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BBodSchG § 10 Sonstige Anordnungen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 L 857/25
23. Juli 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 8395/22
4. Juli 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 9 S 24.2759
21. Januar 2025
AN 9 S 24.2759 21. Januar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 31 M 24.2838
18. Juni 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 9 S 23.798
9. November 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 5612/22
31. Oktober 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1715/18
25. Oktober 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 2 A 115/20
6. Oktober 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 S 22.1480
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 2801/21
16. August 2022
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