Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (19. Kammer) - 19 L 268/25 V
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1. ihr Passersatzpapier mit der Nummer 0388306 und der Antragstellerin zu 2. ihren Pass mit der Nummer P00288769 herauszugeben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K..., gewährt.
Gründe
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Der wörtliche Antrag der afghanischen Antragstellerinnen,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen ein Visum nach § 22 Satz 1 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen,
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hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Begehrens der Antragstellerinnen gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ihren näher bezeichneten Pass (Antragstellerin zu 2.) bzw. ihr näher bezeichnetes Passersatzpapier (Antragstellerin zu 1.) auszuhändigen. Die Visa sind bereits erteilt und nicht widerrufen worden. Indessen behält die Botschaft der Antragsgegnerin in Islamabad den Pass bzw. das Passersatzpapier derzeit ein.
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2. Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Dabei ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – ausnahmsweise zulässig, wenn dem Antragsteller im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris Rn. 22).
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Davon ausgehend ist die begehrte einstweilige Anordnung auszusprechen.
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a. Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass sie mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit jeweils einen Anspruch auf Herausgabe ihres von der Botschaft der Antragsgegnerin in Islamabad verwahrten Reisepasses bzw. Passersatzpapiers haben.
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Eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten dieser Dokumente hat die Antragsgegnerin weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich.
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Das Einbehalten der Reisedokumente der Antragstellerinnen kann nicht auf § 48 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – gestützt werden. Demnach ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Die Antragsgegnerin hat schon nicht geltend gemacht, gegenüber den Antragstellerinnen Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz durchführen zu wollen. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, die den Antragstellerinnen erteilten Visa zurücknehmen oder widerrufen zu wollen. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, dass die Einbehaltung des Passes bzw. des Passersatzpapiers für die Durchführung oder Sicherung solcher Maßnahmen erforderlich wäre. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
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b. Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die ihnen erteilten Visa laufen am 16. August bzw. 20. August 2025 ab. Durch den Zeitablauf droht ihnen der Verlust der ihnen durch die erteilten Visa vermittelten Rechtsposition. Dies stellt sich als schwerer und unzumutbarer, durch die Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteil dar.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei das Gericht wegen des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens den für das Hauptsacheverfahren pro Person anzunehmenden Auffangstreitwert ansetzt (vgl. Ziffer 1.1.3, 1.5., 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
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Dem Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mit Blick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung stattzugeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 3x
- § 22 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 10 C 9.12 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 39 Grundsatz 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x