I.
Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Untersagung der Veröffentlichung von Informationen über eine durch die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (im Folgenden: KBLV) in ihrem Betrieb erfolgte Kontrolle auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: LGL).
Die Antragstellerin betreibt eine Betriebsstätte in …, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Käse herstellt und in Verkehr bringt. Am 27.08.2024 führte die KBLV eine Kontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin durch.
Mit Schreiben der KBLV vom 12.09.2024 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass bei der Kontrolle am 27.08.2024 in nicht nur unerheblichem Ausmaß unzulässige Abweichungen von den Vorschriften des Lebensmittelrechts im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (im Folgenden: LFGB) über die Einhaltung hygienischer Anforderungen im Bereich der Betriebshygiene festgestellt worden seien. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei unter anderem festgestellt worden, dass der Gehäuserand eines offenen Salzbadbehälters mit alten, verfärbten Verschmutzungen behaftet gewesen sei. In dieses Salzbad würden die Käselaibe zum Salzen verbracht. Eine Kontamination des Salzbades durch die Verschmutzungen am Gehäuse sei nicht auszuschließen. Mithin sei wiederum durch die Kontamination des Salzbades eine Kontamination der ebenfalls darin befindlichen Käselaibe nicht auszuschließen. Aufgrund der vorgenannten Feststellung liege der hinreichend begründete Verdacht vor, dass die Antragstellerin entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 852/2004 Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig gereinigt habe (§ 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung) im Folgenden: LMRStV).
Gem. § 60 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) LFGB i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStV stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach der Überzeugung der KBLV sei vorliegend ein Bußgeld in Höhe von wesentlich über 350,00 EUR gegen eine in der Sphäre des Betriebes der Antragstellerin handelnde Person zu erwarten, da im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung bei der vorliegenden Betriebsgröße und der Art des Mangels unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Aspekte dieses Einzelfalls eine geringere Bußgelderwartung nicht angemessen sei. Zulasten der Antragstellerin sei insbesondere zu werten, dass die Altverschmutzungen direkt an Produkt berührenden Teilen der Produktionsanlage bestanden hätten. Die Gefahr einer möglichen Kontamination sei daher in besonderem Maße erhöht. Zudem handele es sich bei dem hergestellten Produkt um ein besonders sensibles Produkt. Zugunsten der Antragstellerin seien hingegen die bereits durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels zu werten. Unter wertender Gesamtbetrachtung dieser und aller weiteren bisher vorliegenden Tatsachen sei dennoch ein Gesamtbußgeld von über 350,00 EUR zu erwarten (§ 19 Abs. 1 OWiG). Aufgrund des vorgenannten Hygieneverstoßes liege zudem ein Verstoß gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB in erheblichem Ausmaß vor. Insbesondere sei aufgrund der Produktionsmengen von zuletzt über 50.000 t Käse im Jahr davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Verbrauchern von den Verstößen direkt betroffen sei. Zudem wiege der vorliegende Hygieneverstoß hier umso schwerer, da der Verstoß an Gegenständen und Ausrüstungen mit direktem Lebensmittelkontakt festgestellt worden sei.
Daher sei die Veröffentlichung folgender Informationen beabsichtigt:

Die Antragstellerin erhalte Gelegenheit zur geplanten Veröffentlichung bis spätestens 20.09.2024.
Am 18.09.2024 zeigte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Antragsgegner an, woraufhin die Anhörungsfrist vom Antragsgegner bis 25.09.2024 verlängert wurde.
Mit Schreiben vom 23.09.2024 teilte die Antragstellerin u.a. mit, dass kein hinreichend begründeter Verdacht eines ordnungsrechtlichen Verstoßes vorliege, § 40 Abs. 1a LFGB. Überdies sei die Veröffentlichung bereits abgestellter Verstöße unverhältnismäßig (wird jeweils ausführlich dargelegt).
Am 27.09.2024 erwiderte die KBLV auf die Einwände der Antragstellerin gegen die geplante Veröffentlichung und hielt an der beabsichtigten Veröffentlichung sowie am Veröffentlichungstext vom 12.09.2024 fest. Die Veröffentlichung der Informationen erfolge auf den Internetseiten des LGL nach einer Wartefrist von sieben Werktagen ab Zustellung dieses Schreibens, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, Informationen über die Betriebskontrolle vom 27.08.2024, wie zuletzt mit Schreiben vom 27.09.2024, Az.: …, mitgeteilt [und nachfolgend wiedergegeben], auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu veröffentlichen.
Zur Begründung des Eilantrags führte der Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass der Antrag nach § 123 VwGO zulässig und begründet sei. Der Antragstellerin stünden ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Antragstellerin könne insbesondere nicht darauf verwiesen werden, eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da der Antragsgegner ausweislich seiner Schreiben vom 12.09.2024 und vom 27.09.2024 eine Veröffentlichung der Beanstandungen binnen sieben Werktagen auf der Homepage des LGL beabsichtige, sofern keine gerichtliche Untersagung erfolge. Diese Veröffentlichung führe zu einer Ruf- und Geschäftsschädigung zulasten der Antragstellerin, die den Geschäftsbetrieb und damit insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG gravierend beeinträchtige. Durch die Veröffentlichung würden vollendete sowie irreversible Tatsachen geschaffen und das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG weitestgehend entwertet – auch würde sich der Rechtsstreit ohne Erlass der einstweiligen Anordnung durch Veröffentlichung der Information erledigen.
Unabhängig davon, ob ein auf die Sicherung des status quo gerichteter öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog oder aus der Abwehrfunktion der Grundrechte – vorliegend Art. 12 GG, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 GG – abgeleitet werde, stehe der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zu. Denn die Veröffentlichung sei nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und greife daher in nicht zu rechtfertigender Weise in die Grundrechte der Antragstellerin ein, sodass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme eines öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs gerechtfertigt sei. Der Antragsgegner verkenne, dass für eine Veröffentlichung nicht die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Ziff. 3 LFGB erfüllt seien. Insbesondere sei die Verwendung sogenannter Oberbegriffe nach ständiger Rechtsprechung unstatthaft, die nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Ziff. 3 LFGB erforderliche Bußgeldprognose sei nicht in der gesetzlich gebotenen Weise vorgenommen worden, ein hinreichend begründeter Verdacht gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus der Behördenakte ersichtlich und die Entscheidung ermessensfehlerhaft; im Übrigen sei die für die Veröffentlichung verantwortliche Behörde unzutreffend angegeben.
Es werde verkannt, dass bei einer behördlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB der Verstoß so präzise angegeben werden müsse, dass dieser einerseits für den Verbraucher hinreichend klar sei und andererseits das Ausmaß des Mangels eindeutig eingegrenzt werde. Tatsächlich wolle die Kontrollbehörde vorliegend lediglich einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 852/2004 festgestellt haben. Dennoch sei eine Umschreibung des Verstoßes – unterstellt er träfe zu – unter dem Oberbegriff „Mängel der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ beabsichtigt. Die verfassungskonforme Auslegung von § 40 Abs. 1a Satz 1 Ziff. 3 LFGB verbiete in diesem Zusammenhang jedoch regelmäßig eine Übertragung der tatsächlich festgestellten betriebsbezogenen Hygienemängel auf sämtliche im Betrieb befindlichen Lebensmittel. Als Transparenzvorschrift könne die Norm nur darstellen, was bei behördlichen Kontrollen festgestellt worden sei. Die Bezeichnung des Mangels habe aufgrund der erheblichen Wirkungen einer Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen es gar nicht der Fall sei. Ein Verweis auf „Mängel der Betriebshygiene“ oder „Speisen“ sei damit nicht möglich (wird unter Bezugnahme auf bereits in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung genauer dargelegt). Ungeachtet dessen sei eine derart pauschalierende und generalisierende Veröffentlichung – wie vorliegend beabsichtigt – auch unverhältnismäßig. Dies sei der Fall, wenn der gesetzliche Informationszweck nicht erreicht werden könne, etwa, weil wie vorliegend, die Information zu ungenau sei, und Fehlvorstellungen des Verbrauchers nicht vermieden werden könnten. Selbst nach den (vermeintlichen) Feststellungen der KBLV – wie von dieser im Anhörungsschreiben vom 27.09.2024 nochmals explizit betont – „handelt es sich [vorliegend] um einen einzigen relevanten Verstoß“, der eine Veröffentlichung zu tragen vermöge. Die Generalisierung und Pauschalierung des Oberbegriffs, der im Plural gehalten sei, enthalte jedoch das Potenzial von Fehlvorstellungen bei den Verbrauchern und sei daher nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
Schließlich sei auch die Erheblichkeitsschwelle für eine Veröffentlichung nicht mit der nach § 40 Abs. 1a LFGB erforderlichen Sicherheit erreicht. Denn der Antragsgegner habe nicht ansatzweise begründet, dass ein Bußgeld von mehr als 350,00 EUR einem dem Unternehmen zuzurechnenden Verhalten eines Mitarbeiters zu erwarten stehe. Zwar habe die KBLV gegen den geschäftsführenden Direktor ein Bußgeldverfahren eingeleitet; jedoch habe die Kontrollbehörde ausweislich des Akteninhalts nicht ermittelt, wer vorliegend in dem Werk der Antragstellerin ordnungsrechtlich für den (vermeintlichen) Verstoß verantwortlich sei. Damit hätten aber im Rahmen der Bußgeldprognose subjektive Merkmale der oder des ordnungsrechtlich Verantwortlichen keine Berücksichtigung finden können. Eine nachvollziehbare schriftliche Bußgeldprognose, die die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Bußgeldbescheids erfülle, bedürfe es im Hinblick auf eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. Ausweislich der überlassenen Behördenakte habe der Antragsgegner keine den Anforderungen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Ziff. 3 LFGB entsprechende Bußgeldprognose abgegeben. Es bedürfe für eine Veröffentlichung einer Prognoseentscheidung, dass ein hinreichender Tatverdacht einer lebensmittelrechtlichen Ordnungswidrigkeit unter Einhaltung aller Vorschriften des materiellen und formellen Ordnungswidrigkeitenrechts, insbesondere tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und zu verantwortendes, zumutbares Verhalten einerseits und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und des Opportunitätsprinzips nach § 47 Abs. 1 OWiG andererseits vorliege und eine Bußgeldentscheidung von mindestens 350,00 EUR zu erwarten sei. Dabei müsse das die Geldbuße tragende Verhalten eines Mitarbeiters dem Unternehmen zurechenbar sein. All dies sei durch den Antragsgegner vorliegend nicht ansatzweise erfolgt; insbesondere habe die Kontrollbehörde nicht geprüft, ob eine Delegation der lebensmittelsowie ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit auf nachgelagerte Mitarbeiter in dem Werk erfolgt sei und – wenn dem so sei – an welchen Mitarbeiter die lebensmittelbzw. ordnungsrechtlichen Pflichten delegiert worden seien. Mangels Ermittlung des Betroffenen seien Rückschlüsse auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale, Vorwerfbarkeit und Schuld sowie Opportunitätserwägungen bezogen auf den konkret Betroffenen, die im Rahmen von § 40 Abs. 1a LFGB aber erforderlich wären, nicht möglich. Entgegen der Vollzugshinweise des StMUV wäre eine entsprechende Dokumentation zu den Akten zu nehmen gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Bußgeldprognose für das Gericht vorliegend nicht nachprüfbar, da nicht begründet.
Überdies habe der Antragsgegner nicht dargelegt, dass ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes i.S.v. § 40 Abs. 1a Satz 1 Ziff. 3 LFGB bestehe, indem gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen worden sei. Weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus der Behördenakte sei ein hinreichend begründeter Verdacht ersichtlich, dass bei der Kontrolle am 27.08.2024 das Gehäuse des Salzwassersbehälters nicht oder nicht richtig gereinigt worden sei. Entsprechende Feststellungen seien rein spekulativ. In tatsächlicher Hinsicht liege allenfalls ein unaufgeklärter Verdacht sowie theoretische Überlegungen der Behörde vor. Die Kontrollbehörde habe nicht geklärt, um was es sich konkret bei den Verfärbungen handele oder wie diese entstanden seien. Dieses abstrakte, aus generellen Erwägungen abgeleitete Gefährdungspotenzial vermöge noch keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 852/2004 zu begründen. In derartigen Konstellationen müsse die Kontrollbehörde daher berücksichtigen, welche Maßnahmen der Unternehmer getroffen habe, um die Gefahr einer Kontamination zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Im Ergebnis habe der Antragsgegner somit keinen hinreichend begründeten Verdacht eines Verstoßes i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB dargetan. Schließlich sei die beabsichtigte Veröffentlichung ermessensfehlerhaft, Art. 40 BayVwVfG. Tatsächlich liege ein einziger die Veröffentlichung tragender Verstoß – unterstellt dieser läge vor, was nicht der Fall sei – vor. Der Text der im Plural gehaltenen Veröffentlichung impliziere jedoch eine Mehrzahl unspezifischer Verstöße. Ungeachtet des Umstandes, dass die Verwendung derartiger Oberbegriffe unzulässig sei, sei die Entscheidung zur Veröffentlichung eines derartigen Textes auch rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft.
Der Antragsgegner teilte mit Schriftsatz vom 11.10.2024 im Wesentlichen mit, dass der Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a Satz 1 Ziff. 3 LFGB beruhe. Die Voraussetzungen hierzu seien erfüllt. Die Erheblichkeitsschwelle für eine Veröffentlichung sei mit der nach § 40 Abs. 1a LFGB erforderlichen Sicherheit erreicht. Die Bußgeldprognose sei nach pflicht- und sachgemäßem Ermessen der entsprechenden Sachbearbeiterin erstellt und berücksichtige sowohl die materiellen wie formellen Vorgaben des Ordnungswidrigkeitenrechts entsprechend dem im Zeitpunkt der Erstellung gegebenen Sachstand. In Ermangelung eines einschlägigen Bußgeldkatalogs hänge die Höhe der Geldbuße neben den festgestellten Mängeln, die den objektiven Tatbestand erfüllen, von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien ab.
Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung des Lebensmittelunternehmers selbst oder seiner Organe sei für die Frage der Veröffentlichungspflicht nicht zu fordern (wird näher ausgeführt). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass es sich auch um einen Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß handele. Dies sei im Hinblick auf die Produktionsmenge, den direkten Lebensmittelkontakt der verschmutzten Ausrüstung, der Betriebsgröße und der Vielzahl betroffener Verbraucher unstreitig gegeben. Es liege auch ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften des LFGB vor. Das Wort „hinreichend“ beziehe sich ausweislich des sprachlichen Satzbaus nicht auf das Wort „Verdacht“, sondern vielmehr auf das Wort „begründeter“. Demnach müsse folglich nur die Begründung des Verdachts, also die Feststellung der für den Verdacht maßgebenden Tatsachen, hinreichend sein. Auf die Art der Verunreinigung komme es für den Verstoß gerade nicht an. Für einen Verstoß sei ein weiteres explizites Kontaminationsrisiko nicht erforderlich, die mögliche Kontaminationsgefahr von Lebensmitteln werde durch Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 abgedeckt. Ein mögliches Kontaminationsrisiko spiele lediglich hinsichtlich des zu wählenden Reinigungsintervalles eine Rolle. Durch die vorgelegte Reinigungsdokumentation könne ein Verstoß gegen die oben genannte Vorschrift gerade nicht ausgeräumt werden. Aus dieser ergebe sich, dass insbesondere die Ränder der Salzbäder nur unregelmäßig gereinigt worden seien. Nach den Feststellungen in der Kontrolle vom 27.08.2024 sei das Reinigungsintervall nunmehr angepasst worden und eine Reinigung der Ränder der Salzbäder erfolge wöchentlich. Dadurch werde deutlich, dass die Antragstellerin zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das vorher gewählte Reinigungsintervall nicht ausreichend gewesen sei, um den Vorgaben obiger Vorschrift gerecht zu werden. Von „Sofortreinigungen in kurzen Reinigungsintervallen“, wie sie von der Antragstellerin behauptet würden, könne vorliegend nicht gesprochen werden, da es andernfalls nicht zu solchen Altverschmutzungen, wie sie im Rahmen der Kontrolle vom 27.08.2024 festgestellt worden seien, hätte kommen können. Daher sei im Ergebnis offensichtlich, dass die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr nicht ausreichend seien. Darüber hinaus seien Informationen zu allgemeinen Hygienemängeln auch dann zulässig, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet würden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienemängel festgestellt würden. Das von Seiten der Antragstellerin erfolgte Vorbringen hinsichtlich der Bezeichnung der veröffentlichenden Behörde werde in der nunmehr geplanten Veröffentlichung berücksichtigt. Den im Eilverfahren erstmals vorgebrachten Tatsachen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Veröffentlichung des vorliegend festgestellten Verstoßes unter dem Oberbegriff „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ müsse im Ergebnis zugestimmt werden. Unter Berücksichtigung dessen sei nunmehr die Veröffentlichung folgender Informationen beabsichtigt:

Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 replizierte die Antragstellerin und beantragt nunmehr dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, Informationen über die Betriebskontrolle vom 27.08.2024, wie zuletzt in der Antragserwiderung vom 11.10.2024, Az.: …, mitgeteilt [und nachfolgend wiedergegeben], auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu veröffentlichen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zu dem Veröffentlichungstext nicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB angehört worden sei.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 18.10.2024 den Antrag abzulehnen.
Der nunmehr geplanten Veröffentlichung liege derselbe Sachverhalt wie schon zuvor zugrunde. Es sei keine grundlegend neue Veröffentlichung geplant, sondern der geplante Veröffentlichungstext sei unter Berücksichtigung und Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.10.2024 weiter konkretisiert worden. Mit Schriftsatz vom 11.10.2024 des Antragsgegners sei der Veröffentlichungstext konkretisiert worden und die Antragstellerin habe durch Übermittlung im Rahmen des Eilverfahrens und unter Fristsetzung seitens des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, die vorgebrachten Argumente würden hier gewürdigt. Dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens sei damit Genüge getan. Eine gesonderte neue Anhörung in einem formalen Anhörungsschreiben und anschließendes Mitteilungsschreiben sei vorliegend nicht erforderlich, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung gerecht zu werden. Es verbleibe daher bei der Entscheidung des Antragsgegners, die Informationen wie zuletzt dargestellt zu veröffentlichen.
Die Antragstellerin äußerte sich daraufhin nicht mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördensowie Kontrollakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. SächsOVG, B.v. 22.9.2017 – 4 B 268/17 – juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 26 m.w.N.).
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Vorliegend wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, denn die Antragstellerin beantragt mit der einstweiligen Anordnung das gleiche, was sie auch in einer Hauptsache beantragen würde (Untersagung der Veröffentlichung der festgestellten Mängel). Daher sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 17; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn 3 f.).
Gemessen hieran hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
1. Ein Anordnungsgrund der Antragstellerin ist vorliegend gegeben, denn es besteht die Gefahr, dass im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Information im Internet ist irreversibel, im Falle einer Fehlinformation ändern daran auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts, da die faktischen Wirkungen von Informationen regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken (vgl. VGH BW, B.v. 21.05.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 6 m.w.N.).
2. Die Antragstellerin konnte jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Der durch die Veröffentlichung des Verstoßes möglicherweise erfolgende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist bei summarischer Prüfung vorliegend durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt, sodass im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vom Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs auszugehen ist.
Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelherstellers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen (…) hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist (…).
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Regelung vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumsentscheidungen der Verbraucher schaffen (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2). Daneben wird die Funktion des § 40 Abs. 1a LFGB hervorgehoben, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu anhalten, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7). Dies dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 LFGB; BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris).
Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine gebundene Veröffentlichungspflicht mit erheblicher Eingriffsschwere handelt, kommt der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 50).
Diese sind im hier zu beurteilenden Fall gegeben:
a) Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Lebensmittelunternehmen i.S.d. Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002, da Lebensmittel (Käse) produziert werden.
b) Es besteht auch ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass die Antragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen hat. Bloße Vermutungen oder theoretische Überlegungen sind hierfür nicht ausreichend. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen nach Beurteilung der zuständigen Behörde vollständig aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen dokumentiert sein. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Verstoß bestands- oder rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 44; so auch Nr. 3.2 der Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 19.8.2021, Az. 42a-G8900-2021/11-a, BayMBl. Nr. 614). Folglich bedarf es dementsprechend aber einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß auch tatsächlich gegeben ist.
aa) Der Antragsgegner hat den vorliegend maßgeblichen Verstoß beanstandet und im Kontrollbericht vom 05.09.2024 dokumentiert („Der Gehäuserand eines Salzbadbehälters war mit alten, verfärbten Verschmutzungen behaftet. Eine gründliche Reinigung erfolgte offenbar bereits seit längerem nicht mehr“). Überdies wurden von dem Salzbadbehälter entsprechende Lichtbildaufnahmen gefertigt, die sich ebenfalls im Kontrollbericht befinden (vgl. S. 14 des Kontrollberichts), sodass eine entsprechende Tatsachengrundlage gegeben ist.
bb) Der hinreichend begründete Verdacht bezieht sich auch auf einen Verstoß gegen eine Vorschrift im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Vorschriften dient. Der Antragsgegner benennt im Kontrollvermerk vom 05.09.2024 als relevante Vorschrift Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 852/2004. Danach müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. Ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners im Vermerk zur Betriebskontrolle am 27.08.2024 (vgl. S. 68 ff. der Behördenakte) waren die verwendeten Salzbadbehälter derart altverschmutzt, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen sei, da in beiden Fällen (gemeint wohl: ein betroffener Behälter, aber Verschmutzungen an zwei Stellen des Gehäuserandes – vgl. Lichtbilder des Kontrollberichts S. 14 f.) Lebensmittel mit den verschmutzten Bereichen in direkten Kontakt kämen. Eine gründliche und effektvolle Reinigung sei offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt.
Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass entsprechende Feststellungen rein spekulativ seien. Es lägen in tatsächlicher Hinsicht allenfalls ein unaufgeklärter Verdacht sowie theoretische Überlegungen der Behörde vor. Diese habe nicht geklärt, um was es sich konkret bei den Verfärbungen handele. Ebenfalls sei ungeklärt, ob die Verfärbungen durch eine nicht oder nicht ausreichende Reinigung erfolgten und ob überhaupt ein Kontaminationsrisiko bestehe; insbesondere seien keinerlei Proben entnommen worden. Vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein. Durch den Einsatz von Speisesalz entstünden Verfärbungen. Es handele sich um Salzablagerungen, die sich durch einen Ionenaustausch mit dem Edelstahl schwarz verfärbten. Ungeachtet dessen komme es bei der Käseproduktion auch zu Eiweißrückständen, die sich an den Rändern absetzten, obgleich Sofortreinigungen in kurzen Reinigungsintervallen erfolgt seien. Ein Kontaminationsrisiko habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, alle mikrobiologischen Untersuchungen befänden sich innerhalb der vorgegebenen Parameter.
Mit diesem Vortrag kann die Antragstellerin jedoch nach Ansicht der Kammer nicht durchdringen. Auf den sich im Kontrollbericht befindlichen Lichtbildern ist deutlich erkennbar, dass der Gehäuserand des Salzbadbehälters am inneren und oberen Rand mit schwarzen Verfärbungen behaftet ist, sodass offensichtlich ist, dass keine ausreichende Reinigung erfolgte. Um welche Art der Verschmutzungen es sich dabei genau handelt bzw. woher diese stammen, ist nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich, denn – wie vom Antragsgegner richtigerweise ausgeführt – auch Produktrückstände, die zunächst unbedenklich erscheinen mögen, bergen ein Kontaminationsrisiko und können die Entstehung von Keimen begünstigen bzw. erst ermöglichen. Auch die von der Antragsgegnerseite weiter dargelegte grundsätzliche Gefahr des „Abbröckelns“ der erhabenen Verschmutzungen erscheint schlüssig, sodass eine Gefahr der Kontamination von in dem Salzbad verarbeiteten Lebensmitteln mit Schmutz und/oder Keimen nicht auszuschließen war, vor allem auch, da die Verschmutzungen direkt an produktberührenden Teilen der Produktionsanlage bestanden. Diese Einschätzungen des Antragsgegners sind nach summarischer Prüfung daher nicht zu beanstanden.
Für einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 852/2004 sind diese Feststellungen auch ausreichend – eine konkrete Kontamination fordert die Norm gerade nicht.
c) Der Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften war auch nicht nur unerheblich. Der unbestimmte Rechtsbegriff eines Verstoßes „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist durch das Gericht anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren, wobei angesichts der für die betroffenen Unternehmen mit einer Veröffentlichung verbundenen, potentiell gravierenden Folgen ein hinreichendes Gewicht des Verstoßes erforderlich ist. Ein solches ist etwa anzunehmen, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder wenn eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 54). In quantitativer Hinsicht kann neben der Anzahl der von den Verstößen betroffenen Verbraucher auch auf die Dauer der Verstöße oder den räumlichen Umfang abgestellt werden (vgl. VG Bremen, B.v. 26.9.2024 – 5 V 2287/24 – juris Rn. 36.) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überschreitet der festgestellte Mangel die Erheblichkeitsschwelle. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist insbesondere, dass aufgrund der Produktionsmengen der Antragstellerin von zuletzt über 50.000 t Käse im Jahr davon auszugehen ist, dass eine Vielzahl von Verbrauchern von dem Verstoß direkt betroffen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, da der Verstoß an einem Gegenstand mit direktem Lebensmittelkontakt festgestellt wurde, nahezu sämtliche in dieser Betriebsstätte erzeugten Produkte die Salzbäder im Rahmen der Produktion durchlaufen und im Anschluss keine Durcherhitzung der Produkte mehr erfolgt. Diese Aspekte wurden von der Antragstellerin nicht bestritten.
d) Das zu erwartende Bußgeld aufgrund des festgestellten Verstoßes erreicht auch die von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB geforderte Schwelle von 350,00 EUR. Diese Tatbestandsvoraussetzung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 56).
Nach § 2 Nr. 5 LMRStV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) des LFGB, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a) Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden, wobei der Antragsgegner hier aufgrund der Feststellungen vor Ort von einer fahrlässigen Begehung ausgeht, was den Bußgeldrahmen auf 25.000,00 EUR reduziert. Die Behörde muss dabei noch keine konkrete Bußgeldhöhe prognostizieren. Es reicht aus, wenn sie im Rahmen einer nachvollziehbaren schriftlichen Prognoseentscheidung, welche zu den Akten zu nehmen ist, darlegt, dass zu erwarten ist, dass ein Bußgeld von mehr als 350,00 EUR zu erwarten ist. Es ist zudem erforderlich, dass der geahndete Verstoß auch zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn dieser entweder im zu nennenden Unternehmen festgestellt wurde oder dass zumindest der Betroffene des zu erwartenden Bußgeldverfahrens aus der Sphäre des Unternehmens stammt. Die Grenze der Zurechenbarkeit ist dann erreicht, wenn es nach den laut Aktenlage getroffenen behördlichen Feststellungen zumindest offen erscheint, ob die bemängelten Verstöße durch das Unternehmen oder seine Beschäftigten selbst bei pflichtgemäßem Verhalten überhaupt zu verhindern gewesen wären (vgl. Holle in Streinz/Meisterernst, LFGB, § 40 Rn. 132 f.).
Der objektive Tatbestand ist erfüllt (vgl. Ausführungen oben unter Buchst. b). Ferner ist gegen die Einschätzung des Antragsgegners, von einem zumindest fahrlässigen Handeln eines der Antragstellerin zurechenbaren Handelnden auszugehen, nichts zu erinnern. Dem hier zu beurteilenden Verstoß „Altverschmutzungen eines Salzbadbehälters, da eine gründliche und effektvolle Reinigung offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr erfolgte“, ist nach Ansicht der Kammer die Verantwortlichkeit eines dem Lebensmittelunternehmen zuzurechnenden Verantwortlichen immanent. Die Mitarbeitenden müssen zur Einhaltung der entsprechenden Hygieneregeln angehalten und dies hinreichend überwacht werden. Die getroffenen Feststellungen zeigen, dass diese Anforderungen nicht eingehalten wurden bzw. die bis zur Kontrolle festgelegten Reinigungsintervalle schlicht nicht ausreichend häufig waren. Dies wird vor allem daran deutlich, da das von Seiten der Antragstellerin vorgelegte Reinigungsprotokoll nach der erfolgten Kontrolle angepasst und die Reinigungsintervalle der Salzbäder deutlich verkürzt wurden – so wurde von einer punktuellen Reinigung der Salzbäder „bei Bedarf“ auf tägliche Kontrolle und wöchentliche Reinigung aller Ränder umgestellt. Überdies wurde hier die Annahme eines schuldhaften Verhaltens jedenfalls im Rahmen der ergänzenden Anhörung im gerichtlichen Verfahren ausreichend begründet.
Vom Antragsgegner wurde zuletzt auch nachvollziehbar dargelegt, wie die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes von 600,00 EUR unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ermittelt wurde (vgl. Bl. 72 der Behördenakte: „Zugunsten der Antragstellerin wurde der vorliegenden Verschmutzungsgrades des Salzbehälters, zulasten die Tatsache, dass es sich bei den im Behälter behandelten Käse nicht um Produkte handele, die nochmals durcherhitzt würden, sowie die Tatsache, dass durch den Salzbehälter nicht nur geringfügige Mengen an Käse kontaminiert würden berücksichtigt“).
e) Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 LFGB muss die Information der Öffentlichkeit außerdem unverzüglich erfolgen. Mit diesem Kriterium soll ein möglichst enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß und der Veröffentlichung hergestellt werden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der objektive Informationswert der Veröffentlichung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt, da sich vom in der Vergangenheit liegenden Verstoß immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – „Lebensmittelpranger“ – juris Rn. 58). Entsprechend vermag daher die Information über einen länger zurückliegenden Verstoß einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG des betroffenen Unternehmens nicht in demselben Maße zu rechtfertigen wie eine aktuelle Information (vgl. VG Bremen, B.v. 26.9.2024 – 5 V 2287/24 – juris Rn. 42). Der Begriff „unverzüglich“ ist dabei im hiesigen Kontext nach objektiven Kriterien zu bestimmen, sodass eine Veröffentlichung nur dann „unverzüglich“ erfolgt, wenn die zwischen dem Verstoß und seiner Veröffentlichung liegende Zeitspanne durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.11.2022 – 20 CE 22.2069 – juris Rn. 19 f.). Zu den sachlichen Gründen zählen dabei die Gewährleistung der Verfahrensrechte des Betroffenen (insbesondere Anhörung und Gewährung von Akteneinsicht) unter Berücksichtigung des mit der Verbraucherinformation verfolgten Zwecks der zeitnahen Verbraucherinformation sowie die Dauer eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens und die zeitlichen Erfordernisse zur Ermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Sachverhalts je nach konkreter Sachverhaltsgestaltung (vgl. BayVGH a.a.O).
Gemessen an diesen Grundsätzen erfolgte die mit Schreiben des Antragsgegners vom 12.09.2024 bzw. 27.09.2024 angekündigte Veröffentlichung bzw. der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens überarbeitete Veröffentlichungstext vom 14.10.2024 noch unverzüglich. Die Kontrolle erfolgte am 27.08.2024, womit selbst bis zur nachgeholten Anhörung im gerichtlichen Verfahren gegen Mitte Oktober 2024 nur rund zwei Monate vergangen waren.
f) Der Antragsgegner hat die beanstandeten Verstöße auch hinreichend bezeichnet. Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgt die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel in den Verkehr gelangt ist. Gemäß § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB kann bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Mit der Einfügung von § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB zum 10.08.2021 wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass auch bei Verstößen gegen hygienerechtliche Anforderungen, die sich nicht auf ein bestimmtes Lebensmittel beziehen, eine Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat, und zwar derart, dass abweichend von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB statt eines bestimmten Lebensmittels der Lebensmittelunternehmer sowie der Betrieb genannt werden kann, in dem der Verstoß festgestellt wurde.
Hinsichtlich der Bezeichnung des Verstoßes an sich hat die jeweilige Veröffentlichung aufgrund ihrer erheblichen Folgen für den Betroffenen schonend und damit so genau wie möglich zu erfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, die dies überhaupt nicht sind (vgl. VGH BW, B.v. 21.4.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 15). Allerdings können Informationen über Hygienemängel auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel zwar nicht unmittelbar in hygienisch mangelhafter Weise bearbeitet werden, jedoch im Umfeld des Umgangs mit ihnen generelle Hygienemängel festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2013 – 9 CE 13.80 – juris Rn. 20). Daher setzt eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden ist und nur diese in der Veröffentlichung benannt werden (vgl. VGH BW, B.v. 21.4.2019 – 9 S 584/19 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 18.3.2013 – 9 CE 13.80 – juris Rn. 20; VG München, B.v. 30.10.2023 – M 26a E 23.5106 – juris Rn. 107 m.w.N.).
Aufgrund der Einlassungen der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner den Veröffentlichungstext hinsichtlich des betreffenden Verstoßes angepasst (urspr.: „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“; neu: „Nicht richtige Reinigung einer Ausrüstung, mit der Lebensmittel in Berührung kommen (altverschmutztes Salzbad)“). Diese Formulierung ist vorliegend nicht zu beanstanden, lässt sie doch die Art des Verstoßes genau erkennen und birgt nun nach Ansicht der Kammer nicht (mehr) die Gefahr einer Verfälschung des Sachverhalts in sich. Auch für den Verbraucher ist es jetzt möglich, den vorliegenden Verstoß zu erkennen, ohne dass Raum für Fehlvorstellungen dahingehend bleibt, dass in einem (sachlich, räumlich, zeitlich oder persönlich) größeren Ausmaß gegen lebensmittelrechtliche Anforderungen verstoßen worden wäre (vgl. VG Bayreuth, B.v. 24.10.2022 – 7 E 22.950 – juris Rn. 52).
g) Die geplante Veröffentlichung ist auch verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist aufgrund der erheblichen Grundrechtsrelevanz durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 179. EL März 2021, § 40 LFGB Rn. 81). Dieser Grundsatz steht der Veröffentlichung jedoch nicht entgegen. Der Eingriff in Art. 12 GG ist hier durch das öffentliche Interesse an der Information über die verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht gerechtfertigt. Dieser – möglicherweise – gewichtige Grundrechtseingriff ist dadurch relativiert, dass die Antragstellerin die gesetzlich vorgesehenen negativen Öffentlichkeitsinformationen durch ihr eigenes rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst hat, die sie umgekehrt durch rechtstreues Verhalten hätte verhindern können, und dass ihr Fehlverhalten angesichts der Konsequenzen für die Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 – juris Rn. 36).
Auch der Umstand, dass die Beseitigung des Mangels bereits vor der beabsichtigten Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB erfolgt ist, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs. Denn nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen und entspricht der gesetzlichen Intention. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das LFGB zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – a.a.O.; VG Würzburg, B.v. 12.12.2012 – W 6 E 12.994 – juris m.w.N.; VG Würzburg, B. v. 31.8.2021 – 8 E 21.1045, beckonline, Rn. 51; VG München, B.v. 30.10.2023 – M 26a E 23.5106 – juris Rn. 123). Außerdem ist es auch aus der Veröffentlichung selbst ersichtlich, dass die Verstöße bereits einen Tag nach deren Feststellung beseitigt wurden.
Selbst wenn die nachrangig mit § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB verfolgte erzieherische Wirkung für das betroffene Unternehmen (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7; BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 –, juris) im Fall der Antragstellerin bereits weitgehend eingetreten sein sollte, sind Konsumentscheidungen der Verbraucher, für die die Veröffentlichung eine Entscheidungsgrundlage liefern soll, im Veröffentlichungszeitraum noch zu erwarten.
h) Zuletzt erfolgte auch die nach § 40 Abs. 3 LFGB erforderliche Anhörung ordnungsgemäß. Diese erfolgte für den geänderten Veröffentlichungstext im Rahmen der Antragserwiderung vom 11.10.2024, welche der Antragstellerin am 14.10.2024 mit Frist bis 17.10.2024 mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet wurde.
Dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG folgend kann die Anhörung auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BayVGH, B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 44). Hier gelten aber die gleichen Grundsätze wie bei der allgemeinen Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG. Eine Heilung tritt nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wird und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt auch ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend darf sich die Behörde nicht darauf beschränken, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern muss das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nehmen, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2021 – 20 CE 21.2568 – juris Rn. 13). Gemessen hieran wurde der Anhörungsmangel vorliegend geheilt:
Mit Schriftsätzen vom 17.10.2024 und 18.10.2024 äußerten sich die Beteiligten jeweils noch einmal im Verfahren. Den Anforderungen an eine nachgeholte Anhörung im gerichtlichen Verfahren wurde damit ausreichend Rechnung getragen, da der Antragsgegner sich in seinem Schriftsatz vom 18.10.2024 ausführlich äußerte und insbesondere auch dezidiert mit der von der Antragstellerin aufgeworfenen Problematik einer nicht erfolgten Anhörung auseinandersetzt. Daraus wird deutlich, dass der Antragsteller gerade nicht nur an der Sachentscheidung festhält, sondern diese noch einmal unter Berücksichtigung der zuletzt vorgebrachten Argumente überdacht hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 25.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwerts abgesehen wurde.