Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 3 A 222/22
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Verkürzung des Bewilligungszeitraums und Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und begehrt die weitere Förderung seines Studiums.
Der am D. August 1991 geborene Kläger besuchte nach dem Gymnasium zunächst drei Jahre lang die Bildhauerschule in E. und nahm zum Wintersemester 2016/2017 das Studium der Freien Kunst mit dem Abschlussziel Bachelor of Fine Arts an der F. in G. auf, für das er im September 2016 einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei dem Studentenwerk Schleswig-Holstein stellte. Mit Bescheid vom 21. November 2016 bewilligte das Studentenwerk Schleswig-Holstein ihm daraufhin ab dem Bewilligungszeitraum (im Folgenden: BWZ) 10/2016 bis 09/2017 fortlaufend Ausbildungsförderung.
Am 24. Februar 2021 schloss der Kläger sein Studium mit dem Hochschulabschluss Bachelor of Fine Arts ab (Blatt 264 d. Beiakte 2) und nahm zum Sommersemester 2021 das Studium an der F. in G. mit dem Abschlussziel Master of Fine Arts auf. Mit Bescheid vom 11. Juni 2021 gewährte ihm das Studentenwerk Schleswig-Holstein für den BWZ 04/2021 bis 03/2022 Ausbildungsförderung In Höhe von 661 Euro bzw. 688 Euro monatlich.
Nach erfolgter Exmatrikulation am 30. September 2021 (Blatt 278 d. Beiakte 2) nahm der Kläger zum Wintersemester 2021/2022 das Studium der Freien Kunst mit dem Abschlussziel Diplom an der H. in I. (im Folgenden: J.) auf und stellte hierfür im März 2022 einen Antrag auf Ausbildungsförderung bei dem für die Beklagte handelnden Studentenwerk K. (im Folgenden: Studentenwerk). Den Hochschulwechsel begründete er mit Schreiben vom 19. März 2022 (Blatt 279 d. Beiakte 2) und gab an, dass das Studium an einem weiteren Ort einen außerordentlichen Vorteil für die spätere Ausübung des Berufs des Freien Künstlers bedeute. Es gehe viel um das Sammeln von Erfahrungen, Perspektiven, Sicht- und Arbeitsweisen. Es sei zudem essentiell wichtig, sich ein Netzwerk aufzubauen. Um sich möglichst breit aufzustellen, sei es zu empfehlen, an mindestens einer weiteren Kunsthochschule sein Studium zu verbringen. In I. habe er einen Professor gefunden, der seine bisherige Arbeitsweise und sein Kunstverständnis ideal ergänzen könne. Genau dieser Perspektivwechsel sei eine grundlegend wichtige Erweiterung für einen künstlerischen Werdegang. Es handele sich daher um eine nötige Weiterbildung. Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung über anrechenbare Semester (Blatt 280 d. Beiakte 2) bei, ausweislich derer ihm aus dem Studium Freie Kunst mit dem Ausbildungsziel Bachelor sechs Semester als Fachsemester auf das nunmehr betriebene Studium der Freien Kunst mit dem Ausbildungsziel Diplom anerkannt würden.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2022 lehnte das Studentenwerk den Antrag auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, es liege keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 BAföG vor. Den Bescheid vom 11. Juni 2021 änderte das Studentenwerk dahingehend ab, dass es aufgrund der zum 30. September 2021 erfolgten Exmatrikulation den bisherigen BWZ auf 04/2021 bis nur noch 09/2021 verkürzte und den überzahlten Betrag in Höhe von 4.128 Euro zurückforderte. Der Kläger habe das Ausbildungsziel vom Master zum Diplom nach einem Semester gewechselt. Ausbildungsförderung könne nach einem Fachrichtungswechsel in Masterstudiengängen nur noch gewährt werden, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund erfolgt sei. Die vom Kläger aufgeführten Gründe würden keinen unabweisbaren Grund darstellen, so dass die Voraussetzungen zur Förderung nicht vorlägen. Aufgrund der aktuellen Erlasslage könne ein Diplomstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiums gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gefördert werden, wenn der Bachelor vollständig auf den Diplomstudiengang angerechnet würde, d. h. eine Einstufung in ein entsprechend hohes Semester erfolge. Dieser Erlass finde vorliegend keine Anwendung, da der Kläger zunächst ein Masterstudium aufgenommen habe und zudem keine vollständige Anrechnung der im Bachelor verbrachten Semester erfolgt sei. Dies sei auch unter Berücksichtigung der sog. Nullsemester nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit E-Mail vom 25. Juli 2022 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass seine Leistungen vollständig an die J. hätten übertragen werden können. Einen Nachweis hierüber könne er zu einem späteren Zeitpunkt erst erbringen. Die Anrechnung von Semestern sei in seinem Fall nicht durch einen rationalen Vergleich durch Auflistung der bereits erbrachten Leistungen erfolgt, sondern aufgrund eines intensiven Gesprächs mit seinem Fachklassenprofessor, in dem eine Einschätzung zu seinen persönlichen Erfahrungen vom vorherigen Studium und den Erwartungen an das Studium an der J. evaluiert worden seien. Somit sei die Einstufung subjektiv und keineswegs durch fehlende Leistungen oder unterschiedliche Studiengänge bedingt gewesen. Der Fortschritt eines Kunststudiums sei anders zu bewerten als in anderen Studiengängen und es würden insbesondere die praktischen Zeiten im Atelier und der damit einhergehende Austausch mit den Fachklassenprofessoren und -professorinnen eine entscheidende Rolle spielen. Er habe mithin keinen Fachwechsel durchgeführt, sondern studiere auch an der J. Freie Kunst. Alle seine Seminare und Vorlesungen seien ihm angerechnet worden und die Einstufung in ein niedrigeres Semester sei ausschließlich aufgrund der persönlichen Einstufung in Zusammenarbeit mit seinem Professor erfolgt. Wäre er in G. geblieben, hätte er noch bis zum September 2023 (Förderungshöchstdauer) Ausbildungsförderung erhalten. Er bitte daher um Aufhebung und Korrektur des Bescheides.
Das Studentenwerk teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2022 mit, dass es im Bereich der Ausbildungsförderung kein Widerspruchsverfahren mehr gebe.
Am 29. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben, die er am 17. August 2022 noch einmal mit seiner Unterschrift eingereicht hat. Bei dem Hochschulwechsel seien alle seine bisherigen Leistungen angerechnet worden. Die Einstufung in ein niedrigeres Semester sei nicht durch einen formellen Vergleich, sondern aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit seinem Fachklassenprofessor erfolgt. Hätte er gewusst, dass diese Einstufung für ihn bedeute, kein BAföG mehr beziehen zu können, hätte er sich anders einstufen lassen. Eine höhere Einstufung wäre dann jedoch höchstens in das 9. Fachsemester möglich gewesen, da die Regelstudienzeit an der J. bis zum Diplom 10 Semester betrage und neue Studierende nicht in ein höheres Semester gesetzt werden könnten. In G. seien es 12 Semester gewesen, von denen er aufgrund der Corona-Pandemie und seines Engagements beim AStA zwei zusätzliche Semester bekommen habe. Der Wechsel an eine andere Kunsthochschule sei für ihn als Kunststudent ein guter und wichtiger Schritt für die künftige Karriere, da er sich hierdurch andere Perspektiven aneignen könne und die elementar wichtige Möglichkeit erhalte, neue Kontakte zu knüpfen. Daher solle ein solcher Wechsel unterstützt und nicht als Fehler sanktioniert werden.
Zur weiteren Begründung seiner Klage hat der Kläger u. a. eine Auflistung aller Leistungen von der F. an der J. sowie eine Bescheinigung der J. vorgelegt, ausweislich derer er im Wintersemester 2021/2022 einen Leistungsstand von insgesamt 179 Credit Points (von 300) habe. Zudem hat er eine Begründung seines zuständigen Professors für die Einstufung in das 7. Fachsemester vorgelegt. Danach sei die Einstufung frei von bereits geleisteten Kursen oder Seminaren entstanden. Es sei durch eine persönliche Einschätzung der aktuelle künstlerische Standpunkt eingeschätzt und eingeordnet worden. Des Weiteren sei die Regelstudienzeit, die in G. 12 und an der J. zehn Semester betrage, mit einbezogen worden. Wäre er in G. geblieben, so hätte er noch drei Semester im Master studieren können. Wenn seine gesamten Semester in I. angerechnet worden wären, "hätte er nur noch ein Semester gehabt in dem er sofort sein Diplom hätte absolvieren müssen. Da dies jedoch keinen Raum gegeben hätte ihn künstlerisch zu begleiten war die Einstufung in das 11 Semester nicht möglich."
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Studentenwerks K. vom 4. Juli 2022 aufzuheben und ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits nicht zulässig, da der Kläger diese aufgrund der fehlenden Unterschrift auf der Klageschrift nicht wirksam vor Ablauf der Klagefrist erhoben habe. Es sei davon auszugehen, dass er den Bescheid (spätestens) am 11. Juli 2022 erhalten habe, so dass die Frist zur Klageerhebung am 11. August 2022 verstrichen sei. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe zum Wintersemester 2021/2022 einen Fachrichtungswechsel vollzogen, da er zunächst in seinem Masterstudiengang das Abschlussziel Master of Fine Arts und nunmehr im Diplomstudiengang das Abschlussziel Diplom für Bildende Künste anstrebe. Insofern liege auch keine bloße Schwerpunktverlagerung vor, da dem Kläger nach Abschluss seines Bachelorstudiums (neun Semester) und einem abgeleisteten Semester im Masterstudiengang lediglich sechs Semester angerechnet worden seien. Es könne daher nicht von einer vollständigen Anrechnung ausgegangen werden. Entscheidend sei daher gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel und ein solcher stehe dem Kläger nicht zur Seite. Diese Rechtsauffassung beziehe sich auf einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 20.06.2018 - 1 B 108/18). Es könne auch dahinstehen, ob der Kläger einen Förderungsanspruch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für das in Rede stehende Diplomstudium herleiten könne, insofern werde auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der vollzogene Fachrichtungswechsel habe die Einstellung der Förderung wegen Verbrauchs des Grundanspruchs für eine Erstausbildung zur Folge. Dies sowie die zum 30. September 2021 erfolgte Exmatrikulation stelle eine Umstandsänderung im Sinne des § 53 BAföG dar. Unter Anwendung dieser Vorschrift sei der BWZ zu verkürzen gewesen, was zu einer Rückerstattungsverpflichtung geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
I. Die Einzelrichterin konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2025 teilgenommen haben, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben worden.
Zwar ist der Hinweis der Beklagten, der Kläger habe innerhalb der Klagefrist keine von ihm handschriftlich unterschriebene Klageschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht, in tatsächlicher Hinsicht richtig. Auch ist zutreffend, "dass die in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte schriftliche Klageerhebung in der Regel die eigenhändige Unterschrift der klagenden Partei unter dem das Verfahren eröffnenden Schriftstück erfordert, weil im Allgemeinen nur damit hinreichend Gewähr besteht, dass es vom Kläger stammt und mit seinem Wissen und Willen an das Gericht gelangt ist [...]. Von diesem Grundsatz gibt es aber nach der ständigen Rechtsprechung des Eufach0000000030s Ausnahmen, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2001 - 3 B 33/01 -, juris Rn. 2). So liegt es hier. Am 29. Juli 2022 ging ein als "Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.07.2022" bezeichnetes Schriftstück beim Verwaltungsgericht ein, welches im Briefkopf den Namen und die Anschrift des Klägers, eine Begründung der Klage sowie unter dem Text maschinenschriftlich den Namen des Klägers enthielt. Das Schriftstück wurde in einem Briefumschlag, der handschriftlich beschriftet wurde (Empfänger und Absender), als Einschreiben an das Gericht übermittelt. Vom Willen des Klägers, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen, konnte damit auch ohne seine Unterschrift ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einer schriftlichen Klage innerhalb der Klagefrist auszugehen.
III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Studentenwerks vom 4. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, ihm steht kein Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung ab Oktober 2021 zu (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
1. Die Verkürzung des BWZ von 04/2021 bis nur noch 09/2021 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Teils der Festsetzung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Die Änderung eines maßgeblichen Umstandes liegt hier in der Exmatrikulation des Klägers von der Kunsthochschule G..
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist daher der "Besuch" der in den Förderbereich des BAföG einbezogenen Ausbildungsstätten (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 und 2 BAföG), wobei ein solcher zunächst die organisatorische Zugehörigkeit zur jeweiligen Ausbildungsstätte voraussetzt, bei Hochschulen zudem die Einschreibung - Immatrikulation - für das Fach, für dessen Studium Ausbildungsförderung begehrt wird. Eine Exmatrikulation beendet die organisationsrechtliche Zugehörigkeit von dem Zeitpunkt an, von dem sie nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen wirksam wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 2 Rn. 103). Auch das Bundesverwaltungsgericht äußerte diese Rechtsauffassung bereits sehr deutlich: "Ohne daß es einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfte, folgt aus diesem gesetzlichen Zusammenhang, daß bei einer Hochschulausbildung mit der Exmatrikulation der Besuch der Ausbildungsstätte - unabhängig von dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses - beendet ist und die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung entfällt" (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1987 - 5 B 99/86 - , juris Rn. 2).
Die Exmatrikulation - (hier) ein auf die Beendigung eines Rechtsverhältnisses gerichteter, rechtsgestaltender Verwaltungsakt, durch den die mit dem Status eines Studierenden verbundenen Rechte und Pflichte erlöschen (Griefingholt in: Epping, NHG, § 19 Rn. 40, beck-online) - war hier auch rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 Nds. Hochschulgesetz (NHG) hat die Exmatrikulation zu erfolgen, wenn (1) die oder der Studierende dies beantragt oder (2a) eine Abschlussprüfung bestanden, (2b) eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder (2c) in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. Der Kläger ist auf seinen Antrag hin mit Wirkung zum 30. September 2021 exmatrikuliert worden, was wiederum zur Beendigung seiner organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Kunsthochschule in G. als Ausbildungsstätte führte und die Beendigung des "Besuchs" der geförderten Ausbildung bedeutete.
2. Die Rückforderung der für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 bereits ausgezahlten Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.128 Euro (6x688 Euro) ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zulässig und rechnerisch nicht zu beanstanden. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist.
3. Der Verkürzung des BWZ und Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderung stehen auch keine Aspekte eines Vertrauensschutzes entgegen.
Die Entscheidung nach § 53 BAföG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine gebundene Entscheidung, die eine Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht vorsieht. Daher kann Vertrauensschutz nur unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nämlich grundsätzlich auch das Vertrauen geschützt werden, das der Auszubildende in den Bestand eines Bewilligungsbescheids zu setzen und aufgrund dessen er bewilligte und gezahlte monatliche Förderungsbeträge für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen pflegte. Eine ungünstige Änderung des Bescheids, die Wirkung auch für eine zurückliegende Zeitspanne entfaltet, ist daher verfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig. Diese müssen so geartet sein, dass sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen. Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6/92 -, juris Rn. 15 ff.).
So liegt es hier. Der Kläger begann zum Wintersemester 2021/2022 das Studium an der J. und stellte im März 2022 einen Antrag auf Ausbildungsförderung bei dem Studentenwerk. Eine vorherige Mitteilung an das vorher zuständige Studentenwerk Schleswig-Holstein oder das nunmehr durch den Wechsel zuständig gewordene Studentenwerk erfolgte nicht. Er ging offenbar vielmehr davon aus, die bereits bewilligte Förderung weiter in Anspruch nehmen zu können, da er sich der Tragweite des Wechsels zum Wintersemester 2021/2022 nicht bewusst war. Ein besonders zu schützendes Vertrauen folgt hieraus indes nicht.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung für sein Studium an der J. ab Oktober 2021. Auch insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Unter den in § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG genannten Voraussetzungen wird Ausbildungsförderung zudem für u. a. einen auf einem Bachelorabschluss aufbauenden Master- oder Magisterstudiengang geleistet. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger zunächst als er nach dem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs das Studium an der F. in G. mit dem Abschlussziel Master of Fine Arts aufnahm.
Als Anspruchsgrundlage für eine weitere Förderung nach dem Wechsel der Hochschule kommt nur § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG (in der Fassung vom 08.07.2019, gültig bis 21.07.2022) in Betracht. Hiernach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nr. 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Fachrichtungswechsel im Sinne der Vorschrift liegt hier vor (siehe unter a)), es fehlt jedoch an dem für eine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel erforderlichen unabweisbaren Grund (siehe dazu unter b)).
a) Der Wechsel des Klägers vom Studium Freie Kunst mit dem Abschlussziel Master of Fine Arts an der Kunsthochschule G. nach insgesamt zehn Semestern zum Studium Freie Kunst mit dem Abschlussziel Diplom an der J. bei dortiger Einstufung in das 7. Fachsemester stellt einen Fachrichtungswechsel dar.
Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne und Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichtsbzw. Lehrveranstaltungen festgelegt sind (zu dieser Definition vgl. Tz. 7.3.2. BAföGVwV). Die Fachrichtung wird zum einen durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, und zum anderen durch das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt. Kein Unterschied des Ausbildungsziels und der Fachrichtung ist gegeben, wenn die im Wesentlichen gleichen Ausbildungsinhalte nur in unterschiedlicher Abfolge vermittelt werden. Auch ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte bei unverändertem Wissenssachgebiet und Ausbildungsziel innerhalb derselben Art von Ausbildungsstätten stellt keinen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2022 - 12 A 3854/19 -, juris Rn. 32 ff.; Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 46 f.).
Danach liegt hier ein Fachrichtungswechsel im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne vor, weil der Kläger mit seinem Wechsel an die J. zum Wintersemester 2021/2022 ein anderes Abschlussziel angestrebt hat. Da das Ausbildungsziel von dem mit dem Studium angestrebten Abschluss bestimmt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2022 - 12 A 3854/19 -, juris Rn. 32 ff.; Buter in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 47.2), liegt bei einem Diplom ein anderes Ausbildungsziel vor als bei einem Master. Der Einwand des Klägers, er verfolge nach seinem Wechsel weiterhin das Berufsziel eines freien Künstlers, ändert hieran nichts. Für die Frage, ob dasselbe Ausbildungsziel angestrebt wird, kommt es nicht auf ein letztendlich angestrebtes Berufsziel an, sondern auf den angestrebten Abschluss in dem konkreten Studiengang, für den Ausbildungsförderung beantragt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.02.2025 - 18 K 42/24 -, juris Rn. 18).
Es handelte sich bei dem Wechsel auch nicht um eine bloße - förderungsunschädliche - Schwerpunktverlagerung.
Nach Ziffer 7.3.4 der BAfögVwV liegt kein Fachrichtungswechsel vor, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung, wenn (Buchst. a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder (Buchst. b) der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. Danach liegt eine bloße Schwerpunktverlagerung (ohne einen Fachrichtungswechsel im Rechtssinne) nur dann vor, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1980 - 5 B 12.80 -, juris Rn. 3), also Auszubildende so gestellt werden, als hätten sie das neue Studium von Anfang an betrieben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.02.2025 - 18 K 42/24 -, juris Rn. 20 mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2023 - 12 A 1249/21 -, juris Rn. 8 ff.). Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hatte bereits neun Semester im Bachelorstudium und ein weiteres Semester im Masterstudium in G. verbracht, mithin insgesamt zehn Semester. Dennoch wurde er an der J. in das 7. Fachsemester eingestuft, so dass ihm nur sechs Semester angerechnet wurden. Dies bescheinigte ihm auch die J. nach Abschluss des hochschulrechtlichen Anerkennungsverfahrens (Bescheid vom 24.01.2023). Hiervon ausgehend war auch eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis hin zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden.
Auch im Hinblick auf ihre Studiendauer unterscheiden sich die Studiengänge voneinander. Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs beträgt an der Kunsthochschule in G. acht Semester und für den darauf aufbauenden Master vier Semester (L.), mithin insgesamt 12 Semester, diejenige des Diplomstudiengangs beträgt zehn Semester (M.). Zum Zeitpunkt des Wechsels des Klägers nach dem 10. Fachsemester (zuvor neun Semester Bachelor und ein Semester Master) war die Regelstudienzeit des von ihm an der J. aufgenommenen Diplomstudiengangs bereits überschritten. Bei regulärem Studienverlauf wäre hier bereits unmittelbar die Diplomarbeit anzufertigen und das Studium beendet gewesen (vgl. zum Wechsel vom Lehramtsstudium mit dem Ausbildungsziel Staatsexamen zum Lehramtsstudium mit dem Ausbildungsziel Bachelor: VG Berlin, Urteil vom 26.02.2025 - 18 K 42/24 -, juris Rn. 22).
Der vom Kläger nunmehr betriebene Studiengang mit dem Abschlussziel Diplom baute auch nicht auf dem von ihm zuvor bereits abgeschlossenen Bachelorstudiengang auf (vgl. für den Wechsel von einem Bachelorstudiengang zu einem völlig neu eingeführten Diplomstudiengang, der die bis dahin bestehende Gliederung in Bachelor- und Masterstudiengang abgelöst hat, unter vollständiger Anrechnung der bisherigen Studienleistungen: Sächs. OVG, Beschluss vom 24.02.2016 - 1 B 35/16 -, juris Rn. 16 ff.). Vielmehr handelt es sich bei dem Diplomstudiengang um einen eigenständigen, anders aufgebauten und von einem Bachelor losgelösten Studiengang, der lediglich inhaltliche Parallelen aufweist bzw. teilweise identische Inhalte vermittelt.
b) Ein für die Leistung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel erforderlicher unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt nicht vor.
§ 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG regelt die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine andere Ausbildung nach einem Abbruch der Ausbildung in dem postgradualen Studiengang bzw. Master- oder Magisterstudiengang oder einem Fachrichtungswechsel gefördert werden kann. Die Vorschrift bestimmt in Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, dass eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grunds (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) gefördert werden kann. Hierdurch will der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit den Auszubildenden in herkömmlichen grundständigen Studiengängen erreichen, denn für diese Auszubildenden ist ein Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungsrechtlich zulässig (vgl. Preisner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, § 7 BAföG Rn. 28).
Das Bundesverwaltungsgericht legt den Begriff des unabweisbaren Grunds in ständiger Rechtsprechung restriktiv aus. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt danach vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Wechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 5 C 10/18 -, juris Rn. 33; Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6.03 -, juris Rn. 9; Urteil vom 30.04.1981 - 5 C 36/79 -, juris Rn. 26; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Auflage, § 7 Rn. 162; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, § 7 BAföG Rn. 51). In Betracht kommen insbesondere gravierende und außergewöhnliche persönliche Umstände, insbesondere der Wegfall der Eignung für den angestrebten Beruf aus gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen (Preisner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, § 7 BAföG Rn. 66).
Derartige Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr angegeben, dass der Wechsel der Hochschule für ihn als Künstler positiv und bereichernd wäre und er auch nach dem Wechsel der Hochschule weiterhin das Berufsziel des Künstlers verfolgt. Es lagen mithin keine Umstände vor, die ihm die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich gemacht hätten. Der Wechsel erfolgte ausschließlich aus von ihm zu beeinflussenden Umständen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 7 BAföG 4x (nicht zugeordnet)
- § 53 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1a Satz 2 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 81 1x
- § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 B 108/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 33/01 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 99/86 1x (nicht zugeordnet)
- 11 C 6/92 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3854/19 2x
- 18 K 42/24 3x (nicht zugeordnet)
- 5 B 12.80 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1249/21 1x
- 1 B 35/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 10/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 6.03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 36/79 1x (nicht zugeordnet)