Der Kläger begehrt vom beklagten überörtlichen Leistungsträger die Erstattung von Leistungen nach §§ 41 i.V.m. § 34 SGB VIII, die der Kläger als örtlicher Leistungsträger erbracht hat.
Das Landratsamt A. … – Fachbereich Jugend und Familie – gewährte für M. … im Zeitraum 07.08.2020 – 31.08.2022 Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII. Im Zeitraum 07.08.2020 – 31.08.2021 wurde eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme gewährt, im Zeitraum 01.09.2021 – 31.08.2022 folgte eine ambulante Nachbetreuung.
Nach ihren eigenen Angaben hat M. … bis zum 02.05.2020 bei ihrer Mutter im Landkreis A. … (...) gewohnt und hatte dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Aufgrund der großen Probleme im häuslichen Umfeld hat sie am 02.05.2020 in der Familie ihres Freundes (ebenfalls im Landkreis A. ….) bis zum 07.08.2020 Aufnahme gefunden. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter nicht mehr in Frage kommt. Eine Anmeldung in der Wohnung der Familie des Freundes ist nicht erfolgt, da von vornherein klar war, dass dort ein dauerhafter Verbleib schon allein aufgrund der beengten Wohnverhältnisse und der sonstigen Gegebenheiten nicht möglich war. Die Mutter des Freundes hat selbst noch drei weitere Kinder zu versorgen. M. … hat sofort nach Auszug aus der Wohnung der Mutter versucht, sich bei der Caritas und anderen Institutionen Hilfe zu holen. Die Mutter des Freundes hat sie schließlich auf eine Hilfegewährung durch das örtliche Jugendamt aufmerksam gemacht. Im Juli 2020 hat M. … im Landratsamt A. … – Fachbereich Jugend und Familie – einen Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII gestellt. Bereits in diesem Antrag auf Jugendhilfe hat die junge Erwachsene angegeben, sich derzeit in der Wohnung der Familie ihres Freundes aufzuhalten, dort jedoch nicht auf Dauer verbleiben zu können.
Die Aufnahme in die Wohngruppe … des … erfolgte zum 07.08.2020. Da M. … vor Beginn der Leistung nach Ansicht des Klägers nach keinen gewöhnlichen, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt im Landkreis A. … hatte, hat das Landratsamt A. … – Fachbereich Jugend und Familie – die beantragte Leistung der Jugendhilfe mit Bescheid vom 10.08.2020 ab 07.08.2020 gem. 86a Abs. 3 SGB VIII bewilligt. Zeitgleich habe es unter Vorlage einer Erklärung der jungen Erwachsenen über die Aufenthaltsverhältnisse vor Beginn der Leistung beim überörtlichen Sozialleistungsträger, dem Bezirk B. …, die Erstattung der Aufwendungen ab 07.08.2020 gem. § 89 SGB VIII beantragt. Dieser Antrag wurde vom Bezirk B. … mit Schreiben vom 27.08.2020 abgelehnt mit der Begründung, dass im Zeitraum 02.05.-07.08.2020 kein tatsächlicher, sondern bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt vorlag und daher eine Kostenerstattung gem. § 89 SGB VIII nicht in Betracht kommt.
Mit Schreiben vom 08.09.2020 wurde beim … ein Rechtsgutachten über diese Problematik angefordert.
Unter dem 07.12.2020 erstatte das … eine Stellungnahme zu dem Fall. In dieser wird ausgeführt, dass nach deren Auffassung Frau M. … keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrem Freund begründet habe. Ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass ein längerer Verbleib beim Freund aufgrund der beengten Wohnverhältnisse und dem Umstand, dass dessen Mutter zudem auch noch drei kleinere Kinder betreute, nicht möglich gewesen sei. Dazu passe, dass Frau M. … keine melderechtlichen Schritte unternommen, sondern umgehend nach passenden Hilfsangeboten Ausschau gehalten und bereits nach wenigen Wochen die Gewährung vollstationärer Jugendhilfe beantragt habe. Zwar sei nach der Rechtsprechung auch bei einem nur kurzen Aufenthalt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts denkbar. Doch auch dann müsse ein zukunftsoffenes Verweilen(wollen) bis auf weiteres feststellbar sein. Dafür gebe es angesichts der geschilderten Umstände in der Wohnung des Freundes keine belastbaren Anhaltspunkte.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 22.01.2024, beantragte der Kläger:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die für M. … im Zeitraum 07.08.2020 – 31.08.2022 angefallenen Kosten der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Höhe von 38.490,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den entsprechenden überörtlichen Träger gem. § 89 SGB VIII vorlägen. Voraussetzung sei, dass für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach den Vorschriften gem. §§ 86 ff. SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei.
Dafür dürfe M. … vor Beginn der Leistung, demnach unmittelbar vor dem 07.08.2020, keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Das wäre der Fall, wenn M. … den früheren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter aufgegeben und bei der Familie ihres Freundes keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte. Gem. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I habe jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile, sich bis auf weiteres dort aufhält und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründe. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordere nach der Rechtsprechung des BVerwG eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Es müsse auch ein ernsthafter Wille vorhanden sein, an diesem Ort zu verbleiben und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründen zu wollen. Eine Rückkehrmöglichkeit zur Mutter sei für M. … aufgrund der massiven häuslichen Schwierigkeiten nicht mehr gegeben. Es liege in der Familie eine schwere Alkoholproblematik der Mutter sowie Gewalt durch den Stiefvater vor. Der gewöhnliche Aufenthalt dort sei zweifelsfrei zum 02.05.2020 aufgegeben worden. In der Familie des Freundes habe M. … jedoch im Zeitraum 02.05.-07.08.2020 ebenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, da von vornherein klar gewesen sei, dass dort ein dauerhafter Verbleib schon allein aufgrund der Gegebenheiten (beengte Wohnverhältnisse, Betreuung von drei kleinen Kindern durch die Mutter des Freundes) nicht möglich gewesen sei. Der Aufenthalt dort sei daher bereits zum 02.05.2020 nicht zukunftsoffen, sondern zeitlich begrenzt bzw. vorübergehend gewesen (unter Verweis auf VG München, U.v. 7.5.2014 – M 18 K 13.1016, BayVGH, B.v. 23.1.2012 – 12 BV 11.1080). Dies werde auch dadurch belegt, dass M. … sich dort niemals angemeldet und sofort nach der Aufnahme in der Familie ihres Freundes um Unterstützungsmöglichkeiten durch die Caritas etc. bemüht habe, um andere Alternativen zu finden. Letztendlich sei auf Anraten der Mutter des Freundes ein Antrag auf Gewährung von vollstationären Jugendhilfemaßnahmen beim Landratsamt A. … – Fachbereich Jugend und Familie – gestellt worden, um baldmöglichst wieder Perspektiven – auch bezüglich der Wohnsituation – zu haben und die Familie des Freundes verlassen zu können. Wäre ein Verbleib im Haushalt der Mutter des Freundes länger möglich gewesen, so hätte eine voll-stationäre Unterbringung weder beantragt noch gewährt werden müssen. In diesem Fall wäre die Bewilligung von ambulanten Maßnahmen gem. § 30 SGB VIII zur Unterstützung von M. … ausreichend gewesen. Aufgrund der von vornherein feststehenden räumlichen und persönlichen Verhältnisse wäre ein dauerhafter Verbleib dort nicht möglich, sodass auch kein gewöhnlicher Aufenthalt, sondern nur ein tatsächlicher Aufenthalt habe begründet werden können, was die Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen gem. § 86a Abs. 3 SGB VIII und den Kostenerstattungsanspruch gem. § 89 SGB VIII für den Zeitraum 07.05.2020 – 31.08.2022 rechtfertigte.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 beantragte der Beklagte:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vorliegend ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 07.08.2020 bis 31.08.2022 streitig sei. In dieser Zeit seien Leistungen der Jugendhilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Form von vollstationärer Unterbringung und auch ambulanter Nachbetreuung in Höhe von 38.490,07 € erbracht worden. Insoweit werde auf die Klagebegründung des Klägers verwiesen.
Nach der Vorschrift des § 89 SGB VIII seien Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, durch den überörtlichen Träger zu erstatten, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich sei. Der Beklagte teile nicht die Meinung des Klägers, dass in diesem Fall lediglich ein tatsächlicher Aufenthalt vorliege. Der Beklagte vertrete die Auffassung, dass Frau M. … in der Zeit vom 02.05.2020 bis zur Aufnahme in der vollstationären Einrichtung am 07.08.2020 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe.
Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweile. Ein gewöhnlicher Aufenthalt werde dann begründet, wenn jemand den Willen oder die Absicht habe, den betreffenden Ort bis auf Weiteres zum Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen und dies auch tatsächlich verwirklicht werde. Maßgeblich seien die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufnahme am neuen Ort, nicht dagegen, ob dieser neue Lebensmittelpunkt auch dauerhaft so bleiben werde oder ob Änderungen anstehen. Mit vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift sei ein Verweilen bis auf Weiteres, also ohne konkret bestimmtes absehbares Ende, zu verstehen.
Andererseits müsse dieser Wille realisierbar sein und realisiert werden (können). Der subjektive Wille müsse objektiv anhand der übrigen Begleitumstände nachvollzogen werden können (tatsächliche Verwirklichung). Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts müsse der Leistungsberechtigte an dem Ort nicht einen neuen Wohnsitz begründet haben oder gar eine eigene Unterkunft haben. Auch sei nicht entscheidend, wie lange der Aufenthalt dort ausgerichtet ist. Es reiche ein Verweilen bis auf Weiteres, ein zukunftsoffenes Verbleiben.
Frau M. … habe in der Wohnung der Mutter des Freundes bei der Mutter im Landkreis A. … einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift begründet. Dass eine Anmeldung in der Wohnung der Mutter des Freundes nicht erfolgt sei, sei kein Ausschlussgrund für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Die Anmeldung in einer Gemeinde sei kein Tatbestand für das Vorliegen eines tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalts. Sie könne lediglich ein Indiz für die Beurteilung dieser Frage nach der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts sein, aber keine Bedingung, Voraussetzung oder ausschlaggebendes Kriterium.
Selbst wenn man die Ausführungen in der Entscheidung des BSG vom 16.06.2015 (AZ B 13 R 36/13 R) heranziehe, lasse dies in der Summe die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts als Ergebnis stehen. In der Entscheidung heiße es: „Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein „Aufenthalt“. Es sind sodann die mit dem Aufenthalt verbundenen „Umstände“ festzustellen. Diese sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie „erkennen lassen“, dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet „nicht nur vorübergehend verweilt“.“ Bezogen auf den Fall und auch wenn nur ein vorübergehendes Verweilen bei der Mutter des Freundes beabsichtigt gewesen sei, habe sich dieser Umstand zukunftsoffen bzw. nicht nur vorübergehend verfestigt.
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Entscheidend sei damit die über eine vorübergehende Verweildauer hinausgehende Dauerhaftigkeit des tatsächlichen Aufenthalts an bestimmten Orten, die sich in bestimmten Umständen manifestieren müssten.
„Gewöhnlich“ sei der Aufenthalt nicht nur dann, wenn er ein ständiger Aufenthalt ist. Dauerhaftigkeit liege bereits dann vor, wenn und solange der Aufenthalt nicht auf Beendigung angelegt, er also zukunftsoffen sei. Entscheidend sei, dass die Umstände auf einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt schließen ließen. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts sei ferner nicht an den Ablauf eines bestimmten oder definierten Zeitraums gebunden.
Bei der Betrachtung der Umstände sei entscheidend, dass die Umstände auf einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt schließen lassen. Ein nur vorübergehender Aufenthalt liege beispielsweise vor, wenn dieser nur zu einer Urlaubsreise oder Besuchszwecken, zur Durchreise oder zur Krankenbehandlung erfolgt. Dies treffe auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu.
Es sei von der Sache her verständlich, wenn es im Interesse von Frau M. … gewesen sei, die Möglichkeit des Wohnens bei der Mutter des Freundes lediglich als vorübergehend anzusehen. Auch wenn tatsächlich seitens Frau M. … die Absicht bestünde, nicht dauerhaft bei der Mutter des Freundes unterzukommen und ein Verweilen dort aufgrund der Gegebenheiten bzgl. der Wohn- und Familienverhältnisse nicht möglich gewesen sei, so sei festzuhalten, dass bis zum Zeitpunkt des Beginns der Jugendhilfemaßnahme ein Verweilen/Leben (über 3 Monate) in der Wohnung der Mutter des Freundes stattgefunden habe.
Frau M. … habe mit dem Einzug in der Wohnung der Mutter des Freundes keine andere Alternative, eine Rückkehrmöglichkeit zur Mutter sei ausgeschlossen gewesen und sie habe auch keine in Aussicht gehabt. Zwischen dem Einzug und dem Beginn der Jugendhilfemaßnahme liege ein Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten. Zudem habe kein konkreter Zeitpunkt für eine Alternative oder den Auszug festgestanden. Auch sei mit dem Einzug bei der Mutter des Freundes kein verbindlicher oder greifbarer Termin für eine Alternative bzw. eine Alternative an sich vorhanden. Der Aufenthalt könne in diesem Sinne nicht mehr als nur vorübergehend betrachtet oder verstanden werden und sei damit zukunftsoffen gewesen; es sei (auch) im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG vom 06.10.2003 (5 B 92/03) ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in bei der Mutter des Freundes begründet worden. Wie bereits dargelegt, müsse dieser nicht dauerhaft oder endgültig geplant gewesen sein. Es habe objektiv die Möglichkeit bestanden, vorerst bei der Mutter des Freundes zu verbleiben. Es sei mithin nicht nur ein besuchsweiser Aufenthalt, sondern ein oder ihr neuer Lebensmittelpunkt gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte hierfür ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
I.
Die zulässige Leistungsklage ist in vollem Umfang begründet.
1. Ein Anspruch des Klägers nach § 89 i.V.m. § 86a SGB VIII gegen den Beklagten besteht in der beantragten Höhe.
Ist hiernach für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Vorliegend ist § 86a SGB VIII einschlägig, da eine Leistung nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 41 SGB VIII für Frau M. … durch die Klägerin gewährt wurde. Insbesondere wird bei der vorliegenden Konstellation § 86 SGB VIII durch § 86a SGB VIII im Wege der Spezialität verdrängt (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 05.04.2024, § 86a Rn. 8; Bohnert in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. EL 2024, § 86a Rn. 1).
Für Leistungen an junge Volljährige ist dabei nach § 86a Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der junge Volljährige nach § 86a Abs. 3 SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in § 86a Abs. 1 SGB VIII genannten Zeitpunkt. § 86a Abs. 2 SGB VIII bleibt zwar unberührt, dass ein solcher Fall gegeben ist, wird jedoch vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.
a. Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend ein Fall des § 86a Abs. 3 Hs. 1 SGB VIII gegeben, da die junge Volljährige bei Beginn der Leistung für den streitgegenständlichen Zeitraum lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt bei der Familie ihres Freundes nach ihrem Auszug bei ihrer eigenen Familie begründet hat.
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es auf die Definition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I an, § 37 S. 1 SGB I (Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2024, § 86a Rn. 7). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Das Bundesverwaltungsgericht umschreibt den gewöhnlichen Aufenthalt konkretisierend wie folgt:
„Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteil vom 2. April 2009 – BVerwG 5 C 2.08 – ZfSH/SGB 2009, 338 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 31. August 1995 – BVerwG 5 C 11.94 – BVerwGE 99, 158 <162 f.>). Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII ist mithin eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Ein dauernder oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 SGB VIII nicht notwendig. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen (Urteil vom 18. März 1999 – BVerwG 5 C 11.98 – Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1). Ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die erforderliche Verfestigung aufweisen, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu bestimmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist ein freiwilliger Aufenthalt erforderlich; grundsätzlich kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Haftanstalt oder Therapieeinrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 25.96 – Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1). Eine Ausnahme bildet die Untersuchungshaft, die nach ihrem Zweck und ihrer Ausrichtung nur vorübergehender Natur ist (Urteil vom 2. April 2009 a.a.O.).“ (BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 5 C 18/08 – juris Rn. 20).
Weitergehend führt der Senat in einer anderen Entscheidung aus:
„Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt „bis auf weiteres“ anzunehmen ist, ist – wie bereits der Begriff des „zukunftsoffenen“ Aufenthalts ergibt – dabei nicht auf eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose (s.a. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – BVerwG 1 C 25.96 – Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1). Für diese Prognose ist ebenso wie für den Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht – was hier nach den maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht der Fall gewesen ist – der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte.“ (BVerwG, B.v. 6.10.2003 – 5 B 92/03 – juris Rn. 6)
Das zugrunde gelegt, sprechen die Umstände für einen rein tatsächlichen Aufenthalt der jungen Volljährigen bei der Familie ihres Freundes. Im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Aufenthaltsnahme war prognostisch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort nicht festzustellen. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt ihr Aufenthalt nicht zukunftsoffen. Der jungen Volljährigen war bereits von Anfang an klar, dass ein längerer oder gar dauerhafter Aufenthalt dort angesichts der beengten Wohnsituation bei der Familie ihres Freundes nicht in Betracht gekommen wäre. Der Freund der jungen Volljährigen hatte daneben noch drei junge Geschwister, um die sich die Mutter des Freundes zu kümmern hatte. Es war daher von Anfang an davon auszugehen, dass es sich um einen bloßen kurzzeitigen Zwischenaufenthalt gehandelt hat, der für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht genügt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.12.2018 – 10 LA 16/18 – juris Rn. 7; VG Köln, U.v. 13.3.2014 – 26 K 356/13 – juris Rn. 49; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86 Rn. 15), mag auch eine bestimmte Zeitdauer des Aufenthalts keine Voraussetzung für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts sein. Das bedeutet umgekehrt dann aber auch, dass für die Annahme eines tatsächlichen Aufenthalts ebenfalls kein bestimmter Zeitraum maßgeblich sein kann. Unbehelflich ist damit die Argumentation des Beklagten, dass kein konkreter Zeitpunkt für eine Alternative oder ein Auszug feststand. Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die junge Volljährige jederzeit damit rechnen müssen, die Wohnung verlassen zu müssen (vgl. BSG, U.v. 25.6.1987 – 11a REg 1/87 – juris Rn. 14 a.E.; VG Würzburg, U.v. 8.9.2010 – W 3 K 10.895 – juris Rn. 22). Es handelte sich beim streitgegenständlichen Aufenthalt angesichts der heftigen Streitigkeiten im Elternhaus der jungen Volljährigen unter Einschluss häuslicher Gewalt durch ihren Vater um eine bloße Notlösung (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2005 – 12 B 01.813 – juris Rn. 26). Soweit der Beklagte darauf rekurriert, dass die junge Volljährige keine andere Alternative hatte, so spricht das angesichts des vorliegenden Falls gerade für eine bloße Notlösung.
Ein weiteres Indiz gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, der einen Rückschluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme zulässt, ist ferner der Umstand, dass die junge Volljährige keine melderechtlichen Schritte unternommen hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die Meldung bei den Meldebehörden nicht ausschlaggebend für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ist, es rundet indes das sich der Kammer präsentierende Gesamtbild ab. Gleiches gilt für den Umstand, dass die junge Volljährige umgehend nach Aufenthaltsnahme bei ihrem Freund nach passenden Hilfsangeboten Ausschau gehalten und bereits nach wenigen Wochen die Gewährung vollstationärer Jugendhilfe beantragt hat. Auch dies lässt Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt zu.
b. Daneben hat der Kläger unbestritten die Kosten in der tenorierten Höhe für eine Leistung an junge Volljährige aufgewendet, §§ 89, 89f SGB VIII. Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenerfüllung (§ 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII) durch den Kläger wurden nicht vorgebracht und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
c. Erstattungspflichtig ist sachlich und örtlich nach Art. 52 S. 1 AGSG, § 89 SGB VIII der beklagte Bezirk (vgl. Loos in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 89 Rn. 6).
2. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 291 S. 1 und S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (zur Zulässigkeit der Analogie s. BVerwG, U.v. 22.2.2001 – 5 C 34/00).
II.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.