Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 58/21

Tenor

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 wird angeordnet, soweit sie sich gegen Ziffer II. dieser Ordnungsverfügung richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

              Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

              Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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