Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 1685/12

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit die damit verfügten Untersagungsanordnungen über die Untersagung des Betriebs eines sogenannten "Headshops" hinausgehen und soweit mit der Ordnungsverfügung die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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