Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 1126/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Dezember 2010 einen Kinderreisepass mit der Schreibweise ihres Familiennamens "E" auszustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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