Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 K 18.30118

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn festzustellen. Der Bescheid vom 29. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die im Jahr 1987 geborene Klägerin afghanischer Staatsangehörigkeit und persischer Volkszugehörigkeit reiste aus Ungarn kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. Oktober 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 15. November 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie bereits am 28. September 2017 in Ungarn Asyl für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder beantragt habe. Sie seien gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Nur dann sei eine Weiterreise möglich gewesen. In Ungarn sei das Leben als alleinstehende Frau unsicher. Ihr Ursprungsziel sei immer Deutschland gewesen. Eine Rückkehr nach Ungarn wäre im Hinblick auf die Versorgung ihrer Kinder eine Katastrophe. Staatliche Leistungen würden nur zwei Monate gewährt werden, danach erhalte man nichts mehr.

Auf die Niederschrift über die Anhörung vom 15. November 2017 wird Bezug genommen.

Auf Anfrage des Bundesamtes teilten die ungarischen Behörden am 20. November 2017 mit, dass der Klägerin in Ungarn aufgrund ihres Asylantrags vom 28. September 2017 am 11. Oktober 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Zudem wurde die Übernahmebereitschaft für die Klägerin im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn erklärt und insofern auf die im Rahmen des deutschungarischen Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden verwiesen.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2) und drohte die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei, da ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union der Klägerin und ihren Kindern bereits internationalen Schutz gewährt habe. Die Klägerin hätte nichts dazu vorgetragen, dass ihnen in Ungarn Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Ungarn würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung Art. 3 EMRK verletzt werde. Auch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben sei nicht ersichtlich.

Auf den Bescheid im Einzelnen wird verwiesen.

Gegen den Bescheid ließ die Klägerin durch den Bevollmächtigten am 17. Januar 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Für sie wurde zunächst beantragt,

unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 2017 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, ferner die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf Null Monate zu reduzieren.

Das Bundesamt übermittelte die Behördenakte, äußerte sich aber in der Sache nicht.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 19. Juni 2018 wurde für die Klägerin auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und das Klagebegehren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkt.

Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Juni 2018 den von der Klagerücknahme erfassten Verfahrensteil abgetrennt, unter dem Aktenzeichen Au 8 K 18.31118 fortgeführt und eingestellt.

Für die Beklagte liegt eine allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 für alle Verwaltungsstreitsachen in den Verfahren nach dem Asylgesetz (AsylG) vor, wonach auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagtenseite vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn. Ihr und ihren minderjährigen Kindern droht aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK.

a) In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien und Griechenland – juris Rn. 263 f. und 365 ff.).

Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v 2.4.2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande – ZAR 2013, 336 f.; U.v. 21.1.2011 – 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland – juris Rn. 249 m.w.N.). Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande – ZAR 2013, 336/337). Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und – trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte – behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – juris Rn. 250; siehe auch EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – juris Rn. 88 ff.). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 8.12.2017 – 11 A 585/17.A – juris Rn. 15). Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen (vgl. hierzu: EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10, Paposhvili/Belgien –juris Rn. 182, 187, 191 m.w.N.).

Im Einklang hiermit sieht das Bundesverfassungsgericht bisher bei belastbaren Anhaltspunkten für Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung ebenfalls keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wird bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat der Abschiebung in besonderen Einzelfällen – etwa bei Familien mit Kleinstkindern – lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne angenommen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 11, 13 f.; siehe auch EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland – juris Rn. 116 ff.: Garantieerklärung für Unterbringung zusammen als Familie und in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise).

b) Gemessen an diesem Maßstab besteht für anerkannte Schutzberechtigte, jedenfalls für solche, die wie die Klägerin als Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Alter zwischen sieben und neun Jahren als besonders schutzbedürftig einzuschätzen sind, in Ungarn die Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK (vgl. auch OVG Saarl, B.v. 12.3.2018 – 2 A 69/18 – juris Rn. 14 ff.). Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) wäre allenfalls für eine kurzfristige Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannten Schutzberechtigten droht im Anschluss daran akute Obdachlosigkeit und Verelendung, zumal Rückkehrer in der Regel keinen Zugang mehr zur kostenfreien Krankenversicherung finden. Sie haben keine reelle Chance, sich in Ungarn ein Existenzminimum aufzubauen.

Dies ergibt die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage, die sich grundsätzlich von den im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnissen unterscheidet. Die Möglichkeit zum Abschluss eines Integrationsvertrages wurde ersatzlos abgeschafft; damit entfallen sowohl die mit ihm verbundenen finanziellen Hilfen als auch die individuelle Begleitung des Integrationsprozesses für die Dauer von zwei Jahren. Infolge von Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 haben sich dadurch die Bedingungen für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die nach dem 1. April 2016 ihren Status erhalten haben, signifikant verschlechtert. Für sie gibt es keinerlei staatliche Integrationsleistungen mehr. Wie sich aus dem Internetauftritt des Amts für Einwanderung und Asyl der Republik Ungarn unter der Rubrik „Häufige Fragen - Als Flüchtlinge in Ungarn“ ergibt (www.bmbah.hu), müssen anerkannte Schutzberechtigte nunmehr binnen 30 – statt zuvor 60 – Tagen nach der Statusentscheidung die Aufnahmezentren verlassen. Der beitragsfreie Zugang zur Krankenversicherung wird nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten (zuvor: 12 Monate) ab Zuerkennung des Status gewährt (siehe auch: Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 94). Die Migrationsbehörde kann sogar rückwirkend Geld von ihnen zurückfordern (vgl. Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond rep…, März 2017, S. 6; Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 85 ff.). Anerkannte Schutzberechtigte erhalten damit keine Unterstützung mehr bei der Wohnungssuche, finanzielle Hilfen, Sprachkurse oder sonstige staatliche Integrationshilfen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht anerkannten Schutzberechtigten zwar weiterhin offen, allerdings sind bestimmte Berufsfelder ungarischen Staatsbürgern beziehungsweise Ausländern mit langem Aufenthalt vorbehalten (Aida, Country Report: Hungary, Februar 2017, S. 93 f.).

Zudem ist nach dem Rückzug des ungarischen Staates aus dem Integrationsprogramm ungewiss, ob anerkannte Schutzberechtigte in anderer Weise Unterstützung bei ihrer Integration und der Einforderung ihnen zustehender Rechte erhalten können. Im Lichte des Art. 3 EMRK kommt es hierauf jedoch an. Die spezifischen Hilfsbedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt. Die – möglicherweise garantierte – Inländergleichbehandlung muss auch faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet sein (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 21 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 4.11.2016 – 3 A 1322/16.A – juris Rn. 25). Anerkannte Schutzberechtigte können nicht ohne weiteres die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Zielstaates formal gewährt, effektiv einfordern. Sie müssen erst in eine der einheimischen Bevölkerung vergleichbare tatsächliche Position einrücken, die ihnen die Teilhabe an den gewährten Rechten ermöglicht (vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2017 – A 11 S 2151/16 – juris Rn. 25).

Nichtregierungsorganisationen wie das Ungarische Rote Kreuz oder das Ungarische Helsinki Komitee sind offenbar vor allem damit befasst, Asylantragstellern im ungarischen Asylsystem beizustehen. Zu ihrer Arbeit mit anerkannten Schutzberechtigten gibt es nur wenige Erkenntnisse (vgl. hierzu VG Berlin, B.v. 17.7.2017 – 23 l 507.17 A – juris Rn. 15 m.w.N.). So heißt es zwar im Bericht des Ungarischen Helsinki Komitees von März 2017, Nichtregierungsorganisationen und kirchliche Einrichtungen leisteten Integrationsarbeit und seien bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsmöglichkeit behilflich, ebenso bei der Familienzusammenführung oder dem Erlernen der ungarischen Sprache (siehe HHC, Under Destruction, S. 3). Migrant Solidarity Group of Hungary, Migszol, versteht sich primär als politische Plattform, bewirbt eigene Sprachkurse und betont, sonst keine humanitäre Hilfe zu leisten (siehe: http://www.migszol.com/what-we-do.html: “We do not do humanitarian work [there are many great voluntary organizations who do], but political activism”). Soweit ersichtlich ist im Bereich der Integration vor allem die Hungarian Association for Migrants, Menedék, tätig (vgl. http://menedek.hu/en/about-us). In einzelnen Projekten, die teilweise vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union unterstützt werden, leistet Menedék in mehreren Städten Ungarns Integrationsarbeit beispielsweise durch soziale und rechtliche Beratungen oder Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung. Außerdem werden Kindergarten- und Schulplätze vermittelt (zu den aktuellen Projekten im Einzelnen siehe: http://menedek.hu/en/projects). Insofern scheinen damit vereinzelte Angebote in einigen Städten Ungarns verfügbar zu sein, wobei einige Unterstützungsleistungen offensichtlich nur zeitlich befristet angeboten werden konnten (siehe: http://menedek.hu/en/projects/closed).

Selbst kirchliche Organisationen folgen inzwischen mehrheitlich der staatlichen Flüchtlingspolitik oder schweigen zumindest (siehe etwa Bericht in Spiegel Online, Warum Orbán alle Asylbewerber inhaftieren will, v. 14.1.2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-in-ungarn-viktor-orbans-offensive-a-1129919.html). Anhaltspunkte dafür, dass sie gegenwärtig über Einzelfälle hinaus aktiv in die Integration anerkannter Schutzberechtigter eingebunden sind, sind nicht ersichtlich. Zuletzt soll die Regierung Orbán die Einführung einer Strafsteuer für Flüchtlingshelfer erwogen haben. Neben stärkerer Kontrolle drohe den Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen zudem die Ausweisung (http://www.zeit.de /politik/ausland/2018-01/viktor-orban-ungarn-fluechtlinge-helfer-strafsteuer, vom 18.2.2018; https://www.welt.de/politik/ausland/article173576156/Ungarns-Regierung-will-Taetigkeit-von-Fluechtlings-helfern-unterbinden.html, vom 14.2.2018; https://www.tagesschau.de/ausland/ungarn-fluechtlinge-179.html, vom 17.1.2018). NGO’s bedürfen nach der geplanten Gesetzesänderung fortan einer Genehmigung durch das Innenministerium, andernfalls drohe ihnen die Schließung.

Unter diesen Umständen wird inzwischen abgeraten, sowohl Dublin-Überstellungen als auch Rückführungen anerkannter Schutzberechtigter nach Ungarn vorzunehmen (vgl. Ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond rep…, März 2017, S. 7). Hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen wird ohnehin jedenfalls bei Dublin-Rückkehrern von systemischen Mängeln ausgegangen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – juris, Leitsatz; HessVGH, B.v. 24.8.2017 – 4 A 2986/16.A – juris, Leitsatz; OVG NW, B.v. 8.12.2017 – 11 A 585/17.A – juris). Zumindest bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Familien mit mehreren (Klein) Kindern ist es unter den aktuellen Umständen als unzumutbar zu erachten, nach Ungarn zurückzukehren.

Nach alledem war die Beklagte deshalb unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 29. Dezember 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarn vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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