Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 898/00

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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