Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2120/04

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 12.05.2004 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin Baugebühren von mehr als 20.549,00 EUR festgesetzt hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 5706/12
30. Januar 2014
5 K 5706/12 30. Januar 2014

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