Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (21. Kammer) - 21 K 469/24
Tenor
Ziffer 3 des Bescheids des Landesamtes für Einwanderung vom 9. August 2024 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1998 gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sich bereits der als Asylberechtigter anerkannte Vaters des Klägers und weitere acht Geschwister aufhielten. Nach erfolglos durchgeführtem Asylverfahren reisten sie im Oktober 2003 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und im Juni 2004 mit einem Visum zur Familienzusammenführung wieder ein. Im Juli 2004 erhielt der Kläger erstmalig eine – in der Folgezeit immer wieder verlängerte – Aufenthaltserlaubnis und am 25. Juni 2013 eine Niederlassungserlaubnis. Ab dem 1. August 2017 ging der Kläger einer Beschäftigung nach, am 1. November 2018 wechselte er von der X... zur X..., wo er bis zum heutigen Tag als Agent Telesales tätig ist.
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Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 – x... – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2021 – 26 Cs 445 Js 15655/21 – verurteilte das Amtsgericht Nauen den Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Schreiben vom 6. August 2021 teilte die Senatsverwaltung für Inneres dem Landesamt für Einwanderung mit, dass sie den Verein "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" mit Verfügung vom 29. Januar 2021 verboten habe, da er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Über den Kläger lägen folgende eigene Erkenntnisse vor:
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"Aus nachrichtendienstlichen Informationsaufkommen wurde bekannt, dass R... ein Teilnehmer der Islamunterrichte der Männergruppe "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" war. Darüber hinaus war J... Inhaber der Website www.tauhid-berlin.com. Die Webseite diente der Verbreitung von Videos des O..., geb. 8.... Zudem war J... ein Teilnehmer der WhatsApp-Gruppenchats "Unterhaltung Brüder" und "Info Dawa & Dars" der Gruppierung."
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In der Verbotsverfügung stellte die Senatsverwaltung fest, dass der Kläger eine herausgehobene Stellung innerhalb der Gruppierung innegehabt habe und vor allem den Internetauftritt des Vereins mitgestaltet, betreut und verwaltet habe. Die Vereinsverbotsverfügung sei deshalb an ihn adressiert gewesen. Die gegen die Verbotsverfügung gerichtete Klage wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 21. März 2021 – T... – ab.
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Der Kläger beantragte unter dem 2. Mai 2024 seine Einbürgerung. Dabei gab er an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 hörte das Landesamt für Einwanderung den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juli 2024 gab der Kläger an, dass die beabsichtigte Ausweisung rechtswidrig sei. Er sei im Kleinkindalter nach Deutschland gekommen, habe in Berlin die Kita und die Schule besucht und stehe seitdem im Berufsleben. Er sei vollständig in der deutschen Gesellschaft sozialisiert worden. Seine Ehefrau und seine zwei Kinder seien familiär nachhaltig in die deutsche Gesellschaft integriert. Die Kinder, all seine Geschwister und zahlreiche Nichten und Neffen seien deutsche Staatsangehörige. Seine Eltern seien auf seine tägliche Unterstützung angewiesen. Sein Vater sei aufgrund einer Behinderung erwerbsunfähig. Seine Mutter leide an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Er bestreite, eine herausgehobene Position in dem verbotenen Verein "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" gehabt und zu den Leitern des Vereins gehört zu haben. Er habe sich selbst nicht einmal als Mitglied des Vereins gesehen. Er habe lediglich seine Kenntnisse und Fähigkeiten im IT-Bereich beim Aufbau der Webseite und bei der Administration des Telegram-Kanals "Tauhid Berlin" eingebracht. Er sei gläubiger Muslim und habe mit seinen individuellen Fertigkeiten seiner Glaubensgemeinschaft mit Rat und Tat zur Seite stehen wollen. Die Behauptung, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung da, sei nicht belegt. Es werde kein Strafverfahren gegen ihn geführt.
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Mit Bescheid vom 9. August 2024 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 16. September 2024 ausgereist sei, die Abschiebung an, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf weitere zwei Jahre.
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Am 15. August 2024 erkannte der Kläger die Vaterschaft für die Kinder F...und Q... der türkischen Staatsangehörigen L...an, mit der er seit dem 1. März 2018 gemeinsam melderechtlich erfasst ist. Am 29. August 2024 heiratete der Kläger Frau L....
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Am 11. September 2024 hat der Kläger gegen den Ausweisungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Der Beklagte sei in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ledig und kinderlos sei. Er habe ihm mit der erbetenen Vorlage der Heirats- und Geburtsurkunden mit Schreiben vom 26. Juli 2024 keine Frist gesetzt, sondern überraschend schnell am 9. August 2024 die Ausweisung verfügt. Der Vorwurf, er gefährde mit seinen Straftaten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sei haltlos, da nicht aufgeführt werde, welche Straftaten er begangen haben soll. § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei verfassungsrechtlich bedenklich, da die Vorschrift eine vor Erlass der Verbotsverfügung erlaubte Tätigkeit sanktioniere. Diesen Bedenken sei durch eine restriktive Auslegung der Norm Rechnung zu tragen. Er habe stets darauf geachtet, dass sich seine Tätigkeiten im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten und sei der Ansicht gewesen, dass sich auch die Tätigkeiten seiner Glaubensbrüder im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten. Enttäuscht habe er feststellen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Von vielen relevanten Sachverhalten habe er erst durch die Verbotsverfügung Kenntnis erhalten. Er selbst habe allein seine Kenntnisse und Fähigkeiten im IT-Bereich eingebracht. Die Webseite "Tauhid Berlin" habe er technisch eingerichtet. Unmittelbar nach der Einrichtung sei aber der Imam als verantwortliche Person eingetragen worden. Darüber hinaus habe er die dazugehörige E-Mail-Adresse eingerichtet und im Anschluss daran übergeben, ohne dass er Einblicke in oder Kenntnisse über spätere Inhalte oder die Kommunikation gehabt habe. Er habe zwar den YouTube-Kanal "Tauhid Berlin" eingerichtet, spreche aber kein Arabisch und habe deswegen keine Kenntnisse über die Liedertexte oder den Inhalt der gesprochenen Texte gehabt. Er habe lediglich das Logo von "Tauhid Berlin" als goldenes "T" in einem Wappen erstellt. Alle anderen Logos in arabischer Schrift seien nicht von ihm erstellt worden. Im Rahmen des Betriebs des Telegram-Kanals "Tauhid Berlin" habe er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten eingebracht. Den Telegram-Kanal "jamma3tuberlin" habe er dagegen weder eingerichtet noch betreut. Er habe zudem keinen Zugriff auf den Kanal gehabt. Beim Betrieb der WhatsApp-Gruppen "Info Dawa & Dars" und "Unterhaltung Brüder" habe er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten eingebracht. Dabei sei es ihm wichtig gewesen, die anderen Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass sie sich an die in Deutschland geltenden Regeln und Gesetze zu halten haben. Die Instagram-Accounts "Tauhid Berlin" und "Jamaatu Berlin" seien nicht von ihm eingerichtet oder betreut worden. Er habe keinen Zugang zu ihnen gehabt. Gleiches gelte für die TikTok-Accounts "Tauhid Berlin" und Jamaatu Berlin". Der Vorwurf, er habe sich über lange Jahre hinweg in der salafistischen Szene Berlins bewegt, sei unrichtig. Der Besuch von verschiedenen Moscheen sei rein religiös motiviert gewesen. Er habe Moscheen ausgewählt, weil sie in der unmittelbaren Umgebung seines Wohn- oder Aufenthaltsortes gewesen seien, nicht aber aufgrund einer ideologischen Ausrichtung. Den Vorwurf einer Indoktrinierung seiner Kinder im salafistisch-jihadistischen Umfeld weise er zurück. Das Jugendamt habe bei einer Überprüfung keine Anzeichen einer derartigen Indoktrinierung feststellen können. Der Beklagte habe in seiner Ausweisungsverfügung nicht hinreichend berücksichtigt, dass seine Eltern auf seine tägliche Unterstützung angewiesen seien. Sein Vater habe zwischenzeitlich eine Krebsdiagnose erhalten, die eine Chemotherapie erforderlich mache. Er unterstütze seinen Vater, indem er ihn zu seinen Arzt- und Behandlungsterminen fahre, die Einnahme der Medikamente überwache, für sein Essen sorge, ihn beim Einkauf und im Haushalt unterstütze und ihm psychisch beistehe. Zwischenzeitlich sehe er seine Tätigkeiten für den Verein kritischer. Er habe erkannt, dass sein damaliger Weg nicht der richtige gewesen sei und seine damaligen Einstellungen und Handlungen fehlgeleitet gewesen seien. Er habe ohne böse Absicht gehandelt und nur seine IT-Fähigkeiten unterstützend einsetzen wollen. Zu den Vereinsmitgliedern habe er keinen Kontakt mehr. Stattdessen unterstütze er nunmehr Institutionen, von denen er selbst in seiner Kindheit und Jugend Unterstützung erhalten habe. Er spende für das SOS-Kinderdorf und engagiere sich für die Berliner Tafel. Am 23. Juli 2024 habe er sich an das Ehrenamtsbüro Reinickendorf und den Verein "Menschen helfen Menschen Berlin" gewandt und erklärt, dass er sich für einen guten Zweck einsetzen wolle. Darüber hinaus habe er sich im Rahmen des Kinderhilfetages der Regine Sixt Kinderhilfe Stiftung am 12. November 2024 mitgeholfen, einen Kindergarten zu renovieren.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 9. August 2024 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2025 informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Dezember 2025 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Ausländerakten des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und mit ihrem entscheidungserheblichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
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I. Das unter Nr. 3 des Ausweisungsbescheides vom 9. August 2024 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 20 Jahren ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
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Nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG beginnt die Frist mit der Ausreise. Zwar wird nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden und die Frist darf 5 Jahre nicht überschreiten. Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen von § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG und damit auch im Anwendungsbereich von § 11 Abs. 5a AufenthG. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5a S. 3 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 5a S. 4 AufenthG kann die oberste Landesbehörde im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. Schließlich ordnet § 11 Abs. 5b S. 2 AufenthG an, dass in den Fällen des Abs. 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden kann.
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Der Beklagte hat ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren verfügt und dieses auf § 11 Abs. 5a AufenthG gestützt. Danach soll die Frist 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer – unter anderem – zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Dabei lässt sich dem mit § 11 Abs. 5a AufenthG (teil-)identischen Wortlaut der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entnehmen, dass eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland von einem Ausländer ausgeht, der den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses der Terrorismusunterstützung erfüllt (so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.03.2021 - 11 L 202/21 -, juris Rn. 80; im Ergebnis auch VG Würzburg, Urteil vom 26.07.2021 - W 7 K 20.612 -, juris Rn. 76; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Juli 2020, § 11 Rn. 106; Zeitler in HTK-AuslR, Stand 21.08.2019, § 11 Abs. 5a AufenthG Rn. 10; anders nur VG Magdeburg, Urteil vom 14.12.2020 - 8 A 243/19 -, juris Rn. 101). In anderen Fällen der Sicherheitsgefährdung muss der Ausländer persönlich und konkret eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Staates darstellen (Bergmann/Dienelt/Bauer, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 45). Darüber hinaus verlangt die Regelung, dass die Ausländerbehörde den Ausländer gerade zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen hat. Die Formulierung "soll" in § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG kennzeichnet dabei eine Bindung der Behörde an die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge für den Regelfall und lässt lediglich eine Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zu (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26.07.2021 - W 7 K 20.612 -, juris Rn. 76 m.w.N.).
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Danach ist das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren bereits deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger nicht wegen einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 11 Abs. 5a AufenthG oder der Zugehörigkeit zu einem Verein, welcher den Terrorismus unterstützt, ausgewiesen hat. Die Auffassung der Ausländerbehörde, wonach die Ausweisung zwar nicht auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt worden sei, die Voraussetzungen der Regelung aber erfüllt seien und deshalb § 11 Abs. 5a AufenthG zur Anwendung kommen müsse, findet bereits im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. Eine erweiternde Auslegung verbietet sich schon deswegen, weil es der Ausländerbehörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, die verfügte Ausweisung (auch) auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu stützen. Die auf § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gestützte Ausweisung als Leiter eines verbotenen Vereins genügt dagegen für die Anwendung des § 11 Abs. 5a AufenthG nicht, da mit der Leitung eines verbotenen Vereins nicht notwendig die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verbunden ist.
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II. Hinsichtlich der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung ist der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 9. August 2024 dagegen rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 54 AufenthG benennt konkret die Gründe, wann das Ausweisungsinteresse "besonders schwer" oder "schwer" wiegt und knüpft damit an Tatbestände der früheren Ist- und Regelausweisung an. In § 55 AufenthG werden spiegelbildlich hierzu Tatbestände normiert, denen zufolge das Bleibeinteresse "besonders schwer" oder "schwer" wiegt, wobei auch die Aufzählung der "schwer" wiegenden Bleibeinteressen nicht abschließend ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). In § 53 Abs. 2 AufenthG werden (zudem) Gesichtspunkte genannt, die bei der Abwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände können sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken und sind nach Auffassung des Gesetzgebers ebenfalls nicht als abschließend zu verstehen. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht (vgl. zum Vorstehenden grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 20 ff.). Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass – sofern keiner der hier nicht gegebenen Ausnahmefälle der Absätze 3 bis 4 des § 53 AufenthG vorliegt – auch (allein) generalpräventive Erwägungen ein Ausweisungsinteresse begründen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 ff., und vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 18 ff.), auch bei im Bundesgebiet verwurzelten Ausländern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Innerhalb dieses Zeitrahmens der §§ 78 ff. StGB ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln; bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 und vom 12. Juli 2018, jeweils a.a.O.). Die Kammer hat sich dieser Rechtsprechung ebenso angeschlossen wie das Berufungsgericht der Kammer (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Januar 2020 - 6 N 43.19 - und vom 28. Mai 2019 - 11 N 100.16 -, juris Rn. 4; vgl. a. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 10 ZB 18.1967 -, juris Rn. 11).
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Nach diesen Maßstäben ist die Ausweisungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 1 Nr.3 AufenthG) vor, welche bei der gebotenen Abwägung die entgegenstehenden Bleibeinteressen (besonders schwerwiegende nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG sowie solche nach § 53 Abs. 2 AufenthG) überwiegen. Wegen der abzuwägenden Umstände und des Abwägungsergebnisses zu Lasten des Klägers wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. August 2024 (S. 3 bis 18) und die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30. April 2025 verwiesen.
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Nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
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Als Leiter sind dabei sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie diejenigen Mitglieder aller Vereinsorgane, die nach der Satzung oder tatsächlicher Übung des Vereins bestimmenden Einfluss auf dessen Betätigung haben, anzusehen. Ferner können aber auch solche Personen zu den Leitern eines Vereins zählen, die ohne formell Mitglied eines Vereinsorgans zu sein, das Vereinsgeschehen von außen oder innen maßgeblich beeinflussen oder im und für den Verein maßgebliche Funktionen ausüben (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 82-84 mw.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. April 2018 - 3 L 1158/18 -, juris Rn. 159 - 160)
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An diesen Vorgaben gemessen war der Kläger Leiter des durch Verfügung der Senatsverwaltung für Inneres vom 29. Januar 2021 unanfechtbar verbotenen Vereins "Jama´atu Berlin" alias Tauhid Berlin, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich "als Mitglied des Vereins gesehen hat". Denn der Kläger hat für den Verein maßgebliche Funktionen ausgeführt und diesen von innen maßgeblich beeinflusst, indem er - in Arbeitsteilung mit anderen Vereinsmitgliedern - dafür sorgte, dass die Vereinigung ihre Botschaften über Social-Media-Kanäle verbreiten konnte und ihre Mitglieder untereinander kommunizieren konnten, wobei er teilweise auch Einfluss auf die Inhalte der verbreiteten Medien und der Kommunikation unter den Mitgliedern nahm, was ohne Zweifel eine maßgebliche Funktion ist. Die Senatsverwaltung für Inneres hat diesbezüglich in ihrer Verbotsverfügung vom 29. Januar 2021 zur Person des Klägers ausgeführt:
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"R...unterstützt (geschwärzt) bei der Herstellung der Videos der "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" und der Betreuung des YouTube-Kanals. Gemeinsam mit (geschwärzt) bespricht er, welche Inhalte sie bei YouTube einstellen können, ohne dass die Gefahr einer Löschung besteht. Darüber hinaus administriert auch R...die WhatsApp-Gruppenchats "Info Dawa & Dars und "Unterhaltung Brüder". Ferner administrierte er den Telegram-Kanal "Tauhid Berlin". R...war zudem verantwortlich für den Aufbau der Webseite www.tauhid-berlin.com. Ursprünglich stand sein Name im Impressum der Webseite. Ferner organisierte Mehmet Nuri Erol im Juni 2020 Räumlichkeiten in einer Moschee in Berlin-Wittenau für die Unterrichte und Gebete der Gruppierung und besichtigte Räumlichkeiten in Berlin-Wedding, die die "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" zur Gründung einer eigenen Moschee anmieten wollte. R... bewegt sich bereits seit mehreren Jahren in der salafistischen Szene Berlins. In den Jahren 2016 und 2017 konnte er als Besucher der salafistischen F...Moschee festgestellt werden".
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Der Kläger ist diesen Feststellungen zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Sein pauschales Vorbringen, er bestreite, eine herausgehobene Position in dem verbotenen Verein "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" gehabt und zu den Leitern des Vereins gehört zu haben, genügt dafür nicht. Sein weiteres Vorbringen, er habe lediglich seine Kenntnisse und Fähigkeiten im IT-Bereich beim Aufbau der Webseite und bei der Administration des Telegram-Kanals "Tauhid Berlin" eingebracht und habe damit als gläubiger Muslim seiner Glaubensgemeinschaft mit seinen individuellen Fertigkeiten mit Rat und Tat zur Seite gestanden, steht mit den behördlichen Feststellungen nicht in Widerspruch. Sein Vorbringen, er habe keine Kenntnis von den auf YouTube verbreiteten Inhalten gehabt, da er die arabische Sprache nicht spreche, steht der Feststellung, dass er mit dem Imam die zulässigen Inhalte der Videos besprochen hat, nicht entgegen. Auch sein Vorbringen, bei der Organisation der Moschee in Wittenau habe es sich um eine einmalige Angelegenheit gehandelt, widerspricht den behördlichen Feststellungen nicht. Der Kläger hat auch nicht in Abrede gestellt, dass er als Besucher der salafistischen F... Moschee festgestellt werden konnte. Soweit er dies damit erklärt, er habe die von ihm besuchten Moscheen nach der Entfernung zu seinem Wohnort ausgesucht, ist dies im Hinblick auf die religiöse und ideologische Einstellung des Klägers, wie sie in der Beteiligung an dem verbotenen Verein zum Ausdruck kommt, schlicht nicht glaubhaft.
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Die tragende Rolle des Klägers in dem verbotenen Verein wird zudem durch weitere Ausführungen in der Verbotsverfügung untermauert. Auf Seite 35 f. wird z.B. ausgeführt:
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"Die organisierte Gesamtwillensbildung zeigt sich im Übrigen auch im arbeitsteiligen Zusammenwirken verschiedener Mitglieder der "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin". Die unterschiedlichen Betätigungsfelder der Gruppierung könnten ohne ein arbeitsteiliges Zusammenwirken nicht umgesetzt werden. Die Unterrichte, die Betreuung der mittlerweile vom Netz genommenen Webseite und der verschiedenen Social-Media-Kanäle, die Aufzeichnung und die Bearbeitung der Videos des (geschwärzt) und die Administration der internen Kommunikationskanäle sind jedenfalls zwischen (geschwärzt), M..., (geschwärzt) und R... (dem Kläger) aufgeteilt. Die Funktionsträger der "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" sind sich der Notwendigkeit eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens für den Erfolg der Vereinigung bewusst. Für den Erfolg brauche die Vereinigung aus Sicht von (geschwärzt) künftig auch weitere Struktur: mit R... (dem Kläger) führt er am 27. Mai 2020 ein Telefonat mit folgendem Inhalt:
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(Geschwärzt) überlege viel, was man machen könne, finanziell. (…)J... (der Kläger) unterbricht und sagt, jeder übernehme etwas, das er gut könne, sei es auch durch Geld, Internet etc. (…(geschwärzt) will sich mit J... (dem Kläger) und den Brüdern (…) treffen. J... (der Kläger) sei bei (geschwärzt), (geschwärzt) sei auch da, sie wollen ein PDF durchgehen und (geschwärzt) komme auch gleich. J... (der Kläger) solle die Brüder nach einem Treffen fragen. Man wolle nur Leute einladen, denen man vertraut, bei anderen sei es deswegen schon kaputtgegangen (…). (Geschwärzt) sagt, (…) die Gruppe brauche einen Vorstand (sinngemäß). Dem Kontext nach seien (geschwärzt) und J... (der Kläger) Teil des Vorstands."
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Der Inhalt des Telefonats bestätigt, dass der Kläger maßgebliche Funktionen innerhalb der Gruppierung innegehabt hat und von den anderen "Brüdern" als Teil des Vorstandes angesehen worden ist. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass es sich nicht um eine wortgetreue Wiedergabe, sondern mehr um eine inhaltliche Zusammenfassung eines Telefongesprächs handelt. Die Kammer hat indes keine Veranlassung gesehen, an der Richtigkeit der Wiedergabe zu zweifeln, insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger vorgebracht worden, dass gerade gegenüber dem Kläger besondere Belastungstendenzen bestanden haben.
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Auf Seite 22 des Verbotsbescheides wird weiter ausgeführt:
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"Intern sind die Mitglieder der "Jama´atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" über wechselnde Gruppenchats verbunden."
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"Im März 2020 stellt R... folgende Regel für die interne Kommunikation der Männer auf [sic]:
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Meine geehrten Brüder im deen ein Bruder hat mir privat geschrieben das es am sinnvollsten wäre wenn wir in der Gruppe einige Regeln aufstellen weil der Bruder das Gefühl hat dass ab und zu Sachen rein geschrieben werden was (….) gegen uns verwendet werden kann (….) deswegen bitte ich euch liebe Geschwister (…..) keine Sachen rein zu schreiben oder zu posten die einen belasten könnten (…) wer gegen diese Regeln verstößt der wird einmal ermahnt und beim zweiten Mal fliegt er aus der Gruppe (….) wir als Admins (…) sagen das (…) weil (….) wir als Muslime schlau handeln sollten und uns nicht mit Sachen belasten die uns nichts genutzt haben"
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Nach diesen vom Kläger nicht in Frage gestellten Feststellungen ist es offensichtlich, dass der Kläger das Vereinsgeschehen von innen maßgeblich beeinflusst und für den Verein maßgebliche Funktionen ausgeübt hat, auch indem er in Gruppenchats Regeln für die interne Kommunikation aufgestellt hat. Soweit der Kläger seine Ausführungen dahingehend verstanden wissen will, dass er die anderen "Brüder" (nur) zu gesetzestreuem Verhalten anhalten wollte, teilt die Kammer diese Interpretation seiner von ihm selbst formulierten und inhaltlich nicht in Abrede gestellten Regel nicht. Vielmehr ging es dem Kläger ersichtlich darum, Inhalte in den Chats zu vermeiden, welche gegen die Gruppe verwendet werden können, "weil sie als Muslime schlau handeln und sich nicht mit Sachen belasten sollten, die ihnen nichts genutzt haben". Es ging mithin allein darum, keine Angriffsfläche zu bieten und Äußerungen zu vermeiden, welche Anlass geben könnten, gegen die Gruppe vorzugehen.
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Der Beklagte ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht, welches die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. Denn es ist weiterhin zu erwarten, dass der Kläger sich in Vereinen oder Organisationen engagieren wird, welche sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
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Der gemeinsam verfolgte Zweck der verbotenen Vereinigung, welcher der Kläger angehörte, bestand ausweislich der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten Verbotsverfügung in der Verbreitung eines salafistischen (jihadistischen) Islamverständnisses und dem Aufbau einer Gemeinschaft, einer "Jama`ah", in der dieses Verständnis vorbehaltlos geteilt und gelebt wird. Mit dem Bekenntnis zum "Takfir" hatte die "Jama'atu Berlin" alias "Tauhid Berlin" die Schwelle zum jihadistischen Salafismus überschritten. Nach dem "Takfir" werden nicht rechtgläubige Muslime aus der Gemeinschaft der Gläubigen ausgestoßen. Dadurch werden sie im Sinne der salafistischen Ideologie derart wertlos, dass auch ihre Tötung erlaubt ist. Ziel des Vereins war die Abschaffung des gegenwärtigen gesellschaftlichen und politischen Systems in Deutschland und die Errichtung eines islamistischen Staats- und Gesellschaftssystems, das allein auf dem Koran und der Sunna basiere. Die Vereinigung richtete sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, indem sie den bewaffneten Jihad, insbesondere durch den IS, befürwortete, einen Märtyrerkult verherrlichte und den gewaltsamen Kampf des IS unterstützte. Sie rief wiederholt zur Tötung von Menschen und zur Vernichtung von Staaten auf, legitimierte Terroranschläge und verbreitete Antisemitismus. Die Vereinigung richtete sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Für die Mitglieder des Vereins war das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ein System des Unglaubens, das durch ein von Allah abgeleitetes Rechts- und Gesellschaftssystem ersetzt werden muss. Anstelle von menschengemachten Gesetzen sollte die Scharia gelten. Die Vereinigung und ihre Mitglieder vertraten die Auffassung, dass absolute Souveränität nur Gott zukomme und nicht den Parlamenten, weshalb rechtgläubige Muslime die Ordnung des Grundgesetzes ablehnen müssten, um nicht zu Ungläubigen zu werden. Die Vereinigung lehnte darüber hinaus die Gleichberechtigung von Mann und Frau ab, was sich z.B. an der Ablehnung des Sorgerechts für Frauen zeigte.
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Der Kläger hat sich mit keinem Wort von den Zielen des verbotenen Vereins, dem er angehört hat und gegen dessen Verbot er sich – mit 22 anderen Personen – als Kläger gewandt hat, oder den von den Mitgliedern vertretenen Ansichten distanziert, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er diese nach wie vor vertritt, ihre Umsetzung befürwortet und bereit ist, diese – wie von der verbotenen Vereinigung propagiert – mit Gewalt durchzusetzen. Seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2025 zu dieser Frage erschöpften sich in nichtssagenden Phrasen und waren substanzlos. Dabei zog er sich darauf zurück, dass sein Fokus auf den technischen Aspekten gelegen habe und ihm "das Ausmaß der religiösen Ansichten damals nicht bewusst gewesen sei", ohne dabei aber konkret zu sagen, welche konkrete Ansichten er damit meinte. Vielmehr waren seine Angaben derart inhaltslos, dass die Kammer daraus keinerlei Erkenntnisse darüber gewinnen konnte, ob beim Kläger tatsächlich ein Sinneswandel eingetreten ist und wie weit dieser reicht. Darüber hinaus stellte er die Vereinigung als eine Gruppe von Freunden dar, die zusammengesessen, gegessen und getrunken habe und dabei nach und nach Ideen mit dem Inhalt entwickelt habe, dass der Islam nichts Schlechtes sei, wobei diese Ideen nach außen getragen werden sollten. Dies ist indes mit der in der Verbotsverfügung festgestellten Zielrichtung der verbotenen Vereinigung und den von ihr vertretenen Auffassungen nicht in Einklang zu bringen und zeigt, dass es dem Kläger mit seiner Darstellung nur darum gegangen ist, den eigentlichen Zweck der Vereinigung und seinen Beitrag an deren Wirken in geradezu wirklichkeitsfremder Weise herunterzuspielen. Denn die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Kläger in eine solche – nur aus einer überschaubaren Anzahl von Personen bestehenden – Vereinigung mit explizit salafistisch-jihadistischer Ausrichtung unwissentlich "hineingerutscht" ist, ohne sich mit den von der Vereinigung vertretenen Inhalten zu identifizieren. Damit korrespondiert, dass die Ausländerbehörde in ihrem angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass der Kläger ausweislich eines Berichtes des LKA Berlin an das Bezirksamt Reinickendorf auch nach Erlass der Verbotsverfügung weiterhin Kontakt zu Personen aus dem radikal-islamistischen Spektrum, insbesondere zu Personen aus dem Verein selbst, gehabt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, Bl. 9 bis 11, verwiesen. Sein weiteres Vorbringen, wegen seiner Familie und seinen kranken Eltern habe sich sein Fokus verschoben, "er bereue das heute", rechtfertigt keine andere Beurteilung, da auch diese Einlassung eine Abkehr von den bislang vertretenen Ansichten nicht erkennen lässt. Gleiches gilt für sein – ohnehin erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung angestoßenes – Engagement bei der Berliner Tafel und dem SOS-Kinderdorf und seine Mitwirkung bei der Renovierung eines Kindergartens.
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Damit kann offen bleiben, ob dem Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht und er deshalb nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung des Interesses unerlässlich ist, da dies nach den vorstehenden Ausführungen der Fall ist. Die Tatsache, dass der Kläger wegen der Beteiligung an dem verbotenen Verein strafgerichtlich nicht verurteilt worden ist, spielt dabei keine Rolle. § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG flankiert ausländerrechtlich das Vereinsverbot; die Regelung ist damit ein Instrument des präventiven Verfassungsschutzes und dient damit dem Schutz äußerst hochrangiger Rechtsgüter, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr sind aufgrund des gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eher gering. Insbesondere wenn der frühere Leiter nach wie vor Kontakte mit den Personen und dem Umfeld des verbotenen Vereins pflegt, sprechen grundsätzlich spezialpräventive Gründe für eine Ausweisung (Bergmann/Dienelt/Bauer, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 54 Rn. 84).
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Das Vorbringen des Klägers, er sei als Kleinkind in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, halte sich seitdem ununterbrochenen im Bundesgebiet auf und sei damit "faktisch Inländer" (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 10.1.2022 - 19 ZB 21.2053 -, juris Rn. 30), macht die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Auch für sog. "faktische Inländer" besteht kein generelles Ausweisungsverbot, auch wenn der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.1.2022 - 19 ZB 21.2053 -, juris Rn. 30). Erst wenn infolge eines langjährigen Aufenthalts der Ausländer über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass ihm ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 19.6.2001 - 2 B 318/09 -, juris Rn. 6; s. a. BVerwG, Beschluss vom 19.1.2010 - 1 B 25/09 -, juris Rn. 4) ist von rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszugehen. Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt danach zum einen von seiner Integration in der Bundesrepublik Deutschland (Dimension "Verwurzelung") und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension "Entwurzelung") ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2017 - 1 B 74/17 -, juris Rn. 45).
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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger sich bereits seit dem Jahr 2004 und damit seit seinem 8. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, einen weit überwiegenden Teil seiner Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat, die Schule besucht hat, die deutsche Sprache gut spricht und zumindest seit dem Jahr 2017 einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Zudem leben seine Eltern, seine Geschwister und eine Vielzahl weiterer Familienangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner hier stattgefundenen Sozialisation nicht gelungen ist, sich wirklich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Vielmehr ist im Gegenteil nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger die freiheitlichdemokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, staatliche Autoritäten nicht akzeptiert und nur die Scharia als alleiniges politisches und gesellschaftliches Ordnungsprinzip anerkennt. Damit korrespondiert, dass der Kläger im Jahr 2020 wegen Beleidigung eines Polizeibeamten verurteilt worden ist. Die Missachtung des deutschen Gesellschafts- und Rechtssystems zeigt sich darüber hinaus darin, dass die Ehefrau des Klägers im Zusammenwirken mit dem Kläger spätestens ab dem 1. Dezember 2018 Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, auf die sie tatsächlich keinen Anspruch gehabt hat. Denn sie hat bei der Beantragung der Leistungen wahrheitswidrig angegeben, zwar in die Wohnung des Klägers eingezogen zu sein, nicht aber mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben, obwohl sie – wie die nunmehr erfolgte Vaterschaftsanerkennung zeigt – zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm schwanger war und am 1. April 2019 das gemeinsame Kind F... zur Welt gebracht hat. Nach Ablehnung des Antrags hat die Ehefrau des Klägers dann im offensichtlichen Einvernehmen mit dem Kläger ihren Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen unter Aufrechterhaltung der unwahren Angaben gerichtlich durchgesetzt und dabei letztlich vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Erfolg gehabt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr angegeben hat, zu dieser Zeit hätten sowohl seine Ehefrau als auch er selbst verschiedene Partnerschaften gehabt, er habe mit ihr als Freund zusammengelebt und nicht gewusst, dass die Kinder von ihm seien, seine Ehefrau hingegen habe nicht gewusst, von wem das Kind sei, dies sei erst durch einen Vaterschaftstest im Jahr 2024 festgestellt worden, ist – gerade vor dem Hintergrund der vom Kläger und seiner Ehefrau vertretenen religiösen und weltanschaulichen Ansichten – derart absurd, dass es nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden kann.
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Dem Kläger ist es auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Es ist anzunehmen, dass dem Kläger durch seine Sozialisation im türkisch-stämmigen Elternhaus die heimatstaatlichen Lebensverhältnisse nähergebracht wurden, auf die er in der Türkei prognostisch aufbauen können wird. Die Kammer geht zudem davon aus, dass der Kläger die türkische Sprache spricht. Sonst wäre eine Kommunikation mit seinem Vater, der – wie die Kammer in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat – die deutsche Sprache allenfalls bruchstückhaft spricht, nicht möglich. Von einer bloßen Verbindung des Klägers zur Türkei durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Kläger – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschluss vom 10.01.2022 - 19 ZB 21.2053 -, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2018 - OVG 3 B 11.16 -, juris Rn. 46). Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in der Türkei, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen und gesunden Kläger, auch vor dem Hintergrund seines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Schulabschlusses, unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich.
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Die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Beziehungen des Klägers zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern stehen einer Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Zwar verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschlüsse vom 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, und vom 17.4.2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 22). Zwar drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn eine schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht, diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind – wie die Kinder des Klägers – deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom. 30.1.2022 - 2 BvR 231/00 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Eine Ausweisung des ausländischen Vaters bleibt jedoch bei besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen, die bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse überwiegen, zulässig (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.12.2024, § 55 AufenthG Rn. 40).
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Im Fall des Klägers ist bereits davon auszugehen, dass der Familie des Klägers eine Rückkehr in die Türkei gemeinsam mit dem Kläger zumutbar ist. Die Ehefrau des Klägers besitzt wie der Kläger selbst die türkische Staatsangehörigkeit, so dass ihr eine Rückkehr in die Türkei ohne weiteres möglich ist. Die Kinder des Klägers sind zwar deutsche Staatsangehörige, sie teilen aber das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sie haben. Zudem wäre es für sie ohne weiteres möglich, ein Aufenthaltsrecht für die Türkei zu erhalten oder die türkische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Darüber hinaus befinden sich die am 6... 2019 und 7... 2022 geborenen Kinder in einem Lebensalter, in dem sie sich relativ unproblematisch in die Lebensverhältnisse der Türkei eingewöhnen können. Der Kläger ist darüber hinaus nach den vorstehenden Ausführungen eine Gefahr für äußerst hochrangige Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund wäre selbst eine dauerhafte Trennung der Familie nicht unverhältnismäßig.
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Den Beziehungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinen Geschwistern kommt im Hinblick auf die Volljährigkeit aller Familienmitglieder ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 - 47486/06 [Abdul Waheed Khan] -, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 - 52206/99 [Mokrani] - InfAuslR 2004, 183).
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Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er fahre seinen Vater alle zwei Wochen zur Chemotherapie und kümmere sich um seine Eltern, vermag ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht zu begründen, vor allem da der Kläger acht weitere in Berlin lebende Geschwister hat.
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2. Die Abschiebungsandrohung entspricht – nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die ursprüngliche Abschiebungsandrohung geändert hat – den gesetzlichen Bestimmungen, §§ 58 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 2, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Kammer insoweit den Gründen des angefochtenen Bescheides (dort S. 16) folgt.
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3. Das für den Fall der Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung auf zwei Jahre ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 16 ff.) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- 45 Js 15655/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
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- § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5a AufenthG 7x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5a S. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5a S. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5b S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- 11 L 202/21 1x (nicht zugeordnet)
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- BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist 1x
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- 11 N 100.16 1x (nicht zugeordnet)
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- § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 3x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 3 L 1158/18 1x
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- 19 ZB 21.20 3x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 25/09 1x
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- Grundgesetz Artikel 6 4x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 586/13 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 244/24 1x
- 2 BvR 231/00 1x (nicht zugeordnet)
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