Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - 8 K 23.1986

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung.

Die im Stadtgebiet der Beklagten wohnhafte Klägerin ist Halterin der Hündin „B.“ (Rasse: Dobermann, Widerristhöhe ca. 60 cm, Wurftag: ...2015). Bis zu dessen Tod im August 2024 war die Klägerin außerdem Halterin des Hundes „A*“

(Rasse: Dobermann, Widerristhöhe ca. 70 cm, Wurftag: ...2017).

Mit E-Mail vom 8. Dezember 2020 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Hund „A.“ am 23. November 2020 einen anderen Hund gebissen habe. Der gebissene Hund habe tierärztlich versorgt werden müssen.

In der Folge wurden die beiden Hunde der Klägerin am 8. Oktober 2021 von der Diensthundestaffel der Polizei begutachtet. Nach den Feststellungen des zuständigen Beamten hätten sich beide Hunde gegenüber Menschen absolut unauffällig verhalten. Gegenüber einem ebenfalls anwesenden Diensthund habe „A.“ jedoch klare Unsicherheiten gezeigt und sei in eine „passive Aggression“ verfallen. Da der Ehemann der Klägerin um die „Baustellen“ seines Rüden wisse und da der Vorfall vom 23. November 2020 nicht mehr genau aufgeklärt werden könne und von den Hundehaltern bestritten werde, könne aus Sicht des begutachtenden Beamten auf den Erlass einer durchgehenden Leinen- oder Maulkorbpflicht verzichtet werden. Die Auflage, den Hund an unübersichtlichen Stellen sowie bei der Frequentierung von Artgenossen anzuleinen, wäre dagegen nicht schadhaft.

Auf die Feststellungen im Aktenvermerk vom 12. Oktober 2021 (Bl. 14 f. Behördenakte) wird im Einzelnen verwiesen.

Mit E-Mail vom 11. August 2023 wurde der Beklagten ein weiterer Vorfall mit den Hunden der Klägerin gemeldet. Der Zeuge gab an, dass er am 5. Juli 2023 mit seinem (nicht angeleinten) Hund im ...wald auf dem E-Bike unterwegs gewesen sei, als sie der Klägerin und ihrem Ehemann mit ihren beiden Dobermännern begegnet seien. Beide Dobermänner seien nicht angeleint gewesen, der braune Hund habe einen Maulkorb getragen. Beide Hunde hätten sofort attackiert und seien nicht abrufbar gewesen. Er habe die Hunde nach circa 300 Meter mit dem Fahrrad erreicht, während die Hundehalter der Dobermänner außer Sichtweite gewesen seien. Der Zeuge habe die Hunde voneinander trennen können. Die Halter der Dobermänner hätten mit ihren Hunden sofort die Flucht ergriffen. Durch private Beziehungen hätte er die Kontaktdaten des Ehepaares ermitteln können.

Die Beklagte bat daraufhin die Diensthundestaffel der Polizei, die Hunde erneut zu begutachten. Dies wurde seitens der Diensthundestaffel für nicht sinnvoll erachtet und daher abgelehnt. Bei der Begutachtung sei damals offensichtlich gewesen, dass die Klägerin (anders als ihr Ehemann) beide Hunde nicht alleine kontrollieren könne. Bei der Überprüfung mit dem Ehemann sei der Hund „A.“ gerade noch akzeptabel unter der Kontrolle des Halters gewesen. An einen kontrollierten Freilauf mit Ablenkung sei nicht zu denken gewesen, schon gar nicht mit beiden Hunden. Dies sei den Haltern auch klar gesagt worden. Da die Hundestaffel die Eheleute schon mehrfach besucht habe und keine Verbesserung der bekannten Problematiken erkennbar sei, würden entsprechende Anordnungen zur Hundehaltung empfohlen. Die Grundproblematik dürfte im Wesen des Rüden liegen. Die Hündin sei dann im Team vermutlich „Mitläuferin“.

Auf die E-Mail der Diensthundestaffel vom 23. August 2023 (Bl. 8 Behördenakte) wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 wurde die Klägerin zum Erlass der geplanten Anordnungen angehört. Hierauf äußerte sich der Ehemann der Klägerin mit E-Mail vom 19. Oktober 2023 und führte insbesondere aus, dass die Dobermänner an dem besagten Tag ruhig bei Fuß gegangen seien. Vielmehr sei der Hund des Zeugen auf die Dobermänner losgegangen. Die Hündin „B.“ trage schon seit über einem Jahr einen Maulkorb, da sie sonst alles fressen würde, was herumliege. Somit könne „B.“ mit dem Beißvorfall nichts zu tun haben. Wenn der andere Besitzer seinen Hund nicht im Freilauf unbeaufsichtigt herumlaufen hätte lassen, wäre nichts passiert.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2023, der Klägerin zugestellt am 8. November 2023, verpflichtete die Beklagte die Klägerin als Halterin der Dobermänner „A.“ und „B.“, die beiden Hunde auf allen zugänglichen Flächen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in Bayern mit einer reißfesten Leine anzuleinen. Die Leine dürfe eine maximale Länge von 5 Metern aufweisen. Bei beiden Hunden seien schlupfsichere Halsbänder anzulegen (Ziffer I.1.). Weiter wurde angeordnet, dass die Hunde ausschließlich von einer für das Führen der Hunde geeigneten Person ausgeführt werden dürfen (Ziffer I.2.). In Ziffer I.3. wurde schließlich verfügt, dass beide Hunde innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in Bayern ausschließlich mit tierschutzkonformen, passenden Maulkörben ausgeführt werden dürfen. Die Maulkörbe müssten eine Dreipunktsicherung aufweisen. Der sofortige Vollzug der vorstehenden Ziffern wurde angeordnet (Ziffer I.4. sowie II.). Für den Fall, dass die Klägerin die Pflichten aus den vorstehenden Ziffern I.1. bis I.4. nicht erfülle, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Ziffer I.5.). In Ziffer III. wurde eine Gebühr i.H.v. 200,00 EUR festgesetzt.

Der Erlass der Anordnungen wurde mit den bei der Beklagten gemeldeten Beißvorfällen und der Einschätzung der Diensthundestaffel begründet. Die Anordnungen wurden auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt. Ein Leinenzwang allein sei nicht ausreichend, da auch damit nicht verhindert werden könne, dass die Hunde zubeißen. Daher sei daneben auch die Anordnung des Maulkorbzwanges notwendig. Die Anordnungen seien verhältnismäßig. Als Hundehalterin sei die Klägerin Zustandsstörerin und damit richtige Adressatin der Anordnungen.

Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29. November 2023 Klage und beantragt,

Der Bescheid der Gemeinde .... vom 30.10.2023 zur Geschäftsnummer ... wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, bei den beiden Hunden handle es sich um ruhige, gut geführte Hunde ohne Gefahrpotential. Beide Hunde seien gegenüber Menschen und anderen Hunden nicht aggressiv. Der Beißvorfall vom 23. November 2020 werde bestritten. Bezüglich des Vorfalls am 5. Juli 2023 sei der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht richtig zu stellen. Insbesondere sei der Angriff nicht von den Hunden der Klägerin, sondern von dem Zwergpinscher ausgegangen. Der Bescheid sei bereits rechtswidrig, da er sich gegen den falschen Adressaten richte. Die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem Ehemann Halterin und Eigentümerin der Hunde. Weiter würden die genannten Vorfälle nicht die Bejahung einer konkreten Gefahr rechtfertigen. Der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang erweise sich zudem als rechtswidrig, als dieser auch für Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet worden sei. Die in Ziffer 2 getroffene Anordnung zum Ausführen von Hunden sei zudem zu unbestimmt. Außerdem sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft, unter anderem deswegen, weil die Anordnungen für beide Hunde getroffen worden seien, obwohl selbst nach Ansicht des Beklagten nur der Hund „A.“ für die Bissverletzung verantwortlich sein soll. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, da nicht zwischen den verschiedenen Anordnungen differenziert werde.

Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die beiden Dobermänner als große Hunde im Sinne der Rechtsprechung anzusehen seien, von denen, wenn sie auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, selbst dann eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe, wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen sei. Die aus dem Akteninhalt hervorgehenden Fälle würden zudem belegen, dass zumindest einer der Hunde aggressiv gegenüber anderen Hunden reagiere und der weitere Hund ausweislich der Ausführungen der Diensthundestaffel als Mitläufer anzusehen sei. Von einem Hund gehe auch dann eine konkrete Gefahr aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstelle. Insbesondere mit dem angeordneten Leinenzwang sei nur eine geringere Beeinträchtigung von Halter und Hund verbunden. Die Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang sei gerechtfertigt, wenn eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Halter nicht in der Lage sei, das Tier außerhalb seines Grundstücks ausreichend zu beherrschen. Dies sei im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Diensthundestaffel bei der Klägerin der Fall. Die Maßnahmen würden sich als verhältnismäßig erweisen. Sei es bereits zu Beißvorfällen gekommen, komme es auf eine Differenzierung zwischen „Innen- und Außenbereich“ nicht mehr an. Die konkrete Gefahr bestehe daher auch außerhalb von bewohnten Gebieten, was aufgrund der aktenkundigen Beißvorfälle belegt sei. Bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes sei klarzustellen, dass die Androhung dahingehend zu verstehen sei, dass ein Zwangsgeld von je 1.000,00 EUR bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus den Ziffern 1-3 fällig werde.

Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 23. August 2024 und 3. September 2024 wurde seitens der Klagepartei mitgeteilt, dass der Hund „A.“ am 22. August 2024 aufgrund eines Herzleidens verstorben sei.

In der Sache wurde am 11. Februar 2025 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist – jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (dazu unter 1. a)) – begründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die mit den Ziffern I.1. und I.3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Kombination eines Leinen- und Maulkorbzwangs für beide Hunde und für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayerns ist rechtswidrig.

Die Beklagte stützt die Anordnungen auf Art. 18 Abs. 2 LStVG. Danach können von den Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentlicher Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden getroffen werden.

(1) Der Tatbestand des Art. 18 Abs. 2 LStVG erfordert zunächst das Vorliegen einer konkreten Gefahr, also einer Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der abzuwehrende Schaden eintritt. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je ranghöher das bedrohte Rechtsgut ist (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40; U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.).

Eine solche Gefahr liegt hier nicht (mehr) vor. Insbesondere können die von der Beklagten angeführten Beißvorfälle vom November 2020 und Juli 2023 nicht (mehr) zur Begründung der konkreten Gefahr herangezogen werden. Denn unabhängig von der Frage, ob insbesondere der Vorfall vom 5. Juli 2023 maßgeblich von den Hunden der Klägerin oder dem Hund des Zeugen ausging, hat (ebenso wie beim von der Beklagten angeführten, jedoch von der Klägerin bestrittenen Vorfall aus dem November 2020) unstreitig allein der mittlerweile verstorbene Hund „A.“ zugebissen. Durch dessen Tod im August 2024 ist die konkrete Gefahr damit insoweit entfallen.

Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und damit auch für die Frage nach dem Vorliegen einer konkreten Gefahr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (und nicht auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses) abzustellen ist (offen gelassen von BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 20; B.v. 13.1.2012 – 10 CS 11.2379 – juris Rn. 29).

Bei den im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen handelt es sich jeweils um einen Dauerverwaltungsakt (so auch BayVGH, B.v. 13.1.2012, a.a.O.), da die Regelungen nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt sind, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beanspruchen und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer anlegt sind (stRspr, BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 3 C 1.11 – juris Rn. 12; U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 – juris Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich, falls nicht das materielle Recht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes bestimmen sollte (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1998 – 3 C 6/97 – juris Rn. 18 m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr spricht die Regelung in Art. 8 Abs. 3 LStVG, wonach Maßnahmen zu beenden sind, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann (sog. zeitliches Übermaßverbot), eher dafür, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage zwischen Bescheidserlass und gerichtlicher Entscheidung zu berücksichtigen sind. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in dieser Regelung „erwägenswerte Gründe“ für das Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 20).

Allein von der Hündin „B.“ geht dagegen keine Gefahr im o.g. Sinne aus. Die Hündin ist bisher nicht durch (Beiß-)Vorfälle o.ä. auffällig geworden.

Gemäß der Einschätzung der Diensthundestaffel der Polizei handelt es sich bei ihr wohl um eine „Mitläuferin“. Dafür, dass sie auch alleine eine Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG genannten Rechtsgüter darstellen könnte, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht belegt und auch nicht geltend gemacht, dass von „B.“ eine Gefahr ausgehe, weil sie beispielsweise unkontrolliert auf andere Tiere und Menschen zulaufe, diese sich von ihr bedroht fühlen und es dadurch zu Fehlreaktionen kommt, die zu ernsthaften Verletzungen führen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 8).

(2) Selbst wenn man vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach von großen Hunden (vgl. hierzu Ziff. 18.1 VollzBek LStVG), die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgehe, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen sei (stRspr, etwa BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19), vom (weiteren) Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgehen möchte, sodass grundsätzlich Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG möglich wären, ist die im vorliegenden Fall angeordnete Kombination aus Leinen- und Maulkorbzwang jedenfalls unverhältnismäßig (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG; vgl. allgemein zu den besonderen Anforderungen an einen kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang BeckOK PolR Bayern, 24. Edition, Stand: 1.3.2024, Art. 18 LStVG Rn. 119 ff.).

Die in Ziffern I.1. und I.3. getroffenen Anordnungen gelten jeweils für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern (im Innen- und Außenbereich) und sehen keinerlei Ausnahmen für einen Freilauf vor. Eine generelle Anleinpflicht im ganzen Gemeindegebiet bzw. – wie hier – sogar im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern ist jedoch nach der Rechtsprechung vor dem Hintergrund des tierischen Bewegungsdranges unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft (vgl. etwa BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 24.1.2019 – M 22 K 18.3816 – juris Rn. 26 f.; VG Bayreuth, B.v. 10.2.2023 – B 1 S 23.47 – juris Rn. 31 ff. unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Tierschutz-Hundeverordnung; BeckOK PolR Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 103).

Vorliegend hat die Beklagte auch keine Gründe angeführt, wieso im vorliegenden Fall nicht die in vergleichbaren Fällen übliche Anordnung, nämlich bei ansonsten freiem Auslauf außerhalb bewohnter Gebiete den Hund unverzüglich an die Leine zu legen, wenn sich Menschen oder andere Tiere nähern oder eine sonstige Situation dies aus Sicherheitsgründen erfordert, verfügt wurde. Eine fehlende Regelung zum Freiauslauf bedarf jedoch schon im Hinblick auf § 1 Satz 2 TierSchG gesteigerter Anforderungen, da dadurch der natürliche Bewegungsdrang des Tieres überwiegend eingeschränkt wird (vgl. hierzu VG München, U.v. 24.1.2019 – M 22 K 18.3816 – juris Rn. 26).

Auch ein bayernweiter Maulkorbzwang ist nicht ohne weiteres verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 11; BeckOK PolR Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 112 m.w.N.), wobei vorliegend hinzukommt, dass die Hündin „B*“ nach dem – insoweit unbestritten gebliebenen – Vortrag der Klägerin ohnehin nur mit Maulkorb ausgeführt wird, was der Vorfall am 5. Juli 2023 auch bestätigt hat, sodass darüber hinaus auch die Erforderlichkeit des angeordneten Maulkorbzwangs fraglich erscheint (vgl. BeckOK PolR Bayern, Art. 18 LStVG Rn. 102).

(3) Nachdem der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang bereits aus den genannten Gründen rechtswidrig ist, kommt es auf die Frage des richtigen Bescheidsadressaten nicht mehr entscheidungserheblich an.

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, was meist – so auch hier – der Halter des Hundes sein wird. Halter ist der Inhaber der tatsächlichen Verfügungs- und Bestimmungsmacht über den Hund. Bei Eheleuten, in deren Haushalt Hunde leben, sind regelmäßig beide Ehepartner bestimmungs- und verfügungsberechtigt (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.8.2023 – Au 8 S 23.1202 – juris Rn. 31; BeckOK PolR Bayern, Art. 37 LStVG Rn. 61a).

Vor diesem Hintergrund bestehen hier auch Zweifel an der Geeignetheit der vorliegend ausschließlich an die Klägerin (und nicht auch an ihren Ehemann) gerichteten Anordnungen (so auch VG Würzburg, B.v. 26.8.2010 – W 5 S 10.907 – juris Rn. 11), zumal der Ehemann der Klägerin jedenfalls bei dem Vorfall am 5. Juli 2023 ebenfalls anwesend war.

Wie bereits ausgeführt, kann die Frage, ob es hier ermessensfehlerhaft war, allein die Klägerin in Anspruch zu nehmen, jedoch im Ergebnis dahinstehen.

b) Rechtswidrig ist auch die in Ziffer I.2. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung, dass die Hunde ausschließlich von einer für das Führen der Hunde geeigneten Person ausgeführt werden dürfen.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, U.v. 15.02.1990 – 4 C 41/87 – juris; VG Würzburg, U.v. 13.3.2020 – W 9 K 19.474 – juris Rn. 24). Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§ 133, § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); BayVGH, B.v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136 – juris Rn. 7).

Vorliegend ist für die Klägerin bei der genannten Formulierung nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Anforderungen an Personen, die den Hund ausführen, insoweit gestellt werden. Der Tenor der Ziffer I.2. enthält hier keinerlei nähere Hinweise bzw. Einschränkungen (beispielsweise hinsichtlich geistiger und körperlicher Eignung), welche Personen von der Beklagten als „geeignet“ im Sinne der Regelung anzusehen sind. Auch in den Bescheidsgründen finden sich hierzu keine Ausführungen. Die Regelung ist damit nach Ansicht der Kammer zu unbestimmt und war damit ebenfalls aufzuheben.

c) Nachdem die Ziffern I.1. bis I.3. aufzuheben sind, gilt dies auch für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer I.5. des Bescheids. Auch diese kann gemäß den obigen Ausführungen keinen Bestand haben.

Unabhängig davon ist die Zwangsgeldandrohung vorliegend ebenfalls zu unbestimmt (Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sich diese auf Verstöße gegen jede einzelne bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Zwangsmittel müssen bestimmt und unzweideutig angedroht und einer bestimmten Unterlassungs- und Duldungspflicht konkret zugeordnet werden (VG Würzburg, B.v. 17.10.2016 – W 6 S 16.993 – juris Rn. 19). Unklarheiten bei der Zwangsgeldandrohung gehen zulasten der Behörde (VG München, B.v. 29.8.2019 – M 18 S 19.2680 – juris Rn. 64 f.; VG Würzburg, B.v. 17.10.2016 – W 6 S 16.993 – juris Rn. 19).

Nach diesen Grundsätzen ist die Zwangsgeldandrohung nicht bestimmt genug, da sie nicht zwischen den angeordneten Verpflichtungen aus Ziffern I.1. bis I.3. differenziert.

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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