Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, in welchem sie zu einer Vorausleistung auf den Beitrag für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 4.987,16 EUR herangezogen wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks . weg, Fl.-Nr. … der Gemarkung A. .
Unter dem 31. Mai 2022 erließ die Gemeinde A. eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VE/WAS).
Hintergrund des Satzungserlasses war folgende Maßnahme: Sanierung der Wassergewinnung/Quellfassung C. Wald einschließlich Neubau der Hauptleitung zum Hochbehälter, hydraulische Ertüchtigung und Beschichtung der Wasserkammern beim Hochbehälter sowie Aufdimensionierung der Hauptleitungen im Dorfkern des Gemeindegebiets (vgl. § 1 BS-VE/WAS). Die entsprechende Tekturplanung des Ingenieurbüros X. vom 31. August 2020 zum Erläuterungsbericht vom 27. November 2014 sowie die Kostenberechnung vom 22. Juli 2020 wurden als Anlagen 1 bzw. 2 zu Bestandteilen der Satzung erklärt.
Mit Bescheid vom 16. November 2022 setzte die Verwaltungsgemeinschaft B. als Behörde der Beklagten für das o.g. Grundstück der Klägerin einen vorläufigen Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 4.987,16 EUR gegenüber der Klägerin fest.
Die Beitragsfestsetzung wurde auf §§ 2 bis 7 der BS-VE/WAS in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) gestützt. Der Beitrag wurde anhand der Grundstücks- und Geschossfläche sowie der in der Satzung festgelegten Beitragsätze berechnet. Der voraussichtliche Verbesserungsbeitrag für das Grundstück der Klägerin betrage danach 5.541,29 EUR. Davon seien 90% (mithin 4.987,16 EUR) als Vorausleistung zu zahlen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. November 2022 Widerspruch ein, welchen sie mit Schreiben vom 21. Februar 2023, 30. März 2023 und 5. Juni 2023 näher begründete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2023, am 17. Juli 2023 als Übergabeeinschreiben versendet, wurde der Widerspruch der Klägerin vom Landratsamt D. zurückgewiesen (Ziffer 1.), die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Klägerin auferlegt (Ziffer 2.) und eine Gebühr i.H.v. 75 EUR sowie Auslagen i.H.v. 3,65 EUR festgesetzt (Ziffer 3.).
Zur Begründung führte das Landratsamt D. im Wesentlichen aus, dass die Berechnung des vorläufigen Verbesserungsbeitrags – soweit nachprüfbar – richtig erfolgt sei und weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids sprechen würden, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien.
Am 21. August 2023 ließ die Klägerin Klage hiergegen erheben und beantragen,
Der Vorausleistungsbescheid vom 16.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts D. vom 11.07.2023 wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aus der Beitragssatzung ergebe sich, dass die Beklagte schon Jahre vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids die Sanierung der Wasserversorgungsanlage geplant und schon seit 2003 von dem Sanierungsbedarf der Quelle gewusst habe. Die Gemeinde hätte die Bürger somit frühzeitig auffordern können, für Rücklagen zu sorgen. Zudem sei die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die erforderliche Beratung im Gemeinderat habe nicht stattgefunden und die erforderliche Mehrheit nicht vorgelegen. Außerdem seien die Bürger nicht an der Planung beteiligt worden. Die Hauptwasserleitung von C. nach A. sei noch nicht gebaut. Somit hätten keine Einwände oder Widersprüche erhoben werden können. Die Anlagen zur Satzung hätten sich nicht in der übermittelten Behördenakte befunden. Zudem sei bis heute nicht ersichtlich, aufgrund welcher Parameter die Beklagte die Beitragssätze festgelegt habe. Die Berechnung anhand der Grund- und Geschossfläche führe zu einer Doppelbelastung der Eigentümer. Der angefochtene Bescheid bestimme nur eine Vorausleistung.
Aufgrund gesteigerter Energiekosten und Inflation werde sich der endgültige Beitrag sehr wahrscheinlich noch stark erhöhen. Zudem würden Informationen über die finanzielle Durchführbarkeit der geplanten Maßnahme fehlen, insbesondere Informationen darüber, ob das Wasserwirtschaftsamt dem in § 1 der Satzung angesprochenen Förderantrag entsprochen habe. Hinzu komme, dass eine Maßnahme dieser Dimension nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes liege. Es werde bestritten, dass die Beklagte die Wasserrechte besitze, um die Maßnahme zu planen und in eigener Verantwortung zu organisieren. Es handle sich vorliegend um eine Misswirtschaft der Gemeinde, die nunmehr auf Kosten der Gemeindebürger ausgeglichen werden solle, ohne diese an dem erwarteten Gewinn von Wasserverkäufen zu beteiligen.
Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde zunächst ein Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates A. vom 25. Mai 2022 vorgelegt, aus welchem der Beschluss über die Verbesserungsbeitragssatzung einschließlich vorheriger Beratung mit einem Abstimmungsergebnis von 11:0 Stimmen erkennbar sei (Bl. 50 f. Gerichtsakte). Der Vortrag der Klägerin zum nicht ordnungsgemäßen Zustandekommen der Satzung sei daher als unsubstantiiert zurückzuweisen. Soweit sich die Klägerin im Weiteren darauf berufe, dass sie an der Planung nicht beteiligt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung zur Sicherstellung der Wasserversorgung grundsätzlich im weiten Ermessen des Einrichtungsträgers liege. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung an der Planung sei nicht vorgesehen. Es obliege der Entscheidung des Einrichtungsträgers, welche Maßnahmen erforderlich seien und wie diese finanziert werden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend mache, dass die Hauptwasserleitung von C. nach A. noch nicht gebaut sei, so verkenne sie, dass mit dem angefochtenen Beitragsbescheid lediglich Vorauszahlungen erhoben werden. Grundlage hierfür sei Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG. Eine abschließende Kalkulation der Verbesserungsbeiträge könne erst vorgenommen werden, wenn die Maßnahmen endgültig abgeschlossen seien. Daher seien in der Verbesserungsbeitragssatzung auch lediglich vorläufige Beitragssätze zugrunde gelegt worden. Dem Wesen einer Vorauszahlung sei es immanent, dass der endgültige Beitragssatz noch nicht feststehe und sich die vorab aufgrund einer Kostenschätzung festgesetzten Beiträge noch ändern könnten. Unabhängig davon würden die vorliegend zum Ansatz gebrachten vorläufigen Beitragssätze auf einer Kalkulation eines Sachverständigenbüros vom 24. Oktober 2022 beruhen, welche als Anlage vorgelegt werde (Bl. 52 ff. Gerichtsakte). Aus dieser Kalkulation ergebe sich auch, dass Zuweisungen und Zuschüsse entsprechend berücksichtigt worden seien. Die Beitragsermittlung nach Grundstücks- und Geschossfläche sei ein gängiger und nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zulässiger Beitragsmaßstab. Soweit der Gemeinde schließlich eine Misswirtschaft unterstellt werde, so sei dieser Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die Klägerin verkenne die Grundsätze der Beitragserhebung und insbesondere den der Gemeinde hier zukommenden weiten Ermessensspielraum.
Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
Ergänzend legte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2025 u.a. die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde A. vom 26. Oktober 2020 (BGS-WAS) sowie die Änderungssatzung vom 21. Dezember 2022 vor.
In der Sache wurde am 11. Februar 2025 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten der Ausgangssowie der Widerspruchsbehörde.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gegen die mit Bescheid vom 16. November 2022 von der Klägerin erhobene Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten bestehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken.
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Gemeinden u.a. für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen.
Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VE/WAS) der Gemeinde A. vom 31. Mai 2022 Gebrauch gemacht.
a) Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung bestehen nicht. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Mängel bei der Beratung und Beschlussfassung wurden durch den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats A. vom 25. Mai 2022 (Gerichtsakte Bl. 50 f.) widerlegt.
b) Die entscheidungserheblichen Satzungsregelungen sind außerdem auch materiellrechtlich wirksam.
(1) Insbesondere hat die Beklagte die der Satzung zu Grunde liegenden Maßnahmen zu Recht als Verbesserung bzw. Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung angesehen.
Das Beitragsrecht beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Erhebung, das heißt an bereits abgeschlossene Tatbestände dürfen nicht durch Rechtsvorschrift rückwirkend ungünstigere Folgen geknüpft werden als die vorausgegangenen Bestimmungen vorsehen (vgl. statt vieler: BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – juris Rn. 27 mit Verweis auf BayVerfGH vom 6.11.1991 – Vf.9-VII-90 – BayVBl 1992, 80). Ein Verbesserungsbeitrag bezieht sich deshalb nicht auf den abgeschlossenen Tatbestand der erstmaligen Herstellung und Anschaffung, für den ein Herstellungsbeitrag entrichtet wurde, sondern auf neue Investitionen zur Verbesserung einer Anlage, wodurch mit Wirkung für die Zukunft auf der Grundlage eines neuen Sachverhalts ein neuer Beitragstatbestand geschaffen wurde (BayVerfGH a.a.O.).
Die Entstehung des Verbesserungsbeitrags ist deshalb nur möglich, wenn zuvor für die betreffende Einrichtung Herstellungsbeiträge entstanden sind. Dies erfordert insbesondere das Vorliegen von gültigem Herstellungsbeitragsrecht (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – juris Rn. 25). Dies gilt auch für die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag (BayVGH, B.v. 11.5.2005 – 23 ZB 04.3348 – BeckRS 2005, 39605; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg U. v. 19.7.2017 – W 2 K 16.790 – juris Rn. 17).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung am 31. Mai 2022 lag mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde A. (BGS-WAS) vom 26. Oktober 2020 Herstellungsbeitragsrecht vor, an dessen Wirksamkeit kein Anlass zu Zweifel besteht.
Weiter bestehen auch keine Zweifel an der rechtlichen Einordnung der in § 1 BS-VE/WAS beschriebenen Baumaßnahme als Verbesserungs- bzw. Erneuerungsmaßnahme im o.g. Sinn.
Nach § 1 BS-VE/WAS liegen die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen vorliegend in der Sanierung der Wassergewinnung/Quellfassung C. Wald einschließlich Neubau der Hauptleitung zum Hochbehälter, in der hydraulischen Ertüchtigung und Beschichtung der Wasserkammern beim Hochbehältern und in der Aufdimensionierung der Hauptleitungen im Dorfkern des Gemeindegebiets. Bezüglich der Einzelheiten wurde insbesondere auf die Planungsunterlagen des beauftragten Ingenieurbüros verwiesen, welche als Anlagen 1 und 2 ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt wurden (vgl. Bl. 4 ff. Behördenakte Teil 1).
Als Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung und damit als verbesserungsbeitragsfähig werden nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Maßnahmen angesehen, die dazu führen, dass die bereits erstmalig hergestellte Einrichtung dergestalt ergänzt wird, dass sie auch den sogenannten Altanschließern neue oder zusätzliche Vorteile bietet. Solche zusätzlichen Vorteile beinhalten regelmäßig vor allem Maßnahmen, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung insgesamt auswirken. Eine Verbesserung einer schon vorhandenen Einrichtung kann insbesondere durch Maßnahmen zur Hebung ihrer Qualität und Leistungsfähigkeit, vor allem zur Erhöhung ihrer Wirkungskraft erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890 – juris Rn. 28; U.v. 28.10.1999 – 23 N 99.1354 – juris Rn. 22 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die beschriebenen Maßnahmen eine Verbesserung des bisherigen Zustandes dar. Die Sanierung der Quellfassung, der Neubau der Hauptleitung zum Hochbehälter sowie die hydraulische Ertüchtigung und Beschichtung der Wasserkammern beim Hochbehälter dienen ebenso wie die Aufdimensionierung der Hauptleitungen im Dorfkern vor allem der Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Einrichtung, mithin der Erhöhung der Wirkungskraft der schon vorhandenen Anlage. Die Maßnahmen sind somit als beitragsfähige Verbesserung der Gesamteinrichtung einzustufen.
Unabhängig davon ist seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auch der Aufwand für die Erneuerung einer Entwässerungsanlage beitragsfähig. In der amtlichen Begründung ist hierzu ausgeführt, dass die gesetzliche Ergänzung um die Maßnahmen der Erneuerung klarstellend der rechtlichen Absicherung der Beitragsfähigkeit von Investitionen dienen soll, die wenigstens in wesentlichen Teilen der Einrichtung zu einem im Vergleich zum zuletzt vorhandenen Zustand höherwertigen Zustand der Einrichtung geführt haben. Andererseits solle das nicht dazu führen, dass bloße Unterhaltungsmaßnahmen, wie etwa der Austausch von Teilen des Leitungsnetzes einer leitungsgebundenen Einrichtung ohne positive Auswirkung auf das Gesamtsystem oder wenigstens wesentliche Teile der Einrichtung dadurch zu einer beitragsfähigen Erneuerung aufgewertet werden (vgl. LT-Drs. 12/8082, S. 6).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu aus, dass zwar bloße Reparatur-, Ausbesserungs- oder geringfügige Auswechslungsarbeiten am Leitungsnetz in der Regel nicht beitragsfähig seien, etwas Anderes aber dann gelte, wenn das Leitungsnetz oder sonstige Anlageteile in nicht unerheblichem Umfang erneuert würden. Dabei könne nach Auffassung des VGH auch zum Tragen kommen, dass solche Maßnahmen gleichzeitig eine Verbesserung der Gesamtanlage darstellen würden, insbesondere, wenn sie – wie auch im vorliegenden Fall – gleichzeitig mit einer Aufdimensionierung der Leitungen verbunden seien, was die Versorgungsqualität verbessere (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 26).
Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei den in § 1 BS-VE/WAS festgelegten Maßnahmen auch aufgrund der mit dem Austausch der Leitungen verbundenen Aufdimensionierung um eine beitragsfähige Maßnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KAG. Die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen sind somit insgesamt gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG als Verbesserungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen beitragsfähig, ohne dass es hierbei einer trennscharfen Abgrenzung zwischen Verbesserung und Erneuerung bedarf.
(2) Soweit seitens der Klagepartei gerügt wird, dass die Gemeindebürger und damit auch die Klägerin an den Planungen nicht beteiligt worden seien, so wird verkannt, dass die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Verbesserungsmaßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, grundsätzlich im weiten Planungs- und Ermessensspielraum des Einrichtungsträgers liegt. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Entscheidung ist – abgesehen von etwaigen Beteiligungsrechten im Falle ggf. durchzuführender (bspw. wasserrechtlicher) Genehmigungsverfahren – nicht vorgesehen. Die Entscheidung des Einrichtungsträgers ist auch nur in engen Grenzen gerichtlich überprüfbar.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KAG ist der Investitionsaufwand beitragsfähig, soweit er erforderlich ist. Sinn und Zweck der Beschränkung auf die Erforderlichkeit ist es, im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung den Bürger vor überzogenen Finanzierungsbeteiligungen zu schützen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit markiert eine äußerste Grenze des Vertretbaren und zielt einerseits auf die Notwendigkeit der Maßnahme, die Art ihrer Durchführung, aber auch auf die Angemessenheit der angefallenen Kosten ab. Die Gemeinden haben hierbei einen weiten – von Gerichten und Aufsichtsbehörden nur eingeschränkt überprüfbaren – Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage, was erforderlich ist. Sie können deshalb im Ergebnis regelmäßig den gesamten entstandenen Aufwand umlegen. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Entscheidung der Gemeinde grob unangemessen ist und sich im Bereich des Willkürlichen bewegt, d.h. wenn die konkrete Entscheidung schlechterdings unvertretbar ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit führt dazu, dass entstandene Kosten nicht oder nicht in vollem Umfang beitragsfähig sind (BVerwG, U.v. 14.12.1979 – IV C 28.76 – BVerwGE 59, 249 = juris Rn. 14; LT-Drs. 17/8225 S. 12 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klagepartei schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte willkürlich bzw. schlechterdings unvertretbar gehandelt hat. Aus den Planungsunterlagen ergibt sich nachvollziehbar, dass und weshalb die Verbesserungs- bzw. Erneuerungsmaßnahmen erforderlich sind. Dass die Entscheidung der Beklagten zur Sanierung der Wassergewinnungsanlage, zur hydraulischen Ertüchtigung, zur Aufdimensionierung der Hauptleitungen im Dorfkern sowie zum Neubau der Hauptleitung zum Hochbehälter schlechterdings unvertretbar ist, ergibt sich weder aus dem klägerischen Vortrag, noch aus den vorgelegten Unterlagen bzw. den beigezogenen Akten.
Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, weshalb der in § 6 Abs. 1 BS-VE/WAS genannte Investitionsaufwand i.H.v. 2.901.821 EUR, der sich auch aus der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kostenkalkulation eines Sachverständigenbüros (Bl. 52 ff. Gerichtsakte) ergibt, für die Maßnahmen nicht erforderlich gewesen sein soll. Gewährte Zuschüsse (z.B. des Wasserwirtschaftsamts) wurden bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Investitionsaufwand vorliegend ohnehin nur um einen vorläufig geschätzten Betrag handelt, da der Aufwand noch nicht endgültig feststeht (vgl. § 6 Abs. 2 BS-VE/WAS i.V.m. Art. 5 Abs. 4 KAG).
Das Gericht hat somit keine Anhaltspunkte, dass der weite Beurteilungsspielraum der Beklagten überschritten ist bzw. die Beklagte eine schlechterdings unvertretbare Entscheidung getroffen hat. Der Investitionsaufwand für die genannten Maßnahmen ist daher zur Überzeugung des Gerichts erforderlich und damit beitragsfähig im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KAG.
(3) Auch hinsichtlich der in § 5 BS-VE/WAS getroffenen Regelung zum Beitragsmaßstab bestehen keine rechtlichen Bedenken. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in diesem Zusammenhang eine mit dem gewählten Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“ verbundene „Doppelbelastung“ geltend macht, so verfängt dies im Ergebnis nicht. Der gewählte kombinierte Beitragsmaßstab, der sich aus den Parametern „Grundstücksfläche“ und „tatsächliche Geschossfläche“ zusammensetzt, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG ausdrücklich zulässig (so auch die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayVGH, U.v. 21.3.2000 – 23 B 99.2128 – juris Rn. 26; VG Bayreuth, U.v.3.4.2002 – B 4 K 00.1337 – juris Rn. 16; BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, 4. Edition, Stand: 01.09.2024, Art. 5 Rn. 140 ff.).
(4) Schließlich wurden auch die (vorläufigen) Beitragssätze in § 6 Abs. 3 BS-VE/WAS nachvollziehbar und rechenfehlerfrei berechnet. Einzelheiten hierzu ergeben sich ebenfalls aus der von der Beklagten vorgelegten Kostenkalkulation (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte).
2. Die Erhebung der Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag beruht auf Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i.V.m. § 3 Abs. 2 BS-VE/WAS.
a) Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG sieht die Möglichkeit vor, für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag zu verlangen, wenn mit der Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. Dem folgend regelt § 3 Abs. 2 BS-VE/WAS, dass die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen verlangen kann, wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde. Die Satzung sieht hierbei eine Vorauszahlung in Höhe von 90 Prozent des vorläufigen Beitrags vor, was nicht zu beanstanden ist, da sogar eine Vorauszahlung in Höhe von 100 Prozent zulässig wäre (vgl. VG Würzburg,
U.v. 19.7.2017 – W 2 K 16.790 – juris Rn. 16; BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, 4. Edition, Stand: 01.09.2024, Art. 5 Rn. 185).
Die Voraussetzungen für das Verlangen einer Vorauszahlung sind vorliegend erfüllt. Mit der Maßnahme wurde bereits begonnen, diese war allerdings – jedenfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – noch nicht abgeschlossen, sodass die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 BS-VE/WAS noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist.
b) Die Beklagte hat die Höhe des (vorläufigen) Verbesserungsbeitrags nach Maßgabe der §§ 5, 6 Abs. 3 BS-VE/WAS bzw. die Vorauszahlung hierauf unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.008,00 m² und einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 727,50 m² nachvollziehbar berechnet. Einwände gegen die Höhe des (Vorauszahlungs-)Beitrags bzw. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
c) Soweit die Klagepartei schließlich geltend macht, dass die Beklagte schon seit längerer Zeit vom Sanierungsbedarf der bestehenden Anlage gewusst, aber es unterlassen habe, die Bürger frühzeitig hierauf hinzuweisen, wird damit im Kern eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1a KAG gerügt. Nach dieser Vorschrift sollen die Gemeinden die voraussichtlich Beitragspflichtigen möglichst frühzeitig über beabsichtigte beitragsfähige Vorhaben und das Verfahren der Beitragserhöhung einschließlich in Betracht kommender Billigkeitsmaßnahmen informieren.
Unabhängig davon, ob die Beklagte vorliegend tatsächlich gegen diese Obliegenheit verstoßen hat, handelt es sich bei der Norm um eine reine Ordnungsvorschrift (vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drs. 17/8225, S. 14). Ein Verstoß hiergegen hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids (so auch VG Ansbach, U.v. 1.3.2019 – AN 1 K 18.01037 – juris Rn. 56; BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, 4. Edition, Stand: 01.09.2024, Art. 5 Rn. 115).
3. Die Kostenfestsetzung durch die Widerspruchsbehörde gem. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Gebührenbemessung nach Art. 6 KG stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Im Widerspruchsbescheid ist unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Bemessung der Gebühr insbesondere der entstandene Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 13; VG Bayreuth, U.v. 8.8.2001 – B 4 K 00.161 – juris Rn. 15).
4. Die Klage war damit insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.