Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 4 K 18.1609

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung einer - von ihrem Ehemann betriebenen - Fachanwaltskanzlei.

Mit Datum 5. Januar 2018 stellte die Klägerin bei der Beklagten Stadt ... einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für das Vorhaben „Erweiterung des Obergeschosses der Fachanwaltskanzlei für Recht, Wirtschaft, Steuern, für notwendige Büroräume, Archiv und kleines Apartment für Mitarbeiter“ auf dem Grundstück Fl.-Nr., Gemarkung ... (postalische Adresse:, ...). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 konkretisierte die Klägerin die Fragestellung des Vorbescheidsantrags wie folgt: „Es sollt geprüft werden, ob der Antrag auf Erweiterung der Kanzlei hinsichtlich Art der Nutzung, bauplanungs- und bauordnungsrechtlich entsprechend den beigefügten Plänen genehmigungsfähig ist“.

Für das Grundstück Fl.-Nr. ... war mit Bescheid vom 20. August 2003 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung und teilweise Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes mit Einbau von Wohnungen und Kanzlei“ erteilt worden. In den Bescheidgründen ist insbesondere ausgeführt, dass das Vorhaben „nach § 35 (4) 3. für den abgebrannten Gebäudeteil, und § 35 (4) 4. BauGB zulässig“ sei. Dieses Vorhaben befindet sich mittlerweile auf zwei Buchgrundstücken: Fl.Nr. ... (...; Wohnteil) und Fl.Nr. ... (..., Fachanwaltskanzlei).

Das Gebäude ... ist - mit anderen in der Nähe befindlichen Gebäuden - wie folgt in der Denkmalliste eingetragen: Nebengebäude der Villa, Bautengruppe, aus Teilen des späten 19. Jahrhunderts und des frühen 20. Jahrhunderts zusammengesetzt. Die insoweit in Bezug genommene Villa ... befindet sich westlich dieser Gebäude (...) und ist ebenfalls in die Denkmalliste eingetragen.

Mit Bescheid vom 27. August 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Vorbescheid ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben liege im Außenbereich § 35 BauGB. Geplant sei die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, weit abgesetzt von einem Ortsteil im Landschaftsschutzgebiet Bayerisches, wobei fast alle den Bauort umgebenden Gebäude denkmalgeschützt seien. Die ohne städtebauliche Struktur zufällig entstandene Bebauung in diesem Bereich sei kein Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Es fehle bereits das erforderliche Gewicht, aufgrund der Zahl der vorhandenen Gebäude, um einen Ortsteil feststellen zu können. Als Maßstab sei die Siedlungsstruktur der Beklagten zugrunde zu legen. Im Gebiet der Beklagten gebe es keine vergleichbaren Fälle, die einen Ortsteil darstellten. Auch sei kein Bebauungszusammenhang festzustellen. Die Bebauung in diesem Bereich vermittle nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Dies liege einerseits daran, dass die Gebäude nicht in einer räumlichen und funktionalen Nähe zueinander stünden, sondern voneinander abgesetzt seien und andererseits die Verkehrswege sowie die durchgrünten, unbebauten größeren Flächen eine trennende Wirkung vermittelten. Insbesondere sei das Gebäude Nr. ... weit abgesetzt und werde noch zusätzlich durch die ... von der restlichen Bebauung getrennt, wobei auch das Gebäude Haus Nr. ... von den anderen Gebäuden weit abgesetzt sei. Es handle sich damit um keinen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung im Außenbereich.

Ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB liege nicht vor. Eine Zulassung als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB scheide ebenfalls aus, da der rechtsgültige Flächennutzungsplan für den Vorhabenbereich landwirtschaftliche Fläche darstelle. Zudem sei durch die geplante Erweiterung der Büronutzung sowie der Errichtung einer zusätzlichen Wohnung die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Damit würden zumindest die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB durch das Vorhaben beeinträchtigt.

Eine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB sei nicht möglich. Diese Begünstigung setze eine Angemessenheit in zweierlei Beziehung voraus. Die Erweiterung müsse zum einen zum vorhandenen Gebäude angemessen sein. Hierbei werde auf das Verhältnis von vorhandenem und hinzutretendem Baubestand geschaut. Die Erweiterung dürfe nicht unverhältnismäßig sein und nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen. Zum anderen müsse die Erweiterung auch im Verhältnis zum Betrieb angemessen sein und den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. Abzustellen sei darauf, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mehrmalige Erweiterungen, die zusammengenommen nicht angemessen seien, seien nicht zulässig. Zu betrachten sei das Gesamtvorhaben, Maßstab bleibe dabei der begünstigte Betrieb, d.h. die genehmigte Geschossfläche.

Das ursprüngliche, zweigeschossige Nebengebäude mit Satteldach auf dem Vorhabengrundstück habe nach Plänen aus dem Jahr 1908 ursprünglich eine Grundfläche von ca. 81,07 m² gehabt. Hinzu sei eine Fisch- (richtig wohl Asch-) grube mit ca. 7,28 m² gekommen. Insgesamt hätten sich damit ca. 169,42 m² Geschossfläche ergeben. Der bereits im Jahr 2003 genehmigte Anbau an die Haus Nr., nämlich die Anwaltskanzlei in Hausnr., habe eine Grundfläche von ca. 114,57 m² und sei zweigeschossig mit Flachdach errichtet worden. Hinzu komme ein kleiner Anbau im Erdgeschoss mit ca. 8,89 m² und im Eingangsbereich eine Verringerung der Grundfläche um ca. 3,47 m². Damit ergebe sich insgesamt eine Geschossfläche von 234,56 m², was im Vergleich zum ursprünglichen Nebengebäude (169,42 m²) bereits ein Plus von 65,14 m² bzw. 38,4% ergebe. Selbst wenn man lediglich die Grundfläche berücksichtige, habe sich bei der Genehmigung von 2003 schon eine Erweiterung von 35,5% ergeben. Der neu geplante Anbau mit Flachdach im Obergeschoss sei 7 m breit und 14,25 m lang, wobei sich die Breite in Richtung in Nord-Westen auf 3,40 m verringere. Der Anbau werde höhengleich an den bereits bestehenden Anbau angepasst und sei 6,16 m hoch. Unter dem Anbau seien vier Stellplätze vorgesehen. Die Geschossfläche betrage insgesamt ca. 88,46 m². Rechne man diese Geschossfläche mit der 2003 genehmigten Geschossfläche des Anbaus zusammen, ergäben sich insgesamt ca. 323,02 m² Geschossfläche, was im Verhältnis zum ursprünglichen Nebengebäude ca. 153,6 m² und somit ca. 90,6% mehr entspreche.

Damit sei das Verhältnis der Erweiterung zum Ursprungsgebäude unverhältnismäßig, nicht mehr angemessen und damit auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig. Insbesondere werde auch die geplante Wohnnutzung zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Außenbereichsbelange führen. Bereits die im Jahr 2003 genehmigte Erweiterung des Ursprungsgebäudes um ca. 38,4% sei eine sehr großzügige Erweiterung gewesen und stelle das absolute Maximum dar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehe im Regelfall eine Grenze bei ca. 25%. Zwar gebe es auch in der Rechtsprechung keinen gültigen Grenzwert, da es sich prinzipiell um eine individuelle Ermessensentscheidung handle. Bei einer Erweiterung von über 90% im Verhältnis zum ursprünglichen Nebengebäude gebe es aus Sicht der Beklagten jedoch kein Ermessensspielraum mehr.

Hinsichtlich der Abstandsflächen sei festzustellen, dass in den eingereichten Plänen nach Nord-Westen und Süd-Osten das Abstandsflächenprivileg (H/2) angesetzt werde. Da aber das Bestandsgebäude bereits mit einer Außenwand an der Grundstücksgrenze stehe, sei das H/2-Privileg nur noch einmal verfügbar. Die Abstandsflächen seien somit nicht eingehalten.

Zudem unterliege die geplante Erweiterung der Erlaubnispflicht als sogenannter Nähefall nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 BayDSchG. Das Landesamt für Denkmalpflege habe sich zu dem Vorhaben im Sprechtag am 28. März 2018 folgendermaßen geäußert: „Ist aus baudenkmalpflegerischer Sicht wegen der Beeinträchtigung der Baudenkmäler ...weg 1, 2, 4 bis 10, 8, 7 und 12 abzulehnen. Das Baumassenverhältnis würde sich mit der Erweiterung zu einem Untergewicht des Haupthauses ... verschieben. Kubatur, Fassadengliederung und Formensprache würden zur bestehenden Fassade Holzschirm bzw. Klinkermauerwerk kontrastieren und den Zusammenhang im Ensemble ... verunklaren“. Diese gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes sprächen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO dürfe die Bauaufsichtsbehörde den Antrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben - wie hier - gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße.

Die Klägerin ließ am 24. September 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

der Klägerin unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 27.8.2018 den begehrten Bauvorbescheid zur geplanten Erweiterung des Obergeschosses der Fachanwaltskanzlei für notwendige Büroräume, Archiv und kleines Apartment für Mitarbeiter auf dem Grundstück Fl.-Nr. ..., Gemarkung ..., gemäß Bauantrag vom 5.1.2018 zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2018 wurde die Klage näher begründet. Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich wurde zitiert. Danach handle es sich vorliegend um einen Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Die umgebende Bebauung am ... umfasse 14 Hauptgebäude mit zugehörigen Nebengebäuden. Dies sei eine ausreichende Menge von Bauten für ein gewisses Gewicht der Bebauung und sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dies zeige der Vergleich mit den sonstigen Siedlungsstrukturen der Beklagten, soweit sie mit der Vorliegenden vergleichbar seien. Etwa südlich und teilweise nördlich der L.-straße fänden sich zahlreiche Einzelbauten und auch Hausgruppen, die nicht dem Außenbereich zuzuordnen seien, sondern kleine Siedlungsausläufer des Innenbereichs seien. Die Bebauung um den ... umfasse auch nicht mehr als 15 Haupthäuser, die aber ebenfalls unzweifelhafte im Innenbereich angehörten, obwohl sie beispielsweise von ... Ufer von einer Bahnlinie, Entfernung und Vegetation getrennt sein. Nach Südwesten lägen Schrebergärten und nach Norden und Nord-Osten lägen Baumreihen, Parks und das Schloss ... im Weg. Trotzdem käme niemand auf die Idee, dort Außenbereich anzunehmen. Der Bereich zwischen, ... und ... auf Höhe von Schloss ... umschließe mehrere Kleinweiler, die durch Freiflächen unterbrochen seien. Die Zahl der Häuser liege unter zehn. Dennoch würde man diese Bereiche nicht dem Außenbereich zuordnen, sondern dem unbeplanten Innenbereich, der durch Freiflächen mitgebildet werde. Gleiches gelte für das Areal um die Verbindung zwischen ... und, am, am, entlang der ... Straße, an der ... Richtung, am ... und auch entlang der ... beim ....

Überall fänden sich Siedlungshaufen, die ebenfalls nur wenige Häuser erschlössen, die aber gleichwohl dem zugehörten. ... sei insgesamt geprägt von einer zerfaserten Struktur und zahlreichen kleinen Fingern der Bebauung, die in den Außenbereich hineinragten. Die Bebauung am ...-weg sei nicht anders zu beurteilen. Das streitgegenständliche Baugebiet stelle sich nur als weitere Innenbereichsinsel dar. Es handle sich um Wohnbebauungen und Anwaltspraxen, mithin um Wohn- und nicht störende Bürogebäude, die sich als Keimzelle einer funktionsfähigen Gemeinschaft, bestehend aus Wohn- und Arbeitsstätten mit dauerhaftem Ortsbezug, erwiesen.

Die Bebauung um den ... liege darüber hinaus entlang der ... und südlich der ... Hinter der ... schließe sich eine umfangreiche Gewerbebebauung an, von der die Wohnbebauung um den ...-weg einen Abstand halte, der durch einen Grünstreifen, die Bahnlinie und die ... getrennt werde. Gleichwohl handle es sich hierbei um einen Bebauungszusammenhang zur Gewerbebebauung. Die Annahme einer Splittersiedlung 100 m von dem Gewerbegebiet entfernt liege fern.

Aber auch dann, wenn vorliegend ein Außenbereich anzunehmen sei, sei das Vorhaben gemäß der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, zulässig.

Der maßgebliche Fehler der Beklagten bei der Beurteilung der Teilprivilegierung liege darin, den Anbau von 2003 in die Betrachtung der Angemessenheit der Erweiterung als Bestandteil der Erweiterung miteinzubeziehen.

Zwar seien grundsätzlich mehrmalige Erweiterungen zusammenzuzählen, damit der Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen ein Gesamtvorhaben nicht in Teilakte zerlegen könne, um sie zeitlich gestaffelt auszuführen. Dies sei aber nicht unbegrenzt der Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe eine zeitliche Abgrenzung angenommen, nach der alte Erweiterungen nicht mehr bei der Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB berücksichtigt würden. Eine alte Erweiterung, die bereits länger als zwei Jahrzehnte zurückliege, sei spätestens auszuklammern. Dies schließe es nicht aus, dass alte Teilprivilegierungen bereits für einen früheren Zeitpunkt ausgeklammert würden, nämlich dann, wenn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Ratio nicht mehr greife. Dies sei dann der Fall, wenn man nicht mehr davon sprechen könne, dass der Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen ein Gesamtvorhaben in Teilakte zerlege, um sie zeitlich gestaffelt auszuführen. Hierbei sei nicht nur der Zeitfaktor, sondern auch die Art des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Eine Erweiterung, die sukzessive weiterwachse, um zum Beispiel Produktionskapazitäten regelmäßig anwachsen zu lassen, werde eher als ein Gesamtvorhaben in mehreren Teilakten zu verstehen sein, als eine Vermietung an die Anwaltskanzlei des Ehemanns, die eine einmalige Erweiterung für zusätzliche Geschäftsräume vorsehe. Die freiberufliche anwaltliche Tätigkeit sei von vornherein durch die persönliche Arbeitskraft des Anwalt limitiert, könne also notwendiger Weise nicht unbegrenzt weiterwachsen. Eine Erweiterung werde darüber hinaus nur aus der Erfahrung der Vergangenheit betrieben, da man festgestellt habe, dass die Räumlichkeiten für den Bedarf zu gering dimensioniert seien. Einen sachlichen Zusammenhang zur ersten Erweiterung 2003 könne man daher schon von der Art der Räumlichkeit und ihrer Nutzung nicht erkennen. Vor allem aber sei der Zeitabstand von 15 Jahren ein ausreichendes Fenster, um eine Zäsur zwischen den Erweiterungen anzunehmen. Ein Gesamtvorhaben in mehrere Teilakte aufzuteilen, um sie zeitlich gestaffelt auszuführen, sei über einen Verlauf von 15 Jahren schon deshalb nicht sinnvoll möglich, weil man eine Gesamtfinanzierung über derart gestreckte zweiaktige Bauvorhaben nicht bekäme. Vor allem aber müsse man dann ex ante eine Vorstellung einer Erweiterung in 15 Jahren gehabt haben, die man als zweiten Schritt ausführen wolle. Dies sei fernliegend.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei spätestens im Jahr 2023 der Anbau von 2003 irrelevant. Es sei nicht einzusehen, worin der Unterschied zum jetzigen Zeitpunkt - bzw. zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz - liegen solle. Die zeitliche Grenze von zwei Jahrzehnten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei auch keine Mindestanforderung gewesen, sondern habe festgelegt, dass jedenfalls nach zwei Jahrzehnten eine entsprechende Ausklammerung möglich sei.

Damit sei der Zustand von 2003 als Ausgangsvorhaben zugrunde zu legen und lediglich hierauf die Angemessenheit der Erweiterung zu überprüfen. Ausgehend von den Angaben der Beklagten im Ablehnungsbescheid sei eine Geschossfläche von 234,56 m² als zugrunde liegender Bestand maßgeblich. Die Erweiterung auf das streitgegenständliche Bauvorhaben mit einer Geschossfläche von 323,02 m² sei somit nicht unverhältnismäßig, sondern angemessen.

Hinsichtlich der von der Beklagten monierten Abstandsflächenbaulast habe die Deutsche Bahn als Grundstücksnachbarin zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie bereit sei, eine Abstandsflächenbaulast zu übernehmen. Ein entsprechender gestattungsvoller Vertrag könne zeitnah abgeschlossen werden.

Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen Belange des Denkmalschutzes. Diese seien von der Beklagten nur unsubstantiiert vorgebracht worden und daher unbeachtlich.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ablehnungsbescheids wurde unter anderem ausgeführt: Der Beurteilung des Bauvorhabens sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Alle in der Umgebung des Vorhabens befindlichen baulichen Anlagen würden ebenfalls als Außenbereichsvorhaben behandelt. Zu den klägerseits angesprochenen Gebieten sei zu sagen, dass sich diese teilweise innerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen befänden. Zum Teil würden diese Gebiete von der Beklagten tatsächlich ebenfalls als Außenbereich nach § 35 BauGB beurteilt.

Es sei auch kein Bebauungszusammenhang festzustellen. Die Bebauung in diesem Bereich vermittle nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Auch zusammen mit dem klägerseits angesprochenen, im Norden gelegenen gewerblichen Betrieb entstehe noch kein Innenbereich nach § 34 BauGB. Das nächstgelegene Gebäude der Firma ... liege ca. 133 m Luftlinie von dem Gebäude Nr. ... entfernt. Die ... sowie die Bahnlinie hätten dort bereits eine stark trennende Wirkung. Hinzu komme noch der Grünbereich zwischen Bundesstraße und Bahnlinie sowie zwischen Bahnlinie und Gebäude Nr. ....

Eine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB komme nicht in Frage. Schon bei den privilegierten Vorhaben reiche die bloße Förderlichkeit für den Betrieb nicht. Das nichtprivilegierte, dem Außenbereich also wesensfremde Vorhaben, müsse sich eine enge Beurteilung gefallen lassen und sei in seiner Nutzung auf das beschränkt, was im Hinblick auf den Betrieb nicht entbehrt werden könne. Daher sei hier noch ein strengerer Maßstab anzusetzen.

Mehrmalige Erweiterungen, die zusammengenommen nicht angemessen seien, seien nicht zulässig. Es sei das Gesamtvorhaben zu betrachten, Maßstab bleibe der begünstigte Betrieb, d.h. die genehmigte Geschossfläche. Der klägerischen Auffassung, dass bei einer erneuten Erweiterung nach ca. 15 - 20 Jahren das Ursprungsgebäude nicht mehr berücksichtigt werden müsse, sondern lediglich auf den aktuellen Bestand abgestellt werden dürfe, könne nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Beklagten sei einer Erweiterung des ursprünglichen Nebengebäudes um ca. 90% im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude nicht mehr angemessen und damit nicht genehmigungsfähig. In Frage stehe ferner, ob die vorgesehene Wohnung im Außenbereich den betrieblichen Anforderungen einer Anwaltskanzlei entspreche.

Das Entgegenstehen von Belangen des Denkmalschutzes sei im Ablehnungsbescheid ausführlich begründet worden. Maßgeblich sei, dass sich das Baumassenverhältnis bei der beantragten Maßnahme zu einem Untergewicht des Haupthauses, welches als Einzeldenkmal in der Denkmalliste geführt werde, verschieben werde. Des Weiteren wirke sich neben der Fortführung des Flachdachbaus und die somit einhergehende Kubaturvergrößerung des geplanten Anbaus negativ auf das Baudenkmal ... und die in unmittelbarer Nähe liegenden weiteren Einzeldenkmäler aus. Das Ensemble der Ökonomiegebäude der Villa ... bestehe aus historischen Gebäuden, deren Sockelzonen aus unverputztem Mauerwerk bestünden. Die Umrisse des geplanten Erweiterungsbaus nehmen keine Rücksicht auf die Bestandsarchitektur, sondern folgten dem Grenzverlauf mit dem Ziel, eine großmögliche Fläche zu überbauen.

Am 26. Februar 2019 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten einen Augenscheinstermin durch und fertigte Lichtbilder.

In der Folge trugen die Beteiligten mit Schreiben vom 1. März 2019 (Beklagte) bzw. 20. März 2019 (Klägerin) weiter zu Belangen des Denkmalschutzes vor. Dabei legten beide Beteiligten Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege (vom 21.12.2015 bzw. 8.3.2018) vor, die ihre jeweilige Sicht unterstützten.

Am 8. Mai 2019 fand mündliche Verhandlung statt. Dort wies die Vorsitzende bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass im Rahmen der Angemessenheit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 6 BauGB wohl nicht auf die Baugenehmigung im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BauGB abzustellen sei. Ohne einer endgültigen Entscheidung der Kammer vorgreifen zu wollen, müsse die Angemessenheit im Rahmen der Ziffer 6 vielmehr im Hinblick auf die Erweiterung des „jetzigen Betriebs“ abgestellt werden. Der derzeitige Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich der Erweiterung der Anwaltskanzlei sei wohl im Hinblick auf das Mitarbeiter-Appartement und die Größe der Erweiterung nicht mehr angemessen.

Darauf wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den Beteiligten die Möglichkeit für eine außergerichtliche Einigung zu geben. Hierzu kam es jedoch nicht.

Mit Schriftsätzen vom 26. August 2019 bzw. 2. September 2019 verzichteten die Beteiligten auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids gem. Art. 71 Satz 1 BayBO; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2018 ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die mit dem Vorbescheidsantrag abgefragte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der Fachanwaltskanzlei ist nicht gegeben (1.). Hingegen hindert eine etwaige Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Denkmalschutzrecht eine Erteilung des Bauvorbescheids nicht, weil dies nicht Gegenstand der Fragestellung des Vorbescheidsantrags gewesen ist (2.).

1. Das Vorhaben widerspricht bauplanungsrechtlichen Vorschriften gem. §§ 29 ff. BauGB (Art. 71, 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO). Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB (1.1). Als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB (1.2). Eine erleichtere Zulässigkeit gem. § 35 Abs. 4 BauGB ist nicht gegeben (1.3).

1.1 Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 BauGB und damit im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, hängt davon ab, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 2 ZB 12.2632 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 29.8.2018 - 2 CS 18.1280 - Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein Bebauungskomplex muss zudem nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 - 2 N 15.619 - juris Rn. 43). Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur der Gemeinde im Einzelfall abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich das fragliche Grundstück im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Zunächst ist davon auszugehen, dass die östlich auf die Bebauung beidseits des ... folgenden Verkehrswege (Bahnlinie ... - ...; ... Straße) eine klare Zäsur bilden und damit die klägerseits angeführte weiter östlich folgende gewerbliche Bebauung keinen Bebauungszusammenhang mehr vermitteln kann (vgl. zur typischerweise besonders trennenden Wirkung einer Bahnlinie VG München, U.v. 16.10.2014 - M 11 K 14.199 - juris Rn. 37). Dies folgt hier auch aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterium, wonach äußerlich erkennbare Umstände, wie Erhebungen oder Einschnitte, aber auch Straßen oder Bahnlinien, im Einzelfall dazu führen können, dass der Bebauungszusammenhang am Ortsrand nicht - wie im Regelfall - am letzten Baukörper endet (vgl. etwa BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 20). Denn auch in diesem Fall reicht der Bebauungszusammenhang jedenfalls nur bis zu einer solchen sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris Rn. 22), also nicht - wie hier klägerseits geltend gemacht - darüber hinaus. In dieses Bild fügt es sich, dass beim Augenscheinstermin in der Nähe des am weitesten östlich gelegenen Gebäudes ... die jenseits von Straße und Bahnlinie folgende Bebauung - auch ungeachtet der des vorhandenen, beim Augenscheinstermin aber ohnehin weitgehend nicht ergrünten Bewuchses - kaum wahrnehmbar war.

Ferner nimmt das nördlich gelegene Gebäude ... auf Grund seiner Entfernung zu den Gebäuden ... ff. nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Die dazwischen liegende unbebaute Fläche ist deutlich zu groß, um noch von einer Baulücke (im engeren Sinn des Wortes, vgl. bereits BVerwG, U.v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227- juris Rn. 20) sprechen zu können. Vielmehr handelt es sich um ein einzelnes, selbst im Außenbereich gelegenes Gebäude. Südlich folgt entlang der ... auf die Gebäude ...weg 1 ff. ohnehin keine Bebauung.

Im hier damit fraglichen Bereich entlang des ...wegs bestehen zwar, von den vergebenen postalischen Adressen (Hausnummern) ausgehend, 12 (Haupt-) Gebäude; hinzu kann die westlich unmittelbar der ... gelegene „Villa ...“ (...) gerechnet werden. Allerdings ist die bloße Zahl der postalisch vergebenen Adressen für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, hier nicht entscheidend. Wie der klägerseits eingereichte Auszug aus dem Liegenschaftskataster ausweist, folgt die postalische Adressierung letztlich den Grundstücksgrenzen; bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich kommt indes den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. bereits BVerwG, U.v. 3.3.1972 - IV C 4.69 - juris Rn. 17).

Insofern liegen hier - wie ebenfalls der klägerseits eingereichte Auszug aus dem Liegenschaftskataster ausweist - deutlich weniger als zehn Gebäude vor, da insoweit zumindest die jeweils einen Gebäudekomplex bzw. -riegel bildenden Nrn. 1 und 3, 4 bis 10 sowie 5 und 5a (alle ...weg) zusammen betrachtet werden müssen. Zudem bestehen, ausgehend vom in Rede stehenden Gebäude Nr. 2a, beträchtliche Abstände jedenfalls zu den Gebäuden Nrn. 5, 5a und 7 (nach dem klägerseits eingereichten Liegenschaftskataster gut 70 m) und Nr. 12 (ca. 40 m). Ferner ist die von den vorhandenen Gebäuden ...weg 1 bis 12 teilweise umrahmte, unbebaute Fläche ihrerseits zu groß, um noch - im Rechtssinne - eine Baulücke darzustellen (Nord-Süd-Ausdehnung gut 75m; Ost-West-Ausdehnung gut 70 m [nach dem klägerseits eingereichten Liegenschaftskataster]). In ihr könnte auch der längste vorhandenen Baukörper (...weg 4 - 10) mehrfach untergebracht werden. In Richtung Osten (weiterer Verlauf des ...wegs) findet diese unbebaute Fläche ohnehin keinen erkennbaren Abschluss, sondern sie geht letztlich nahtlos in weitere unbebaute Flächen über.

Insgesamt stellt sich die vorhandene Bebauung ungeachtet der Anzahl der vorliegenden Gebäude als regel- und planlos und in ihrer Anordnung geradezu funktionslos dar, ohne dass diese „Regellosigkeit“ in Wahrheit aus der - nunmehr gegebenen - Funktion der Baulichkeiten oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.1976 - IV C 53.74 - juris Rn. 26). Eine organische Struktur ist nicht erkennbar. Die Gebäude vermitteln nach den vorliegenden Plänen, nach allgemein zugänglichen Luftbildern (BayernAtlas; Google Maps) sowie den beim Augenschein gewonnenen, vom Berichterstatter der Kammer vermittelten Erkenntnissen weniger den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit als den einer Streusiedlung. Es handelt sich um eine lockere Bebauung vornehmlich auf einer Straßenseite (ergänzt durch das Einzelgebäude ... 82) die nach ihrer Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb ihres Bereichs nicht erkennen lässt. Insofern ist hier von einer Splittersiedlung im Außenbereich auszugehen, denn es handelt sich um eine bloße Ansammlung bzw. Anhäufung von baulichen Anlagen, die die dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 4 B 45/14 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Aus der Siedlungsstruktur der Beklagten ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Beklagte verfügt, wie allgemein und gerichtsbekannt, etwa im Bereich ihrer Altstadt, über etliche dicht bebaute Bereiche. Ihre Siedlungsstruktur ist damit nicht durch lockere, regellose Streubebauung, wie hier vorliegend, gekennzeichnet. Vereinzelte Bebauung entlang bzw. in der Nähe des, zumal entlang der, ist von der Kammer und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als Außenbereich eingestuft worden (vgl. VG Augsburg, B.v. 23.5.2018 - Au 4 S 18.279; BayVGH B.v. 29.8.2018 - 2 CS 18.1280).

1.2 Für eine Privilegierung des Vorhabens gem. § 35 Abs. 1 BauGB ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Als sonstigem Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB sind jedenfalls die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB - der Flächennutzungsplan sieht für den Vorhabenbereich eine landwirtschaftliche Nutzung vor - und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt; es ist die Verfestigung bzw. Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten, zumal die geplante Erweiterung des Gebäudes Präzedenzfallcharakter für Erweiterungen der weiteren im Bereich ...weg 1 ff. vorhandenen Gebäude haben würde.

1.3 Die genannten Belange können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Ein Tatbestand des § 35 Abs. 4 BauGB ist nicht einschlägig.

In Betracht kommt vorliegend - wovon auch die Beteiligten ausgehen - lediglich eine so genannte Teilprivilegierung gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Die Norm erfasst die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Norm schon deshalb nicht einschlägig ist, weil die beantragte Erweiterung einer Fachanwaltskanzlei - entsprechend der allgemeinen Definition des Gewerbebegriffs - einen freiberuflichen und keinen gewerblichen Betrieb betrifft (vgl. zur Abgrenzung der freien Berufe von den gewerblichen Tätigkeiten Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, § 13 Rn. 14). Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die in der Literatur - ohne vertiefte Begründung - vertretene Auffassung zutreffend ist, die Norm erfasse auch freiberufliche Tätigkeiten (so Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 161; ders., in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 35 Rn. 149; dem - ohne die Rechtsfrage anzusprechen - folgend HessVGH, B.v. 15.5.2018 - 3 A 395/15 - juris Rn. 49), oder ob keine erweiternde Auslegung der Norm über den „gewerblichen Betrieb“ hinaus zulässig ist (so - in Abgrenzung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - BVerwG, U.v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - juris Rn. 15), zumal § 35 Abs. 4 BauGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BVerwG, B.v. 29.9.1987 - 4 B 191/87 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 20.5.2009 - 2 ZB 06.2730 - juris Rn. 10) und der Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 BauGB ein differenziertes System von abschließenden Einzelregelungen geschaffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - BVerwGE 106, 228 - juris).

Denn vorliegend ist die beantragte Erweiterung nicht i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angemessen.

Dabei kommt es allerdings nicht auf den im Ablehnungsbescheid thematisierten und in der Folge zwischen den Beteiligten streitigen Vergleich zwischen dem ursprünglichen Gebäudemaß des zweigeschossigen Nebengebäudes (ohne die mit Bescheid vom 20.8.2003 gestattete Erweiterung) und des Maßes der baulichen Nutzung nach Umsetzung der jetzt beantragten Erweiterung an. Insbesondere ist nicht maßgeblich, welcher Zeitraum verstrichen sein muss, damit eine (weitere) Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht mehr als unzulässige „Kettenerweiterung“ bzw. Aufspaltung eines eigentlich einheitlichen Erweiterungsvorhabens betrachtet werden kann (vgl. zum Problem Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162b m.w.N.).

Denn die im Jahre 2003 gestattete Gebäudeerweiterung beruhte nicht auf dem jetzt in Rede stehenden § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, sondern auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 BauGB. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheids vom 20. August 2003 (S. 5), wonach das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den abgebrannten Gebäudeteil zulässig sei. Im Bereich dieses Gebäudeteils wurde die jetzt zur Erweiterung beabsichtigte Anwaltskanzlei genehmigt, während im bestehen gebliebenen Gebäudeteil im Wege der Nutzungsänderung Wohnen teilprivilegiert gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zugelassen wurde. Die Erweiterung des Gebäudes für die Anwaltskanzlei gegenüber dem abgebrannten Gebäude erfolgte in Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB, wonach u.a. im seinerzeit herangezogenen Fall des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geringfügige Erweiterung des neuen Gebäudes gegenüber dem zerstörten sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort zulässig sind. Dementsprechend ist damals unter den Beteiligten diskutiert worden, wann eine Erweiterung noch als „geringfügig“ angesehen werden kann (vgl. Bl. 35 und Bl. 51 f. der entsprechenden Bauverfahrensakte), und nicht, ob sie i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB „angemessen“ ist. Auf Grund der Bestandskraft des Genehmigungsbescheids spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle, ob die seinerzeit zugestandene Erweiterung tatsächlich geringfügig i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB war. Aus dem gleichen Grund kann aus Rechtsgründen der nun angestrebten Erweiterung nicht entgegen gehalten werden, dass im Jahre 2003 der Begriff der „Geringfügigkeit“ eher großzügig gehandhabt worden sei. Bei § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 BauGB handelt es sich um unterschiedliche Teilprivilegierungstatbestände. Dafür, dass an die Angemessenheit einer Erweiterung gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB von vornherein strengere Anforderungen gestellt werden müssten, weil im Rahmen einer früheren Genehmigung bereits von der Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht worden ist, bieten der Gesetzeswortlaut und -systematik keine Anhaltspunkte.

Damit kommt vorliegend der Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB erstmals zur Anwendung; es handelte sich um die erstmalige Erweiterung eines - folgt man der oben genannten Literaturauffassung - gewerblichen Betriebs.

Allerdings ist die beantragte Erweiterung auch im Vergleich zum bisher vorhandenen Betrieb nicht als angemessen i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB anzusehen. Beurteilungsmaßstab ist insoweit nur das vorhandene (also das mit Bescheid vom 20.8.2003 genehmigte) Betriebsgebäude der Anwaltskanzlei, nicht das mit gleichem Bescheid genehmigte Wohngebäude (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1993 - 4 C 19/92 - juris, LS). Die betriebliche Erweiterung setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und Betrieb und der beabsichtigten Erweiterung voraus; maßgeblich ist eine konkret betriebsbezogene Betrachtungsweise (BVerwG, U. v. 17.2.2011 - 4 C 9/10 - juris Rn. 18). Danach erweist sich die beantragte Erweiterung schon deshalb nicht als dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB entsprechend, weil - wie im Vorhabensbetreff angegeben und in den eingereichten Plänen ausgewiesen - ein Mitarbeiterapartment geschaffen werden soll. Ein solches mag zwar - auch im individuellen Fall - zur Erhöhung des Komforts für Mitarbeiter und der Attraktivität des Arbeitsplatzes (Vermeidung langer Anfahrtswege) wünschenswert sein. Einen planungsrechtlich relevanten Bezug zu einer Rechtsanwaltskanzlei weist eine solche Wohnmöglichkeit für Mitarbeiter jedoch nicht auf. Letztlich handelt es sich insoweit nicht um die Erweiterung des Betriebs, sondern um eine - gesondert vom Betrieb zu betrachtende - Wohnnutzung (Eintrag im eingereichten Plan: „Wohnen + Schlafen“). Dies wird dadurch bestätigt, dass planungsrechtlich auch sonst zwischen dem Gewerbebetrieb und diesem Betrieb zugeordnetem Wohnen unterschieden wird (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO einerseits; § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO andererseits). Da das Mitarbeiterapartment nach den eingereichten Plänen baulich untrennbar mit der sonstigen Erweiterung verbunden ist, liegt ein einheitlich beantragtes Vorhaben vor; eine Teil-Angemessenheitsprüfung der Erweiterung ohne Mitarbeiterapartment kann nicht erfolgen.

Daneben erweist sich die beantragte Erweiterung auch mit Blick auf die vorgesehene zusätzliche Gebäudekubatur nicht als angemessen. Abstraktgenerell lässt sich die Angemessenheit - zumal in Prozentzahlen - nicht angegeben (vgl. Zusammenstellung bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162c). Jedoch ist ausgehend davon, dass die Angemessenheitsgrenze wohl mehrheitlich bei um die 25% Zunahme von Fläche oder Bauvolumen gezogen wird (vgl. Söfker, a.a.O.; eventuell weitergehender BayVGH, B.v. 12.9.2006 - 1 ZB 05.2076 - juris Rn. 14: Grenze einer Zunahme von etwa 25% bis 50%), hier nicht mehr von einer Angemessenheit auszugehen. Nach dem Bescheid vom 20. August 2003 genehmigt ist eine Grundfläche des Gebäudeteils für die Anwaltskanzlei von 13,40 m x 8,55 m (ca. 114,5 m2, hinzu kommt ein kleiner Anbau mit knapp 9 m2. Die zusätzlich überbaute Fläche gibt der Ablehnungsbescheid vom 27. August 2018 (S. 5) nachvollziehbar mit ca. 88,46 m2 an. Dort ist zwar die Geschossfläche ausgewiesen; dabei handelt es sich indes, nachdem ebenerdig keine Räume, sondern - durch die Erweiterung - überdachte Stellplätze entstehen sollen, in etwa um die überbaute Fläche. Nachdem auch die Stellplätze (weiterhin) der Anwaltskanzlei dienen sollen, ist aber kein Grund ersichtlich, diese nicht vollständig umbaute, aber dem Betrieb zugute kommende Fläche bei der Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterung außer Acht zu lassen. Mithin beträgt bereits das Verhältnis zwischen Erweiterung und (genehmigtem) Bestand über 70%, so dass vorliegend die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen bzw. zitierten Angemessenheitsgrenzen in jedem Fall deutlich überschritten sind. Schon die Darstellung der Erweiterung auf dem eingereichten Liegenschaftskataster zeigt im Übrigen augenfällig, dass die geplante Erweiterung deutlich mehr als die Hälfte des Bestandes ausmacht. Die im vorgesehenen Anbau im nordwestlichen Bereich vorgesehene Verjüngung ist auch nicht auf eine Reduzierung des Vorhabens zur Schonung des Außenbereichs, sondern auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen zurückzuführen, die eine Ausführung des Vorhabens in der Breite des südlichen Bereichs nicht erlauben.

2. Ob das Vorhaben mit Denkmalschutzrecht in Einklang steht, ist nicht zu entscheiden. Fragen des Denkmalschutzrechts sind vorliegend nicht zu prüfen, weil diese nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags sind.

Gem. Art. 71 Satz 1 BayBO ist ein Vorbescheid auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens zu erteilen. Welche Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens gestellt werden, unterliegt der Dispositionsbefugnis des Antragstellers (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.2008 - 2 BV 04.863 - juris Rn. 23). Ein Vorbescheidsantrag kann damit nicht durch die negative Beantwortung von vom Antragsteller nicht gestellten Fragen abgelehnt werden. Zwar verweist Art. 71 Satz 4 BayBO insgesamt auf Art. 68 Abs. 1 BayBO und damit scheinbar auch auf die Ablehnungsmöglichkeit wegen Verstoßes gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO. Dem ist jedoch nicht so. Der Prüfungsumfang und die beim Vorbescheidsantrag gestellten Fragen stehen nicht zur Disposition der Baugenehmigungsbehörde. Dies würde, je weiter man entsprechende Feststellungen in einem Vorbescheidsverfahren zuließe, letztlich zur Entwertung des Vorbescheidsverfahrens führen. Ließe man eine umfassende behördliche Prüfung entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden auch im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids zu, wäre Sinn und Leistungsfähigkeit des Vorbescheidsverfahrens stark eingeschränkt. Art. 71 Satz 1 BayBO eröffnet dem Bauherrn gerade die Möglichkeit, (nur) einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab klären zu können. Das Prüfprogramm der Beklagten bleibt damit strikt auf die im Vorbescheidsantrag von der Klägerin gestellten Fragen beschränkt (so zutreffend VG München, U.v. 6.7.2018 - M 8 K 17.1621 - juris Rn. 84; vgl. zur Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die gestellten Fragen auch Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 84).

Da die Klägerin gem. Schreiben vom 31. Januar 2018 (Bl. 59 Behördenakt) keinerlei Fragen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Denkmalschutzrecht aufgeworfen hat, sind entsprechende Fragen auch im gerichtlichen Verfahren (Verpflichtungsklage) nicht zu thematisieren.

3. Da jedoch die abgefragte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu verneinen ist, war die Klage auf Erteilung des beantragten Vorbescheids - ohne dass es noch auf Fragen des Abstandsflächenrechts ankommen würde - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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