Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 S 18.564

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der am … 1983 geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, B, AM und L durch das Landratsamt … sowie gegen begleitende Anordnungen.

Die Polizeiinspektion … teilte dem Landratsamt … folgenden Sachverhalt mit: Der Antragsteller sei am 10. Januar 2018, um 0.15 Uhr, mit seinem Fahrzeug angehalten worden, wobei Marihuanageruch im Fahrzeug feststellbar gewesen sei. Der Antragsteller habe angegeben, den ganzen Tag und schon seit sehr langem Marihuana zu konsumieren und sei froh, dass er nun angehalten worden sei, da er seine Sucht nicht unter Kontrolle habe. Ein Test auf drogentypische Ausfallerscheinungen sei durchgeführt worden, wobei lediglich kurzzeitige Gleichgewichtsstörungen und vergrößerte träge Pupillen festgestellt worden seien. Der Antragsteller habe 1,1 g (netto) Marihuana und seinen gerade angerauchten Joint dem Polizisten übergeben. Bei einer anschließend durchgeführten Beschuldigtenvernehmung habe der Antragsteller angegeben, Marihuana mehrfach täglich zu konsumieren (ca. 3 g pro Woche, 7 Joints, 7 Tage die Woche). Er sei täglich mit dem Auto unterwegs. Bei einer freiwilligen Wohnungsnachschau seien sodann 13,0 g (netto) Marihuana festgestellt worden.

Die Untersuchung der Blutprobe ergab einen THC Gehalt von ca. 26,7 ng/ml und einen THC-COOH (THC-Metabolit)-Gehalt von 120 ng/ml. Im Gutachten des Universitätsklinikums … vom 30. Januar 2018 wird hierzu ausgeführt, dass die festgestellte Konzentration für einen Konsum zeitnah vor der Blutentnahme (am 10. Januar 2018, um 0.55 Uhr) spreche.

Hierauf schrieb die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller an, dass er als regelmäßiger Cannabiskonsument ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei (unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV).

Hierauf äußerte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 16. März 2018, dass sich dieser zu Weihnachten für 100 EUR Marihuana gekauft habe. Hiervon habe er am 10. Januar 2018 etwas geraucht. Unzutreffend sei, dass er seine Sucht nicht unter Kontrolle habe. Der Antragsteller habe in der Zwischenzeit keinen Joint mehr geraucht. Auch vorher habe er lange Zeit zwischen den einzelnen Rauchvorgängen kein Hasch zu sich genommen. Der Ausgang des Strafverfahrens müsse abgewartet werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde beantragte daraufhin die Vorlage der Beschuldigtenvernehmung. Dort führte der Antragsteller Folgendes aus:

„Ich rauche ca. 3,0 g Marihuana die Woche. Das heißt ca. 7 Joints am Tag, 7 Tage die Woche. Ich bin denke ich schon süchtig. Ich höre immer für ca. 3 Monate im Jahr mal auf, um zu sehen, dass ich davon wegkomme, aber ich freue mich dann schon wieder auf den ersten Joint. Ich hatte Anfang Oktober 2017 aufgehört und Weihnachten wieder angefangen. … seitdem ich 24 Jahre alt war, rauche ich regelmäßig einen Joint. … Ich fuhr zu einem Freund, … . Hierbei rauchte ich einen weiteren Joint. Ich war von ca. 21.15 bis 23.45 Uhr bei ihm. Auf der Heimfahrt begann ich, auch einen Joint während der Fahrt zu rauchen … . Ich weiß, dass ich ein Drogenproblem habe … .“

Mit Schreiben vom 21. März 2018 gab die Fahrerlaubnisbehörde zu verstehen, dass der Ausgang des Strafverfahrens, bei dem wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ermittelt werde, nicht abgewartet werden müsse, da eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB dort nicht in Betracht komme.

Hierauf ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten erwidern, dass er bei seinen „Schönwetterbitten“ bei der Polizei über das Ziel hinausgeschossen sei. Er sei bereit, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, sei aber nicht gewillt, den Führerschein abzugeben.

Mit Bescheid vom 25. April 2018 (zugestellt am 2. Mai 2018) entzog das Landratsamt … dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, B, AM und L (Nr. 1). Es ordnete an, dass der Führerschein innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben sei (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde in Nr. 3 des Bescheids erklärt. Für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, der regelmäßig Cannabis einnehme. Diese Nichteignung stünde zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde auf Grund der Angaben in der Beschuldigtenvernehmung fest. Es werde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen (Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1453), wonach THC-Carbonsäure-Werte von über 100 ng/ml als Hinweis für häufigen Cannabiskonsum angesehen würden. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einnehme oder ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Betäubungsmittel zu sich nehme. Seien die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so müsse im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens der Nachweis geführt werden, dass kein Konsum mehr bestehe. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sei in der Regel eine einjährige Abstinenz nachzuweisen. Nachdem der Antragsteller am 10. Januar 2018 das letzte Mal Marihuana konsumiert habe, könne die Eignung des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben sein. Bei der Annahme zur Nichteignung entfalle nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

Gegen den Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Juni 2018 eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR und eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels (zu ahnden nach §§ 24a Abs. 2, Abs. 3, 25 StVG und strafbar als unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in 2 Fällen gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 53 StGB) verhängt. Weiter wurde angeordnet, dass es dem Antragsteller für die Dauer von 1 Monat verboten sei, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§ 25 StVG).

Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 (zugestellt am 16. Mai 2018) ordnete das Landratsamt … an, dass es, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids (den Führerschein beim Landratsamt abzugeben) nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids nachkomme, die Erfüllung durch unmittelbaren Zwang veranlassen werde. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 100 EUR festgesetzt. Der Antragsteller habe seinen Führerschein nicht abgeben, obwohl die Zustellung des Bescheids bereits am 2. Mai 2018 erfolgt sei.

Laut Aktenvermerk vom 13. Juni 2018 hat ein Anruf beim Bevollmächtigten des Antragstellers ergeben, dass der Führerschein auf Grund des Fahrverbots beim Amtsgericht … abgegeben worden sei. Das Landratsamt … bat das Amtsgericht mit Schreiben vom 14. Juni 2018 um Übersendung des Führerscheins.

Gegen die Bescheide ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juni 2018 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - Klage erheben, Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz beantragen und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen mit dem Antrag:

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs wird gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO aufgehoben.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller in der Beschuldigtenvernehmung unzutreffende Angaben gemacht habe, da er unter Drogeneinfluss gestanden habe. Zutreffend sei lediglich, dass er Marihuana gelegentlich konsumiere, jedoch nicht abhängig sei. Seit dem Vorgang habe er keinerlei Drogen mehr zu sich genommen, er leide nicht unter Ausfallerscheinungen und habe keine Probleme. Der Antragsteller sei auf seinen Führerschein angewiesen, da er als Dirigent permanent wechselnde Arbeitseinsätze in den Abend- und Nachtstunden zu absolvieren habe, die mit dem öffentlichen Nahverkehr nicht erreichbar seien. Es sei ein ärztliches Gutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger nahezu keine Drogen konsumiert habe und nicht abhängig sei. Eine Verwertung der im Zustand der Wirkung von Drogen durchgeführten Vernehmung sei unzulässig. Gerade weil der Antragsteller nicht an Drogen gewöhnt sei, habe er unter Einfluss von Hasch bei der Polizei unzutreffende Aussagen gemacht, um sich positiv darzustellen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne sich nicht auf Aussagen eines Betroffenen unter Drogen stützen. Die Behörde sei verpflichtet, Hinweisen durch eigene Ermittlungen nachzugehen, um sich eine hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage für ihr Vorgehen zu verschaffen. Der Führerschein sei beim Amtsgericht … hinterlegt.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 legte das Landratsamt … die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf den Inhalt der Bescheide und die Akten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Nach sachgerechter Auslegung des gestellten Antrags beantragt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 25. April 2018 (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nummer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung würde entgegenstehen, dass der Führerschein bereits beim Amtsgericht abgegeben wurde und nicht anzunehmen ist, dass das Landratsamt die Erfüllung dieser Verpflichtung weiterhin durch Zwangsmittel durchsetzen wird (Schreiben an das Amtsgericht Kulmbach vom 14. Juni 2018), so dass für einen solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

In der Sache selbst folgt das Gericht zunächst der Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend hierzu ist zum Antragsvorbringen sowie zur Sache auszuführen was folgt:

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 11 CS 11.1963; B.v. 24.08.2010 - 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 - 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der - aus den nachfolgenden Gründen - das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten ist als das private Interesse des Antragstellers, vorerst weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

b) Die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

aa) Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis durfte das Landratsamt … den Sachverhalt, den die Polizei am 10. Januar 2018 ermittelte und der auch Gegenstand des Strafbefehls war, zu Grunde legen. Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht kommt, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht im vorliegenden Fall der Berücksichtigung des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts nicht entgegen, da nach dem ermittelten Sachverhalt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kam. Die Frage, ob eine Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, ist hierbei im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 3 StVG Rn. 47). Nach dem Bericht der Polizeiinspektion … wurde der Antragsteller beschuldigt, ein Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) und eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass auch eine Straftat nach § 316 StGB im Raum stünde, lagen zu keinem Zeitpunkt vor, weshalb auch nicht nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB davon auszugehen war, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht in Betracht kommen würde. Im Fall des § 316 StGB gibt es bei Betäubungsmitteln eine dem absoluten Grenzwert der Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze nicht, so dass der Nachweis der Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund der rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen erbracht werden muss. Anders als bei dem 1998 neu gefassten (BGBl. I 810) § 24a Abs. 2 StVG genügt für die Anwendbarkeit der § 316 der bloße positive Blutwirkstoffbefund nicht (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Hecker, StGB, § 316 Rn. 4-5, beck-online). Für diese rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen war nach Bericht der Polizeiinspektion vom 23. Februar 2018 (Blatt 6 der Behördenakte) im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat den Test zur Überprüfung von drogentypischen Auffälligkeiten ohne Ausfallerscheinungen absolviert. Der Polizeibeamte stellte lediglich kurzzeitige Gleichgewichtsstörungen und vergrößerte träge Pupillen fest. Aus diesem Grund waren zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens keine Anhaltspunkte für die Begehung eine Strafbarkeit nach § 316 StGB gegeben. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Strafbefehl, in welchem nur ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach § 25 StVG verhängt wurde. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass selbst ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre, wenn die Behörde wie hier nach Abschluss des Strafverfahrens berechtigt wäre, den Entziehungsbescheid in gleicher Form erneut zu erlassen (MüKoStVR/Koehl, StVG, § 3 Rn. 69-71, beck-online).

bb) Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Eine Ausnahme gilt für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Insoweit führt die regelmäßige Einnahme zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung ist die Entscheidung ohne Ermessensspielraum zwingend; einer Gutachtenseinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).

Der Antragsteller gab in seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass er 7 Joints am Tag, 7 Tage die Woche rauche, dass er süchtig sei und ein Drogenproblem habe. Nach seinen Angaben ist somit davon auszugehen, dass er regelmäßig Cannabis einnimmt, weshalb nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV davon auszugehen ist, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten im Antragsverfahren sei die Aussage des Antragstellers nicht verwertbar, da er sie unter Drogeneinfluss getätigt habe. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht nicht an und bewertet sie als reine Schutzbehauptung, da es als absolut lebensfremd erscheint, dass der Antragsteller bei der Polizei angibt süchtig zu sein, um sich in einem besseren Licht darzustellen, obwohl er überhaupt nicht süchtig ist. Das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers ist von Bedeutung und kann bei der Feststellung eines regelmäßigen Cannabiskonsums mit rechtlicher Relevanz herangezogen werden. Der Antragsteller muss sich als Fahrerlaubnisinhaber an seinen Aussagen festhalten lassen (VG Würzburg, B.v. 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris Rn. 24 [allerdings hinsichtlich der Annahme gelegentlichen Konsums] unter Verweis auf BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 CS 15.334 - juris).

Das Gericht geht davon aus, dass ein Verwertungsverbot auch deshalb nicht besteht, da im ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren eigenständige Maßstäbe für die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung gelten. Soweit, wie im Fahrerlaubnisrecht, ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (OVG NRW, B.v. 3.9.2010 - 16 B 382/10 - juris Rn. 2 m.w.N.)

Unabhängig von der Aussage des Antragstellers bei der Polizei sprechen zudem weitere Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Konsum: So hat der Antragsteller den Test über die drogentypischen Auffälligkeiten ohne Ausfallerscheinungen absolviert, obwohl er den analytischen Grenzwert mit 26,7 ng/ml THC deutlich überschritten hat. Weiter wurden beim Antragsteller 120 ng/ml THC-COOH (THC-Metabolit) nachgewiesen. Bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml kann der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. BayVGH B.v. 10.3.2016 - 11 ZB 15.2779 - juris; B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 13 m.w.N.). Teilweise werden aber auch wesentlich niedrigere Werte als ausreichend angesehen (BayVGH, B.v. 03.01.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 15 unter Verweis auf Kriterium D 4.1 N Nr. 6 der Beurteilungskriterien, Seite 192: THC-COOH von über 100 ng/ml; Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl. 1998, S. 161 (Korrektur): THC-COOH im Serum > 75 ng/ml).

Hinzu kommt, dass bei dem Antragsteller eine Menge von 13 g Marihuana zu Hause aufgefunden wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte bereits bei einem Fund von 8 Gramm Marihuana in der Wohnung das Vorliegen eines regelmäßigen Konsums (BayVGH, B.v. 03.01 2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf Kriterium D 4.1 N Nr. 5 der Beurteilungskriterien, S. 192: Vorratshaltung für regelmäßigen Konsum > 5 g Haschisch).

c) Das Gericht hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Weiteren keine Bedenken gegen den fortbestehenden Sofortvollzug der Verpflichtung der Vorlage des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 FeV.

d) Selbst wenn man hier - entgegen der Ansicht der Kammer - davon ausginge, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage offen sind (im Hinblick darauf, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt hat und den regelmäßigen Konsum bestritten hat), würde dies nicht ausreichen, um dem streitgegenständlichen Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem legitimen Zweck, einen fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Hierdurch sollen vom Straßenverkehr ausgehende Gefahren für die Sicherheit desselben und die damit verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden. Demgegenüber steht das private Interesse des Betroffenen am Bestand seiner Fahrerlaubnis, welche die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten nachhaltig beeinflusst und nicht selten existenzsichernde Bedeutung hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es jedoch, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Fahrerlaubnis dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss hierbei deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. OVG NRW, B.v. 23.2.2016 - 16 B 45/16 - juris; B.v. 9.7.2015 - 16 B 660/15 - juris; B.v. 13.2.2015 - 16 B 74/15 - juris).

Aufgrund dessen kommt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt. Solche hinreichend gewichtigen Gründe sind hier gerade aber nicht ersichtlich. Denn es besteht Anlass zu der Annahme, dass eine aktive Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die Sicherheit begründet, die deutlich über der Allgemeinheit mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahr liegt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller, dessen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter deutlichem Cannabiseinfluss zweifelsfrei feststeht und der auch keine Cannabisabstinenz belegt hat, sondern nur eingeräumt hat, nicht abhängig zu sein, bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung unter Belassung eines gültigen Führerscheins am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass der Antragsteller erst kurz vor der polizeilichen Kontrolle seinen frisch angerauchten Joint beim Einfahren in die Kontrolle schnell ausgemacht hatte und die Polizei deutlich Marihuanageruch im Fahrzeuginneren feststellen konnte und dass der festgestellte THC Wert sehr hoch war (26,7 ng/ml). Die hohe Konzentration von THC im Blut, die Angaben des Antragstellers bei seiner Beschuldigtenvernehmung und die Tatsache, dass bei dem Antragsteller in seiner Wohnung 13,0 g Marihuana festgestellt wurden (Blatt 7 der Behördenakte) sprechen dafür, dass der Antragsteller regelmäßig Marihuana konsumiert bzw. dass zumindest eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht (ebenso BayVGH, B.v. 03.01.2017 - 11 CS 16.2401 - juris Rn. 21). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ihm Fall der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG unter Umständen zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter der Auflage, dass sich der Betreffende einem Drogenkontrollprogramm unterzieht, in Betracht kommt (bis zur Klärung der Fahreignung im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung - BayVGH, B.v. 29.03.2017 - 11 CS 17.368 - juris), führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah in Fällen mit einer hohen THC-Konzentration im Blut (im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geprüften Fall schon ab einem Wert von 3,0 ng/ml) entweder einen zeitnahen oder einen häufigen Konsum als gegeben an, was eine gewisse Verantwortungslosigkeit, zumindest aber Sorglosigkeit für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zeige. In einem solchen Fall könne auch nach der Rechtsprechung des BayVGH durch ein Drogenkontrollprogramm der Gefahr, die vom Antragsteller ausgehe, nicht hinreichend begegnet werden.

Die privaten und beruflichen Interessen können keine ausschlaggebende Rolle zu Gunsten des Antragstellers spielen. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie im Hinblick auf das überwiegende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (VGH BW, B.v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - VRS 130, Nr. 70 [2016]; OVG Bremen, B.v. 25.2.2016 - 1 B 9.16 - ZfSch 2016, 598).

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). Da die Fahrerlaubnisklassen A und A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind und sich daher auf dreirädrige Fahrzeuge beschränken, wirken sie sich nicht streitwerterhöhend aus.

3. Aus den obenstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen, da dem Begehren des Antragstellers keine Erfolgsaussicht zugesprochen werden kann.

Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.

Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 114, Rn. 19, m.w.N.). Dies liegt, wie ausgeführt, nicht vor.

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