Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 2390/04

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Betrieb des Aggregats Zeppelin-Brecher ZB 0850 („Rockranger") oder eines immissionsschutzrechtlich vergleichbaren Aggregats von der Genehmigung vom 14. Januar 1999 erfasst ist, auch soweit natürliches und künstliches Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial gebrochen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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