Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 E 23.726

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für den mit Beschluss des Amtsgerichts, Abteilung für Vollstreckungssachen, vom 11. Mai 2023 (Az. *) an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesenen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27. April 2023 für örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht * verwiesen.

Gründe

I.

In vier Klageverfahren des Antragsgegners (unter anderem) gegen die Antragstellerin, eine Gemeinde im Landkreis Freudenstadt, Regierungsbezirk, in Baden-Württemberg, vor dem Verwaltungsgericht * (Az. *; *; *; *) wurden die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach dem Abschluss des jeweiligen Verfahrens mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 4. Juli 2013, vom 21. Februar 2018, vom 10. Oktober 2016 und vom 27. November 2020 festgesetzt. Der Antragsgegner hat auf diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht geleistet.

Mit Antrag ihres Bevollmächtigten vom 27. April 2023 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht, Abteilung für Vollstreckungssachen, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die zu erstattenden Kosten beantragen lassen. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den beschrittenen Rechtsweg für sachlich unzulässig erklärt und mit Beschluss vom 11. Mai 2023 (Az. *) den Antrag nach § 17a Abs. 2 GVG an das für den Wohnsitz des Klägers örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Die Beteiligten wurden auf die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg hingewiesen, die Antragstellerin hat die Verweisung an das Verwaltungsgericht * beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Über den Antrag entscheidet nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs.

Der Beschluss des Amtsgerichts, Abteilung für Vollstreckungssachen, vom 11. Mai 2023 zur Verweisung des Antrags an das Verwaltungsgericht Augsburg ist nach § 17 a Abs. 1 GVG nur hinsichtlich der Zuweisung an den beschrittenen Rechtsweg bindend. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mit bindender Wirkung festgestellt (vgl. Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 17a GVG Rn. 12).

Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich jedoch, anders als im Beschluss des Amtsgerichts, Abteilung für Vollstreckungssachen, vom 11. Mai 2023 ausgeführt, nicht nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 764 Abs. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht Augsburg ist an diese Feststellung nicht gebunden, die Bindungswirkung der Verweisung nach § 17 a Abs. 1 GVG erfasst nicht die örtliche Zuständigkeit (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 12).

Die dem vorliegenden Antrag der Antragstellerin zugrundeliegenden Streitverfahren waren sämtlich beim Verwaltungsgericht * anhängig. Aus den in diesen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen hat die Antragstellerin Ansprüche gegen den Antragsgegner auf Erstattung von Kosten. Für diese Erstattungsansprüche der Antragstellerin als Gemeinde regelt § 169 VwGO – abweichend von der Regelung in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den Regelungen der ZPO – die Vollstreckung zu deren Gunsten.

Örtlich zuständig ist als Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs, vorliegend somit der (nach der dortigen Geschäftsverteilung des Gerichts zuständige) Vorsitzende des Verwaltungsgerichts *. Dass der Kläger seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg hat, lässt die Zuständigkeitsregelung in § 169 Abs. 1 VwGO unberührt. Die örtliche Zuständigkeit verbleibt bei dem Gericht des Ersten Rechtszugs (Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2019, § 7 VwVG Rn. 29 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 8.5.1981 – 11 B 667/81 – juris; VG Dessau, B.v. 21.1.2001 – 1 D 378/00 – NVwZ-RR 2002, 238), vorliegend dem Verwaltungsgericht *.

Nach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit damit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht * zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen