GeB vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 K 19.1151

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 5. August 2019 bei der Beklagten seine Unterbringung als Obdachloser. Er war zu diesem Zeitpunkt in ... gemeldet, wo er zuletzt auch wohnhaft war. Nach eigenen Angaben habe er in ... Mietschulden gehabt und die Wohnung verlassen, da ihm bereits eine Räumungsklage zugestellt worden sei. Seine Frau und seine Kinder würden in ... leben. Sein Rucksack mit Geld sei auf dem Weg von ... nach ... abhandengekommen.

Mit Bescheid vom 5. August 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Beklagte für die Unterbringung nicht zuständig sei. Der Kläger sei nach seinen Angaben in der Stadt ... obdachlos geworden. Der direkte Bezug zur Beklagten sei ebenfalls nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 2 der Obdachlosenunterbringungssatzung der Beklagten würde grundsätzlich nur ortsansässigen Personen eine Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt. Im Falle des Klägers sei die Stadt ... zu seiner Unterbringung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verpflichtet. Maßgeblich sei allein der Ort, an dem der Kläger obdachlos geworden und derzeit gemeldet sei.

Gegen den Bescheid vom 5. August 2019 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts am 6. August 2019 Klage.

Zur Begründung trug er vor, dass er auf Wohnungssuche sei und es sich nur um eine kurzfristige Übergangslösung handele. Er habe sich bei der Beklagten obdachlos gemeldet und nicht in ...

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 5. August 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei nicht begründet, da es an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG fehle. Der Kläger sei in ... obdachlos geworden.

Mit Beschluss vom 6. August 2019 (Au 8 E 19.1152) wurde der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Am 7. August 2019 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19. August 2019 ihr Einverständnis.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurde zu diesem Vorgehen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört. Eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte ist für die obdachlosenrechtliche Unterbringung örtlich nicht zuständig. Die Obdachlosigkeit ist nicht im Gemeindegebiet der Beklagten eingetreten.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er obdachlos geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 4 CE 17.615 - juris Rn. 5). Hier ist die Obdachlosigkeit nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten eingetreten.

Nach den Angaben der von der Beklagten vorgelegten Meldeauskunft war der Kläger zur Zeit der Stellung seines Antrags auf Unterbringung noch in ... gemeldet. Im Stadtgebiet der Beklagten hat er nicht gewohnt. Dort konnte somit die Obdachlosigkeit nicht eingetreten sein.

Ohne dass weiter aufgeklärt werden müsste, ob dem Kläger in ... nicht doch weiter eine Unterkunft zur Verfügung steht, weil dem Kläger nach eigenen Angaben lediglich eine Räumungsklage zugestellt wurde, konnte die Obdachlosigkeit jedenfalls nicht im Stadtgebiet der Beklagten eingetreten sein. Die Beklagte ist für die Unterbringung des Klägers örtlich nicht zuständig. Dass der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten leben will, begründet nicht deren Zuständigkeit (vgl. VG Würzburg, B.v. 17.9.2007 - W 5 E 07.1154 - juris Rn. 6).

2. Die Kosten des Verfahrens trägt nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterlegener Teil.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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