Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 L 521/04

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Kreispolizeibehörde des Märkischen Kreises zum 1. April 2004 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO -II. Säule- zu besetzen, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

2. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.


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