Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (24. Kammer) - 24 K 86/23 V

Leitsatz

Kann die Dreimonatsfrist des § 29 Abs 2 S 2 Nr 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) mangels ausreichender Belehrung über die notwendigen Schritte zur wirksamen Wahrnehmung des Rechts auf Familiennachzug dem Visumsantragsteller nicht entgegengehalten werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2025 - 3 B 4/24), so bedarf es auch keines zeitlichen Zusammenhangs zwischen fristwahrender Anzeige und persönlicher Botschaftsvorsprache. (Rn.40)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum vom 21. Februar 2023 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die inzwischen 19-jährige eritreische Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung zu ihrer Mutter.

2

Die Mutter der Klägerin, X... (im Folgenden: Referenzperson), ist ebenfalls eritreische Staatsangehörige und seit 2014 in der Bundesrepublik aufhältig. Ihr wurde mit am 22. Februar 2016 zur Post gegebenem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie ist Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG, befristet bis 4. Dezember 2027.

3

Am 15. April 2016 beantragte die Klägerin vertreten durch eine Migrationsberaterin der Caritas P... formlos per E-Mail an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Mit E-Mail vom 18. April 2016 teilte die Botschaft der Klägerin mit, der Antrag gelte als angenommen und forderte sie auf, binnen 15 Monaten bei der Botschaft vorzusprechen.

4

Am 28. Februar 2017 wandte sich eine andere Migrationsberaterin der Caritas P... nunmehr an die Botschaft in Khartum und teilte mit, die Klägerin halte sich nunmehr im Sudan auf, weshalb nunmehr die dortige Botschaft zuständig sei. Mit der E-Mail wurden verschiedentliche Unterlagen übersandt. Hierauf antwortete die Botschaft am selben Tag mit der Bitte, die Unterlagen bei persönlicher Antragstellung vorzulegen und verwies hinsichtlich der Buchung eines Vorsprachetermins auf den Internetauftritt der Botschaft.

5

Mit E-Mail vom 12. November 2018 wandte sich die Mitarbeiterin der Caritas P... erneut an die Botschaft in Khartum und bat um die Vergabe eines Sondertermins. Sie teilte mit, die Klägerin habe bereits drei Vorsprachetermine bei der Botschaft gebucht, die jedoch nicht stattgefunden hätten. Am 8. April 2018 sei sie vom Personal am Eingang der Botschaft weggeschickt worden. Am 30. April 2018 sei von ihr eine Eintrittsgebühr verlangt worden, die sie nicht passend hätte bezahlen können. Am 27. Juni 2018 sei ihr Bevollmächtigter nicht vorgelassen worden. Die Klägerin sei sehr verunsichert und habe Angst.

6

Die Klägerin sprach am 19. Dezember 2018 persönlich bei der Botschaft in Khartum vor. Im Visumsverfahren legte sie unter anderem eine überbeglaubigte eritreische Geburtsurkunde, eine kirchliche Taufurkunde und eine eritreische Gerichtsentscheidung vom 19. Februar 2019 vor, mit der die Vormundschaft für die Klägerin auf die Mutter übertragen wurde. Laut einer Stellungnahme der Caritas P... vom 23. April 2019 habe es sich nach dem Umzug der Klägerin in den Sudan als sehr schwierig gestaltet, die Familienzusammenführung weiter voran zu treiben. Die Termine seien sehr schnell ausgebucht gewesen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, einen Termin für die Klägerin zu buchen.

7

Mit nicht aktenkundigem Bescheid vom 3. April 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Hiergegen remonstrierte die Klägerin mit E-Mail vom 6. Mai 2022.

8

Mit Remonstrationsbescheid vom 21. Februar 2023, zugegangen am 13. März 2023, hob die Botschaft den Ablehnungsbescheid vom 3. April 2022 auf (Ziffer 1 des Bescheidtenors), lehnte den Antrag auf Visumserteilung abermals ab (Ziffer 2) und verwies zur Begründung auf die Ablehnungsgründe des Ursprungsbescheides.

9

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vom 20. März 2023 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei an der Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien festgenommen worden, weshalb die zunächst beabsichtigte Botschaftsvorsprache in Addis Abeba gescheitert sei. Es habe große Anstrengungen gebraucht, die Klägerin in den Sudan zu bringen. Die von der Beigeladenen geäußerten Zweifel an einer schützenswerten Mutter-Kind-Beziehung seien zurückzuweisen. Die Kommunikationsmöglichkeiten seien eingeschränkt. Auch habe die Mutter die Klägerin im Jahr 2022 in Afrika besucht und hoffe seitdem darauf, dass der Klägerin das begehrte Visum erteilt werde. Es sei in den Jahren 2017 und 2018 nicht möglich gewesen, bei der Botschaft in Khartum einen Vorsprachetermin zu erhalten. Die Referenzperson könne derzeit nicht arbeiten, da ihr SohnX...wegen einer Entwicklungsstörung nicht mehr den Regelkindergarten besuchen könne. Die Klägerin sei wegen der Lage im Sudan im Juli 2023 nach Äthiopien zurückgekehrt. Da es ihr dort nicht möglich gewesen sei, ihren Aufenthalt zu legalisieren, lebe sie nunmehr in Uganda.

10

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum vom 21. Februar 2023 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, zwar seien die Abstammung und die Identität der Klägerin ebenso nachgewiesen wie das alleinige Personensorgerecht der Referenzperson. Allerdings sei der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert. Dem stehe nicht die im April 2016 abgegebene fristwahrende Anzeige entgegen. Denn der Visumsantrag sei mehr als drei Jahre gestellt worden, nachdem der Mutter der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Daher könne die Klägerin sich nicht mehr auf die fristwahrende Anzeige berufen. Es fehle am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang.Die Beklagte gehe zwar regelmäßig davon aus, dass die nachzugswilligen Familienangehörigen zunächst einige Zeit und möglicherweise auch mehr als einen Versuch benötigen, um Eritrea ebenfalls verlassen zu können. Ein zeitlicher Abstand von ein bis zwei Jahren zwischen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Antragstellung sei daher regelmäßig als unproblematisch zu betrachten. Zwischen der Anzeige des Aufenthalts der Klägerin im Sudan durch die Caritas im Februar 2017 und der Bitte um Vergabe eines Sondertermins um November 2018 seien indes 21 Monate vergangen. Dies sei insbesondere in Hinblick auf den Vortrag verwunderlich, die damals minderjährige Klägerin habe sich alleine im Sudan aufgehalten. Auch sei nicht belegt, dass die Klägerin im Jahr 2018 drei Mal Termine zur Visumsbeantragung vereinbart habe.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

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Sie trägt vor, ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung im Ermessenswege sei nicht angezeigt. Es sei bereits fraglich, ob noch eine schützenswerte Mutter-Kind-Beziehung bestehe oder jemals bestanden habe, da die Mutter ihr damals achtjähriges Kind im Heimatland zurückgelassen habe. Die Mutter habe es innerhalb von 15 Monaten nicht geschafft, eine Vorsprache der Klägerin bei der Botschaft zu organisieren. Das alleinige Sorgerecht sei erst im Jahr 2019 übertragen worden. Bei der Botschaftsbefragung im Jahr 2021 habe die Klägerin weder Alter, noch Beruf des derzeitigen Lebensgefährten der Mutter und auch nicht ihre Halbgeschwister benennen können. Die Referenzperson könne bereits jetzt den Lebensunterhalt für sich und die beiden in Deutschland geborenen Kinder nicht sichern. Eine langfristige Absicht, den Lebensunterhalt zumindest teilweise selbstständig zu sichern, sei nicht erkennbar. Auch sei die Referenzperson inzwischen volljährig.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Beigeladenen übermittelten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm mit Beschluss vom 4. Juli 2025 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.

19

Die auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Ziffer 2 des Bescheides der deutschen Botschaft in Khartum vom 21. Februar 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

Der Visumserteilungsanspruch folgt aus § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. §§ 27, 29, 32 Abs. 1 AufenthG. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der dort genannten Aufenthaltstitel besitzen. Sofern der Nachzugsanspruch des Kindes wie im Falle des § 32 Abs. 1 AufenthG an eine Altersgrenze geknüpft ist, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Visumsantragstellung abzustellen, so dass ein späteres Erreichen der Volljährigkeit zunächst unschädlich ist. Wenn die Altersgrenze jedoch im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 – juris Rn. 10). Sinn und Zweck dieser Doppelprüfung ist es, dem Kind einen entstandenen Rechtsanspruch trotz längerer Verfahrensdauer zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – 1 C 22/96 – juris Rn. 20). Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass es Visumsantragstellern nicht möglich ist, sich den Erteilungsanspruch auf Grund nach Erreichen der Altersgrenze eintretender Veränderungen zu ihren Gunsten gleichsam „zu ersitzen“.

21

Nach diesem Maßstab liegen sämtliche allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Nachzugsanspruch nach § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. §§ 27, 29, 32 Abs. 1 AufenthG vor und lagen, soweit erforderlich, auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze am 21. Juni 2024 vor.

22

Die Klägerin war sowohl im Zeitpunkt der formlosen Visumsantragstellung am 15. April 2016, als auch bei Botschaftsvorsprache am 28. Februar 2017 ledig und minderjährig. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Klägerin und Referenzperson ist durch eine überbeglaubigte amtliche eritreische Geburtsurkunde, die von der Beklagten als authentisch bewertet wird, nachgewiesen. Die Referenzperson ist im Besitz einer nachzugsfähigen Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und war dies auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze. Die Referenzperson ist durch die Entscheidung des eritreischen U... Court vom 19. Februar 2019 allein personensorgeberechtigt, wovon auch die Beklagte ausgeht.

23

Auch erfolgt der Zuzug im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Die von der Beigeladenen vorgetragenen Zweifel am Vorliegen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft überzeugen nicht. Der Referenzperson ist nicht vorzuwerfen, ihre Tochter im Herkunftsland zurückgelassen zu haben. Das Bundesamt hat der Mutter bestandkräftig und mit Bindungswirkung (§ 6 Satz 1 des Asylgesetzes) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sodass davon auszugehen ist, dass ihr in Eritrea flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Eine fluchtbedingte Familientrennung im Verfolgerstaat ist im Rahmen des Familiennachzugs nicht entgegenzuhalten. Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/86 des Rates vom 22. September 2003 – RL 2003/86 –, wonach der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Dass die Klägerin gegenüber der Botschaft wenige Angaben zu den Lebensumständen der Mutter in Deutschland machen konnte, ist angesichts der langen Trennungsdauer und der räumlichen Distanz nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – ebenso wie Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c RL 2003/86 – keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Familieneinheit oder der Intensität der betreffenden familiären Beziehungen vorsieht und deswegen nicht erforderlich ist, dass die inzwischen volljährige Klägerin nach ihrem Nachzug mit ihrer Mutter etwa in häuslicher Lebensgemeinschaft wohnen wird (vgl. zur Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011: EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-768/19 – juris Rn. 56).

24

Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor und lagen ebenfalls im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vor.

25

Die Klägerin erfüllt die Passpflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Sie hat im Klageverfahren die Fotokopie eines im April 2023 ausgestellten und bis 13. April 2028 gültigen eritreischen Nationalpasses vorgelegt. Da die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren einen inzwischen abgelaufenen eritreischen Nationalpass besaß, hinsichtlich dessen die Beklagte keine Zweifel an der Echtheit geltend machte, ist auch von der Echtheit des neu ausgestellten Passes auszugehen. Mit dem Reisepass und der eritreischen Geburtsurkunde ist auch die Identität der Klägerin (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) gesichert. Anhaltspunkte für Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sind weder von der Beklagten oder der Beigeladenen geltend gemacht, noch sonst aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich.

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Dem Visumanspruch der Klägerin steht die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ebenso wenig entgegen wie möglicherweise fehlender ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2).

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Zunächst hat die Klägerin die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eingehalten. Sie hat mit E-Mail vom 15. April 2016 formlos (vgl. zur Formfreiheit des Visumantrags OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 – juris Rn. 38; Urteil vom 5. Dezember 2023 – OVG 3 B 38/23 – juris Rn. 25) die Erteilung des begehrten Visums bei der Botschaft in Addis Abeba beantragt, die ihr die Annahme des Antrags und die Fristwahrung bestätigte. Der Referenzperson wurde der die Flüchtlingseigenschaft zuerkennende Bescheid vom 12. November 2015 erst im Februar 2016 bekannt gegeben, sodass der Antrag vom 15. April 2016 innerhalb von drei Monaten gestellt wurde.

28

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat, zu dem die Klägerin oder ihre Mutter eine besondere Bindung haben, möglich wäre, vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Dagegen spricht insbesondere, dass die Klägerin nunmehr seit ihrer Flucht aus Eritrea in drei unterschiedlichen Staaten lebte.

29

Die Privilegierung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist vorliegend auch nicht deshalb entfallen, weil kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen formloser Visumsantragstellung und persönlicher Vorsprache bei der Botschaft zwecks Visumsantragstellung bestanden hätte. Denn zum einen ist im vorliegenden Einzelfall von einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen formloser Visumsantragstellung und persönlicher Vorsprache auszugehen (1.). Überdies kann die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG der Klägerin vorliegend ohnehin nicht entgegengehalten werden, so dass es wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts schon keines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Referenzperson und der persönlichen Botschaftsvorsprache bedarf (2.).

30

1. Durch die Regelung des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG soll nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nur ein in zeitlicher Hinsicht angemessener Nachzug erleichtert werden. Daher sei zwischen dem „Antrag“ im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und dem bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag auf Visumserteilung (also der persönlichen Vorsprache) ein von den Umständen des Einzelfalls abhängiger zeitlicher Zusammenhang zu fordern. Der privilegierte Nachzug nach § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG diene nicht dazu, den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen eines im Bundesgebiet lebenden Flüchtlings vorsorglich einen privilegierten Nachzug zu sichern, wenn dieser Nachzug den Vorstellungen der Betroffenen zufolge noch nicht sogleich, sondern erst nach längerer Zeit verwirklicht werden soll (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 – OVG 3 M 22/21 – juris Rn. 12 ff.).

31

Unter Anwendung dieses obergerichtlichen Maßstabes ist im vorliegenden Einzelfall ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen formloser Visumsantragstellung am 15. April 2016 und persönlicher Botschaftsvorsprache am 19. Dezember 2018 gegeben. Zwar forderte die vormals zuständige Botschaft in Addis Abeba die Klägerin mit E-Mail vom 18. April 2016 zur persönlichen Vorsprache innerhalb von 15 Monaten – also bis einschließlich 18. Juli 2017 – auf. Allerdings versuchte die Klägerin im Laufe dieser 15 Monate nach ihrem Vortrag zunächst erfolglos, aus Eritrea nach Äthiopien auszureisen, und siedelte dann in den Sudan um. Sie meldete sich am 28. Februar 2017 bei der Botschaft in Khartum, die sie hinsichtlich der Erlangung eines Vorsprachetermins auf den Internetauftritt der Botschaft verwies. Dieser Zeitablauf zwischen fristwahrender Anzeige und Umsiedlung in den Sudan ist wegen der besonderen Schwierigkeiten eritreischer Staatsangehöriger – die auch die Beklagte der Sache nach grundsätzlich anerkennt – der Klägerin nicht entgegenzuhalten.

32

Erst etwa ein Jahr und neun Monate nach der Anzeige des Wohnortwechsels meldete sich die Klägerin erneut per Mail bei der Botschaft, um einen Sondertermin zu erhalten. Allerdings ist bei der Beurteilung dieses Zeitraumes zu beachten, dass für die Zuständigkeit der Auslandsvertretung im Sinne des § 71 Abs. 2 AufenthG nach Ziff. 71.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers maßgeblich ist. Die Beklagte geht ausweislich des Visumshandbuches davon aus, dass der Visumsantragsteller diesbezüglich nachweispflichtig ist. Hierfür sei eine gewisse Verfestigung des Aufenthalts erforderlich, von der auszugehen sei, wenn sich der Ausländer bereits seit sechs Monaten an dem betreffenden Ort aufhält oder bei Beginn seines Aufenthalts an diesem Ort die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate betragen wird (Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Zuständigkeit, 71. EL, Stand: Februar 2020, S. 1 f.). Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte von einer Zuständigkeit der Botschaft in Khartum ohnehin nicht alsbald nach Ankunft der Klägerin im Sudan ausgegangen wäre.

33

Zudem hat die Klägerin zur Überzeugung des Einzelrichters glaubhaft nachgewiesen, sich auch zwischen ihren E-Mails an die Botschaft in Khartum um einen Vorsprachetermin bei der Botschaft bemüht zu haben. Zwar hat sie – wie die Beklagte zu Recht vorbringt – keinen Nachweis über drei gebuchte Vorsprachetermine erbracht. Aus dem Schreiben der Caritas P...vom 23. April 2019 ergibt sich indes, dass eine Terminbuchung bei der Botschaft in Khartum über das Online-Terminvergabesystem sehr schwierig gewesen sei. Dem tritt die Beklagte in der Sache nicht entgegen. Sie betont vielmehr, die Botschaft sei im fraglichen Zeitraum entgegen ihrer eigenen Mitteilung an die Beigeladene vom 23. November 2020 (Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bl. 108) nicht geschlossen gewesen. Die Beklagte hat indes noch in der letztgenannten Mitteilung selbst vertreten, die erfolgten Bemühungen der Klägerin seien „offensichtlich“. Auch der Umstand, dass auf dem bei Botschaftsvorsprache vorgelegten Antragsformblatt das Datum 14. März 2018 durchgestrichen und durch das Datum der tatsächlichen Botschaftsvorsprache ersetzt wurde, spricht für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags hinsichtlich der Bemühungen um eine frühere Vorsprache.

34

Zuletzt zu beachten ist, dass die Klägerin sich im fraglichen Zeitraum als unbegleitete Minderjährige außerhalb ihres Herkunftslandes ohne personensorgeberechtigte Erwachsene aufhielt und somit geringere Anforderungen an die erforderlichen Bemühungen zu stellen sind, als bei volljährigen Antragstellern oder begleiteten Minderjährigen.

35

Hält die Beklagte einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für den notwendigen zeitlichen Zusammenhang für regelmäßig ausreichend, steht in der Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalles die persönliche Vorsprache im Dezember 2018 und damit zirka zwei Jahre und acht Monate nach fristwahrender Antragstellung in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang.

36

2. Davon unabhängig und selbstständig tragend könnte auch bei Annahme eines mangelnden zeitlichen Zusammenhangs zwischen formloser Visumsantragstellung und persönlicher Botschaftsvorsprache ein solcher der Klägerin wegen vorrangig anwendbaren Unionsrechts nicht entgegengehalten werden.

37

Nach Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge von Familienangehörigen eines Flüchtlings keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Art. 7 RL 2003/86/EG genannten Bedingungen erfüllt, zu denen ausreichender Wohnraum und die Lebensunterhaltssicherung zählen. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Unterabsatz 3 von dem Flüchtling die Erfüllung dieser Bedingungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.

38

Eine mitgliedstaatliche Regelung zur Ausfüllung der Option des Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86/EG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-380/17 – juris Rn. 66) jedoch nur dann zulässig, wenn die Regelung unter anderem vorsieht, dass ein Versäumen der Frist in Fällen unbeachtlich ist, in denen die verspätete Stellung des Antrags aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist, und dass die betroffenen Personen in vollem Umfang über die Folgen der Entscheidung zur Ablehnung ihres Antrags und die Maßnahmen, die sie zu ergreifen haben, um das Recht auf Familienzusammenführung wirksam geltend zu machen, informiert werden. Eine andere Handhabung wäre mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht zu vereinbaren, nach dem verfahrensrechtliche Regelungen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen; dies ist unter anderem unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 – 1 C 9.23 – juris Rn. 20).

39

Hier fehlt es schon an der danach erforderlichen ausreichenden Information der Referenzperson über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen hatte, um das Recht auf Familienzusammenführung mit ihrer Tochter wirksam geltend zu machen. Das ihr durch das Bundesamt übersandte "Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt wurde" (Asylverfahrensakte der Referenzperson, S. 89) genügt den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Eine Information "in vollem Umfang", wie sie der EuGH unter Hinweis auf die besondere Situation des Flüchtlings, dem gerade der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und der gezwungen ist, seine Rechte innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem seine Kenntnisse der Sprache und der Abläufe des Aufnahmemitgliedstaats vermutlich eher schwach ausgeprägt sind, für geboten erachtet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-380/17 – juris Rn. 63), ist darin nicht zu sehen. Das Merkblatt nennt nicht einmal die grundlegenden Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der Rechte. So fehlen insbesondere konkrete Angaben über die notwendigen Schritte für den angesprochenen "Antrag auf Familiennachzug": Darüber, dass der (Visum-)Antrag auf Familiennachzug vom Nachzugswilligen selbst (§ 81 Abs. 1 AufenthG) bei der zuständigen Auslandsvertretung (§ 71 Abs. 2 AufenthG) zu beantragen ist, ein rechtzeitiger Antrag bei der Ausländerbehörde – bei dem es sich allerdings nicht um einen Visumantrag im Sinne von § 81 Abs. 1 AufenthG handelt, sondern nur um eine fristwahrende Anzeige (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 – 1 C 9.23 – juris Rn. 15) – durch die im Bundesgebiet lebende Referenzperson genügen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wird ebenso wenig informiert wie über den Beginn der Drei-Monats-Frist oder über die Form bzw. die fehlende Formgebundenheit eines (Visum-)Antrags. Eine Information der Referenzperson auf andere Weise als durch das genannte Merkblatt ist weder aktenkundig noch von den Beteiligten vorgetragen.

40

Bereits die unzureichende Belehrung über die notwendigen Schritte zur wirksamen Wahrnehmung des Rechts auf Familiennachzug führt dazu, dass der Klägerin eine etwaig fehlende fristwahrende Anzeige nicht entgegengehalten werden kann. Denn dem EuGH zufolge kann ein Mitgliedstaat dem nachzugswilligen Familienangehörigen die in einer nationalen Regelung normierte und versäumte Drei-Monats-Frist nur dann entgegenhalten, wenn das Fristversäumnis objektiv entschuldbar ist und zudem die betroffenen Personen umfassend über ihre Rechte informiert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018 – C-380/17 – Rn. 62 und 63 und die Zusammenfassung in Rn. 66). Dies wird insbesondere daran deutlich, dass er eine nationale Regelung nur dann als vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86/EG erachtet, wenn diese Regelung die drei aufgeführten, mit der Konjunktion "und" verknüpften Anforderungen erfüllt (vgl. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2025 – 3 B 4/24 – juris Rn. 28-30, 32).

41

Ist damit die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG wegen vorrangig anwendbaren Unionsrechts im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht anwendbar, so ist auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen fristwahrender Anzeige und persönlicher Botschaftsvorsprache zu fordern. Vielmehr verbleibt es beim Regelfall des privilegierten Familiennachzugs ohne zeitliche Begrenzung nach Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2003/86/EG (dahingehend wohl auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2025 – 3 B 4/24 – juris Rn. 33). Stünde der Klägerin vorliegend ein zeitlich nur durch das Erreichen der Volljährigkeit befristeter privilegierter Nachzugsanspruch zu, wenn sie keinen fristwahrenden Antrag gestellt hätte, kann ihr der Umstand der fristwahrenden Antragstellung nicht zum Nachteil gereichen. Auch wurde die Referenzperson nicht über den nach deutscher Rechtslage erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen fristwahrender Anzeige und Botschaftssprache informiert, was schon für sich genommen ausschließt, der Klägerin den Zeitablauf entgegenzuhalten. Die Aufforderung der Botschaft in Addis Abeba an die Klägerin mit E-Mail 18. April 2016, binnen 15 Monaten vorzusprechen, enthielt insbesondere keine Information über die Folgen einer verspäteten Vorsprache.

42

Dafür, alternativ einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Flüchtlingszuerkennung und Botschaftsvorsprache zu fordern, fehlt es an einer normativen Grundlage.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das laufende Verfahren vor dem EuGH zum Aktenzeichen C-571/24 keinen hinreichenden Bezug zu den hier streitgegenständlichen Rechtsfragen. In dem dortigen Verfahren geht es um die Konsequenzen, die aus dem Urteil A und S (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 – juris) für die Behandlung eines auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG eingereichten Antrags auf Familienzusammenführung zu ziehen sind, den die Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen gestellt haben, der während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig wurde und dem zu einem weit vor Verkündung dieses Urteils liegenden Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Zu klären sind die zeitliche Begrenzung des trotz faktisch eingetretener Volljährigkeit der Referenzperson bestehenden Nachzugsanspruchs und die Modalitäten, nach denen die Frist für einen solchen Antrag auf Familienzusammenführung in dieser Situation anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin indes bereits als Minderjährige den Visumsantrag persönlich gestellt, nachdem ihrer Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Bei Schutzzuerkennung der Referenzperson zeitlich deutlich vor Volljährigkeit des nachzugswilligen Kindes ist der Nachzugsanspruch ohnehin dahingehend begrenzt, dass es eines (ggf. formlosen) Visumsantrages vor Erreichen der Volljährigkeit bedarf. Dieser liegt hier vor. Ein zeitlich gänzlich uneingeschränktes Recht auf privilegierten Nachzug steht somit – anders als die Beklagte meint – nicht in Rede.

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Auch das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil der 19. Kammer des Gerichts (Urteil vom 30. Oktober 2025 – VG 19 K 139/24 V) betrifft die Frage, wann ein Überschreiten der richterrechtlich entwickelten Dreimonatsfrist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. April 2018 - C-550/16 – juris Rn. 61, und vom 1. August 2022 – C-279/20 – juris Rn. 53) in Fällen des Kindernachzugs zum anerkannten Flüchtling, wenn das nachzugswillige Kind zwischen Asylantragstellung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich der Eltern volljährig wird, unschädlich ist. Dass hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zu Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG entwickelten Grundsätze entsprechende (nicht unmittelbare) Anwendung finden, führt nicht dazu, dass hinsichtlich der Anforderungen an die Ausgestaltung der Dreimonatsfrist ein Gleichlauf anzunehmen ist. Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Dreimonatsfrist in den unmittelbar von Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86/EG geregelten Fällen ist vielmehr – worauf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hinweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2025 – 3 B 4/24 – juris Rn. 39) – unionsrechtlich geklärt.

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Schließlich bestünde der geltend gemachte Nachzugsanspruch auch unter der Annahme, die eritreische Sorgerechtsübertragung vom 19. Februar 2019 sei unwirksam. Denn dann ergäbe sich der Nachzugsanspruch aus § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. §§ 27, 29, 32 Abs. 3 AufenthG. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Eine solches gerichtlich protokolliertes Einverständnis zum Nachzug der Klägerin zu ihrer Mutter liegt vor. Denn der Entscheidung des U... Court vom 19. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass der Familienrat der Mutter die Vormundschaft für die Klägerin übertragen hat einschließlich des Rechts, sie in jedes Land zu bringen („take her to any country she wishes“). Der persönlich erschiene Kindsvater hat zum Ausdruck gebracht, hiergegen keine Einwände zu haben, was für eine ausdrückliche Zustimmung des Kindsvaters zum Zuzug der Klägerin genügt. Soweit es sich bei § 32 Abs. 3 AufenthG um eine Soll-Vorschrift handelt, sind für einen atypischen Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die übrigen allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen entsprechen denen des § 32 Abs. 1 AufenthG und liegen – wie dargelegt – vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

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5.000,00 Euro

50

festgesetzt.


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