fachrichtungen auf Dauer zu nutzen, führt dies im Ergebnis zu einer vom Feststellungsbescheid abweichenden Vorhaltung von Betten mit der Folge, daß dies gemäß § 17 Abs. 4 KHG NW a.F. (jetzt § 19 Abs. 4 KHG NW) zur Versagung von Fördermitteln führen kann. Es kommt hinzu, daß die Anzahl der in der jeweiligen Abteilungen vorgehaltenen Betten Einfluß auf den Personalschlüssel sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Qualifikation der Krankenhausmitarbeiter haben kann.
76Wie die von der Bezirksregierung Arnsberg auf gerichtliche Anfrage übersandten Berechnungen, die den Beteiligten übermittelt worden sind, auf der Grundlage landesdurchschnittlicher Verweildauern zeigen, tritt in den Jahren 1994 in der Inneren Medizin ein Fehlbedarf von 7 Betten, 1995 in der Inneren Medizin ein Fehlbedarf von 21 Betten und 1996 in der Inneren Medizin ein Fehlbedarf von 11 Betten und in der Chirurgie von 12 Betten auf, wenn das klägerische Krankenhaus ersatzlos aus der Versorgung genommen würde.
77Im einzelnen ergibt sich folgende Situation:
781994
79In den 5 umliegenden KH werden in der Inneren Medizin (IM) vorgehalten: 365 Betten
80davon sind bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher Verweildauern (VD)322 Betten
81Bettenüberhang: 43 Betten
82Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD: 50 Betten
83Fehlbedarf: 7 Betten
841995
85In den 5 umliegenden KH in IM vorgehalten: 365 Betten
86bedarfsgerecht auf der Basis landesdurch- schnittlicher VD: 338 Betten
87Bettenüberhang: 27 Betten
88Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD: 48 Betten
89Fehlbedarf: 21 Betten
901996
91In den 5 umliegenden KH in IM vorgehalten: 365 Betten
92bedarfsgerecht auf der Basis landesdurch- schnittlicher VD: 327 Betten
93Bettenüberhang: 38 Betten
94Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD: 49 Betten
95Fehlbedarf: 11 Betten
96In den umliegenden 5 KH in Chir. vorgehalten: 302 Betten
97bedarfsgerecht auf der Basis landesdurch- schnittlicher VD: 267 Betten
98Bettenüberhang: 35 Betten
99Im klägerischen KH bedarfsgerecht auf der Basis landesdurchschnittlicher VD 47 Betten
100Fehlbedarf: 12 Betten
101Ausgehend hiervon wird bei einer auf die die einzelnen Hauptabteilungen bezogen Betrachtung mit der Kündigung eine Bedarfslücke geschaffen, die erst durch Schaffung weiterer Betten in der Fachrichtung Innere Medizin im Wege der Umstrukturierung bei den 5 umliegenden Krankenhäusern ausgeglichen werden muß. Damit ist die ausgesprochene Kündigung, weil sie eine Bedarfslücke schafft, von der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
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