Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 1970/08

Tenor

Die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 8. Mai 2008, 2. Juli 2008, 29. September 2008 und 5. Januar 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in der entsprechenden Höhe leistet.


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