Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 13 K 1978/05.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 2004 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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