Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 L 1508/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 19. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
3ist als Antrag gemäß § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
4Die Untersagung des (Teil-) Gewerbes Vermittlung und Organisation von Spielgemeinschaften" stößt voraussichtlich nicht auf rechtliche Bedenken; die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie Wettangebote (fast ausschließlich) an die Sportwetten GmbH in H." vermittele; eine ausgeübte Vermittlungstätigkeit für andere Sportwettenveranstalter hat sie nicht substantiiert dargelegt. Es spricht Maßgebliches für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung (1.), mit der praktisch ausschließlich die Vermittlung von Sportwetten für die Sportwetten GmbH H. untersagt wird. Ferner fällt die offene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Untersagung der Sportwettenvermittlung und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zuungunsten der Antragstellerin aus (2.).
51. Rechtsgrundlage für das ordnungsbehördliche Einschreiten des Antragsgegners ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwenden. Hierzu gehört auch die Abwendung einer Gefährdung der objektiven Rechtsordnung durch eine strafbare Handlung. Vorliegend spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, weil die Mitarbeiter der Antragstellerin durch die Vermittlung von Sportwetten (Oddset-Wetten) für die Sportwetten GmbH H. jedenfalls tatbestandliche Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel begehen (§§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches - StGB -).
6a) Die Kammer geht nach wie vor und in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass Sportwetten in der Form der Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB sind. Solche Glücksspiele veranstaltet die Sportwetten GmbH H. (auch) im Lande Nordrhein-Westfalen, indem sie durch einen Vermittler - wie die Antragstellerin - im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit zur Abgabe von Angeboten auf Abschluss von Wettverträgen eröffnet (vgl. § 9 StGB).
7Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - m. zahlr. Nachw.
8b) Es liegt auch objektiv strafbares Handeln vor. Die Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB bestimmt: Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Die Sportwetten GmbH H. veranstaltet in Nordrhein-Westfalen ihre Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift. Soweit der Sportwetten GmbH H. nach DDR-Recht vor dem 3. Oktober 1990 eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt wurde, gilt diese jedenfalls nicht in Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Frage der Geltung einer nach DDR-Recht erteilten Sportwettenerlaubnis in Nordrhein-Westfalen ausgeführt (OVG NRW a.a.O.):
9Das Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Dabei kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) fällt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/75 -, BVerfGE 28, 119 (147), zum Spielbankenrecht, oder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - auch als solches in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, von der u. a. Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass des Sportwettengesetzes NRW Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Soweit der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB auf eine behördliche Erlaubnis Bezug nimmt, folgt er für den Bereich der Sportwetten dem jeweiligen Landesrecht. Vgl. dazu auch Eser/Heine, in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 284 Rdn. 18 i.V.m. 21. Die Strafvorschrift ist in diesem Sinne "landesrechtsakzessorisch". Dass sich aus dem u.a. zu § 143 Abs. 1 StGB ergangenen und von dem Antragsteller angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - BvR 1778/01 -, NVwZ 2004,597, Einschränkungen dieser Akzessorität ergeben, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere übersieht der Antragsteller, dass die verschärften Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F., vgl. dazu etwa Degenhart, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 72 Rdn. 5 ff. Art. 125a Rdn. 5 ff., - anders als im Fall des § 143 Abs. 1 StGB - auf § 284 Abs. 1 StGB keine Anwendung finden, wie sich aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG ergibt. Die Anwendung solchermaßen "landesrechtsakzessorischer" Straftatbestände erfolgt nach den Prinzipien des interlokalen Strafrechts. Danach gilt grundsätzlich das Recht des Tatorts; ist die Tat an mehreren Orten begangen (hier u.a. im Geschäftslokal des Antragstellers sowie in H.), findet das strengste Recht Anwendung. Dies gilt - entgegen dem Beschwerdevorbringen, nach dem die Anwendung des § 284 StGB generell ausgeschlossen sein soll, wenn für den (deutschen) Sitz des Wettunternehmens eine behördliche Erlaubnis vorliegt - auch dann, wenn die Tat am (Wohn-)Sitz straffrei ist."
10Nach diesen rechtlichen Maßgaben ist die Veranstaltung einer Sportwette nur dann erlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB, wenn der Veranstalter über eine am Ort der Veranstaltung gültige Erlaubnis verfügt. Der Sportwetten GmbH H. ist eine Erlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erteilt worden. Das OVG NRW hat hierzu in einem vergleichbaren Verfahren (a. a. O.) ausgeführt:
11Es ist auch nicht anzunehmen, dass die der Sportwetten GmbH H. nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis auch in Nordrhein-Westfalen gilt. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich günstigstenfalls auf die neuen Bundesländer. Weiter kann die Verwaltungshoheit der seinerzeit tätig gewordenen DDR- Behörde nicht gereicht haben. Nach Ansicht des Senats ist der Geltungsraum dieser Erlaubnis auch nicht nachträglich erweitert worden. Ein anderes Ergebnis folgt namentlich nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte wirksam. Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass Verwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges Verständnis, insbesondere gebieten weder die Rechtseinheit noch die Gleichbehandlung zwischen den alten und neuen Bundesländern eine derartige Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, DDR- Verwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind. So Dietlein in BayVBl 2002, 161 (167); wohl auch BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.86 -, BVerwGE 105, 255 = NJW 1998, 253, wonach Verwaltungsakten der DDR nach Art. 19 Satz 1 EV grundsätzlich ebenso Geltung im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet zukommt, wie dies für Verwaltungsakte zutrifft, die bis zum 3. Oktober 1990 von der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen worden sind. Art. 19 Satz 1 EV soll keine räumliche Ausweitung der "Regelung" eines DDR- Verwaltungsakts bewirken, jedenfalls dann nicht, wenn bei räumlicher Teilbarkeit der Maßnahme die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR Inhalt der Maßnahme war und der Einigungsvertrag nicht ausdrücklich eine räumliche Erweiterung vorsieht. Vgl. P.u.U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 35 Rn. 266, sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 233b. Gegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1997, a.a.O., zu entnehmen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung in Bezug auf einen statusbildenden Verwaltungsakt die Ansicht vertreten, Art. 19 Satz 1 EV sei keine Begrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von DDR- Verwaltungsakten zu entnehmen, vielmehr komme solchen Akten grundsätzlich im gesamten (erweiterten) Bundesgebiet ebenso Geltung zu, wie dies auch für Verwaltungsakte zutreffe, die bis zum 3. Oktober 1990 von Behörden eines alten Bundeslandes erlassen worden seien. Die bundesweite Geltung des in Rede stehenden DDR-Verwaltungsakts hat es aber nicht aus Art. 19 Satz 1 EV, sondern aus dem statusbildenden Charakter des Verwaltungsaktes hergeleitet. Es wäre auch nur schwer verständlich, wenn eine Sportwettenerlaubnis der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollte, während derartige von Behörden der alten Bundesländer erteilte Erlaubnisse nur im jeweiligen Bundesland gelten. Dies würde die deutsche Rechtseinheit nicht fördern. Vgl. Dietlein, a.a.O. Für eine andere Beurteilung spricht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 -, GewArch 2002, 162. Dort ist lediglich entschieden, dass der Sportwettunternehmer unter den gegebenen Umständen selbst dann nicht wettbewerblich unlauter handelt, wenn er den objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfüllt, sofern er die ihm erteilte Genehmigung als ausreichende rechtliche Grundlage für seine beanstandete Geschäftstätigkeit in Nordrhein-Westfalen ansehe; denn diese Ansicht teile er mit Behörden, wie z.B. dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, und Gerichten, wie etwa dem Verwaltungsgericht H. und dem Thüringischen Oberverwaltungsgericht. Dass der Bundesgerichtshof deren Auffassung ebenfalls teilt, ist dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen.
12Weitergehende Schlussfolgerungen zugunsten des Antragstellers vermag der Senat auch nicht aus den anderen in der Antragsschrift angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. September 1998 - XI ZR 334/97 -, NJW 1999, 54, Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97 -, NJW-RR 1999, 1266, Urteile vom 14. März 2002 I ZR 279/99, NJW 2175 , und vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, NJW 2004,2158 zu ziehen. Dabei sei zu dem Beschluss vom 9. März 1999 - KVR 20/97 - angemerkt, dass es dort um die Teilnahme von gewerblich organisierten Spielgemeinschaften an Veranstaltungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks ging, die in den Bundesländern jeweils erlaubt sind.
13Erstreckte sich die nach DDR-Recht erteilte Erlaubnis demnach zu keinem Zeitpunkt auf Nordrhein-Westfalen, kommt es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Sportwettengesetzes in bestehende Erlaubnisse eingegriffen hat und dazu befugt war, nicht an. Dass wettbewerbsrechtliche Aspekte, welche der Antragsteller in der Beschwerdebegründung anspricht, eine andere als die dargelegte Auffassung gebieten könnten, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Hat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein- Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB."
14Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung nach wie vor. Danach leistet die Antragstellerin durch ihre Mitarbeiter jedenfalls tatbestandlich Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel, soweit sie für die Sportwetten GmbH H. im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwettverträge vermittelt. Auch hinsichtlich der Störerauswahl und der Ermessensausübung durch den Antragsgegner trifft die Untersagungsverfügung nicht auf rechtliche Bedenken.
152. Ausgehend von dem Vorstehenden fällt auch die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse zuungunsten der Antragstellerin aus. Der Rahmen dieses Verfahrens eröffnet keine Möglichkeit, den Tatbestand der Beihilfe zu einer Straftat zu beseitigen, weil die Strafbarkeit des Haupttatbestandes in jedem Falle unberührt bleibt. Maßgeblich hierfür ist, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit der Veranstaltung von Sportwetten weder mit bundesdeutschem (Verfassungs-) Recht (a) noch mit Gemeinschaftsrecht (b) unvereinbar ist, und, unabhängig davon, ob privatrechtlich organisierte Veranstalter erfolgreich einen Anspruch auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis in Nordrhein-Westfalen geltend machen können, durchgreifende Bedenken dahin bestehen, dass eine - auch nur vorläufige - Sportwettenerlaubnis für einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten im Rahmen dieses Verfahrens erlangt werden kann (c).
16a) Der vom Bundesgesetzgeber eingeführte grundsätzliche Erlaubnisvorbehalt für Glücksspiele in der Bundesrepublik Deutschland findet seinen gesetzlichen Ausdruck in der Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB, demzufolge die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, die Veranstaltung von Glücksspielen diesem grundsätzlichen Vorbehalt zu unterwerfen, bestehen nicht. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht im Falle eines verfassungswidrigen Eingriffs in die Berufswahlfreiheit durch ein Landesgesetz, das Private künftig vom Betreiben einer Spielbank ausschließt, für eine Übergangsfrist die Fortdauer der den Privaten ursprünglich erteilten Rechte zum Betrieb bis zur (verfassungskonformen) Neuregelung durch den Landesgesetzgeber angeordnet,
17Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, 1596,
18und damit zum Ausdruck gebracht, dass nach geltender Rechtslage das Betreiben einer Spielbank, das eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, als eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen",
19BVerfG a. a. O. (1597),
20einzustufen ist und unter dem Erlaubnisvorbehalt steht. Aus der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem v. g. Verfahren lässt sich ableiten, dass eine auch nur übergangsweise Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis nicht in Frage kommen kann. Anhaltspunkte dafür, dass an die grundsätzliche Erlaubnisbedürftigkeit der gewerblichen Veranstaltung von bestimmten Glücksspielen - insbesondere Sportwetten - andere Maßstäbe als an diejenige des Betriebes einer Spielbank angelegt werden müssen, sind nicht ersichtlich.
21b) Auch lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht entnehmen, dass ein nationaler Erlaubnisvorbehalt für Glücksspielveranstaltungen aus am Allgemeininteresse ausgerichteten Zielen (wie Verbraucherschutz und Schutz der Sozialordnung) gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt. Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten, die den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, dient der Verwirklichung solcher im Allgemeininteresse liegender Ziele.
22Vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C 6/01 - (Associação Nacional de Operadores de Máquinas Recreativas (Anomar)), Rn. 74, vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - (Zenatti), Rn. 35, und vom 21. September 1999 - C 124/97 - (Läärä), Rn. 37.
23Der Europäische Gerichtshof schließt insoweit die Erteilung von Erlaubnissen durch die Mitgliedstaaten als Mittel zur Kontrolle der Glücksspielveranstalter gerade nicht aus, sondern unterwirft die Art und Weise der Konzessionsvergabe (nur) einer u. a. am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Prüfung.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - (Gambelli) Rn. 74 f.
25c) Die fehlende Erlaubnis der Sportwetten GmbH H. zur Veranstaltung von Sportwetten kann im Rahmen dieses Verfahrens auch weder erlangt noch ersetzt werden. Die Antragstellerin berühmt sich nicht der Veranstaltereigenschaft, so dass eine Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten an sie selbst ohnehin nicht in Rede steht. Formal betrachtet zielt ihr Aussetzungsinteresse in diesem Verfahren zwar darauf, dass ihr selbst vorläufig weiter gestattet wird, (illegale) Sportwetten zu vermitteln; dem steht bereits das geltende Strafrecht entgegen. Eine Weitergestattung der Sportwettenvermittlung kommt aber auch nicht in Frage, soweit sich ihr Interesse im Ergebnis darauf richtet, dass eine vorläufige Rechtsgrundlage für die Veranstaltertätigkeit der Sportwetten GmbH H. geschaffen wird. Denn die legale Sportwettenvermittlung für private Veranstalter in Nordrhein-Westfalen hängt im Ergebnis nicht von der Erlaubnisfreiheit der (isoliert betrachteten) Vermittlungstätigkeit ab, auch nicht von der grundsätzlichen Erlaubnispflichtigkeit der Veranstaltung von Sportwetten, sondern im Wesentlichen davon, ob der persönliche Anwendungsbereich der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Konzessionierungsvorschriften des Sportwettengesetzes NRW auf juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf von solchen Personen beherrschte juristische Personen eingeschränkt werden darf. Hieran bestehen aus den von der Antragstellerin umfassend dargelegten Gründen in der Tat gewisse Zweifel mit der Folge, dass in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung der persönliche Anwendungsbereich der Normen, nach denen Erlaubnisse nach dem Sportwettengesetz NRW erteilt werden können, tatsächlich auf private Veranstalter zu erweitern sein könnte.
26Vgl. zur Verdrängung einer landesrechtlichen Anspruchsvoraussetzung im Wege der gemeinschaftskonformen Auslegung und Anwendung einer (untergesetzlichen) Rechtsnorm durch Gemeinschaftsrecht auch: OVG NRW, Urteil vom 15. April 2004 - 19 A 2115/01 -.
27Im Rahmen eines vom Veranstalter zu betreibenden Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten müsste ggf. geklärt werden, ob die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Sportwettengesetz NRW vorgesehene Einschränkung der Erlaubniserteilung auf öffentlich-rechtliche oder jedenfalls öffentlich-rechtlich beherrschte Veranstalter mit höherrangigem (Gemeinschafts-) Recht vereinbar ist. Bedenken bestehen bei summarischer Prüfung jedoch nicht in Bezug auf die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit der Veranstaltung von Sportwetten mit Zulassungsermächtigung durch die nordrhein-westfälische Landesregierung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz NRW) und gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz NRW, dem zu Folge die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Es muss im Wege der Gleichbehandlung der Sportwettenanbieter verlangt werden können, dass sich auch ein privater Veranstalter dieser Prüfung ebenso wenig entziehen darf wie der Kontrolle der Verwendung der Wetteinsätze und der Verwendung des nach Abzug der Kosten verbleibenden Betrages für gemeinnützige Zwecke (§ 4 Sportwettengesetz NRW). Zwar spricht nichts dagegen, dass auch die Veranstalter von unerlaubten Glücksspielen zu Abgaben herangezogen werden, die den von den zugelassenen Veranstaltern zu zahlenden Abgaben entsprechen.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1998 - C 283/95 - (Fischer), Rn. 30.
29Würde dem privaten Sportwettenveranstalter jedoch ohne Rücksicht auf die den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern bereits obliegenden Verpflichtungen - auch nur vorläufig - die Teilnahme am Sportwettenmarkt gestattet, wären nicht nur Wettbewerbsverzerrungen die Folge. Auch wäre nicht gesichert, dass die Geschäftsführung der privaten Veranstalter denselben Kontrollen unterliegt wie diejenige der öffentlich-rechtlichen Veranstalter. Die Sicherstellung dieser Kontrollen ist aber unbedingt geboten, um etwa unzuverlässige Veranstalter fernzuhalten oder unlauteren oder kriminellen Umtrieben auf dem Sportwettenmarkt - wie sie die jüngsten Presseveröffentlichungen um aus Wettgründen manipulierte Fußballspiele anschaulich belegen - wenigstens von dieser Seite ansatzweise begegnen zu können.
30Daher war der Antragstellerin auch kein Vollziehungsaufschub zur Stellung eines Erlaubnisantrages einzuräumen, weil die Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nicht ihr als Vermittlerin, sondern allenfalls dem Sportwettenveranstalter Sportwetten GmbH H. zu erteilen wäre. Denn die Antragstellerin selbst kann ggf. darauf verwiesen werden, bis zur Erteilung einer Sportwettenerlaubnis an die Sportwetten GmbH H. Sportwetten ausschließlich für im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassene Veranstalter zu vermitteln.
31Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg zu ihren Gunsten geltend machen, dass ihre wirtschaftliche Existenz von der illegalen Wettvermittlung abhängt. Denn sie ist das Risiko, für einen Veranstalter ohne Glücksspielerlaubnis Wetten zu vermitteln, nicht nur in ordnungsrechtlicher, sondern auch in unternehmerischer Hinsicht freiwillig eingegangen. Die nachträgliche Erteilung einer Erlaubnis an den Veranstalter zur Bereinigung der Verwirklichung dieses Risikos kann jedenfalls nicht zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens zwischen dem Vermittler und der Ordnungsbehörde gemacht werden.
32Die zugleich verfügte Zwangsmittelandrohung in dem angefochtenen Bescheid stößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene eintägige Frist zur Erfüllung der verfügten Gewerbeuntersagung ist rechtlich ebenfalls noch bedenkenfrei, weil mit der Einstellung der Vermittlung illegaler Sportwetten sinngemäß die Unterlassung der Vermittlung angeordnet wurde und insoweit eine Fristbestimmung sogar entbehrlich war (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 2. HS des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW). Auch insoweit ist ein Vorrang des rechtlichen Interesses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht erkennbar.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht in der Höhe dem in Verfahren dieser Art von der Kammer üblicherweise angesetzten Wert.
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