Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (38. Kammer) - 38 L 167/25 A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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Der am 19. März 2025 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2025 anzuordnen,
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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
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Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) i. V. m. § 75 AsylG statthaft, indes unzulässig.
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Die Antragsfrist wurde nicht gewahrt. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bei einer – wie hier erfolgten – Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Dies ist hier nicht geschehen, obgleich auf diese Wochenfrist in der – auch ansonsten – zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wurde.
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Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. März 2025 wurde dem Antragsteller am 5. März 2025 durch Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bekanntgegeben. Ein entsprechendes, vom Antragsteller unterzeichnetes Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG) ist in der beigezogenen Asylakte (Bl. 115) enthalten. Danach erhielt der Antragsteller am 5. März 2025 unter anderem den ablehnenden Bescheid und eine Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung persönlich ausgehändigt. Der unsubstantiierte Einwand des Antragstellers in seiner Antrags- und Klageschrift, er könne sich nicht erinnern, ob er eine Empfangsbestätigung unterschrieben haben, vermag die Wirksamkeit der Zustellung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal die Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis jener auf dem Ankunftsnachweis des Antragstellers (Bl. 14 der Asylakte) gleicht.
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Gegen die Form der Zustellung ist nichts zu erinnern. Die Antragsgegnerin hat nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG die Wahl zwischen den einzelnen gesetzlich vorgesehenen Zustellungsarten. Dies gilt auch im Asylverfahren. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AsylG soll die Zustellung insoweit erleichtern, der Antragsgegnerin aber nicht die Wahl der in § 5 VwZG vorgesehenen Zustellungsmöglichkeit verwehren (vgl. BeckOK AuslR/Preisner, 43. Ed. 1.1.2025, AsylG § 10 Rn. 17).
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Die Antragsfrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des 12. März 2025. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ging jedoch – ebenso wie die gleichzeitig erhobene Klage – erst am 19. März 2025 bei Gericht ein.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kommt es hinsichtlich der Antragsfrist nicht darauf an, ob die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet zu Recht erfolgt ist oder nicht. Zwar hätte die Ablehnung als einfach unbegründet eine zweiwöchige Antrags- und Klagefrist zur Folge, die vorliegend gewahrt worden wäre. Maßgeblich für die Antrags- und Klagefrist ist aber allein der angegriffene, tatsächlich ergangene und nicht ein fiktiver Bescheid. Für das Greifen der nur einwöchigen Frist kommt es allein darauf an, dass das Bundesamt die Ablehnung tatsächlich auf eine Norm gestützt hat, die die kürzere Frist zur Folge hat, nicht dagegen, ob es die fragliche Entscheidung auch zu Recht auf diese Norm gestützt hat (vgl. Barrón in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 74 AsylVfGNG, Stand: Juni 2023, Rn. 29). Letzteres wäre erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu klären, zu deren Prüfung es hier mangels Zulässigkeit nicht mehr kommt.
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Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwZG 2005 § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung 3x
- VwZG 2005 § 2 Allgemeines 1x
- § 10 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- § 74 AsylVfGNG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)