Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 L 857/25
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1605/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2024 wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 1.4 wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1605/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2024 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 1.4 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
6Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts - wie hier hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffern 1 bis 1.4 geschehen - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Ebenso kann es die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfällt. Dies ist hier hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme der Fall, da diese eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung darstellt, § 112 des Justizgesetzes Nordrhein- Westfalen (JustG NRW).
7Der Antrag ist auch begründet, denn die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
8Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. April 2024 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtswidrig, so dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Durchsetzung einstweilen zu verhindern, das gegenläufige öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt.
9Die Ordnungsverfügung findet voraussichtlich keine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).
10Gemäß § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich (u.a.) aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen (Satz 1). Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre (Satz 4).
11Gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (Satz 1). Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (Satz 2).
12Auf diese Vorschriften kann die Ordnungsverfügung vom 17. April 2024 voraussichtlich nicht gestützt werden.
13Mit dieser hat der Antragsgegner der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks W.-straße 4 in F. aufgegeben, die auf dem benachbarten Grundstück M.-straße 10 bis 16 vorhandene Grundwassersicherungsanlage nach näherer Maßgabe der hierzu verfügten Regelungen ab dem 1. Mai 2024 zu betreiben. Die Anlage besteht dabei aus zwei Brunnen (GWM 7 und KRB 8), mit denen Grundwasser zutage gefördert wird, das über Aktivkohlefilter gereinigt und anschließend wieder dem Wasserkreislauf zugeführt wird.
14Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung.
15Nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Recht ist bei Anfechtungsklagen zwar im Allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Auch aus dem BBodSchG ergibt sich nichts grundlegend Anderes. Denn dieses enthält keine Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll.
16Vgl. jeweils Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 65 ff., mit weiteren Nachweisen.
17Es handelt sich bei der vorliegenden Ordnungsverfügung jedoch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dessen Beurteilung die Gerichte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (bzw. hier: der gerichtlichen Eilentscheidung) jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht - woran es hier fehlt - die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11/10 -, juris Rn. 17.
19Die Dauerwirkung ergibt sich daraus, dass die auf den künftigen Betrieb der Grundwassersicherungsanlage durch die Antragstellerin gerichtete Ordnungsverfügung keine wie auch immer geartete Begrenzung enthält. So ist ihr weder eine kostenmäßige Belastungsgrenze (dazu näher unter a.) noch eine zeitliche Beschränkung der Dauer der Anordnung zu entnehmen. Im Unterschied zum Gegenstand des o.g. Urteils des OVG NRW enthält sie auch keinen Sanierungszielwert, mit dessen Erreichen die Pflicht der Antragstellerin zum Weiterbetrieb enden würde, so dass die Anordnung vom Antragsgegner selbst folgerichtig als Ewigkeitsmaßnahme eingestuft wird.
20Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Sanierungskonzept des Instituts für V. vom 29. Juni 2021 (Beiakte - BA - 7, dort S. 26 ff.) als Variante 5 eine hydraulische Sanierung der gutachterlicherseits auf dem Grundstück W.-straße 4 verorteten Bodenverunreinigung in Betracht gezogen und bei deren kostenmäßiger Bewertung eine „Mindestlaufzeit“ von 10 Jahren zugrunde gelegt wird.
21Hieraus folgt schon deshalb keine greifbare zeitliche Grenze für den Weiterbetrieb der bestehenden, auf die außerhalb des Grundstücks W.-straße 4 im Grundwasserabstrom gelegenen Brunnen GWM 7 und KRB 8 beschränkten Anlage, weil der Gutachter augenscheinlich selbst davon ausgeht, dass für eine hydraulische Sanierung des Schadens jedenfalls weitere Förderpumpen (auch) auf dem Grundstück der Antragstellerin - im Bereich eines ehemaligen Tanklagers als angenommenem Schadenszentrum - erforderlich wären, woraus sich weitere Einrichtungskosten i.H.v. 30.000 Euro erklären.
22Abgesehen davon erschiene die Prognose einer erforderlichen Laufzeit einer entsprechenden Anlage von lediglich 10 Jahren auch deshalb als spekulativ, weil das Gutachten selbst keine Einschätzung zur pessimal notwendigen Betriebsdauer enthält und die Sanierungsdauer dementsprechend als nicht abschätzbar bewertet (BA 7, S. 29). Dies muss umso mehr gelten, als ein Sanierungszielwert, wie dargelegt, nicht festgelegt worden ist, wobei der seitens des Antragsgegners im Laufe des Verwaltungsverfahrens angesprochene Wert für LHKW von 50 µg / l im Grundwasser (vgl. BA 2, S. 128) derzeit schon deshalb nicht in Betracht kommen dürfte, weil dieser angesichts einer andernorts vermuteten weiteren Schadstoffbelastung durch den Betrieb der bestehenden Anlage allein nicht erreichbar ist (vgl. dazu etwa BA 2, S. 135).
23Fehlt es mithin in der zukunftsgerichteten Ordnungsverfügung nicht nur an einer rechtsförmlichen Begrenzung ihrer Regelungsdauer, sondern kann sie auch in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres auf eine zumindest mehrere Jahrzehnte währende Handlungspflicht der Antragstellerin hinauslaufen, so ist sie nach dem eingangs Gesagten als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren mit der Folge, dass ihre Rechtmäßigkeit zum aktuellen Zeitpunkt zu bewerten ist.
24Nichts Anderes gälte im Übrigen selbst bei der Festlegung eines Sanierungszielwerts, denn auch dann wäre die Ordnungsverfügung angesichts ihrer beschriebenen faktischen Wirkung einem Dauerverwaltungsakt zumindest gleichzustellen.
25Vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 71 ff.
26Hiervon ausgehend erweist sich die Ordnungsverfügung vom 17. April 2024 jedenfalls deshalb als voraussichtlich rechtswidrig, weil es an einer Bestimmung der im Fall der Antragstellerin einschlägigen Grenze der Kostenbelastung fehlt (dazu a.) und sie sich gegenüber der Antragstellerin als unverhältnismäßig darstellt (dazu b.). Ob darüber hinaus weitere Rechtsfehler vorliegen, kann offenbleiben (dazu c.).
27a. Es fehlt in der angegriffenen Ordnungsverfügung an der gebotenen betragsmäßigen Festlegung einer finanziellen Belastungsgrenze.
28In einem Beschluss vom 16. Februar 2000 (1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99, juris) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Kriterien festgelegt, wann und in welcher Höhe ein Grundstückseigentümer - wie die Antragstellerin - zu den Sanierungskosten herangezogen werden darf. Danach ist die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt, soweit sie ihm nicht zumutbar ist. Als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden kann, dient der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Bei Überschreiten dieses Werts entfällt in der Regel das Interesse des Grundstückseigentümers an dem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Die so gebildete Grenze kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl nach unten als nach oben zu verschieben sein, wobei auch die positive Kenntnis einer Schadstoffbelastung bzw. die fahrlässige Unkenntnis des Eigentümers von das Risiko einer solchen Belastung begründenden Umständen von Bedeutung sein kann. Die finanzielle Zumutbarkeit ist aber in jedem Fall nicht mehr gewahrt, wenn der Eigentümer für die Sanierung mit Vermögen einstehen muss, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht (vgl. im Einzelnen juris Rn. 54 ff.).
29Ordnet die Verwaltung Sanierungsmaßnahmen an, so ist damit nach der einfachgesetzlichen Regelung die volle Tragung der Kosten durch den Pflichtigen verbunden. Ist die Kostenbelastung aber wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen begrenzt, muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden. Ein Eigentümer, der eine ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) beeinträchtigende behördliche Sanierungsanordnung wegen der damit verbundenen Kostenbelastung für unverhältnismäßig hält, muss sie im Verwaltungsrechtsweg anfechten. Lässt er diesen Verwaltungsakt bestandskräftig werden, so kann er eine Begrenzung seiner Kostenbelastung oder eine (Teil-) Erstattung aufgewandter Sanierungskosten nicht mehr geltend machen. Der Eigentümer muss also entscheiden, ob er die seine Zustandsverantwortlichkeit aktualisierende Sanierungsanordnung hinnehmen oder anfechten will. Diese Entscheidung kann er sinnvoll nur treffen, wenn er weiß, ob er unbegrenzt mit den Kosten belastet wird oder mit welcher Kostenbelastung er höchstens zu rechnen hat. Sind der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit im Zeitpunkt der Sanierungsanordnung nicht oder nicht vollständig bekannt, so dass über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden werden kann, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden. Auch die Verwaltungsgerichte müssen wissen, ob und wieweit der Eigentümer mit Sanierungskosten belastet wird, um die Rechtmäßigkeit eines in Eigentumspositionen eingreifenden Verwaltungsakts abschließend beurteilen zu können (vgl. juris Rn. 64 ff.).
30Aus diesem Grund unterbleibt eine Entscheidung über die konkrete Höhe des Haftungsrisikos bei Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung nur ausnahmsweise.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 10 C 12/23 -, juris Rn. 11.
32Bei der erlassenen Ordnungsverfügung vom 17. April 2024 handelt es sich um eine Sanierungsanordnung in diesem Sinne, auch wenn diese nicht zu einer unmittelbaren Beseitigung der Schadensquelle führt, sondern insbesondere der Ausbreitung von LHKW über das Grundwasser in Richtung der Talaue der Q. entgegenwirken soll.
33Denn der Gesetzgeber stuft nicht nur Dekontaminationsmaßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von Schadstoffen (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG), sondern auch Sicherungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne sie zu beseitigen (§ 2 Abs. 7 Nr. 2 BBodSchG), als Sanierung ein. Die angeordnete Grundwasserbehandlung zielt jedenfalls auf eine langfristige Verminderung der Ausbreitung von Schadstoffen und bei wertender Betrachtung womöglich auch auf eine langfristige Verhinderung ihrer Ausbreitung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG (dazu noch näher unter c.). Der Sache nach leuchtet jedenfalls ohne Weiteres ein, dass die Grundsätze zur Haftungsbegrenzung eines Zustandsstörers,
34vgl. dazu etwa auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 -, juris Rn. 23,
35und zur Festlegung dieser Grenze in einer bodenschutzrechtlichen Anordnung erst recht gelten müssen, wenn die entsprechende Maßnahme nicht einmal eine Beseitigung bzw. Verminderung der auf dem betroffenen Grundstück befindlichen Bodenbelastung bewirkt.
36War danach vorliegend, zumal mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der getroffenen Regelungen (s. oben), grundsätzlich eine Bestimmung der für die Antragstellerin maßgeblichen Belastungsgrenze geboten, so war diese auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Antragsgegner - der sich im angegriffenen Bescheid lediglich ohne weitere Begründung vorbehalten hat, über die genaue finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Sanierungskosten im Rahmen einer gesonderten (bis heute nicht erlassenen) Verfügung zu entscheiden - die hierfür maßgeblichen Umstände nicht bekannt gewesen wären. Dies gilt bereits bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung und erst recht bei der hier gebotenen Beurteilung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
37Das insofern in erster Linie maßgebliche Verkehrswertgutachten betreffend das Grundstück der Antragstellerin vom 24. Januar 2024, von dessen Richtigkeit der Antragsgegner selbst - ungeachtet der hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin, die erst recht eine verbindliche Festlegung der behördlicherseits angenommenen Belastungsgrenze hätten nahelegen müssen - ausgeht, lag bei Erlass der Ordnungsverfügung bereits mehr als zwei Monate vor.
38Ebenso waren dem Antragsgegner, auf dessen Betreiben die Antragstellerin seit Juli 2020 - mithin weit über drei Jahre vor diesem Zeitpunkt - die Kosten der Grundwasserbehandlungsanlage übernommen hatte, die Geschichte der Nutzung des Grundstücks und seines Erwerbs durch die Antragstellerin seit langem bekannt. Welche konkreten, für die Bestimmung der Belastungsgrenze maßgeblichen Umstände gleichwohl noch weiterer Ermittlungen - deren Durchführung in den vergangenen Jahren dementsprechend nicht ersichtlich ist, was mindestens einen Ermessensfehler wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung begründen würde - bedurft haben sollten, hat weder der Antragsgegner verdeutlicht noch ist dies sonst erkennbar. Dementsprechend war bereits im Mai 2023 beabsichtigt, das Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen, sodann die Zumutbarkeitsgrenze festzulegen und dann ggf. eine Sanierung bis zur Zumutbarkeitsgrenze anzuordnen (vgl. BA 3, S. 226), ohne dass insofern noch aufklärungsbedürftige Unklarheiten zur Bestimmung der Belastungsgrenze - für die auch darauffolgende, nach dem Dafürhalten des Antragsgegners jedoch nunmehr abgeschlossene Ermittlungen zur Störerauswahl nichts hergeben - ausgemacht worden wären.
39Dem Erfordernis der Festlegung einer Belastungsgrenze kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass der Erlass der Ordnungsverfügung vom 17. April 2024 erst durch die Ankündigung der Antragstellerin, die Kosten der Grundwassersicherungsanlage ab dem 1. Mai 2024 nicht mehr freiwillig zu übernehmen, dringlich geworden wäre. Denn zum einen hatte die Antragstellerin bereits seit geraumer Zeit ihre fehlende Bereitschaft zur Weiterfinanzierung des Betriebs der Anlage verdeutlicht (vgl. etwa den Schriftverkehr aus Juni / Juli 2023, BA 3, S. 260 ff.), worauf sich der Antragsgegner dementsprechend seit längerem eingestellt hatte (vgl. etwa BA 3, S. 304 f., 308). Zum anderen wären sachliche Gründe für das Absehen von einer Festlegung der Belastungsgrenze selbst bei Annahme einer unerwarteten Dringlichkeit des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht gegeben, da die hierfür maßgeblichen Umstände, wie dargelegt, seit langem zu Tage lagen.
40b. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist unabhängig von Vorstehendem auch deshalb rechtswidrig, weil sie sich gegenüber der Antragstellerin als unverhältnismäßig erweist, § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG.
41Der angeordnete Weiterbetrieb der bestehenden Grundwasserbehandlungsanlage ist nicht im Rechtssinne erforderlich, denn es stehen zum Erreichen des verfolgten Ziels der Verminderung bzw. Verhinderung einer Schadstoffausbreitung über das Grundwasser andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung, die die Antragstellerin finanziell weniger belasten.
42Im Sanierungskonzept der Fa. H. vom 29. Juni 2021 (vgl. BA 7) werden mehrere mögliche Varianten zur Sanierung des Grundstücks W.-straße 4 eingehend bewertet: Bodenaustausch durch Aushub, Bodenaustausch durch Austauschbohrungen, thermische Bodenluftsanierung im THERIS- Verfahren, thermische Bodenluftsanierung im ThermoAir- Verfahren sowie die bereits angesprochene hydraulische Sanierung, die jedoch, wie schon gezeigt, nicht mit dem (räumlich begrenzten) Gegenstand der Ordnungsverfügung identisch ist.
43Diese Maßnahmen haben jeweils zum Ziel, nicht allein den weiteren Austrag belasteten Grundwassers im Bereich des Grundstücks M.-straße 10 bis 16 und darüber hinaus Richtung Q. zu verhindern, sondern unmittelbar die auf dem Grundstück W.-straße 4 verortete Schadstoffquelle zu beseitigen. Die Beseitigung der dortigen Bodenbelastung wird nach allen vorliegenden sachverständigen Äußerungen als notwendig bewertet, um im Bereich des Grundstücks M.-straße 10 bis 16 absehbar wieder zu einer akzeptablen Grundwasserbelastung zu gelangen, da ansonsten vom Grundstück W.-straße 4 aus kontinuierlich hochbelastetes Grundwasser auf das Nachbargrundstück nachströmt; mit der hier angeordneten Maßnahme allein ist eine entsprechende Rückführung der dortigen Grundwasserbelastung hingegen nicht absehbar zu erwarten (vgl. z.B. Stellungnahme der Fa. N. vom 4. April 2023, BA 3, S. 220). Die mit den genannten Sanierungsvarianten angestrebte Beseitigung bzw. weitgehende Verminderung der im Boden des Grundstücks W.-straße 4 befindlichen Schadstoffe selbst (Dekontamination im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 BBodSchG) ist gegenüber der hier lediglich angeordneten Fortführung einer Sicherungsmaßnahme demnach nicht nur gleich, sondern besser geeignet, um (auch) eine weitere Schadstoffausbreitung über das Grundwasser zu verhindern.
44Dabei mag mit dem Antragsgegner davon auszugehen sein, dass die beiden betrachteten Verfahren zur thermischen Bodenluftsanierung nach einem negativen Testlauf des ThermoAir- Verfahrens im Jahr 2022 aus tatsächlichen Gründen ausscheiden (BA 3, S. 221, 228), was auch für eine ebenfalls denkbare kalte Bodenluftabsaugung gelten könnte (vgl. dazu BA 7, S. 23, sowie BA 2, S. 191).
45Eine hydraulische Sanierung des Grundstücks W.-straße 4 kommt ungeachtet der Frage ihrer Eignung zur Schadstoffbeseitigung ebenfalls nicht als milderes Mittel in Betracht, da diese, wie dargelegt, mangels prognostizierbarer Dauer gleichfalls eine Ewigkeitsmaßnahme mit zeitlich unabsehbaren (und jährlich wohl höheren) Betriebskosten sowie zusätzlichen Einrichtungskosten darstellt und die Antragstellerin daher finanziell noch stärker belasten würde als die hier angeordnete Maßnahme.
46Demgegenüber steht zumindest mit dem Bodenaustausch durch Aushub - die Durchführbarkeit eines solchen mittels Austauschbohrungen kann wohl mangels Prüfung ausreichender Platzverhältnisse, für die allerdings geraume Zeit zur Verfügung gestanden hätte, aktuell nicht beurteilt werden (vgl. BA 7, S. 21 f.) - eine Dekontaminationsmaßnahme zur Verfügung, die die im Boden befindlichen Schadstoffe jedenfalls weitgehend beseitigt, womit zugleich auch eine Schadstoffausbreitung effektiver verhindert würde als bisher. Einer wegen eines erforderlichen 1 m- Abstands zu auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehenden Gebäuden (vgl. BA 7, S. 20) etwa verbleibenden Restbelastung könnte dabei im Übrigen ggf. durch Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BBodSchG) begegnet werden, sofern diese überhaupt noch eine im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erhebliche Schadstoffbelastung darstellt.
47Ein Bodenaustausch durch Aushub würde die Antragstellerin im Ergebnis finanziell auch weniger belasten als die streitgegenständliche Maßnahme, was im Übrigen nicht nur für sie als Zustandsstörerin, sondern etwa auch für einen (prinzipiell unbegrenzt haftenden) Verhaltensstörer gälte.
48Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Bodenaushub relativ hohe einmalige Kosten zur Folge hat, die im Sanierungskonzept aus Juni 2021 mit 652.000 Euro netto beziffert werden; dieser Betrag mag angesichts der seitherigen Preissteigerungen - die allerdings auch die weiteren Sanierungsvarianten sowie die hier angeordnete Sicherungsmaßnahme erfassen - mittlerweile etwas nach oben zu korrigieren sein. Angesichts dessen, dass die Dauer des Betriebs der Grundwassersicherungsanlage jedoch, wie schon gezeigt, tatsächlich nicht absehbar und vor allem rechtlich nicht begrenzt ist, kann für den erforderlichen (prognostischen) Kostenvergleich aber letztlich nur von unabsehbaren, potentiell infiniten Betriebskosten ausgegangen werden, die ungeachtet ihrer Höhe im Einzelnen früher oder später zwangsläufig die Kosten eines Bodenaushubs übersteigen werden.
49Bei nunmehr auch vom Antragsgegner zugestandenen Kosten des Anlagenbetriebs von zumindest rund 30.000 Euro jährlich wäre dieser Zeitpunkt noch ohne Berücksichtigung der bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung geleisteten Aufwendungen der Antragstellerin jedenfalls bei einer Laufzeit von 30 Jahren überschritten, die nach den Erfahrungen der Kammer mit ähnlichen Grundwasserbehandlungsanlagen und angesichts der gutachterlich betonten besonderen Schwierigkeit der Behandlung von LHKW (vgl. BA 7, S. 26) keineswegs als von vorneherein unrealistisch erscheint.
50Vgl. zum voraussichtlich jahrzehntelang notwendigen Betrieb einer Anlage im Falle einer PFT- Belastung etwa OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2015 - 16 A 1686/09 -, juris.
51Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind allerdings - was wohl auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - im Grundsatz auch die Kosten der Anlage zu berücksichtigen, die die Antragstellerin auf Betreiben des Antragsgegners gleichsam in „vorauseilendem Gehorsam“ seit Juli 2020 ohne vorangegangene Ordnungsverfügung beglichen hat und die sich auf Betriebs- und Gutachterkosten von rund 200.000 Euro summiert haben dürften. Dies bestätigt, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, nochmals nachdrücklich die obige Bewertung, nach der sich ein Bodenaushub letztlich als für die Antragstellerin kostengünstigere Maßnahme darstellt, wobei dahinstehen kann, ob und ggf. inwieweit darüber hinaus die angefallenen Kosten für ihre anwaltliche Beratung zu berücksichtigen sind.
52Mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners, dass die Ausführung einer endgültigen Sanierungsmaßnahme die Zumutbarkeitsgrenze der Antragstellerin erreichen würde (Gerichtsakte - GA -, S. 319, s.a. S. 342), ist klarstellend anzumerken, dass dies selbstredend keinen Grund dafür darstellt, eine dahingehende Maßnahme z.B. in Form eines Bodenaustauschs im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als Alternative außer Acht zu lassen. Denn der Umstand, dass die Kosten für eine solche Sanierung in diesem Fall nicht vollständig auf die Antragstellerin abgewälzt werden können, sondern ab dem Überschreiten der Opfergrenze von der Allgemeinheit zu tragen wären, ändert nichts an der (besseren) Eignung dieser Maßnahme zur Gefahrenabwehr, d.h. der Möglichkeit, auch diese zu ergreifen. Die dann eintretende Kostenpflicht der Allgemeinheit ist nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung des BVerfG ihrerseits gerade Ausfluss und notwendige Folge des Verhältnismäßigkeitsprinzips und kann daher nicht als Rechtfertigung dienen, eine andere, hier für den Betroffenen schon grundsätzlich und im Falle eines Eingreifens der Opfergrenze erst recht kostengünstigere Sanierungsvariante im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auszuscheiden.
53Soweit der Antragsgegner - was angesichts des bislang Gesagten letztlich offenbleiben kann - womöglich beabsichtigt, die Antragstellerin zunächst bis zum Erreichen der Opfergrenze zur streitgegenständlichen Sicherungsmaßnahme heranzuziehen, um (erst) danach selbst mit Steuermitteln eine Sanierung des Erdbodens vorzunehmen (so möglicherweise BA 3, S. 230 und BA 4, S. 305), die er in Gestalt eines Bodenaushubs bereits als vorzugswürdig bezeichnet hat (vgl. etwa BA 3, S. 228), wäre diese Erwägung schon in fachlicher Hinsicht ersichtlich sachfremd, d.h. ermessensfehlerhaft, und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ebenfalls nicht in Einklang zu bringen.
54Sofern der Antragsgegner bereits heute davon ausgehen sollte, dass er später ohnehin eine Sanierung des Grundstücks W.-straße 4 im Wege des Erdaushubs veranlassen wird, und zudem nach eigenem Bekunden meint, dass die Kosten einer solchen endgültigen Sanierung die Opfergrenze der Antragstellerin überschreiten werden, wäre eine solche Verfahrensweise unbeschadet der vorstehenden Ausführungen erst recht nicht haltbar.
55Sie liefe darauf hinaus, den bestehenden bodenschutzrechtlichen Missstand mit entsprechenden - trotz der fraglichen Sicherungsmaßnahmen zweifelsohne fortbestehenden - Umweltbelastungen für einen ggf. längeren Zeitraum hinzunehmen, statt ihn sogleich zu beseitigen (vgl. dazu auch noch unter c.), ohne dass sachliche Gründe hierfür zu erkennen wären.
56Dass ein solches Vorgehen unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten nicht effektiv wäre, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Es würde - sollte sich der Antragsgegner bereits für eine (spätere) Sanierung durch Bodenaushub entschieden haben - zudem die Bedeutung der Belastungsgrenze und damit den Gehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verkennen.
57Denn die Opfergrenze stellt ein Schutzinstrument zugunsten des Grundstückseigentümers dar und soll es nicht umgekehrt der Verwaltung ermöglichen, diesen vor einer ohnehin geplanten Sanierung zunächst noch bis zu ihrem Erreichen zu bloßen Sicherungsmaßnahmen heranzuziehen, um eine endgültige Sanierung zeitlich - gleichsam bis zur Erschöpfung der finanziellen Kapazitäten des Eigentümers - hinauszuschieben.
58Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang betont, es sei beabsichtigt, mit der Antragstellerin eine Vereinbarung über eine endgültige Sanierung abzuschließen, stellt auch dies im vorliegenden Fall keine Erwägung dar, die eine derartige Verzögerung einer endgültigen Schadensbehebung rechtfertigen könnte.
59Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner selbst nicht darlegt, dass eine solche Vereinbarung konkret bevorstehen könnte, sondern vielmehr - im Einklang mit der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Korrespondenz der Beteiligten sowie ihrer jeweiligen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren - konstatiert, dass hinsichtlich zentraler Punkte der bereits dem Grunde nach bestrittenen Sanierungsverpflichtung der Antragstellerin, beginnend mit ihrer Störereigenschaft bis hin zum schon im Ausgangspunkt nicht konsentierten Verkehrswertgutachten, Uneinigkeit besteht. Bereits aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass sich der freiwillige Abschluss einer Sanierungsvereinbarung abzeichnen würde. Dieser ist umso weniger zu erwarten, als der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass eine endgültige Sanierung des fraglichen Grundstücks die Opfergrenze der Antragstellerin überschreiten würde, womit ihre Sanierungspflicht und damit - unbeschadet der bei einer Sanierung durch die öffentliche Hand im Raum stehenden Ausgleichsansprüche nach § 25 BBodSchG - aus Sicht der Antragstellerin jedenfalls ein maßgeblicher Grund für einen entsprechenden Vertragsschluss entfiele.
60c. Ob die sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 17. April 2024 durchgreifen oder dieser anderweitige Rechtsfehler anhaften, kann nach dem Ausgeführten grundsätzlich offenbleiben.
61Mit Blick auf das weitere Vorgehen des Antragsgegners merkt die Kammer jedoch vorsorglich Folgendes an:
62In der gegebenen Situation erscheint auch unabhängig von der hiermit verbundenen (unverhältnismäßigen) Kostenbelastung für die Antragstellerin und ungeachtet der subjektiven Vorstellungen des Antragsgegners betreffend eine spätere Sanierung ihres Grundstücks durch Erdaushub (vgl. dazu jeweils bereits oben) zweifelhaft, ob nicht bereits unter Effektivitätsgesichtspunkten allein die Anordnung einer Dekontaminationsmaßnahme - und nicht einer bloßen Sicherungsmaßnahme - objektiv den rechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 BBodSchG genügt.
63Zwar erachtet der Gesetzgeber Dekontaminationsmaßnahmen und eine Schadstoffausbreitung verhindernde Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG - anders als im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 BBodSchG - grundsätzlich als gleichrangig.
64Es dürfte bei der Ausübung des diesbezüglichen behördlichen Auswahlermessens unter Berücksichtigung des allgemein vorgegebenen Sanierungsziels einer nachhaltigen bodenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit - das namentlich in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zum Ausdruck kommt, wonach zu gewährleisten ist, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen - jedoch grundsätzlich rechtlich geboten sein, diejenige Maßnahme zu ergreifen bzw. anzuordnen, die zum Erreichen einer nachhaltigen bodenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit am besten geeignet ist.
65Da eine Dekontaminationsmaßnahme in der Regel dafür sorgen wird, dass durch Beseitigung der Schadstoffe die Ursache für die entstandene Gefahr entfernt wird, wird in vielen Fällen eine Dekontaminationsmaßnahme vorzuziehen sei. Eine Sicherungsmaßnahme kann im Einzelfall z.B. vorzugswürdig sein, wenn durch die Dekontamination nur die Verminderung der Schadstoffe erreicht werden kann, oder wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Dekontaminationsmaßnahme Schadstoffe mobilisiert werden könnten.
66Vgl. Beck- Onlinekommentar Umweltrecht, Stand: 1. April 2025, § 4 BBodSchG, Rn. 57 und 60.
67Da eine Fallgestaltung der letztgenannten Art nicht vorliegen dürfte, spricht vieles dafür, dass hier im Ergebnis nur eine Dekontaminationsmaßnahme dem gesetzgeberischen Ziel einer nachhaltigen bodenschutzrechtlichen Sanierung entspricht. Dies ergibt sich aus dem schon beschriebenen Umstand, dass ohne eine Dekontamination - durch Bodenaushub oder ggf. auf andere Weise - weiterhin für einen langen Zeitraum mit einem Austrag hochbelasteten Grundwassers auf das Nachbargrundstück M.-straße 10 bis 16 zu rechnen ist, das auch im Abstrom der Behandlungsanlage noch mit LHKW verunreinigt ist. Daneben besteht auch die Gefahr einer vertikalen Ausbreitung der (z.T. ggf. ungefilterten) Grundwasserbelastung, wobei unbekannt ist, ob womöglich noch ein tieferer Grundwasserleiter existiert (vgl. BA 5, S. 15). Abgesehen von der Frage, ob bei dieser Sachlage überhaupt von einer die Schadstoffausbreitung verhindernden Sicherungsmaßnahme gesprochen werden kann, die - im Unterschied zu einer lediglich vermindernden Sicherungsmaßnahme - wohl allein von § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG erfasst wird,
68vgl. dazu etwa Beck- Onlinekommentar Umweltrecht, Stand: 1. April 2025, § 4 BBodSchG, Rn. 59, mit weiteren Nachweisen,
69erscheint daher eine Dekontaminationsmaßnahme als vorzugswürdig und wohl allein ermessensgerecht.
70Im Hinblick auf die Störerauswahl sei noch angemerkt, dass die Ausführungen des Antragsgegners betreffend die Töchter der ehemaligen Betreiber des vormals am Standort ansässigen Chemieunternehmens im Hinblick auf deren Rechtsnachfolge (vgl. GA, S. 315 f.) nicht durchgehend verständlich und anhand der übermittelten Akten auch nicht nachzuvollziehen sind. Insofern sei zudem darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Töchter nie Voreigentümer des Grundstücks der Antragstellerin gewesen sein mögen, gleichwohl eine Haftung als Rechtsnachfolger der Verursacher in Betracht kommt, soweit die Eheleute D. in Person als solche anzusehen sein sollten.
71Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 121 ff.
72Hat der Eilantrag nach allem Erfolg, so erledigt sich mit diesem Beschluss zugleich das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO und einer vorläufigen Regelung zum Betrieb der Grundwassersicherungsanlage bis zum Abschluss des Eilverfahrens.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
74Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt für das Hauptsacheverfahren derzeit einen überschlägigen Streitwert von 200.000 Euro zugrunde. Insofern geht sie davon aus, dass die Antragstellerin angesichts der vor Erlass der Ordnungsverfügung bereits geleisteten Betriebsaufwendungen von rund 200.000 Euro als unmittelbare Folge der nun erfolgten Anordnung mit Blick auf den ermittelten Verkehrswert ihres Grundstücks nach Sanierung von 335.000 Euro jedenfalls nicht mehr als weitere 200.000 Euro zu leisten haben wird. Dieser Betrag wird mit Blick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert.
75Rechtsmittelbelehrung:
76Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
77Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
78Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
79Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
80Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
81U. A. L.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 K 1605/24 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 112 des Justizgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- BBodSchG § 10 Sonstige Anordnungen 2x
- BBodSchG § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr 12x
- 16 A 1686/09 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 11/10 1x
- 1 BvR 242/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 315/99 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 12/23 1x
- BBodSchG § 2 Begriffsbestimmungen 3x
- 7 C 22/03 1x (nicht zugeordnet)
- BBodSchG § 25 Wertausgleich 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 55a 4x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 2x
- VwGO § 67 2x
- § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)