Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 K 6/24 A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2023 – Geschäftszeichen 9856518 - 421 – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt internationalen Schutz.

2

Sie wurde 1996... in M... im Jemen geboren und ist jemenitische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Sie ist die Schwester des Klägers im Verfahren VG 1 K 394/23 A und die Schwägerin des Klägers im Verfahren VG 1 K 205/21 A, für den die Kammer mit Urteil vom 17. Januar 2022 die Beklagte rechtskräftig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtete. Die Klägerin verließ den Jemen am 21. März 2021 und reiste nach Aufenthalten in verschiedenen Staaten, insbesondere in Malaysia, am 4. Dezember 2022 über den Luftweg nach Deutschland ein. Am 28. Dezember 2022 stellte sie einen Asylantrag.

3

Bei ihrer Anhörung am 3. April 2023 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab sie im Wesentlichen an, ihr Schwager habe für die nationale Sicherheit gearbeitet. Ihre Familie habe ihn vor den Houthis versteckt. Im September 2018 sei das Frauenkommando der Houthis, die Zainabiyat, ins Haus gekommen und habe ihre Mutter und sie geschlagen und beschimpft sowie ihren Bruder mitgenommen. Später seien die Houthis wiederholt zu ihnen gekommen und hätten sie bedroht, um nach ihrem Bruder zu suchen. Im Februar 2021 habe ihr Bruder, der sich daraufhin versteckt gehalten habe, einen Anruf von den Houthis bekommen, in dem ihm unter anderem ihre Zwangsverheiratung angedroht worden sei. Am 17. März 2021 seien die Zainabiyat noch einmal ins Haus gekommen und hätten sie geschlagen, beleidigt und beschimpft. Am nächsten Tag sei sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Aden geflohen. Zudem sei ihr 2019 das Studium an der Universität verwehrt worden, weil sie Sunnitin sei. Sie sei wegen ihrer Kleidung außerdem einmal auf dem Nachhauseweg von einem vorbeifahrenden Motorrad aus mit Säure angegriffen worden. Bei einer Rückkehr in den Jemen befürchte sie die Zwangsheirat oder die Inhaftierung. Seit 2006 bis zur Ausreise habe sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einem der Familie gehörenden Haus in Sanaa gelebt. Sie habe Abitur, aber keine Berufsausbildung.

4

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2023 lehnte das Bundesamt ihren Asylantrag vollumfänglich – in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), Asyl (Ziffer 2.), subsidiären Schutz (Ziffer 3.) und Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) – ab, drohte ihr ihre Abschiebung in den Jemen an (Ziffer 5.) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da sie nach dem Beginn der Probleme mit den Houthis noch weitere vier Jahre im Jemen gelebt habe. Die Probleme mit den Houthis bezögen sich auf ihren Schwager, der den Jemen längst verlassen habe. Auch erreiche ihre Diskriminierung als Sunnitin nicht die erforderliche Intensität. Ihre Furcht vor Verhaftung sei eine vage Vermutung. Subsidiärer Schutz sei ebenfalls nicht zuzuerkennen. Auch Abschiebungsverbote lägen für die gesunde Klägerin im erwerbsfähigen Alter mit Abitur und weiterer Bildung nicht vor.

5

Ihre am 3. Januar 2024 erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, der Bescheid würdige ihre Aussage fehlerhaft. Sie habe zu konkreten Verfolgungshandlungen vorgetragen. Zudem werde sie geschlechtsspezifisch verfolgt. Die Houthis verfolgten Frauen massiv und strategisch.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid vom 16. Dezember 2023, Az.: 9856518 - 421, zugestellt am 19. Dezember 2023, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und gemäß § 3 Asylgesetz als Flüchtling anzuerkennen;

8

hilfsweise die Beklagte zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG zu verpflichten bzw. weiter hilfsweise zu der Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen;

9

weiter hilfsweise den Bescheid vom 16. Dezember 2023 in Ziffer 6. aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Vertiefung von dessen Begründung.

13

Das Gericht hat das Verfahren mit dem Verfahren VG 1 K 394/23 A (Bruder der Klägerin) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der mündlichen Verhandlung hat es die Klägerin sowie den Kläger des Verfahrens VG 1 K 394/23 A informatorisch angehört. Außerdem hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter und des Schwagers der Klägerin. Für die Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Asylakte des Bundesamts sowie die Asylakte des Bruders der Klägerin, die im Verfahren VG 1 K 394/23 A beigezogen wurde, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

I. Über die Klage entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Berichterstatter. Die Entscheidung konnte trotz Ausbleibens eines Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ergehen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

16

Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag sowohl die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes – AsylG – begehrt. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihren Klageantrag ausdrücklich so formuliert, insbesondere in Abweichung zum Klageantrag im Verfahren des Bruders (VG 1 K 394/23 A), der von derselben Bevollmächtigten vertreten wird.

17

Die zulässige Verpflichtungsklage ist hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet (nachfolgend II.). Bezüglich der ebenfalls beantragten Zuerkennung von Asyl ist die Klage unbegründet (unten III.), was jedoch keine für die Klägerin negative Kostenfolge nach sich zieht (unten IV.).

18

II. Im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Klage begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen aus § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Bescheid des Bundesamts vom 16. Dezember 2023 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19

1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

20

Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19).

21

2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Maßstäbe weiter konkretisiert, die sich aus der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie – für die Annahme einer geschlechtsspezifischen Gruppenverfolgung von Frauen ergeben.

22

Im Hinblick auf den Verfolgungsgrund (im nationalen Recht: § 3b AsylG) unterscheidet der EuGH zwischen zwei Fallgruppen: Erstens können Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d Qualifikationsrichtlinie zugehörig anzusehen sein, weil die Tatsache, biologisch weiblichen Geschlechts zu sein, grundsätzlich ein angeborenes Merkmal darstellt (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 –, Rn. 49). Voraussetzung ist, dass die sie umgebende Gesellschaft Frauen eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund der in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen zuerkennt (EuGH, a. a. O., Rn. 52). Das entspricht der ausdrücklichen, über den Wortlaut der Richtlinienbestimmung hinausgehenden Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG a. E., wonach eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (vgl. Endres de Oliveira/Kasim, NVwZ 2024, 486, 488).

23

Zweitens ist eine „bestimmte soziale Gruppe“ nach der Rechtsprechung des EuGH aber auch in Bezug auf Frauen anzunehmen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass speziell diese Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (EuGH, a. a. O., Rn. 53). Ein solches Merkmal kann etwa in der „tatsächlichen Identifizierung“ mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern liegen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, Rn. 49), sofern sie einen „integrierenden Bestandteil“ der Identität einer Asylantragstellerin darstellt (EuGH, a. a. O., Rn. 63). Das entspricht im Wesentlichen der bisher unter dem Stichwort der „identitätsprägenden Verwestlichung“ ergangenen Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte (Schulz-Bredemeier, NVwZ 2024, 1248 m. w. N.).

24

Im Hinblick auf die Verfolgungshandlung (im nationalen Recht: § 3a Abs. 1 AsylG) hat der EuGH entschieden, dass eine Kumulierung von Maßnahmen, die Frauen diskriminieren, die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b Qualifikationsrichtlinie erfüllt, wenn sie zwar je für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts darstellen, sie in ihrer Gesamtheit aber einen bestimmten Schweregrad erreichen, nämlich insbesondere die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Grundrechtecharta verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-608/22 und C-609/22 –, Rn. 41). Einen solchen Schweregrad sah der EuGH als erreicht an, wenn für Frauen in systematischer und bewusster Weise der Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit eingeschränkt ist, ihre Bewegungsfreiheit behindert und die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigt wird (EuGH, a. a. O., Rn. 44). Denn solche Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird (EuGH, a. a. O., Rn. 44).

25

3. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Frau verfolgt würde. Frauen werden von der sie umgebenden Gesellschaft im Jemen insgesamt als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen (nachfolgend a)). Zumindest alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige werden im Jemen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen dieser Gruppenzugehörigkeit verfolgt, weil sie in systematischer und bewusster Weise einer Kumulierung von Diskriminierungen ausgesetzt sind, die in ihrer Gesamtheit die uneingeschränkte Wahrung ihrer Menschenwürde beeinträchtigen, sie aus der Zivilgesellschaft ausschließen und ihnen ein menschenwürdiges Alltagsleben im Herkunftsland verwehren (nachfolgend b)).

26

a) Der Verfolgungsgrund gegenüber der Klägerin liegt darin, dass sie eine Frau ist und als solche einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angehört. Die nach Überzeugung des Gerichts im Jemen geltenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen führen dazu, dass die jemenitische Gesellschaft Frauen in allen Lebensbereichen eine deutlich abgegrenzte Identität zuschreibt. Frauen sind nach den Erkenntnismitteln für den Jemen „in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt“. Es besteht für sie „eine rechtliche Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung und das Sorgerecht für Kinder und sie genießen kaum rechtlichen Schutz.“ Außerdem werden sie „in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen“ diskriminiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – BFA –, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Jemen, Gesamtaktualisierung 14. Mai 2025, S. 27). Für die Frage der (gesellschaftlich zugeschriebenen) Gruppenidentität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG genügen diese allgemeinen Feststellungen; auf die Diskriminierungen im Einzelnen ist sogleich in Bezug auf die Verfolgungshandlungen unter b) näher einzugehen.

27

b) Jedenfalls alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige werden im Jemen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt (so bereits VG Osnabrück, Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 A 566/20 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 12. März 2021 – 11 A 54/19 –, juris). Sie sind in systematischer und bewusster Weise einer Kumulierung von Diskriminierungen ausgesetzt, die in ihrer Gesamtheit die uneingeschränkte Wahrung ihrer Menschenwürde beeinträchtigen, sie aus der Zivilgesellschaft ausschließen und ihnen ein menschenwürdiges Alltagsleben im Herkunftsland verwehren. Diesen Diskriminierungen unterlag die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Jemen. Sie würde bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgungshandlungen erleiden. Die Diskriminierungen betreffen im Einzelnen die Fortbewegungs- und Reisefreiheit und die Aufenthaltsmöglichkeiten im öffentlichen Raum (nachfolgend aa)), die Freiheit, sich zu kleiden (unten bb)), die Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten (unten cc)), die politischen Teilhabechancen (unten dd)) und den Zugang zu (reproduktiver) Gesundheitsfürsorge (unten ee)). Sie werden auf Frauen von den Houthi-Machthabern als Verfolgungsakteur in systematischer und bewusster Weise angewandt oder von ihnen zumindest systematisch und bewusst befördert und geduldet (unten ff)). Jedenfalls alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Angehörige können den Diskriminierungen nicht in zumutbarer Weise entgehen (unten gg)).

28

aa) Die Fortbewegungs- und Reisefreiheit von Frauen ist im Jemen in diskriminierender Weise erheblich eingeschränkt. Das ergibt sich insbesondere aus den sogenannten Mahram-Vorschriften, wonach Frauen zum Reisen die Begleitung oder zumindest die Zustimmung eines engen männlichen Familienangehörigen, eines sogenannten Mahram, benötigen. Die Vorschriften wurden teils nur mündlich oder per lokaler Anordnung erlassen, sodass die Regelungen und ihr Vollzug regional divergieren können (BFA, a. a. O., S. 28). Den Erkenntnismitteln ist aber übereinstimmend zu entnehmen, dass die Houthis die Bestimmungen im Jahr 2022 in den von ihnen beherrschten Gebieten noch einmal verschärft haben (Mandates of the UN Working Group on discrimination against women and girls et. al., Brief an Hisham Sharaf vom 2. Dezember 2022 – AL OTH 124/2022, S. 2; SAM Rights & Liberties, Discriminatory restrictions – A human rights report documents the most important prohibitions imposed by the Houthi group on women in Yemen during the war period 2014 to 2023, März 2023, S. 27; BFA, a. a. O., S. 28). In den Houthi-Gebieten besteht spätestens seitdem ein Verbot für Frauen, ohne männliche Begleitperson zu reisen (BFA, a. a. O., S. 28). Das bezieht sich auf Reisen innerhalb des von den Houthis kontrollierten Gebiets, aber auch auf Reisen in andere jemenitische Gebiete und ins Ausland (Mandates of the UN Working Group on discrimination against women and girls et. al., a. a. O., S. 2). Darüber hinaus haben Frauen ohne Zustimmung eines Mahram beispielsweise Probleme, Autos zu mieten, Fahrkarten für öffentliche Transportmittel zu erwerben und Flugzeuge zu nutzen (Mandates of the UN Working Group on discrimination against women and girls et. al., a. a. O., S. 2; SAM, a. a. O., S. 13, 27; BFA, a. a. O., S. 28).

29

Damit korrespondiert, dass auch die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter glaubhaft und in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der Anhörung beim Bundesamt geschildert hat, bereits im Jahr 2020 bei dem Versuch, allein mit einer Freundin nach Aden im südlichen Jemen zu fahren, an einem Kontrollpunkt gezwungen worden zu sein, aus dem Reisebus auszusteigen und in die entgegengesetzte Richtung zurückzufahren, weil die beiden Frauen ohne männliche Begleitung unterwegs waren. Angesichts der Verschärfung der Regelungen im Jahr 2022 – nach der Flucht der Klägerin aus dem Jemen – müsste sie bei einer Rückkehr gewärtigen, erneut solchen oder schwereren Maßnahmen unterworfen zu werden.

30

Frauen werden, wenn sie allein sind, aber nicht nur am Reisen gehindert, sondern auch sonst gezielt aus dem öffentlichen Raum im Jemen verdrängt. So dürfen sie seit Juli 2020 keine Cafés, Gärten, Gasthäuser und Parkanlagen mehr betreten (SAM, a. a. O., S. 41). Auch die Ausübung von Sport ist für Frauen damit jedenfalls im öffentlichen Raum ausgeschlossen.

31

bb) Frauen unterliegen in den von den Houthis regierten Gebieten einer menschenverachtenden Ungleichbehandlung hinsichtlich ihrer Freiheit, sich nach eigenen Vorstellungen zu kleiden. Denn es besteht zumindest eine von den Houthis beförderte soziale Norm, wonach Frauen in der Öffentlichkeit eine schwarze Abaya und einen schwarzen Hijab tragen müssen, der das gesamte Gesicht verhüllt und nichts außer den Augen freilässt. Zwar ist das wohl (noch) nicht formal-gesetzlich vorgeschrieben. Die Houthis haben ihre Vorstellungen darüber, wie sich Frauen zu kleiden haben, aber in Sanaa gegenüber Ladenbesitzern in einem Treffen im Januar 2023 mit dem faktischen Verbot, andere als die von ihnen gewünschte Kleidung zu verkaufen, durchgesetzt (SAM, a. a. O., S. 38). Dafür, dass zumindest eine von den Machthabern gestützte starke soziale Norm hinsichtlich dieser extrem konservativen Bekleidungsvorschriften besteht, spricht auch die Dokumentation des ZDF-Auslandsjournals „Zerrissener Jemen“ vom 29. Februar 2024, für die die Reporterin Golineh Atai angehalten wurde, ihre Kleidung dieser Vorschrift anzupassen, um die Dreharbeiten fortsetzen zu können, obwohl sie mit Billigung und in Begleitung der Houthi-Machthaber im Nordjemen war (https://www.zdf.de/play/dokus/auslandsjournal-die-doku-130/die-doku-jemen-huthis-miliz-rotes-meer-100, ab Minute 5:26).

32

Auch die Feststellungen zur Diskriminierung hinsichtlich der Freiheit bei der Wahl von Kleidung werden von den glaubhaften Schilderungen persönlicher Erlebnisse der Klägerin gestützt. Sie hat beschrieben, im Jemen auf der Straße vielfach wegen ihrer Kleidung beleidigt worden zu sein. Zwar war ihre Darstellung in dieser Hinsicht detailarm. Sie wollte die Beleidigungen, denen sie ausgesetzt war, in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholen. Der Berichterstatter hält ihre Angaben gleichwohl auch insofern für glaubhaft. Dafür spricht nicht zuletzt, dass sie sich gerade nicht in gesteigerter Weise als Frau beschrieben hat, die islamische Kleidungsgebote weitgehend ablehnt. Vielmehr hat sie geschildert, während ihrer Zeit im Jemen – wie auch am Tag der mündlichen Verhandlung – ein Kopftuch und außerdem Kleidung, die das Becken bedeckt, getragen zu haben. Gleichwohl sei sie in dieser Kleidung regelmäßig schwersten Beleidigungen von unbekannten Personen auf der Straße ausgesetzt gewesen. Ihre im Jemen verbliebenen Schwestern würden nur noch in schwarzer Abaya und schwarzem Hijab das Haus verlassen. Diese Angaben werden durch die ihrerseits glaubhafte Zeugenaussage ihrer Mutter gestützt.

33

Außerdem wurde die Klägerin im Jemen nach Überzeugung des Gerichts bereits einmal auf der Straße von einem vorbeifahrenden Motorrad aus durch zwei Männer mit Säure angegriffen. Auch insofern ist ihre Schilderung glaubhaft und wird von der Zeugenaussage ihrer Mutter gestützt. Der Berichterstatter hält es für nachvollziehbar, dass sie als Motiv für diesen Angriff ihre Kleidung ausgemacht hat.

34

cc) Frauen unterliegen im Jemen zudem schwersten Diskriminierungen im Bildungsbereich und auf dem Arbeitsmarkt. Für die Arbeitsaufnahme sind Frauen seit 2022 grundsätzlich ebenfalls auf die Zustimmung eines Mahram angewiesen (BFA, a. a. O., S. 28). Jedenfalls in Sanaa wurden Frauen von der Arbeit an öffentlichen Orten ausgeschlossen (Mandates of the UN Working Group on discrimination against women and girls et. al., a. a. O., S. 4), sodass sie beispielsweise nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Gastronomie tätig sein können (SAM, a. a. O., S. 37).

35

Wie stark Frauen im Jemen in ökonomischer Hinsicht gegenüber Männern diskriminiert werden, wird insbesondere anhand von statistischen Daten deutlich. Der Gender Inequality Index (GII) des United Nations Development Programmes (UNDP), welcher die Ungleichbehandlung von Frauen anhand der drei Parameter reproduktive Gesundheit, Empowerment und Arbeitsmarkt auf einer Skala von 0 (keine Ungleichbehandlung) bis 1 (absolute Ungleichbehandlung) misst, weist für den Jemen für das Jahr 2023 einen Wert von 0,838 aus, was mit Abstand der höchste – also schlechteste – Wert aller erfassten Länder in diesem Zeitraum ist (zum Vergleich: Afghanistan: 0,661, Saudi-Arabien: 0,228; https://hdr.undp.org/data-center/thematic-composite-indices/gender-inequality-index#/indicies/GII). Hervorzuheben unter den Daten ist, dass nur 5,9 % der jemenitischen Frauen über 15 eine Erwerbsarbeit ausüben (Männer: 65,7 %). Sie sind also praktisch nahezu vollständig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Nur 20,7 % der Frauen verfügen über weiterführende Bildung (Männer: 47,2 %).

36

Ebenfalls mit ganz deutlichem Abstand auf dem schlechtesten Platz im internationalen Vergleich liegt der Jemen im Gender Development Index des UNDP, welcher die Ungleichbehandlung der Geschlechter nach Lebenserwartung, Dauer der Schulbildung und Einkommen misst, wobei sich die Gleichstellung umso besser darstellt, je höher der Wert ist (https://hdr.undp.org/gender-development-index#/indicies/GDI). Der Jemen erzielt hier im Jahr 2023 einen Wert von 0,407 (zum Vergleich: Afghanistan: 0,660), der seit 2010 (0,644) noch einmal ganz signifikant und beständig gefallen ist. Pro Kopf erzielten im Jemen im Jahr 2023 Männer danach ein Bruttonationaleinkommen von 1.877 Dollar, während dieses für Frauen bei nur 137 Dollar – also bei gerade einmal 7,3 % des Einkommens eines Mannes – lag. Zudem verfügen Frauen nach diesem Index über eine Schulbildung von durchschnittlich gerade einmal 3,6 Jahren (Männer: 7,5 Jahre), haben also im Durchschnitt keine über die Grundschulzeit hinausgehende Bildung genossen.

37

Auch der Global Gender Gap Index der United Nations Women, welcher die Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern anhand der Bereiche ökonomische Chancen, Bildung, Gesundheit und politische Teilhabe auf einer Skala von 0 (vollständige Ungleichbehandlung) bis 1 (keine Ungleichbehandlung) misst, weist für den Jemen einen Wert von 0,49 und damit den mit Abstand schlechtesten Wert unter den arabischen Staaten aus (https://data.unwomen.org/arab-states/country/yemen).

38

Wiederum werden auch diese Feststellungen von den glaubhaften Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Befragung gestützt. Zwar verfügt sie mit dem Abitur über eine für den Jemen sehr hohe Schuldbildung, die sie freilich vor der Machtergreifung der Houthis genossen hat. Sie hat aber auch geschildert, dass sie die staatliche Universität nicht besuchen konnte, weil sie unter anderem wegen ihres Kleidungsstils dort bereits 2019 nicht akzeptiert wurde. Das deckt sich mit den Darstellungen in den Erkenntnismitteln, wonach die Houthis Ende 2020 an staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen Bekleidungsregeln eingeführt haben, die ihren ideologischen Vorstellungen entsprechen (Mandates of the UN Working Group on discrimination against women and girls et. al., a. a. O., S. 4; SAM, a. a. O., S. 34).

39

dd) Frauen im Jemen sind auch von politischer Teilhabe ausgeschlossen. Soweit sie vereinzelt politische Rechte oder Funktionen ausüben können, bezieht sich das auf den südlichen, nicht von den Houthis beherrschten Landesteil des Jemen (BFA, a. a. O., S. 29). Die Parlamentssitze, soweit das in dem vom Bürgerkrieg zerrissenen Land überhaupt eine Rolle spielen kann, haben bei landesweiter Betrachtung zu 99,7 % Männer inne (vgl. Gender Inequality Index, a. a. O.).

40

ee) Schließlich existiert für Frauen im Jemen keine ausreichende (reproduktive) Gesundheitsfürsorge, worin ebenfalls eine erhebliche Diskriminierung gegenüber Männern zu erblicken ist. Nach den Erkenntnismitteln gibt es in den Houthi-Gebieten Krankenhäuser, die eine Versorgung von Frauen gänzlich verweigern, wenn sie keine Zustimmung eines Mahram haben (BFA, a. a. O., S. 28). Die Houthis haben die Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln bereits seit 2017 zunehmend eingeschränkt und im Jahr 2021 deren Abgabe an Frauen unter die Bedingungen eines Rezepts, der Anwesenheit und Zustimmung des Ehemanns sowie der Vorlage der Heiratsurkunde gestellt (Mandates of the UN Working Group on discrimination against women and girls et. al., a. a. O., S. 5). Auch das wird von statistischen Daten bestätigt. Nach dem Gender Inequality Index für das Jahr 2023 bekamen von 1.000 Frauen im Jugendalter (15–19 Jahre) 75,3 ein Kind, ein Wert, der unter den arabischen Ländern nur von Somalia (117,1) übertroffen wird und zu diesem Zeitpunkt wiederum über dem Wert Afghanistans (64,1) liegt.

41

ff) Die festgestellten schwerwiegenden Diskriminierungen gehen in systematischer und bewusster Weise von der Houthi-Miliz als Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 2 AsylG aus, jedenfalls werden sie von der Miliz systematisch und bewusst hingenommen (§ 3c Nr. 3 AsylG). Zwar war der Jemen im Hinblick auf die Rechte von Frauen auch vor der Machtübernahme der Houthi-Miliz im internationalen Vergleich ein Schlusslicht (vgl. etwa Amnesty International, Yemen’s Dark Side – Discrimination and violence against women and girls, November 2009). Gleichwohl haben die Houthis die schwerwiegenden Diskriminierungen gegenüber Frauen seit ihrer Machtergreifung weiter ausgebaut, teils mit Regelungen oder Anordnungen im Gewande des Rechts unterfüttert und jedenfalls durch ihre Ideologie auch insofern zu ihrer gesellschaftlichen Rechtfertigung beigetragen, als die Diskriminierungen – wie etwa die Beleidigungen, denen die Klägerin wegen ihrer Kleidung auf der Straße ausgesetzt war – von privaten Akteuren ausgehen. Anzuführen sind hier insbesondere die Freitagsgebete in den Moscheen bzw. die regelmäßig in deren Anschluss stattfindenden Propaganda-Massenveranstaltungen, zuvörderst in Sanaa, auf denen eine misogyne, mit zahlreichen Stereotypen durchsetzte Ideologie verbreitet wird, die Frauen als Objekte darstellt, welche das Böse und Schande in sich tragen sollen (Mandates of the UN Working Group on discrimination against women and girls et. al., a. a. O., S. 5). Die Houthis zielen damit auf die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird.

42

gg) Es kann offenbleiben, ob die festgestellten Diskriminierungen, die grundsätzlich zulasten einer jeden Frau im Jemen wirken, in ihrer Gesamtschau auch für verheiratete Frauen oder für Frauen mit sonstigen schutzbereiten männlichen Angehörigen im Herkunftsland zur Annahme einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG führen würden. Denn jedenfalls für die Klägerin als ledige Frau, die im Jemen keine schutzbereiten männlichen Angehörigen hat, führt die Kumulierung der dargestellten Diskriminierungen zu so gravierenden Verletzungen ihrer persönlichen Freiheit, dass sie einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gleichkommt.

43

Die Klägerin ist ledig, was sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat. Sie hat im Jemen auch keine sonstigen männlichen Angehörigen. Ihr Vater ist verstorben, ihr im Jemen verbliebener Bruder sitzt im Gefängnis, ihre anderen Brüder befinden sich beide im Ausland. Auf die Schutzbereitschaft ihrer beiden Schwager, der Männer ihrer beiden noch im Jemen lebenden Schwestern, kann sie nicht in zumutbarer Weise verwiesen werden, zumal die Houthis die Schwager nicht als Mahram akzeptieren würden (vgl. BFA, a. a. O., S. 28).

44

Als ledige Frau ohne Mahram unterliegt sie schwersten, mit ihrer Menschenwürde nicht vereinbaren Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte. Sie kann ohne Zustimmung oder Begleitung eines nahen männlichen Angehörigen nicht reisen und nicht arbeiten. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in den Jemen wegen des Fehlens eines Mahram faktisch im Haus gefangen wäre oder die Houthis sie beispielsweise durch Zwangsheirat einem Mahram unterstellen würden, der ihr Handeln konsentieren müsste. Denn beide Varianten greifen so erheblich in ihre grundlegendsten Freiheitsrechte ein, dass sie die Voraussetzungen an die Schwere der Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG jeweils erfüllen. Sie wäre aus der Zivilgesellschaft nahezu vollständig ausgeschlossen und könnte im Jemen kein menschenwürdiges Alltagsleben führen.

45

4. Inländische Fluchtalternativen im Sinne von § 3e AsylG bestehen nicht.Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Für die Klägerin fehlt es an dieser Möglichkeit schon deshalb, weil sie im Land allein nicht legal reisen kann, sich also von Sanaa, ihrem letzten langjährigen Wohnort im Herkunftsland, aus nicht in den südlichen Landesteil, der nicht von den Houthis beherrscht wird, begeben könnte.

46

Außerdem ist der Verweis auf die inländische Fluchtalternative für sie wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 –, juris, Rn. 27). Mit anderen Worten: liegen für den als Zufluchtsmöglichkeit ins Auge gefassten Landesteil die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor, kann von dem Ausländer nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, steht der Klägerin auch deshalb keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, weil – mit Blick auf den gesamten Jemen – nicht davon auszugehen ist, dass ihr wirtschaftliches Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (siehe etwa Urteil der Kammer vom 11. September 2025 – VG 1 K 98/24 A) sind unter dem Blickwinkel der humanitären Verhältnisse im Jemen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bei jemenitischen Asylbewerbern regelmäßig erfüllt. Bei der Klägerin kommt schon deshalb keine andere Beurteilung in Betracht, weil sie als ledige Frau ohne Berufsausbildung in ökonomischer Hinsicht im gesamten Jemen zu einer stark vulnerablen Gruppe gehört, sich nicht frei bewegen kann und keinerlei Chance auf Erwerbsarbeit hat.

47

III. Im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG i. V. m. § 2 Abs. 1 AsylG ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die entsprechende Anerkennung. Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamts vom 16. Dezember 2023 erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

48

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage in Art. 16a Abs. 1 GG, weil sie nicht politisch verfolgt ist. Das folgt aus ihren eigenen Angaben beim Bundesamt, die sie in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter noch einmal vertieft hat. Danach kam es gegenüber der Familie zwar wiederholt zu Verfolgungshandlungen der Houthi-Miliz. Es fehlt jedoch gegenüber der Klägerin am Zusammenhang mit einem politischen Verfolgungsgrund. Die Houthis haben zunächst ihren Schwager gesucht und sich dann auf ihren Bruder fokussiert. Sie hat aber selbst angegeben, dass sie an ihr nicht interessiert waren, ihr also keine politisch oppositionelle Gesinnung zugeschrieben haben.

49

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt der Fall hier. Denn die – engeren – Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG gehen in den ohnehin zu prüfenden Voraussetzungen des § 3 AsylG auf. Dass die Klage wegen des letztlich zu weit gefassten Klageantrags teilweise als unbegründet abgewiesen werden musste, fällt daher für die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen