Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (37. Kammer) - 37 L 455/25 V

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Visumsanträge der Antragsteller vom 3. April 2025 unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft Islamabad vom 13. Dezember 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Ferner wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die den Antragstellern bisher gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Visumsverfahren oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise aufrechtzuerhalten.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt Dr. L., …straße, …, beigeordnet.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Fortführung ihrer Visumsverfahren mit dem Ziel der Erteilung von Visa zur Aufnahme aus dem Ausland sowie die Aufrechterhaltung von Schutzvorkehrungen für die Dauer der Verfahren.

2

Sie sind afghanische Staatsangehörige. Der 1985 geborene Antragsteller zu 1 und die 1994 geborene Antragstellerin zu 2 sind die Eltern der in den Jahren 2020 und 2021 geborenen Antragsteller zu 3 und 4. Im Hinblick auf die Gefährdung des Antragstellers zu 1 als ehemaliger Richter wurden die Antragsteller im Jahr 2024 vom Auswärtigen Amt auf die sogenannte Überbrückungsliste aufgenommen. Diese war Teil der Programme zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021, die auf den Abzug der US-Streitkräfte und anderer Truppen der internationalen Koalition einschließlich der Bundeswehr gefolgt war. Sie war bestimmt für Personen, die sich in den Jahren zuvor durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind. Daneben wurden deren Ehepartner und minderjährige Kinder sowie in besonderen Härtefällen auch weitere Familienangehörige berücksichtigt. In Folge der Aufnahme der Antragsteller auf die Liste erklärte das Bundesministerium des Innern mit E-Mail an das Auswärtige Amt vom 8. Mai 2024 die Aufnahme der Antragsteller vorbehaltlich im Visumsverfahren auftretender Sicherheitsbedenken sowie einer aktuellen Bestätigung des Auswärtigen Amtes, dass auch weiterhin die Voraussetzungen, insbesondere eine Gefährdung, vorliegen. Nach Angaben der Antragsteller wurde ihnen daraufhin mit E-Mail vom 29. Mai 2024 eine Aufnahme in Aussicht gestellt, verbunden mit der Aufforderung, sich auf eine Reise nach Pakistan vorzubereiten. Am 30. Mai 2024 hätten sie von derselben E-Mail-Adresse eine Nachricht mit der Bitte erhalten, die Reisepläne bis auf Weiteres zu verschieben, da ihre Aufnahmeerklärungen der Bestätigung durch die zuständige Behörde bedürften. Gleichzeitig seien dem Antragsteller zu 1 Fragen zu der gegen ihn bestehenden Bedrohungslage gestellt worden, die er vollständig beantwortet habe. Mit E-Mail an das Bundesministerium des Innern vom 26. Februar 2025 bestätigte das Auswärtige Amt das aktuelle Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen. Insbesondere habe eine erneute Gefährdungsprüfung zu dem Ergebnis geführt, dass eine fortbestehende konkret-individuelle Gefährdung des Antragsstellers zu 1 weiterhin festgestellt werden könne. Dieser habe eine aktuelle Gefährdung plausibel darlegen können. Das Bundesministerium des Innern hob daraufhin den entsprechenden Vorbehalt auf und bestätigte die Aufnahmeerklärungen bezüglich der Antragsteller. Mit E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vom 26. Februar 2025 wurden die Antragsteller über die Aufnahmeerklärungen informiert. Sie könnten nun Visumsanträge stellen.

3

Am 3. April 2025 stellten die Antragsteller Visumsanträge bei der Deutschen Botschaft Islamabad (im Folgenden: Botschaft). Neben ihren Reisepässen sowie weiteren Identitätsdokumenten legten sie unter anderem Unterlagen zur juristischen Ausbildung und zur beruflichen Tätigkeit des Antragstellers zu 1 vor. Auf Aufforderung der Botschaft reichten sie Familienfotos sowie weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer familiären Beziehung nach. Zu weiteren Verfahrensschritten kam es nicht. Insbesondere wurden keine Sicherheitsinterviews mit den Antragstellern zu 1 und 2 durchgeführt.

4

Am 7. Dezember 2025 haben die Antragsteller Klage erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt. Sie haben zunächst beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Visumsverfahren zu betreiben und die Visumsanträge der Antragsteller zu bescheiden.

5

Mit Schreiben an das Auswärtige Amt vom 8. Dezember 2025 erklärte das Bundesministerium des Innern, dass die Aufnahmeklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für Personen, die auf der sogenannten Menschenrechtsliste/Überbrückungsprogramm gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist seien, als ungültig und erloschen betrachtet würden. Die Bundesregierung habe vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Nach eingehender Prüfung seien die verantwortlichen Ressorts zu dem Ergebnis gelangt, dass ein politisches Interesse an der Aufnahme der noch nicht eingereisten Personen auf der Menschenrechtsliste/Überbrückungsprogramm nicht mehr bestehe. Mit Bescheiden der Botschaft vom 13. Dezember 2025 lehnte die Antragsgegnerin die Visumsanträge der Antragsteller daraufhin ab. Zur Begründung hieß es jeweils, dass der Antrag nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz geprüft worden sei, das Bundesministerium des Innern die Aufnahmeerklärung jedoch am 8. Dezember 2025 für ungültig und erloschen erklärt habe. Damit sei die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes weggefallen. Eine andere Rechtsgrundlage für die Visumserteilung komme nicht in Betracht.

6

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2026 haben die Antragsteller die Bescheide in das Klage- und Antragsverfahren einbezogen. Sie tragen unter Angabe genauer Daten, Ortsangaben und Namen sowie Vorlage von Beweismitteln vor, dass ein von dem Antragsteller zu 1 während seiner Tätigkeit als Richter in Abwesenheit verurteilter Taliban seine Ermordung geplant habe, weswegen strenge Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Lebens getroffen worden seien. Der damals Verurteilte arbeite heute in hoher Position. Im Zusammenhang mit diesem Geschehen sei der Antragsteller zu 1 im April 2023 von Taliban-Sicherheitskräften festgenommen sowie schwer misshandelt und geschlagen worden. Nach Zahlung eines Bestechungsgeldes sowie Stellung einer Garantie sei er freigekommen. Die Ausreise aus Afghanistan mit dem Ziel, die Aufnahmeerklärungen der Antragsgegnerin geltend zu machen, habe die Antragsteller etwa 20.500 US-Dollar gekostet. Im Vertrauen darauf, nicht wieder nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, hätten sie dies durch den Verkauf ihres Hauses finanziert.

7

Die Antragsteller machen geltend, dass die zu ihren Gunsten abgegebenen Aufnahmeerklärungen nicht wirksam widerrufen worden seien und sie daher Anspruch auf Fortführung des Visumsverfahrens und gegebenenfalls Erteilung der Visa hätten. Die ihnen mitgeteilten Aufnahmeerklärungen seien nach dem objektiven Empfängerhorizont als Verwaltungsakte einordnen. Jedenfalls seien die Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten analog anzuwenden. Selbst wenn man hiervon nicht ausgehe, liege in der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Willkürverbot sowie die Grundrechte der Antragsteller auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auf Gleichbehandlung.

8

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

9

die Antragsgegnerin unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Visumsverfahren fortzuführen und ihnen bei Vorlage der erforderlichen Voraussetzungen Visa gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen

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sowie

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise nach Deutschland die ihnen bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrechtzuerhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen,

12

hilfsweise,

13

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg macht sie geltend, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Ausländern bereits keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittle. Die Aufnahmeerklärungen seien den Antragstellern auch weder in Form eines Verwaltungsakts mitgeteilt worden noch gälten die §§ 48 und 49 VwVfG analog. Selbst wenn eine Willkürkontrolle stattfände, wäre die Abkehr von den Aufnahmeerklärungen nicht willkürlich. Hierfür lägen nachvollziehbare Gründe vor. Wenn eine neue Bundesregierung ins Amt komme, müsse es ihr möglich sein, ihre außenpolitischen Interessen gegebenenfalls auch neu zu definieren und ihre exekutive Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG entsprechend auszuüben. Die Bundesregierung sehe zudem eine starke Belastung und teilweise auch Überlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme. Im Koalitionsvertrag hätten die die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund sei eine eingehende Prüfung erfolgt, an welchen Aufnahmen noch ein politisches Interesse besteht. Hinsichtlich von Aufnahmen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens sei ein fortbestehendes politisches Interesse bejaht worden, das sich aus der besonderen Verantwortung für diese Personengruppe ableite. Unter Berücksichtigung der Rechtsverbindlichkeit von Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 AufenthG würden zudem bei Personen aus dem Bundesaufnahmeverfahren die Ausreiseverfahren fortgesetzt. Für alle Personen auf der Menschenrechts- und Überbrückungsliste, die noch nicht nach Deutschland eingereist seien, sei hingegen entschieden worden, dass das politische Interesse grundsätzlich entfällt. Ein Anspruch auf Visumserteilung ergebe sich auch weder aus § 22 Satz 1 AufenthG noch aus höherrangigem Recht.

II.

17

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

18

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

19

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris Rn. 2 m.w.N.).

20

Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit weitere Verfahrensschritte zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen ausstehen, liegt in der in Verpflichtung der Antragsgegnerin zur einstweiligen (Neu-)Bescheidung eines Visumsantrags demgegenüber keine Vorwegnahme der Hauptsache.

21

In Anlegung dieser Maßstäbe haben die Antragsteller eine Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.

22

1. Ein Anspruch der Antragsteller auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge vom 3. April 2025 ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG.

23

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis und andere längerfristige Aufenthaltstitel geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.

24

Vorliegend hat das Bundesministerium des Innern mit E-Mails vom 8. Mai 2024/26. Februar 2025 die Aufnahme der Antragsteller vorbehaltlich von im Visumsverfahren auftretenden Sicherheitsbedenken erklärt. Hieraus folgt ein Anspruch der Antragsteller auf Fortführung ihrer Visumsverfahren sowie Erteilung der von ihnen begehrten Visa, sofern sich weder Sicherheitsbedenken noch Ausweisungsinteressen ergeben.

25

a) Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen vermittelt § 22 Satz 2 AufenthG dem betroffenen Ausländer einen Anspruch auf Visumserteilung (so auch VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V m.w.N.; Beschluss vom 21. Juli 2025 – VG 30 L 208/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V; Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – und VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 16. Januar – VG 33 L 585/25 V – juris; Rincke, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand 1. März 2020, § 22 AufenthG Rn. 8; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 – juris Rn. 14; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 22 AufenthG Rn. 9; Kluth/Bohley, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 22 AufenthG Rn. 4; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 – juris Rn. 3 f.). Hierauf deutet schon der Wortlaut von § 22 Satz 2 AufenthG („ist zu erteilen“) hin, der sich von anderen Anspruchsgrundlagen nach dem Aufenthaltsgesetz nicht unterscheidet. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 77) heißt es ausdrücklich, dass § 22 Satz 2 AufenthG zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „verpflichtet“, wenn der Bund die Aufnahme zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt hat. Soweit es weiter heißt, die Vorschrift diene insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums der Bundesrepublik Deutschland und dass die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen deswegen dem Bund vorbehalten sei, ist damit in erster Linie gemeint, dass die Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland im außenpolitischen Ermessen des Bundes möglich sein soll. Der Gesetzeszweck steht der Annahme eines Anspruchs von Ausländern auf Erklärung der Aufnahme entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32 ff.), lässt aber nicht darauf schließen, dass auch bei ausgeübtem Spielraum und Kommunikation einer entsprechenden Aufnahmeerklärung an den Betroffenen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entsteht. Ein Anspruch besteht dabei nicht nur gegenüber den Ländern (auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), sondern auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (auf Visumserteilung). In § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der für die Erteilung eines nationalen Visums auf die Vorschriften für längerfristige Aufenthaltstitel verweist, wird § 22 Satz 2 AufenthG nicht ausgenommen. Zudem würde andernfalls ein justizfreier Raum erheblichen Ausmaßes entstehen, insbesondere auch hinsichtlich der Handhabung des Visumsverfahrens und der Entscheidung über die Visumserteilung durch die dafür zuständigen Auslandsvertretungen. Dafür, dass der Gesetzgeber dies intendiert hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Solche lassen sich insbesondere nicht der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift von § 22 AufenthG§ 30 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 – entnehmen (vgl. BT-Drs. 11/90, S. 67). Darin heißt es, § 30 gewähre Ausländern keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären oder politischen Gründen. Diese Entscheidung sei vielmehr grundsätzlich dem Bereich autonomer Ausübung staatlicher Souveränität zuzurechnen. Von Verfassungs wegen bestehe keine Verpflichtung, die staatliche Entscheidungsfreiheit durch Schaffung gesetzlicher individualrechtlicher Rechtspositionen, das heißt durch Schaffen eines Rechts im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), einzuschränken. Die Vorschrift habe deswegen für Ausländer keine rechtsbegründende Funktion. Allerdings heißt es weiter, dass dies nicht ausschließe, dass es Ansprüche auf fehlerfreie Ermessensausübung geben könne und dass § 30 Abs. 1 AuslG für die hiervon erfassten Fälle, in denen sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltsgewährung noch nicht im Bundesgebiet aufhalte, die Funktion einer allgemeinen Härteklausel habe. Zudem wurde die Begründung zu § 30 AuslG in die Gesetzesbegründung zu § 22 AufenthG nicht übernommen und weicht der Wortlaut der Vorschriften voneinander ab.

26

b) Die Erklärung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2025, wonach die Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für bisher nicht eingereiste Personen auf der Menschenrechts- und Überbrückungsliste als ungültig und erloschen betrachtet würden, hat die zugunsten der Antragsteller abgegebenen und ihnen mitgeteilten Aufnahmeerklärungen nicht beseitigt. Sie genügt nicht der dem Bundesministerium des Innern obliegenden Pflicht zur willkürfreien Entscheidung über eine solche Abkehr.

27

Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten und nach außen kommunizierten Aufnahmeerklärung jedenfalls einer gerichtlichen Willkürkontrolle (VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V m.w.N.; Beschluss vom 21. Juli 2025 – VG 30 L 208/25 V; Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V; Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 16. Januar – VG 33 L 585/25 V – juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 2026 – VG 40 L 549/25 V – juris Rn. 20 f.; Beschlüsse vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V – juris Rn. 18 und – VG 38 L 422/25 V –, juris Rn. 22; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 – juris Rn. 20; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 37 L 374/25 V – juris Rn. 45).

28

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG. § 22 Satz 2 AufenthG dient nach der Gesetzesbegründung der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums der Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten. Sie ist Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität. § 22 AufenthG gewährt Ausländern deshalb keinen Anspruch auf die Erklärung der Aufnahme (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Es steht danach grundsätzlich allein im weiten Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im Aufenthaltsgesetz zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmte einzelne Ausländer aus dem Ausland aufgenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32, 34; zum insoweit vergleichbaren § 23 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 15. November 2021 – 1 C 21.10 – juris Rn. 16).

29

Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Aufnahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris.Rn. 37 f). Liegt die Erklärung der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive, so kann für eine erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal erklärten Aufnahme zwar grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den (außen)politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung tragen zu können (VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24). Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt jedoch, dass die Abkehr von einer einmal erteilten und dem Betroffenen zur Kenntnis gegebenen Aufnahmeerklärung gewissen Bindungen hinsichtlich der Begründung und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns unterliegt. Eine Abkehr von einer abgegeben und an den Betroffenen kommunizierten Aufnahmeerklärung darf jedenfalls nicht willkürlich erfolgen.

30

Der Annahme entsprechender Bindungen steht nicht entgegen, dass dem Bekanntwerden interner politischer Erwägungen in den Fällen des § 22 Satz 2 AufenthG öffentliche, insbesondere außenpolitische, Interessen entgegenstehen können. Zwar ist denkbar, dass schutzbedürftige polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse zum Wegfall eines politischen Interesses führen und/oder dass außenpolitische Rücksichtnahmen erforderlich sind, die eine öffentliche Diskussion verbieten (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 35). Die Behörden können die Aktenvorlage in diesen Fällen verweigern oder Schwärzungen vornehmen, soweit dies nötig ist; im Streitfall steht das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Verfügung. Der Neufassung jener Vorschrift, die im Jahr 2001 erfolgt ist, liegt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugrunde (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1175 sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, Rn. 2 ff.). Schon wegen des zeitlich nachgelagerten Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes bei Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen kann nicht angenommen werden, dass § 22 AufenthG einen weitergehenden Geheimschutz vermittelt. Zudem würde dies Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unverhältnismäßig einschränken.

31

Willkür liegt vor, wenn eine Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 BvR 1867/22 – juris Rn. 17 m.w.N.) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, etwa weil eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder eine Norm sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 – juris Rn. 38 m.w.N.).

32

Diese Maßstäbe können im Grundsatz auf den hier gegebenen Fall einer behördlichen Entscheidung übertragen werden, wobei jedoch den Besonderheiten der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG Rechnung zu tragen ist. Wenn – wie hier – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, die Aufnahmeerklärung den Betroffenen mitgeteilt wurde und sie eine darauf basierende Handlung vorgenommen haben (z.B. einen Visumsantrag gestellt haben), muss die Antragsgegnerin aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest erklären, warum sie an dieser Einschätzung nicht mehr festhält (VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V – juris Rn. 18 und – VG 38 L 422/25 V – juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2026 – VG 40 L 549/25 V – juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – juris Rn. 17).

33

Daran gemessen ist die Abkehr von den Aufnahmeerklärungen der Antragsteller willkürlich gewesen. Der Erklärung der Aufnahme der Antragsteller lag eine individuelle Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf den Antragsteller zu 1 zugrunde, deren Aktualität im Februar 2025 durch das Auswärtige Amt bestätigt wurde. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller diese fortbestehende, spezifische Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers zu 1 für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft gemacht.

34

Nach Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf die von den Antragstellern bei der Beantragung der Visa eingereichten Unterlagen zur Ausbildung und zur Tätigkeit des Antragstellers zu 1, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller zu 1 vor der Machtübernahme der Taliban tatsächlich in Afghanistan als Richter gearbeitet hat. Ehemalige Richterinnen und Richter gehören zu der Gruppe der Personen, die als besonders gefährdet angesehen werden und hinsichtlich derer die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) daher die Auffassung vertritt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für den Flüchtlingsstatus erfüllen (vgl. EUAA, Country Guidance Afghanistan, Mai 2024, S. 10, 30 ff.). Während der Jahre des Konflikts sind unter anderem Richter und Staatsanwälte regelmäßig Ziel der Taliban gewesen (vgl. EUAA, Country Guidance Afghanistan, Mai 2024, S. 30 f.). Obwohl sich die nach der Machtübernahme durch die Taliban erklärte generelle Amnestie für ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der Streitkräfte auch auf Richter und andere Justizangehörige erstreckt, gibt es Berichte über diese betreffende Menschenrechtsverletzungen. Von den mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure, welche die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Zeitraum vom 15. August 2021 bis 30. Juni 2023 dokumentiert hat, hätten 2 % ehemalige Richter und Staatsanwälte betroffen (vgl. UNAMA, A barrier to securing peace: Human rights violations against former government officials and former armed force members in Afghanistan: 15 August 2021 – 30 June 2024, S. 5; vgl. auch EUAA, Afghanistan: Targeting of Individuals, August 2022, S. 81 ff.). Spätere Berichte enthalten keine Angaben zu Berufsgruppen; extralegale Hinrichtungen, Festnahmen sowie Fälle von Folter und Misshandlung von ehemaligen Regierungsbeamten und Angehörigen der Streitkräfte werden jedoch weiterhin dokumentiert. In einem 2025 veröffentlichten Bericht der UNAMA, der auf Interviews mit unfreiwillig nach Afghanistan zurückgekehrten Personen basiert, heißt es, ein ehemaliger Richter habe angegeben, dass sein Haus sechs Monate nach der Machtübernahme der Taliban durchsucht worden sei und er einen Monat später an einem polizeilichen Checkpoint festgehalten, verhört und bewusstlos geschlagen worden sei. Nach Vermittlung von Stammesältesten sei er freigekommen und später nach Pakistan geflohen. Seit seiner Rückkehr versuche er sich zu verstecken, weil er wisse, dass die Gefangenen, die in Folge seiner Entscheidungen eingesperrt worden seien, heute hochrangige Regierungsbeamte seien und noch immer nach ihm suchten (vgl. UNAMA, No safe haven: Human rights risks faced by persons involuntarily returned to Afghanistan, Juli 2025, S. 12, 16). Zu seiner individuellen Situation hat der Antragsteller zu 1, wie oben dargelegt, unter Angabe genauer Daten, Namen und weiterer Einzelheiten sowie Vorlage von Beweismitteln vorgetragen, dass ein von ihm Mitte der 2010er Jahre in Abwesenheit verurteilter Taliban, der anschließend seine Ermordung geplant habe, heute in hoher Position innerhalb des Taliban-Regimes arbeite. Im Zusammenhang mit diesem Geschehen sei der Antragsteller zu 1 im April 2023 von Taliban-Sicherheitskräften festgenommen sowie schwer misshandelt und geschlagen worden.

35

Vor diesem Hintergrund ist von der Fortdauer der Gefährdungslage auszugehen, denn für den Fall, dass sie keine Visa für Deutschland erhalten, müssen die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan zurückkehren. Nachdem die Politik Pakistans gegenüber sich in dem Land aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen erheblich restriktiver geworden ist und Abschiebungen von Afghaninnen und Afghanen ohne Rücksicht auf eine Schutzbedürftigkeit massenhaft stattfinden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Rückkehr, 29. Juli 2025, S. 4 ff.; UNAMA, No safe haven: Human rights risks faced by persons involuntarily returned to Afghanistan, Juli 2025, S. 11 f.), können sie nicht damit rechnen, dass ihr weiterer Verbleib in Pakistan geduldet wird. Dass es ein aufnahmebereites anderes Land gibt, in das die Antragsteller einreisen könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfolgt der Iran als weiteres großes Nachbarland Afghanistans eine ähnlich restriktive Politik wie Pakistan. Im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr besteht ein erhöhtes Risiko der (erneuten) Festnahme des Antragstellers zu 1. Es gibt Hinweise darauf, dass die Taliban-Behörden versuchen herauszufinden, wer ins Land einreist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Rückkehr, 29. Juli 2025, S. 9 ff.; vgl. auchhttps://www.afintl.com/en/202601228552, vgl. auchhttps://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-razzia-ortskraefte-100.html, jeweils abrufen am Tag der Entscheidung), sowie Berichte über Menschenrechtsverletzungen an Rückkehrern (vgl. UNAMA, No safe haven: Human rights risks faced by persons involuntarily returned to Afghanistan, Juli 2025, S. 17 f).

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Dieser Situation wird es nicht gerecht, die Aufnahmeerklärungen der Antragsteller erkennbar ohne individuelle Prüfung und Berücksichtigung der konkret gegebenen Umstände für ungültig und erloschen zu erklären. Die Abgabe der Aufnahmeerklärungen aufgrund einer individuellen Gefährdungsbeurteilung, deren Mitteilung an die Antragsteller und der Umstand, dass diese daraufhin Dispositionen getroffenen haben, insbesondere nach Pakistan ausgereist sind, erfordert zumindest eine individuelle Prüfung und im Streitfall vorzulegende Begründung, warum an der Gefahrenprognose nicht festgehalten wird oder welche anderen Interessen denen der Antragsteller an einer Aufnahme in Deutschland vorgehen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V – juris Rn. 18; Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 422/25 V – juris Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2026 – VG 40 L 549/25 V – juris Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – juris Rn. 17). Der Verweis darauf, dass die Bundesregierung vereinbart habe, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden, lässt die Abkehrentscheidung ebenso wenig als nachvollziehbar erscheinen wie die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin, einschließlich zur Schutzwürdigkeit der Überlegungen zur Abkehrentscheidung. Eine individuelle Prüfung der Situation der Antragsteller lassen diese nicht erkennen.

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Nach alledem ist von der Rechtswidrigkeit der Abkehr von den Aufnahmeerklärungen auszugehen. Ob sich aus höherrangigem Recht diesbezüglich noch weitergehende Einschränkungen ergeben können, insbesondere eine Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und dies hier ausnahmsweise der Fall ist, kann danach offenbleiben.

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c) Die Regelerteilungsvoraussetzung der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit (§ 5 Abs. 1a AufenthG) haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Soweit der Pass des Antragstellers zu 4 offenbar wegen eines Lichtbilds, das ihn als Baby zeigt, ausweislich der Visumsakte als nicht visierfähig bemängelt wurde, ist nicht ersichtlich, dass dies der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere vom 13. Oktober 2022 (BAnzAT 25.10.2022 B4) entgegensteht. Nach der Allgemeinverfügung müssen Pässe von Minderjährigen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Lichtbild enthalten. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der auf der besonderen Gefährdung des Antragstellers zu 1 beruhenden Aufnahmeerklärungen gebieten eine Ausnahme von der Regel, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Geht man abweichend hiervon vom Fehlen einer geltenden Regelerteilungsvoraussetzung aus, kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen hiervon abgesehen werden.

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d) In der Folge haben die Antragsteller einen Anspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG auf Fortführung ihrer Visumsverfahren, insbesondere auf Durchführung der von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltenen Sicherheitsüberprüfungen. Wenn sich weder Sicherheitsbedenken noch Ausweisungsinteressen ergeben, sind ihnen die begehrten Visa zu erteilen.

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2. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Den Antragstellern drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Wie oben dargelegt, droht ihnen insbesondere die zeitnahe Abschiebung nach Afghanistan, nachdem die Politik Pakistans gegenüber sich in dem Land aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen erheblich restriktiver geworden ist und Abschiebungen von Afghaninnen und Afghanen ohne Rücksicht auf eine Schutzbedürftigkeit massenhaft stattfinden. Wie bekannt ist, sind auch Afghaninnen und Afghanen, die für eine Aufnahme in Deutschland vorgesehen und durch die GIZ untergebracht sind, von Verhaftung und Abschiebung bedroht. Nach Medienberichten kam es bereits um den Jahreswechsel 2024/2025 zu ersten Abschiebungen von Personen dieser Gruppe (vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/afghanistan-ortskraefte-abschiebung-visa-bundesaufnahmeprogramm-100.html, abgerufen am Tag der Entscheidung). Im August 2025 wurden trotz Schutzmaßnahmen seitens deutscher Institutionen rund 450 Personen mit Aufnahmezusage oder Aufnahmeerklärung zwecks Abschiebung festgenommen und 211 von ihnen tatsächlich nach Afghanistan abgeschoben (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanen-aufnahmeprogramm-abschiebung-pakistan-100.html, abgerufen am Tag der Entscheidung). In einer „Gemeinsamen Absichtserklärung“ von September 2025 haben die pakistanische und deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris, Rn. 34). Spätestens mit Ablauf dieser Frist besteht für die Antragsteller eine gesteigerte Gefahr, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Antragsteller die ihnen bisher durch die GIZ zur Verfügung gestellte Unterkunft verlassen müssen und sich die Antragsgegnerin nicht mehr dafür einsetzt, ihre Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Zur Wiedereröffnung der nach Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan derzeit geschlossene Landgrenze kann es auch unter Berücksichtigung der jüngsten Eskalation vergleichsweise zeitnah kommen. Zudem heißt es in einem der bereits oben zitierten Medienberichte, mehrere Afghanen mit deutschen Aufnahmezusagen einschließlich einer siebenköpfigen Familie, die nach Kabul hätten gebracht werden sollen, seien in Folge einer Intervention der deutschen Regierung in letzter Minute in ein Gästehaus am Flughafen Islamabad zurückgebracht worden (vgl. https://www.afintl.com/en/202601228552, abgerufen am Tag der Entscheidung). Abschiebungen per Flugzeug sind danach offenbar nicht ausgeschlossen. Im Fall einer Abschiebung wären die Antragsteller dem Zugriff der Taliban ausgesetzt. Aus den oben dargelegten Gründen besteht in diesem Fall insbesondere für den Antragsteller zu 1 die Gefahr, inhaftiert, gefoltert sowie möglicherweise sogar getötet zu werden, mit Folgewirkungen auch für die Antragsteller zu 2 bis 4.

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3. Die Anordnung der Neubescheidung der Visumsanträge der Antragsteller entspricht deren Begehren, wie es in dem geänderten Hauptantrag zum Ausdruck kommt. Abweichend von der beantragten Formulierung ist indes lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten. Eine Verpflichtung zur Visumserteilung bei Vorlage der erforderlichen Voraussetzungen ist zu unbestimmt. Sie würde die Gefahr begründen, das Vollstreckungsverfahren unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen zu überfrachten (vgl. zu diesem Grund für das Erfordernis bestimmter Anträge und stattgebender Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 – juris Rn. 54 m.w.N.). Erforderlichenfalls kann erneut ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden.

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Im Hinblick auf den Erfolg des Hauptantrags bedarf es keiner Entscheidung über den auf § 22 Satz 1 AufenthG gestützten Hilfsantrag.

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4. Zur Sicherung des Anspruchs der Antragssteller auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge ist mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG antragsgemäß anzuordnen, die den Antragstellern bisher gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Visumsverfahren oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise nach Deutschland aufrechtzuerhalten (ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – juris Rn. 46; Beschluss vom 22. Januar 2026 – VG 40 L 549/25 V – juris Rn. 45; Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V – juris Rn. 30 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris Rn 35).

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Im Hinblick auf das Recht der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ist die Antragsgegnerin auch gehalten, ihr mögliche Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung der Antragsteller durch die pakistanischen Behörden zu ergreifen. Insbesondere sind die Maßnahmen, die zur Verhinderung der Abschiebung von weiterhin gemäß § 22 Satz 2 oder § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme vorgesehenen afghanischen Staatsangehörigen ergriffen werden, auf die Antragsteller zu erstrecken. Indes sieht sich das Gericht nicht veranlasst, entsprechende Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO anzuordnen. Die beantragte Anordnung wirksamer Maßnahmen, um die Antragsteller vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden zu schützen, ist zu unbestimmt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2025 – VG 13 L 627/25 V m.w.N.; Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – juris Rn. 48 f.). Sie hätte keinen vollstreckbaren Inhalt. Der Anordnung konkreter Maßnahmen steht das weite außenpolitische Ermessen der Antragsgegnerin entgegen (vgl. zum Ermessen bei Gewährung von Auslandsschutz für deutsche Staatsangehörige BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 – 3 B 178/96 – juris Rn. 6 ff.; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/26 V – juris Rn. 32).

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 VwGO. Nachdem die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen sind, werden die Kosten der Antragsgegnerin ganz auferlegt.

46

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Einklang mit der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15/OVG 3 M 69.15 – juris Rn. 3) wird der halbe Auffangstreitwert je begehrtes Visum angesetzt. Der auf Unterbringung und Schutz gerichtete Antrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2026 – OVG 6 S 32/26).

47

Den Antragstellern ist unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigen antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend angeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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