Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (39. Kammer) - 39 K 116/25 V
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin zu 1 ist türkische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit. Die Kläger zu 2 und 3, ebenfalls türkische Staatsangehörige, sind Ehemann und Sohn der Klägerin zu 1. Der Kläger zu 3 wurde am 6... Juni 2007 geboren.
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Die Kläger beantragten am 24. September 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Ankara (Botschaft) die Erteilung von Visa. Die Klägerin zu 1 gab an, sie beabsichtige bei dem H...Pflegedienst (Arbeitgeber) als Kauffrau für Personalmanagement arbeiten zu wollen. Mit dem Antrag legte die Klägerin zu 1 einen vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025 befristeten Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2024 vor, wonach sie als "Kauffrau für Personalmanagement" tätig werde und eine Vergütung von 3.800,00 Euro brutto im Monat erhalte. Ausweislich einer Erklärung des Arbeitgebers vom 21. Mai 2024 sei "die deutsche Sprache erstmal nicht notwendig". Weiter legte sie eine "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" des Arbeitgebers vom 21. Mai 2024 vor, wonach die Berufsausübung der Klägerin zu 1 eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs einer "Krankenschwester" erfordere. Aus einem vorgelegten Schreiben des Landesamts für Gesundheit und Soziales (Landesamt) vom 26. Juli 2024 geht hervor, dass ein Antrag der Klägerin zu 1 auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" nicht abschließend beschieden werden könne. Ausweislich eines weiteren in der Visumsakte befindlichen Arbeitsvertrages vom 1. November 2024 sollte die Klägerin zu 1 als "Krankenschwester" eingestellt werden zu einem Bruttolohn von 3.800,00 Euro je Monat.
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Mit Bescheiden der Botschaft vom 7. Januar 2025 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger ab. Die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsüberlassung sei nur bei uneingeschränkter Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt erlaubt.
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Hiergegen haben die Kläger am 7. Februar 2025 die hiesige Klage erhoben.
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Es habe zu keiner Zeit die Absicht bestanden, die Klägerin zu 1 als Leiharbeitnehmerin einzusetzen. Die Klägerin zu 1 sei eine hochqualifizierte und erfahrene Krankenschwester mit über 28 Jahren Berufserfahrung. Sie sei in sämtlichen Abteilungen von Krankenhäusern tätig gewesen, unter anderem auch in leitender Position. Sie sei zudem an der Gründung mehrerer medizinischer Einrichtungen beteiligt gewesen, habe Pflegeabläufe organisiert, Personal geschult und eine fachgerechte Patientenversorgung sichergestellt. Mit dem Ziel, ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland fortzusetzen, sei die Klägerin zu 1 gemeinsam mit ihrer Familie insgesamt fünf Mal nach Berlin gereist, um sich mit den beruflichen, gesellschaftlichen und sprachlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. Sie habe an Deutschkursen teilgenommen und ihre Sprachkenntnisse kontinuierlich ausgebaut. Während einer dieser Aufenthalte habe die Klägerin zu 1 den Arbeitgeber kennen gelernt. Nach eingehender Prüfung der betrieblichen Strukturen und des Leistungsspektrums habe sie sich für eine Zusammenarbeit entschieden. In der Folge habe sie beim Landesamt einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation gestellt. Angesichts der erheblichen Verfahrensverzögerungen habe der Arbeitgeber der Klägerin zu 1 zwischenzeitlich eine alternative Tätigkeit im administrativen Bereich als "Kauffrau für Personalmanagement" angeboten. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin zu 1 im September 2024 die Erteilung einer Blauen Karte EU beantragt.
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Mit Verfügung vom 26. März 2025 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Arbeitslohn den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht genügen dürfte, sondern nur ein Monatslohn von mindestens 4.427,50 Euro.
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Mit Schriftsatz vom 25. April 2025 und vom 24. Juni 2025 tragen die Kläger unter Vorlage einer "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" des Arbeitgebers vom 22. April 2025, eines vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 befristeten Arbeitsvertrages vom 22. April 2025 sowie einer (undatierten) "Stellenbeschreibung: Kauffrau für Personalmanagement bei H... Pflegedienst" weiter vor. Der monatliche Bruttolohn betrage nunmehr 4.427,50 Euro. Die Klägerin zu 1 werde in dem Pflegedienst "auch das Rechnungswesen, wie die Lohn- und Gehaltsabrechnung, unterstützen sowie beim Bewerbermanagement, bei Stellenausschreibungen, der Terminplanung, der Betreuung und Beratung von Mitarbeitenden in Personalangelegenheiten und bei der Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen, der Mitarbeit in HR-Projekten und Personalentwicklungsmaßnahmen mitwirken". Laut der Stellenbeschreibung umfasse die vorgesehene Tätigkeit insbesondere Personalplanung und -einsatz, Personalgewinnung und -bindung, Personalführung und -entwicklung, Qualitäts- und Prozessmanagement sowie Personalverwaltung und -dokumentation.
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Die Kläger beantragen,
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die Bescheide der Botschaft vom 7. Januar 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die begehrten Visa zu erteilen, hilfsweise über die Anträge auf Erteilung von Visa unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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Klagabweisung.
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Sie habe Zweifel, dass die Klägerin zu 1 tatsächlich (nur) die behauptete Tätigkeit als "Kauffrau für Büromanagement" aufnehmen werde. So bleibe unklar, ob es sich bei der nunmehr übersandten Stellenbeschreibung tatsächlich um die Stellenbeschreibung handele, die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. April 2025 als Bestandteil des Arbeitsvertrages aufgeführt werde. Weiterhin sei nicht erläutert worden, warum in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vom 22. April 2025 angegeben sei, dass die beabsichtigte Tätigkeit der Klägerin zu 1 an eine Erlaubnis gebunden ist, was darauf schließen lasse, dass im Grunde weiterhin – wie ursprünglich beabsichtigt – eine Beschäftigung der Klägerin zu 1 im Pflegebereich erfolgen soll. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten dürften zudem in jedem Fall auch Deutschkenntnisse erfordern, da zumindest die Pflege von Personalakten sowie die Erstellung von Berichten und Statistiken und Überwachung tariflicher, gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben nicht ohne Deutschkenntnisse möglich sein dürften.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag zur Sache.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juni 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Leiterin des Arbeitgebers, Frau F...(Zeugin), als Zeugin vernommen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Visumsakten der Beklagten sowie Verwaltungsvorgang des Landesamts) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Aufgrund des Übertragungsbeschlusses entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und trotz Ausbleibens der Beigeladenen in dem Termin zur mündlichen Verhandlung (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die als so genannte Verpflichtungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat weder im Haupt-, noch im Hilfsantrag Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die angegriffenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Kläger damit nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa oder auf Verpflichtung zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Visumserteilung zur Berufsausübung, die Kläger zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Nachzug zur Klägerin zu 1.
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Die Klägerin zu 1 hat zu dem maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zu der beabsichtigten Ausübung einer Erwerbstätigkeit als "Kauffrau für Personalmanagement" bei dem Arbeitgeber.
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Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum erforderlich, dessen Erteilung sich unter anderem nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Die Erteilung von Visa zum Zweck der Erwerbstätigkeit richtet sich dabei nach den Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 18 ff. AufenthG). Bezogen auf die Ausübung einer unselbständiger Erwerbstätigkeit unterscheidet das Gesetz zwischen durch eine Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung qualifizierten Fachkräften (§ 18a bis § 18g, § 19d AufenthG), welche unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, und sonstigen Personengruppen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nur unter den Voraussetzungen des § 19c AufenthG erteilt werden kann. Die Klägerin zu 1 erfüllt nach keiner dieser Vorschriften die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums. Denn erstens fehlt es an der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, zweitens sind die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG nicht erfüllt.
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Erstens fehlt es an der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist. Dass der Klägerin zu 1 eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt worden ist, trägt sie selbst nicht vor. Eine solche wäre aber – entgegen den Klägern – erforderlich. Zwar soll die Klägerin zu 1 ausweislich des (zuletzt) vorgelegten Arbeitsvertrages bei dem Arbeitgeber als "Kauffrau für Personalmanagement" tätig werden und eine Erlaubnispflicht für eine derartige Tätigkeit ist nicht unmittelbar ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass die konkrete Position, die die Klägerin zu 1 bei dem Arbeitgeber bekleiden soll, Aufgaben umfasst, die einer Berufsausübungserlaubnis bedürfen.
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Der Begriff der Berufsausübungserlaubnis bezieht sich auf so genannte reglementierte Berufe (vgl. Breidenbach in BeckOK AusländerR, 45. Edition Stand 1. Oktober 2024, AufenthG § 18 Rn. 24). Diese sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (vgl. § 3 Abs. 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes). Zum einen unterliegen manche von der Klägerin zu 1 auszuübenden Tätigkeiten den Einschränkungen der § 4 Abs. 1, § 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG). Nach dieser Vorschrift dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von Personen durchgeführt werden, die die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen dürfen. Dieser Erlaubnisvorbehalt umfasst gemäß § 4 Abs. 2 PflBG die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs (1.), die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses (2.) und die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (3.). Zum anderen unterliegen weitere von der Klägerin auszuübende Tätigkeiten den Einschränkungen von § 63 Abs. 3c SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V in der Fassung vom 20. Oktober 2011 (Heilkundeübertragungsrichtlinie). Nach § 1 f. der Heilkundeübertragungsrichtlinie dürfen Personen, die die Erlaubnis besitzen, einen reglementierten Pflegeberuf auszuüben, bestimmte, in Anlage B der Heilkundeübertragungsrichtlinie näher aufgeführte, ärztliche Tätigkeiten selbständig ausüben.
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Laut der mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 zur Akte gereichten (undatierten) "Stellenbeschreibung: Kauffrau für Personalmanagement bei H...Pflegedienst" soll zu den Aufgaben der Klägerin zu 1 unter anderem die "Qualitätssicherung und Prozessoptimierung" gehören. Dies umfasse unter anderem die Mitarbeit bei der Weiterentwicklung interner Prozesse und Strukturen und die Unterstützung bei der Umsetzung und Überwachung pflegerischer Qualitätsstandards. Die Zeugin hat in diesem Zusammenhang näher erläutert, dass es bei dem Arbeitgeber einen Qualitätsbeauftragten gebe, der entlastet werden solle. Es gebe da bei dem Arbeitgeber derzeit eine Lücke. Die Klägerin solle Personal leiten und einarbeiten. Dazu müsse sie Pflegefachkräfte zur Qualitätskontrolle auch zu Vor-Ort-Visiten begleiten. Dabei gehe es etwa um die richtige Einlage von Medikamenten, das richtige Setzen von Spritzen oder das richtige Anlegen von Wundverbänden. Erforderlichenfalls müsse die Klägerin zu 1 auch selbst Hand anlegen. Dies könne in einem Notfall sein oder, um den Mitarbeitern die richtige Ausführung zu zeigen. So könne es vorkommen, dass die Klägerin zu 1 einem Diabetes-Patienten Insulin spritzt oder einen Wundverband anlegt, damit die Mitarbeiter sehen, wie es geht.
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Die so beschriebenen Tätigkeiten unterliegen Erlaubnisvorbehalten, denen die Klägerin zu 1 nicht genügt. Soweit die Klägerin bei dem Arbeitgeber für die Qualitätskontrolle zuständig sein soll, handelt es sich um eine vorbehaltene Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d PflBG. Demnach darf die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nur von Pflegefachkräfte im Sinne von § 1 PflBG durchgeführt werden. Soweit die Klägerin zu 1 in der Sicherung der Qualität der Pflege eingesetzt werden soll, unterliegt sie diesem Vorbehalt, unabhängig davon, ob sich ihre Tätigkeit auf die allgemeine Qualitätsentwicklung bei dem Arbeitgeber bezieht oder nur auf konkrete Einzelfälle (vgl. Opolony, in Kreutz/Opolony, PflBG, 1. Aufl. 2019, § 5 Rn. 29). Soweit die Klägerin zu 1 im Rahmen von Vor-Ort-Visiten Mitarbeiter (das heißt Pflegefachkräfte) anleiten und erforderlichenfalls selbst tätig werden soll, unterliegt sie (zudem) dem Erlaubnisvorbehalt aus § 63 Abs. 3c SGB V, § 1 f. der Heilkundeübertragungsrichtlinie in Verbindung mit deren Anlage B. Demnach dürfen bestimmte (ärztliche) Tätigkeiten nur durch Personen ausgeführt werden, die entsprechend den einschlägigen Pflegeberufsgesetzen qualifiziert sind (vgl. § 14 PflBG) und demnach Berufsangehörige des Pflegeberufs (heute: Pflegefachfrau oder Pflegefachmann im Sinne von § 1 PflBG) sind (vgl. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 der Heilkundeübertragungsrichtlinie). Zu diesen Tätigkeiten gehören ausweislich der Anlage B zu der Heilkundeübertragungsrichtlinie unter anderem die Insulininjektion, Anleitung von anderen bei der Umsetzung des Therapieplans von Diabetes-mellitus-Typ-1-Patienten und das Wundmanagement bei chronischen Wunden einschließlich der lokalen Wundbehandlung und der Anleitung Dritter. Nach der Aussage der Zeugin ist beabsichtigt, die Klägerin zu 1 genau für derartige Tätigkeiten einzusetzen.
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Gegen das gefundene Ergebnis spricht zur Überzeugung des Gerichts nicht die Aussage der Zeugin, die Klägerin zu 1 solle nur insoweit eingesetzt werden, wie es von Gesetzes wegen möglich sei. Hierzu werde man sich mit dem "Dachverband" ins Benehmen setzen, um zu eruieren, welche Tätigkeiten die Klägerin zu 1 erlaubterweise ausüben dürfe und welche nicht. Diese Erklärung ist bereits im Ansatz unglaubhaft. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zunächst 3.800,00 Euro monatlich bietet und diesen Betrag nachgerade auf Zuruf um monatlich 627,50 Euro, das heißt gut 7.500,00 Euro im Jahr, erhöht, ohne eine (konkrete) Vorstellung darüber zu haben, wie er den Arbeitnehmer überhaupt einsetzen soll beziehungsweise darf. Dies konnte die Zeugin auch nicht überzeugend schildern. Soweit sie in Bezug auf die vorgesehene Tätigkeit der Klägerin zu 1 überhaupt konkret geworden ist, schilderte sie Tätigkeiten, die, wie ausgeführt, einer Berufsausübungserlaubnis unterliegen. Im Weiteren blieb die Zeugin vage und ohne Substanz. Auf Vorhalt, eine Tätigkeit in der Verwaltung dürfte Deutschkenntnisse erfordern, wich sie ins Ungefähre und Anekdotische aus. Soweit die Zeugin aus ihrem Erfahrungsschatz aus 22 Jahren Berufserfahrung in der Pflege berichtete, sie habe auch erfolgreiche Mitarbeiter ohne Deutschkenntnisse gehabt, ging es ersichtlich um Pflege(fach)kräfte, nicht um Mitarbeiter in der (leitenden) Verwaltung. Auch in Bezug auf die Vergütung hob sie, konkret nach der Situation der Klägerin zu 1 befragt, mehrfach auf die Situation von Pflegefachkräften (nicht Mitarbeitern in der Verwaltung oder Pflegedienstleitung) ab. Es erscheint überdies zweifelhaft und unplausibel, dass die allenfalls über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügende Klägerin zu 1 – wie in der Stellenbeschreibung vorgesehen – eingesetzt werden könnte, um die Personalakten zu verwalten und zu pflegen, Auswertungen Berichte und Statistiken zu erstellen oder die Einhaltung arbeitsrechtlicher, tariflicher und betrieblicher Regelungen zu überwachen. In der mündlichen Verhandlung vermittelte die Zeugin dem Gericht ebenfalls nicht den Eindruck, sie habe eine Idee, wie die Klägerin zu 1 – über die oben bereits genannten, einer Berufsausübungserlaubnis unterliegenden Tätigkeiten hinaus – bei dem Arbeitgeber eingesetzt werden könnte. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie eingeräumt, dass auch eine Tätigkeit auf der Verwaltungs- beziehungsweise Leitungsebene die Fähigkeit (und nicht nur die Befähigung) erfordert – jedenfalls im Bedarfsfall – auch pflegerisch tätig zu werden. Bei dem Arbeitgeber könne man die Arbeit in der Pflege und die Arbeit in der Verwaltung eigentlich so nicht trennen.
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Dafür, dass die Klägerin zu 1 weiterhin (zumindest auch) als Pflegefachfrau eingesetzt werden soll, spricht zur Überzeugung des Gerichts neben der Zeugenaussage die Dokumentenlage. Soweit klägerseits vorgetragen wird, zunächst sei angedacht worden, die Klägerin zu 1 als Pflegefachfrau anzustellen, aus Gründen – sei es, weil sich die Anerkennung verzögert hat, sei es, weil die Zeugin im persönlichen Gespräch erkannt hat, dass die Klägerin zu 1 für höhere Aufgaben qualifiziert ist – aber eine bloße Verwaltungsstelle als "Kauffrau für Personalmanagement" geschaffen oder angeboten worden sei, wird dies durch die Aktenlage widerlegt. Für diese Version spricht zwar, dass offenbar zunächst vorgesehen war, die Klägerin zu 1 als "Pflegefachfrau im Außendienst" einzustellen (siehe Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2023) und ihr sodann angeboten wurde, als "Kauffrau für Personalmanagement" zu arbeiten (siehe Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2024). Es bleibt aber unerklärt, warum ein jüngerer Arbeitsvertrag vom 1. November 2024 aufgesetzt wurde, wonach die Klägerin zu 1 als "Krankenschwester" arbeiten solle. Vielmehr verdeutlicht dieser Arbeitsvertrag, dass es dem Arbeitgeber noch im November 2024 – also in Kenntnis der Verzögerungen im Anerkennungsprozess und in Kenntnis der Qualifikationen der Klägerin zu 1 – nur oder zumindest in erster Linie darum ging, diese in einem reglementierten Beruf zu beschäftigen. Diese Annahme wird weiter bestätigt durch die "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" des Arbeitgebers vom 21. Mai 2024. Ausweislich dieser Erklärung ging der Arbeitgeber davon aus, dass die Klägerin zu 1 auch für die Ausübung der Stelle als "Kauffrau für Personalmanagement" im Sinne des Arbeitsvertrages einer Anerkennung als "Gesundheits- und Krankenpflegerin (Pflegefachfrau)" bedürfe. Wieso sich dies zwischenzeitlich geändert haben soll, ist nicht deutlich geworden. Im Gegenteil verdeutlichen die Aussagen der Zeugin, wie ausgeführt, dass die Klägerin zu 1 auch für die Tätigkeit als "Kauffrau für Personalmanagement" einer Erlaubnis bedarf. Gegen die Absicht des Arbeitgebers, die Klägerin zu 1 in der Verwaltung in leitender Position als "Kauffrau für Personalmanagement" zu beschäftigen spricht endlich, dass ihr im Vergleich zu einer Beschäftigung als "Pflegefachfrau im Außendienst" und als "Krankenschwester" zunächst das gleiche Gehalt angeboten wurde.
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Zweitens sind zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG nicht erfüllt. Danach müssen sowohl die Klägerin zu 1 als auch der Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt werden soll. Beschäftigung in diesem Sinne meint die dem konkreten Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) zugrundeliegende Tätigkeit auf der konkreten Stelle. Vor diesem Hintergrund geht die in der Visumsakte befindliche Erklärung, die sich erkennbar auf den Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2024 bezieht, ins Leere. Denn der Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2024 enthält in § 2 Satz 1 lediglich die Benennung der Stelle ("Kauffrau für Personalmanagement"), ohne dass im Ansatz deutlich würde, welche konkreten Tätigkeiten darunter zu subsumieren sind. Soweit in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 auf eine Stellenbeschreibung verwiesen wird, die Bestandteil des Vertrages sei, ist diese in der Visumsakte nicht enthalten. Mag der Arbeitgeber noch eine Vorstellung davon gehabt haben, was er in der Zusicherung erklärt, ist dies schon für die Klägerin zu 1 nicht erkennbar und für einen Dritten (den Empfänger der Versicherung) gleich gar nicht. Zudem wurde die Zusicherung durch den Arbeitsvertrag vom 1. November 2024 verbraucht und ist auch aus diesem Grund unwirksam. Denn danach sollte die Klägerin zu 1 als "Krankenschwester" eingestellt werden, so dass zumindest der Arbeitgeber manifestiert hat, die Klägerin zu 1 nicht (mehr) als "Kauffrau für Personalmanagement" beschäftigen zu wollen. Schließlich liegt eine auf den mit Schriftsatz vom 25. April 2025 eingereichten Arbeitsvertrag vom 22. April 2025 und die mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 eingereichte (undatierte) "Stellenbeschreibung: Kauffrau für Personalmanagement bei H... Pflegedienst" bezogene Versicherung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG nicht vor.
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Nach alldem haben die Kläger zu 2 und 3 keinen Anspruch auf die Erteilung von nationalen Visa zum Familiennachzug gemäß §§ 27, 29, 30 beziehungsweise 32 AufenthG. Denn für einen Familiennachzug zu einer Ausländerin muss diese gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel besitzen, was bei der Ehegattin beziehungsweise Mutter der Kläger zu 2 und 3 nicht der Fall ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
- 30
BESCHLUSS
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Der Streitwert wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG
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15.000,00 Euro
- 33
bestimmt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen 7x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 102 1x
- AufenthG 2004 § 18f Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher 1x
- AufenthG 2004 § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung 1x
- AufenthG 2004 § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte 1x
- § 3 Abs. 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1, § 1 des Pflegeberufegesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- PflBG § 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung 1x
- § 63 Abs. 3c SGB V 3x (nicht zugeordnet)
- PflBG § 1 Führen der Berufsbezeichnung 2x
- PflBG § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1x
- AufenthG 2004 § 27 Grundsatz des Familiennachzugs 1x
- AufenthG 2004 § 29 Familiennachzug zu Ausländern 2x
- §§ 27, 29, 30 beziehungsweise 32 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 39 ff., 52 f. GKG 2x (nicht zugeordnet)