Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 L 795/25

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der wörtliche Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung den Zutritt zum Amtsgericht Berlin-Kreuzberg zu journalistischen Zwecken zu gestatten und ihn nicht ohne schriftlichen, rechtlich begründeten Verwaltungsakt vom Betreten des Gerichtsgebäudes auszuschließen,

3

über den die Berichterstatterin aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

4

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das auf das Hausverbot gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers eröffnet, weil es sich bei der im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage der Rechtmäßigkeit des Hausverbots um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO), und daher auch das Verfahren gerichtet auf vorläufigen Rechtsschutz eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist. Gegen in Ausübung des Hausrechts getroffene Maßnahmen des Behördenleiters eines Gerichts kann der Betroffene nach ständiger Rechtsprechung stets verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 218/07, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 L 449/23 – EA S. 2 m.w.N.)

5

Der Antrag ist, soweit er wörtliche auf den Erlass eines „schriftlichen, rechtlich begründeten Verwaltungsakts“ gerichtet ist, in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, nachdem dem Antragsteller das schriftliche Hausverbot der Präsidentin des Amtsgerichts Kreuzberg am 23. Dezember 2025 förmlich zugestellt worden ist.

6

Eine Auslegung des Rechtsschutzantrags entsprechend dem in der Antragsbegründung enthaltenen Begehr gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend, dass der Kläger Eilrechtsschutz gegen das durch die Präsidentin des Amtsgerichts zunächst mündlich, später schriftlich erteilte Hausverbot sucht, kommt nicht in Betracht, da dieser Antrag ebenfalls unzulässig wäre. Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gerichteter Antrag wäre gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zwar statthaft, weil gegen ein Hausverbot der Gerichtsleitung in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zu erheben wäre und Widerspruch und Klage gemäß § 31 JustG Bln in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsschutzantrag ist aber auch hier ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere muss der Rechtsbehelf in der Hauptsache noch zulässig sein, weil ein evident unzulässiger Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auszulösen vermag (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14/17 – juris Rn. 23). Hier aber hat der Kläger innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Widerspruch gegen den schriftlichen Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2025, ihm zugestellt am 23. Dezember 2025, eingelegt. Damit ist das Hausverbot (in der Hauptsache) unanfechtbar.

7

Der Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

8

Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbotes und dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Hausverbots in der Hauptsache von den mit ihm verbundenen Beschränkungen verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist das erteilte Hausverbot rechtmäßig.

9

Rechtsgrundlage für das Hausverbot sind §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Nr. 4 JustG Bln. Danach können die Leitungen der Gerichte die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere können sie einer Person im Fall erheblicher Störungen das erneute Betreten des Dienstgebäudes im Wege eines Hausverbotes verbieten.

10

Das Hausverbot ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere wurde dem Antragsteller in zwei Gesprächen mit der Präsidentin des Amtsgerichts am 24. Oktober 2025 und am 12. Dezember 2025 Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Hausverbot zu äußern (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG).

11

Das gegenüber dem Antragsteller bis zum 31. März 2026 befristet ausgesprochene Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig, weil es zur Verhinderung drohender Störungen des Dienstbetriebs am Amtsgericht Kreuzberg erforderlich ist. Zwar kann eine Behörde nicht jedes unangemessene Verhalten eines Bürgers zum Anlass eines Hausverbots nehmen. Wird der Dienstablauf jedoch nachhaltig gestört, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder ein Bürger in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist, so ist die Verhängung eines Hausverbots rechtmäßig (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2005 – 7 B 10104/05 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 12 S 13.19 – juris Rn. 3). Als Anlass bedarf es dafür nicht notwendigerweise eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, etwa in Form von Bedrohungen und Beleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Es genügt eine Verletzung der Hausordnung bzw. ein Fehlverhalten, das den Dienstbetrieb nachhaltig stört und auch zukünftig erneut zu erwarten ist (VG Berlin, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 L 449/23 – EA S. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot gerechtfertigt.

12

Das Hausverbot beruht ausweislich der Begründung des Bescheides vom 19. Dezember 2025, auf welche die Antragserwiderung Bezug nimmt, auf dem Verhalten des Antragstellers bei seinen Aufenthalten im Gerichtsgebäude am 22. Oktober 2025, 24. Oktober 2025 und 12. Dezember 2025. So habe sich der Antragsteller demnach am 22. Oktober 2025 außerhalb der Sprechzeiten Zutritt zum Gerichtsgebäude unter dem Vorwand verschafft, journalistisch tätig sein zu wollen, dann jedoch eine Serviceeinheit aufgesucht, um sich nach dem Sachstand in einer eigenen Familiensache zu erkundigen und seinen Unmut über die Abteilungsrichterin kundzutun. Als er des Hauses verwiesen wurde, habe er die Wachtmeister gegen deren erklärten Willen und trotz Hinweises auf die Unzulässigkeit im Gerichtsgebäude fotografiert und gefilmt. In einem Gespräch mit der Präsidentin des Amtsgerichts am 24. Oktober 2025 habe sich der Antragsteller uneinsichtig gegenüber den geäußerten Bedenken an seinem Vorgehen gezeigt, Mitarbeiter des Gerichts unangekündigt an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen bzw. sie in ihren Pausen in der Kantine anzusprechen und sich bei der Präsidentin über die gewonnenen Erkenntnisse zu der für seine Familiensache zuständigen Richterin und das Gericht beschwert. Bei seiner Vorsprache auf der Rechtsantragsstelle habe sich der aufgebrachte Antragsteller dann der auf Wunsch der Präsidentin erfolgten Begleitung durch zwei Wachtmeister entzogen, indem er sich wahllos durch das Gerichtsgebäude bewegt und auch in den Bürobereichen laute Telefongespräche geführt habe und sodann mehrfach unvermittelt losgerannt sei. Am 12. Dezember 2025 habe er gegen 12:15 Uhr am Eingang des Familiengerichts unter Vorlage seines Presseausweises um Einlass gebeten um zu recherchieren. Den Hinweisen zum Betreten des Gebäudes des Amtsgerichts Kreuzberg habe der Antragsteller in einem Gespräch mit der persönlich am Eingang erschienenen Präsidentin die Unterschrift verweigert. Als ihm daraufhin der Zugang verweigert worden sei, habe der Antragsteller mehrfach versucht, mit anderen Personen die Sicherheitsschleuse zu betreten und, da er soweit erfolglos gewesen sei, im weiteren Verlauf mit der Faust mehrmals kräftig gegen die Scheibe des Fensters zur Pförtnerloge geschlagen und immer wieder die Klingel der Anmeldung betätigt. Nach Öffnen des Fensters zur Pförtnerloge habe der Antragsteller mit aller Kraft gegen dieses gedrückt, um das Schließen des Fensters zu verhindern. Nach der Androhung unmittelbaren Zwangs habe der Antragsteller den diensthabenden Wachtmeister mehrfach gefilmt und fotografiert. Als der Antragsteller nach seiner Ankündigung, eine einstweilige Verfügung beantragen zu wollen, in das Gebäude unter Begleitung von drei Wachtmeister eingelassen worden sei, habe er sich nach kurzer Zeit durch plötzliches Losrennen der Begleitung entzogen und später einen Zusammenprall mit einem der Wachtmeister verursacht. Nach seiner Begleitung zum Ausgang habe er sich geweigert, die wiederverwendbare Wartekarte der Rechtsantragsstelle herauszugeben, und beim Hinausführen Beleidigungen von sich gegeben. Anschließend sei der Antragsteller in das Foyer des Gerichtsgebäudes zurückgekehrt habe Foto- und Filmaufnahmen von den anwesenden Wachtmeistern und vom Sicherheitsbereich angefertigt. Diesen Schilderungen seiner früheren Aufenthalte im Gebäude des Amtsgerichts Kreuzberg ist der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegengetreten. Sie belegen ein wiederholtes ernstliches – zum Teil auch strafrechtlich relevantes – Fehlverhalten des Antragstellers, welches den Betrieb sowie die Sicherheit im Gerichtsgebäude deutlich beeinträchtigte und seinen Ausschluss zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs rechtfertigte. Es ist auch mit einer Wiederholung vergleichbarer Situationen zu rechnen, weil der Antragsteller insoweit auch im gerichtlichen Eilverfahren von seinem Benehmen nicht Abstand genommen hat.

13

Das Hausverbot ist auch verhältnismäßig im Sinne des § 30 Abs. 1 JustG. Zur Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks, die Mitarbeitenden des Amtsgerichts Kreuzberg vor Belästigungen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu schützen, ist das Hausverbot geeignet und auch erforderlich; mildere, gleich geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sind nicht ersichtlich. Ermahnungen des Antragstellers durch die Gerichtspräsidentin konnten die mit dem Verhalten des Antragstellers einhergehenden Störungen des Dienstbetriebs nicht unterbinden. Zur Einhaltung der Hausordnung wollte sich der Antragsteller nicht verpflichten. Das Hausverbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da es auf gut drei Monate befristet ausgesprochen wurde und Ausnahmen für den Fall geregelt sind, dass der Antragsteller beabsichtigt, als Verfahrensbeteiligter an Gerichtsterminen teilzunehmen. Dass der Antragsteller für die Dauer des Hausverbots im Gerichtsgebäude nicht journalistisch tätig sein kann, führt unter Abwägung des mit dem Hausverbot angestrebten Zwecks, einen störungsfreien Dienstbetrieb zu gewährleisten sowie des – offenbar nicht ernst gemeinten – journalistischen Interesses des Antragstellers, im Gerichtsgebäude investigativ zu seiner eigenen anhängigen Familiensache zu recherchieren, nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festzusetzen war (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen