Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 6 L 765/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin – womit sich deren Verfahrensbevollmächtigter nach telefonischer Rücksprache einverstanden erklärt hat – gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sie beantragt,
3die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Anordnung ihrer Absonderung in häusliche Quarantäne des Landrates des Antragsgegners vom 23. August 2021 anzuordnen.
4Der so verstandene Antrag ist als solcher nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese – wie hier nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht zwischen dem in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen, von der Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, ergeht die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung.
6Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitbefangenen Absonderungsverfügung des Antragsgegners, da diese sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, jedenfalls aber nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist.
7Die Anordnung der Absonderung der Antragstellerin in die häusliche Quarantäne findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
8Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, trifft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, u.a. wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde in diesem Fall anordnen, dass die betreffende Person in geeigneter Weise abgesondert wird. Ansteckungsverdächtiger ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Ob ein Ansteckungsverdacht insoweit zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit.
9Die Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 31 f.
11Gemessen hieran dürften gegen die Einschätzung des Gesundheitsamtes des Antragsgegners, dass es sich bei der Antragstellerin im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 um eine Ansteckungsverdächtige im Sinne der Vorschrift handelt, keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
12Das Robert Koch-Institut (im Folgenden: RKI) als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) geht mit Blick auf den Bereich der SARS-CoV-2-Infektionen für enge Kontaktpersonen von einem erhöhten Infektionsrisiko aus. Als enge Kontaktpersonen werden unter anderem Personen identifiziert, die sich länger als 10 Minuten und ohne adäquaten Schutz im Nahbereich, d.h. in einem Abstand von unter 1,5 m zu einer infizierten Person befanden. Daneben werden als enge Kontaktpersonen auch Personen eingestuft, die sich (unabhängig vom Abstand) länger als 10 Minuten mit einem Infizierten in einem Raum befanden, in dem wahrscheinlich eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole entstanden ist, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine FFP2-Maske getragen wurden. Optional können hierunter nach dem Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes auch Personen, die sich mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer von weniger als zehn Minuten) oder in einer schwer zu überblickenden Kontaktsituation (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoermittlung erfasst werden. Nach den Ausführungen des RKI können sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben. In Kleinpartikeln/Aerosolen enthaltene Viren bleiben (unter experimentellen Bedingungen) mit einer Halbwertszeit von etwa einer Stunde vermehrungsfähig. Bei hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Quellfall entfernt aufhalten („Fernfeld“). In solchen Situationen können verschiedene Faktoren, neben einem Mangel an Frischluftzufuhr etwa auch die Anzahl an Personen und die Länge des Aufenthaltes der infektiösen Person im Raum sowie deren Infektiosität, das Infektionsrisiko erhöhen. Die Exposition zu im Raum hochkonzentriert schwebenden infektiösen Partikeln kann durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske (außer im Gesundheitswesen/bei geschultem medizinischen Personal) nicht sicher gemindert werden, wenn die Aerosole an der Maske vorbei eingeatmet werden.
13Vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 11.08.2021, Ziffer 3.1.1 sowie Anhang 1 C, abrufbar unter:
14https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, abgerufen am 25. August 2021.
15Das RKI hat ferner eine „Hilfestellung für die Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2-Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting“ veröffentlicht. Darin sind tabellarisch insgesamt acht Faktoren aufgelistet, die für die Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos im Falle einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion bei einer Person im Klassenverband zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des je nach situativer Ausgestaltung des jeweils zu berücksichtigenden Umstands bestehenden Infektionsrisikos für den Klassenverband unterscheidet das RKI zwischen drei Risikostufen (gering, höher oder am höchsten). Liegen im konkreten Fall überwiegend Faktoren vor, die mit einem höheren oder hohen Infektionsrisiko einhergehen, so reicht laut dem RKI die Quarantäne der umgebenden Sitznachbarn nicht aus, sondern es ist die Anordnung umfassenderer Quarantänemaßnahmen bzw. einer Quarantäne des gesamten Klassenverbandes gemäß den geltenden Empfehlungen zu prüfen. Überwiegen hingegen Faktoren, die für ein geringes Infektionsrisiko sprechen, so kann das Gesundheitsamt gezieltere Maßnahmen anordnen und eine Quarantäne des gesamten Klassenverbandes ist nicht grundsätzlich erforderlich.
16Vgl. RKI, Hilfestellung für die Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2-Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting; abrufbar unter:
17https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hilfestellung_GA_Schulen.html;jsessionid=6BEC5AA187FA4FAA8CF8DB00737CC421.internet092?nn=13490888, abgerufen am 25. August 2021;
18
die Hilfestellung enthält insbesondere die im Folgenden eingefügte tabellarische Übersicht:
Der streitbefangenen Absonderungsverfügung liegt zugrunde, dass eine Person in der Klasse 3 der Grundschule N. , die die Antragstellerin besucht, am 19. August 2021 mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist. In der Schulklasse hat zuletzt am 18. August 2021 gemeinsamer Unterricht stattgefunden. Ferner haben die Schülerinnen und Schüler für einen Zeitraum von 15 Minuten im Klassenraum gemeinsam gefrühstückt, wobei sie keinen Mund-Nasen-Schutz getragen haben. Die infizierte Person hat an diesem Tag nach Aktenlage bereits deutliche Symptome der Infektion gezeigt. Die auf Vorwürfe reagierende Anmerkung der Schulleitung in einem späteren Elternbrief, dass es zu keiner Zeit einen begründeten Verdacht auf die Erkrankung des Kindes gegeben habe, allein vermag dies im Rahmen des Eilverfahrens nicht durchgreifend in Frage zu stellen, zumal nicht sämtliche vorstellbaren Symptome äußerlich durch andere Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte festzustellen sind (wie beispielsweise Halsschmerzen). Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsgegner im Rahmen der Durchführung eines Klageverfahrens genauer darzulegen hätte, worauf das Vermerken des Symptombeginns beruht, etwa – wie zu vermuten ist – auf einem Telefonat mit den Eltern des Quellfalls. Laut einem Schreiben der Leiterin der Grundschule N. vom 24. August 2021 an den Vater der Antragstellerin seien die Kinder während des Frühstücks an ihren Plätzen verblieben und der Klassenraum sei „gut belüftet“ gewesen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners.
20Ausgehend hiervon ist mit Blick auf die Ausführungen des RKI für mindestens fünf der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren von der erhöhten oder höchsten Risikostufe auszugehen, da die Schülerinnen und Schüler mehrere Schulstunden gemeinsam im Klassenraum verbracht haben, bei dem Quellfall bereits deutliche Symptome festzustellen gewesen sind und – jedenfalls zeitweise – weder von diesem noch von den exponierten Personen ein Mund-Nasen-Schutz getragen wurde. Bei der Bewertung des Einflussfaktors der in Rede stehenden Aktivität geht das RKI bei einem gemeinsamen Essen – wie es in der Klasse stattgefunden hat – ebenfalls von einem Infektionsrisiko der höchsten Stufe aus. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dieses nur für einen kurzen Zeitraum stattgefunden hat, wird insoweit mindestens von der mittleren, d.h. höheren Risikostufe auszugehen sein. Betreffend die Einhaltung der Mindestabstände und die Raumbelegung ist bei – wie hier – 20 Schülerinnen und Schülern von einer moderaten (und nicht lediglich geringen) Raumbelegung auszugehen, sodass insoweit nach der Tabelle des RKI – auch sofern die Schülerinnen und Schüler ständig an ihrem Platz geblieben sind – ein höheres Infektionsrisiko anzunehmen ist. Betreffend den durch das RKI ebenfalls aufgezählten Faktor des Alters des Quellfalls ist bei Grundschülern laut der Tabelle hingegen von einem lediglich geringen Infektionsrisiko auszugehen, da es Hinweise auf eine geringere Infektiosität jüngerer Kinder gebe. Selbst wenn daher eine optimale Belüftungssituation im Klassenraum unterstellt wird – genaue Informationen hierzu liegen der Kammer nicht vor –, bleibt es nach alledem im vorliegenden Fall bei einem deutlichen Überwiegen von Faktoren, die mit einem höheren oder hohen Infektionsrisiko einhergehen.
21Diese Leitsätze des RKI, an denen sich das Gesundheitsamt des Antragsgegners laut der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Aktennotiz vom 20. August 2021 orientiert hat, stehen auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) in dessen Erlass zum „Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule“ an die Bezirksregierungen vom 12. August 2021. Danach solle hinsichtlich des Infektionsgeschehens in Schulen eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person erfolgen, damit regelhaft nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen vom Präsenzunterricht oder sonstigen Veranstaltungen ausgeschlossen werden müssen. So sollen bei einem Quellfall in der Klasse direkte Sitznachbarn des Quellfalls, sowie Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal, die in engem Kontakt zu diesem standen, als enge Kontaktpersonen gelten. Von einer derartigen Einstufung anderer Schülerinnen und Schüler solle jedoch abgesehen werden, wenn während des Unterrichts ein Mund-Nasen-Schutz korrekt getragen wurde, alle anderen empfohlenen Standard-Maßnahmen inklusive korrekter Lüftung eingehalten und Abstandsregeln für kumulativ nicht länger als 15 Minuten unterbrochen wurden. Die Kammer vermag nachzuvollziehen, dass die diesen Erlass begleitende Kommunikation der Landesregierung bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern eine andere Erwartungshaltung erzeugt hat. Allerdings wird, ungeachtet dessen, dass der Erlass für das Gericht ohnehin keine Bindungswirkung entfaltet, die auch darin ausdrücklich geforderte differenzierte Betrachtung bei Infektionsfällen in Schulen durch die oben genannten Hilfestellungen des RKI gerade ermöglicht. Wenn das MAGS sinngemäß ausführt, im Regelfall solle nicht für sämtliche Personen im Klassenverband eine Quarantäneanordnung ergehen, so bedeutet dies nicht, dass dies nicht im Einzelfall gleichwohl angezeigt sein kann.
22Dies zugrunde gelegt, erweist sich die von dem Gesundheitsamt des Antragsgegners vorgenommene Einstufung der Antragstellerin als „Kontaktperson der Kategorie I“ (richtige Bezeichnung mittlerweile: enge Kontaktperson) – auch unter Berücksichtigung deren Vortrags – im Ergebnis jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft.
23Der Landrat des Antragsgegners hat auch das ihm hinsichtlich der Anordnung der konkreten Maßnahmen nach §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumte Ermessen – das lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) – (noch) ordnungsgemäß ausgeübt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Mustertexten durch den Antragsgegner aufgrund der Vielzahl von Absonderungsbescheiden, die aktuell abermals durch den Antragsgegner zu fertigen sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass ein deutlicherer Bezug zum konkreten Einzelfall, insbesondere zu Besonderheiten bei Absonderungsanordnungen betreffend Schülerinnen und Schüler, mindestens wünschenswert wäre, auch um mehr Verständnis für die Maßnahmen zu erzeugen und gerichtlichen Streitigkeiten vorzubeugen.
24Der Antragsgegner hat jedenfalls sowohl das ihm zustehende Ermessen als auch die mit einer häuslichen Absonderung einhergehenden Einschränkungen grundsätzlich erkannt. So ergibt sich insbesondere aus der Aktennotiz vom 20. August 2021, dass der Antragsgegner auch das Recht der Antragstellerin auf Teilhabe am Unterricht berücksichtigt und in seine Abwägung eingestellt hat. Er hat von dem Ermessen ferner in einer dem Zweck der Ermächtigung – der Sicherstellung des Infektionsschutzes – entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten.
25Die streitbefangene Anordnung erweist sich überdies auch im Ergebnis nicht als unverhältnismäßig. Die Absonderung von Kontaktpersonen stellt eine geeignete und auch erforderliche Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes dar. Nach wie vor besteht mit Blick auf die hohen Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die Notwendigkeit, Infektionsketten zu unterbrechen, um einen nachhaltigen Rückgang der SARS-CoV-2-Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle zu erreichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass derzeit sowohl die Infektionszahlen als auch die Zahl derer, die im Krankenhaus und evtl. intensivmedizinisch behandelt werden müssen, wieder rasch ansteigen. Angesichts dessen sind laut dem RKI die Fallfindung und die Nachverfolgung von Kontaktpersonen sowie die infektionshygienische Schutzmaßnahmen – darunter auch die Kontaktreduktion – aktuell weiterhin von herausragender Bedeutung.
26Vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 17.08.2021, abrufbar unter:
27https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 25. August 2021.
28Zwar verlaufen SARS-CoV-2-Infektionen bei Kindern und Jugendlichen in der Mehrzahl mild oder asymptomatisch. Schwere Krankheitsverläufe kommen jedoch auch bei Kindern vor. Zudem können auch asymptomatisch infizierte Kinder nach einer SARS-CoV-2-Infektion seltene, aber schwere Folgeerkrankungen entwickeln. Erschwerend kommt hinzu, dass für die hier fragliche Altersgruppe derzeit kein zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht. Angesichts dessen hält das RKI die Gruppe der Kinder unter 12 Jahren im Vergleich zur Gesamtbevölkerung für das Virus besonders empfänglich und kommt zu der Einschätzung, dass sich gerade in ihr ein beträchtlicher Teil des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter 2021/2022 abspielen könnte.
29Vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 26/2021 vom 1. Juli 2021.
30Ein milderes, den Schutz vor einer Zunahme von Infektionen gleichermaßen sicherstellendes Mittel ist nicht ersichtlich. Auch ist die Maßnahme angemessen. Die Kammer verkennt nicht, dass eine zweiwöchige Quarantäne für Schulkinder und deren Eltern allgemein, wie auch für die Antragstellerin und ihre Familie mit ganz erheblichen – auch von der Antragstellerin betonten – und durch die Dauer der pandemiebedingten Einschränkungen noch verstärkten Belastungen verbunden ist. Gleichwohl überwiegt das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, die im Interesse aller, nicht nur Covid-Erkrankter, zu erhalten ist, gegenüber den der Antragstellerin abverlangten Einschränkungen.
31Selbst wenn man aber die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als offen ansähe, führte dies nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrags. Denn auch im Rahmen der in diesem Fall maßgeblichen allgemeinen, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Würde der Vollzug der Absonderungsverfügung ausgesetzt, erwiese sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit möglicherweise durch eine weitere Zunahme der Infektionszahlen schwerwiegende und erhebliche, gegebenenfalls irreversible Schädigungen des überragenden Schutzgutes der menschlichen Gesundheit eintreten. Darüber hinaus führte ein erneuter Anstieg des Infektionsgeschehens mittelbar auch zu einer weiteren Verlängerung gewichtiger Eingriffe in die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger. Bleibt die Anordnung dagegen sofort vollziehbar, erweist sich aber im Hauptsachverfahren als rechtswidrig, dürften bei der Antragstellerin weniger nachhaltige und tiefgreifende Beeinträchtigungen entstanden sein. Die Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, sind gegenüber den der Antragstellerin abverlangten (zeitlich eng befristeten) Einschränkungen – auch wenn ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass diese äußerst belastend sind – jedenfalls derzeit noch als höherrangig einzustufen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde. Da angesichts der eng befristeten Geltungsdauer der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird, ist eine Halbierung des Auffangstreitwertes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigt.
34Rechtsmittelbelehrung:
35Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
36Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.
37Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
38Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
39Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.
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Referenzen
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 3x
- IfSG § 30 Quarantäne 3x
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 80 2x
- IfSG § 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes 1x
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 154 1x
- 3 C 16/11 1x (nicht zugeordnet)