Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 936/11

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 936/11 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 5. September 2011 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Aussetzungsverfügung vom 27.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2011 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 3.562,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Unter dem 13. September 2010 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, ihr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Abfallzwischenlagers für Bau- und Abbruchabfälle und einer Brecheranlage für Bauabfälle nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erteilen. Die Lagerkapazität der Anlage soll 35.000 t/a und die Brechkapazität 80 t/h betragen. Die angenommenen Abbruch- und Bauabfälle sollen in regelmäßigen Abständen von 3 - 4 Tagen alle zwei Monate gebrochen werden. Das vorgesehene Betriebsgelände liegt am Fahrwiesendamm in Bremen-Walle, im Bereich des Bebauungsplans 890. Der einfache Bebauungsplan setzt für einen Großteil der Bereiche Flächen für Aufschüttungen und Baugrundstücke für die Verwertung von festen

- 3 - - 2 - Abfallstoffen fest. Weitere Festsetzungen über die Nutzungsart hinaus fehlen. Das vorgesehene Betriebsgelände ist als Ersatz- und Erweiterungsfläche vorgesehen. Etwa 500 m südlich der geplanten Anlage befinden sich großflächig Kleingartenbetriebe. Ca. 550 m entfernt liegt nordwestlich jenseits des Waller Feldmarksees ein weiteres Kleingartengebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich südlich die vorhandene Recycling Anlage Bremen der Firma sowie östlich ein Kompostwerk und die Blockland-Deponie mit Nebeneinrichtungen. Nördlich liegen landwirtschaftlich genutzte Grünflächen. Im Rahmen des am 16. September 2010 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass das Vorhaben zum damaligen Zeitpunkt bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig sei, vorbehaltlich nachzureichender Immissionsgutachten zu Lärm und Staub. Am 07. Dezember 2010 überreichte die Antragstellerin der Antragsgegnerin Gutachten zu den zu erwartenden Lärm- und Staubbelastungen. In beiden Gutachten wurde festgestellt, dass von dem Vorhaben keine Belastungen für das angrenzende Naherholungsgebiet ausgingen, die eine Genehmigungsfähigkeit in Frage stellten. Trotz der positiven Gutachten fasste der Stadtteilbeirat Walle - Fachausschuss „Bau, Umwelt und Verkehr“ in einer Sitzung am 10. Januar 2011 (Waller Beirat) den Beschluss, den Neubau der Brecheranlage und des Abfalllagers am Fahrwiesendamm abzulehnen. Mit Schreiben vom 08. März 2011 forderte der Beirat den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa auf, den Flächennutzungsplan dahingehend zu ändern, dass in dem in Rede stehenden Bereich nur noch Naherholung zulässig sei und eine weitere Verdichtung von Einrichtungen der Abfallwirtschaft verhindert werde. Beginnend ab Februar 2011 wurde das Projekt der Beklagten zu einem beachteten Thema im Vorfeld der Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft. Benachbarte Kleingartenvereine, der Turn- und Rasensportverein , der Reitclub , die SPD-Bürgerschaftsfraktion und die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen in der Bürgerschaft sprachen sich dezidiert gegen das Vorhaben aus. Am 05. April 2011 forderte die Stadtbürgerschaft auf Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 22. März 2011 (Dringlichkeitsantrag) den Senat auf, eine Änderung des Bebauungsplans 890 einzuleiten mit dem Ziel, im Bereich zwischen Waller Straße, dem Maschinenfleet und dem Waller Fleet zukünftig Mehrbelastungen durch die Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft auszuschließen. Gleichzeitig forderte die Stadtbürgerschaft den Senat auf, schon im Vorgriff auf die einzuleitende planungsrechtliche Änderung des Gebiets keine weiteren Betriebe des Abfall- und Entsorgungsgewerbes zwischen Waller Fleet, dem Maschinenfleet und der Waller Straße zuzulassen und keine präjudizierenden Beschlüsse zu fällen. Zur Begründung für den Eilantrag der Fraktionen

- 4 - - 3 - wurde unter anderem die Notwendigkeit angeführt, die schutzwürdigen Interessen der Menschen des Bremer Westens vor Lärm, Staub und Lieferverkehr der geplanten Anlage zu schützen. Um die Qualität der Waller Feldmark als Naherholungsgebiet sowie als Kompensation für industrielle Belastungen im Bremer Westen zu erhalten, müsse die Ansiedlung weiterer belastender Anlagen zwischen Waller Fleet, dem Maschinenfleet und der Waller Straße wirksam beschränkt werden. Der gültige Bebauungsplan 890 aus dem Jahr 1974 sei überarbeitungsbedürftig, auch weil die seinerzeitig beabsichtigte Nutzung der Deponie nach Stilllegung als Freizeitpark den tatsächlichen Entwicklungen nicht mehr gerecht werde. Mit einer Deputationsvorlage vom 05. April 2011 zum Bebauungsplan 2422 wurde ausgeführt, aktuell solle eine private Teilfläche des in Rede stehenden Gebietes für Bau- und Abbruchabfälle genutzt werden. Solche Nutzungen seien geeignet, die Naherholungsqualität des angrenzenden Waller Feldmarksees einzuschränken. Zudem habe sich die Blocklanddeponie im westlichen Teil anders als im Bebauungsplan 890 ausgewiesen entwickelt. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Grünplanung mit der Anlage eines Wassersportbereichs sei nicht realisiert worden. Insgesamt entspreche der westliche Teil des Bebauungsplans 890 nicht mehr den heutigen planerischen Zielsetzungen. Die Stadtbürgerschaft habe daher den Senat u. a. aufgefordert, „eine Änderung des Bebauungsplans 890 einzuleiten mit dem Ziel, im Bereich zwischen Waller Straße, dem Maschinenfleet und dem Waller Fleet zukünftig Mehrbelastungen durch die Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft auszuschließen“. Als Lösung der Problemlage sei ein Bebauungsplan nach dem BauGB aufzustellen. Das Plangebiet sei überwiegend durch Grünflächen geprägt. Die Blocklanddeponie liege außerhalb des neuen Planungsgebiets. Die mit dem Bebauungsplan 890 beabsichtigte Ausdehnung der Deponie in westlicher Richtung über das Waller Fleet hinaus sei nicht umgesetzt worden und entspreche nicht mehr heutigen Planungen. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans 2422 solle eine Überprüfung und Aktualisierung der planerischen Ziele für die ursprünglich geplante Deponiefläche westlich des Waller Fleets erfolgen. Dabei solle den Belangen der Naherholung im benachbarten Bereich Waller Feldmarksee ein stärkeres Gewicht beigemessen werden mit dem Ziel, sie planungsrechtlich gegenüber Nutzungen abzusichern, die mit dieser Entwicklung in einem Zielkonflikt stünden. Ebenso sollten die kommunalen Belange des bestehenden Deponiebetriebs berücksichtigt werden. Am 14. April 2011 fasste die städtische Deputation für einen Planaufstellungsbeschluss, in dessen Geltungsbereich das Grundstück für die geplante Anlage liegt. Nach diesem am 19. April 2011 veröffentlichten Beschluss sollen die in der Deputationsvorlage enthaltenen Ziele und Zwecke verfolgt und der Bebauungsplan 2422 erarbeitet werden. Mit dem

- 5 - - 4 - Bebauungsplan solle eine Überprüfung und Aktualisierung der planerischen Ziele für die ursprünglich geplante Fläche der Blocklanddeponie erreicht werden. Den Belangen der Naherholung im benachbarten Bereich Waller Feldmarksee sei ein stärkeres Gewicht beizumessen mit dem Ziel, sie planungsrechtlich gegenüber Nutzungen abzusichern, die mit dieser Entwicklung in einem Zielkonflikt stünden. Ebenso sollten die kommunalen Belange des bestehenden Deponiebetriebs berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 beantragte die Stadtgemeinde Bremen bei der Antragsgegnerin, das Genehmigungsverfahren auf Grundlage von § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückzustellen, weil zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 setzte die Antragsgegnerin das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bis zum 26. Juni 2012 aus und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, da es sich im vorliegenden Fall um ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handle, habe die Genehmigungsbehörde für Abfallbeseitigungsanlagen gemäß § 15 Abs. 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten sei, dass die Durchführung einer baurechtlichen Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, da die Planungsziele des Planaufstellungsbeschlusses unter anderem darin bestünden, im Bereich zwischen Waller Straße, dem Maschinenfleet und dem Waller Fleet Mehrbelastungen durch die Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft auszuschließen. Durch die Überprüfung und Aktualisierung der planerischen Ziele für die ursprünglich geplante Deponiefläche westlich des Waller Fleets solle den Belangen der Naherholung im benachbarten Bereich Waller Feldmarksee ein stärkeres Gewicht beigemessen werden. Ziel sei es, die Belange der Naherholung im Bereich Waller Feldmarksee planungsrechtlich gegenüber Nutzungen abzusichern, die mit dieser Entwicklung in einem Zielkonflikt stünden. Das geplante Vorhaben widerspreche ersichtlich diesen Planungszielen des Planaufstellungsbeschlusses vom 14. April 2011. Die Durchführung der Planung, die angrenzenden Naherholungsgebiete in ihrer Funktion zu stärken und gegenüber konfligierenden Nutzungen abzusichern, würde durch die Genehmigung des beantragten Vorhabens wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens sei im Übrigen auch verhältnismäßig. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Art der getroffenen Verfügung. Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB setze stets das bereits erwähnte öffentliche Interesse an einer „ungestörten“

- 6 - - 5 - Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens voraus, welches typischerweise das private Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens vor Inkrafttreten des Bebauungsplans überwiege. Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung von Genehmigungsverfahren liefe ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig ins Leere. So liege es auch im vorliegenden Fall, da die Behörde ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung und im Fall eines Widerspruchs die beantragte Genehmigung weiter bearbeiten und entscheiden müsste. Gerade dies zu verhindern liege im dringenden öffentlichen Interesse. Mit Schreiben vom 01. Juli 2011 und unter Bezugnahme auf die am 06. Juni 2011 gegen die Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Bremen erhobene Klage auf Genehmigung des Vorhabens legte die Antragstellerin gegen die Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Planaufstellungsbeschluss zur Festlegung des Bebauungsplans Nr. 2422 sei keine rechtmäßige Grundlage für einen Aussetzungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 BauGB. Im Vordergrund der angekündigten Bauleitplanung stehe eine unzulässige Negativplanung, die darauf abziele, die Errichtung und den Betrieb des geplanten Abfallzwischenlagers für Bau- und Abbruchabfälle sowie einer Brecheranlage für Bauabfälle zu verhindern. Eine derartige Verhinderungsplanung sei insbesondere mit Blick auf den geplanten Standort der Anlage unzulässig. Die Festsetzung des Bebauungsplans 890, in dem das Vorhaben liege, stehe einer Genehmigung nicht entgegen. Auch bedinge der geplante Standort der Anlage keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, da sich die Fläche Teil der Blocklanddeponie sei und daher sowohl aufgrund der bauplanungsrechtlichen Ausweisung als auch aufgrund der Wirkung der Planfeststellung nicht dem Bereich von Natur und Landschaft zugerechnet werden könne. Da der Aussetzungsbeschluss auf rechtswidrigen Voraussetzungen aufbaue, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin und den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Zur Begründung führte sie in Ergänzung zum Ausgangsbescheid aus, die Gemeinde habe am 23. Mai 2011 bei der Genehmigungsbehörde den Antrag nach § 15 Abs. 1 BauGB gestellt. An diesen Antrag sei die Genehmigungsbehörde gebunden, außer, die Voraussetzungen der Norm lägen nicht vor. Dies sei vorliegend jedoch der Fall. Mit dem Planaufstellungsbeschluss solle unter anderem die Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft ausgeschlossen werden. Eine Negativplanung im Rahmen eines Planaufstellungsbeschlusses sei durchaus zulässig, wenn die Gemeinde für das betreffende Gebiet auch schon positive planerische Festsetzung entwickelt habe. Auch wenn ein konkretes Projekt Auslöser für eine bestimmte Planung gewesen sei, komme es letztlich darauf an, ob die Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei.

- 7 - - 6 - Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus Sicht der Gemeinde – eintretenden Fehlentwicklung gerichteten Planung könne einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der gültige Bebauungsplan Nr. 890 von 1975 sehe für das in Rede stehende Gebiet als Deponie nutzbare Flächen und die Zulassung weiterer Anlagen für die Verwertung von festen Abfällen vor. Weiter seien in Orientierung an die vorhandenen Gewässer angrenzend öffentliche Grünflächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen, etwa zum Maß der baulichen Nutzung, seien nicht enthalten. Der Bebauungsplan von 1975 entspreche nach den heutigen städtebaulichen Entwicklungen nicht mehr den aktuellen Planungszielen. Der Gemeinde sei Planungsermessen eingeräumt, die Planung der Entwicklung anzupassen. Die Antragstellerin hat am 05. August 2011 Klage gegen die Zurückstellungsverfügung erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sowohl die Aufforderung der Stadtbürgerschaft an den Senat vom 05. April 2011 als auch die Ausführungen des Widerspruchsbescheids belegten, dass es sich bei dem Planaufstellungsbeschluss um eine unzulässige Negativplanung handle. Auch könne man aus dem planerischen Ansatz des Beschlusses ableiten, dass die Funktion des Grundstücks als Ersatz- und Reservefläche für kommunale entsorgungswirtschaftliche Tätigkeiten wieder aufgenommen werde und nur privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeschlossen werden sollten. Hieraus folge eine reine Negativplanung zulasten der Antragstellerin, die nicht nur die Bewahrung des Status quo, sondern auch die Entwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft zum Ziel habe. Weiterhin würden angebliche Zielkonflikte zwischen Naherholung und entsorgungswirtschaftlichen Tätigkeiten weder geklärt noch abgemildert. Auch stehe die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens und die Erteilung der Genehmigung nicht im Gegensatz zur gemeindlichen Planung. So schließe sich die Tätigkeit der Antragstellerin an vorhandene Tätigkeiten auf den benachbarten Grundstücken an. Zudem seien ausweislich der vorgelegten Staub- und Lärmgutachten keine negativen Auswirkungen auf die angesprochenen Naherholungsanlagen zu erwarten. Am 09. August 2011 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie trägt vor, nicht länger als ein Jahr auf die beantragte Genehmigung warten zu können, da sie bereits erhebliche Aufwendungen getätigt habe, die sie mit mehr als € 200.000 beziffert. Durch die vorgesehene Verzögerung entstünden ihr erhebliche wirtschaftliche und unternehmerische Nachteile, die im vorliegenden Fall gewichtiger zu bewerten seien als die planerischen Belange der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin beantragt,

- 8 - - 7 - 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 05.08.2011 gegen die von der Antragsgegnerin erlassene Aussetzungsverfügung vom 27.06.2011 (Az. 23-5) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2011 (Az. 23-4/24-10) wiederherzustellen, 2. hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen. Sie weist den Vorwurf, einer Verhinderungsplanung zurück. Es stehe noch nicht fest, auf welchen Flächen der Bebauungsplan 2422 welche konkreten Festsetzungen treffen werde. Die konkreten Inhalte des Bebauungsplans würden im weiteren, ergebnisoffenen Verfahren ermittelt. Im Zuge des weiteren Verfahrens werde es eine umfassende Kommunikation mit den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit geben. Hierbei könne auch die Antragstellerin ihre Belange umfassend vortragen. Die Belange der Firma würden sodann mit anderen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen sein. Dabei sei davon auszugehen, dass den Belangen der Naherholung aufgrund der dichten Bebauung des Stadtteils und nur weniger Naherholungsangebote ein hohes Gewicht in der Abwägung zukommen werde. Im Rahmen der Abwägung werde zu prüfen sein, ob ein Interessenausgleich zwischen Entsorgungs- und Naherholungsbelangen zu erzielen sei. Nur wenn dies nicht möglich sei, müsse ein Belang zurückstehen. Auch wenn im Vorfeld des Bauleitplanungsverfahrens aus dem politischen Raum gewisse Erwartungen geäußert worden seien, binde dies die Bauleitplanung nicht. Sofern ein Belang im Rahmen der Bauleitplanung zurückzustellen sei, handle es sich hierbei nicht um eine Negativplanung. Vielmehr sei am Ende eines Abwägungsprozesses bei unlösbaren Konflikten einem Belang gegenüber einem anderen der Vorzug zu geben. Ob es hierzu kommen werde, stehe noch nicht fest, da das Planverfahren noch nicht weit fortgeschritten sei. Warum es für die Antragstellerin unzumutbar sei, abzuwarten, ob etwaige Zielkonflikte zwischen Naherholung und ihrer entsorgungswirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens der Planfeststellung geklärt würden, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Im Übrigen hätten die Position des Beirates und die Reaktion der Öffentlichkeit gezeigt, wie wichtig den Waller Bürgern der Erhalt des Naherholungsgebiets am Waller Feldmarksee sei. Dass die Stadtgemeinde Bremen diese Interessen der Allgemeinheit über das Interesse des Einzelnen stelle sei legitim und nachvollziehbar. Es handele sich hierbei auch deswegen nicht um eine unzulässige Negativplanung, da die Ziele der Planung nicht auf den Planungsstopp der Brecheranlage ausgerichtet seien, sondern auf den Erhalt der Lebensqualität der Waller Bürger.

- 9 - - 8 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage begehrt, ist der zulässige Rechtsbehelf zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die verfügte Zurückstellung des Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Zum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die allein erreichbare Aufhebung des Zurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen Nutzen, weil mit ihr noch keine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung getroffen würde; es sei daher eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 08.09.1998 - 3 S 87/96 -, VBlBW 1999, 216; B. v. 09.08.2002 - 3 S 1517/02 -, NVwZ-RR 2003, 333; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 15 Rn. 59; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Auflage, 1998, § 15 Rn. 17). Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch eine - teilweise - Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden wäre. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Einlegung eines Widerspruchs oder Erhebung einer Anfechtungsklage hat der Bauherr ein

- 10 - - 9 - selbstständiges schutzwürdiges Interesse; denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet (OVG NRW, U. v. 11.10.2006 - 8 A 764/06 -, BauR 2007, 684 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 10.12.1971 - IV C 33.69 -, DVBl. 1972, 221; HN.. VGH, U. v. 29.04.1993 - 4 UE 1391/88; OVG Berlin, B. v. 21.11.1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, 399; U. v. 28.09.1990 - 2 B 89.86; OVG Nds., B. v. 07.02 1989 - 1 B 145 und 161/88, BRS 49 Nr. 156; OVG Rh.-Pf., B. v. 23.05.2002 - 8 B 10633/02 -, NVwZ-RR 2002, 708; VG Sigmaringen, B. v. 28.01.1999 - 4 K 1373/98 -, VBlBW 1999, 432; BGH, B. v. 26.07.2001 - III ZR 206/00 -, NVwZ 2002, 123; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 1, § 15 Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 42 Rn. 30; Rieger, Rechtsschutz gegen die Zurückstellung von Baugesuchen, BauR 2003, 1512; Z., Rechtsfragen der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BBauG, BauR 1981, 523). Würde der Bauherr darauf verwiesen, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO mit dem Ziel vorläufiger Genehmigung beantragen zu müssen, würde zudem die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung des Baugesuchs erst geklärt, wenn auch rechtskräftig entschieden wäre, ob er einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat, da ein auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteter Antrag nach § 123 VwGO wegen des grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache i. d. R. keine Erfolgsaussicht hat. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens aber verbliebe der planenden Gemeinde genügend Zeit, das Bebauungsplanverfahren zu Ende zu führen, und zwar selbst in den Fällen, in denen die Zurückstellung zu Unrecht erfolgt wäre, weil die Voraussetzungen damals nicht vorlagen. Ein solcher Entzug effektiven Rechtsschutzes wäre für den Betroffenen unzumutbar. Die Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB sieht ein besonderes Verfahren zu Gunsten der planenden Gemeinde vor. Dann aber muss der Bauherr im Gegenzug die Möglichkeit haben, die Frage, ob von diesem Verfahren zu Recht Gebrauch gemacht wurde, einer schnellen Klärung in einem effektiven Rechtsschutzverfahren zuzuführen. Dieses Ziel aber auch in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kann nur über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden. 2. Der Antrag ist auch begründet. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung nicht das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines

- 11 - - 10 - Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt. Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Recht erfolgt ist. Die Abwägungsentscheidung fällt daher zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der Zurückstellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, und wenn zudem zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist die Regelung des § 15 BauGB entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht. Auch wenn die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG die entscheidende Behörde von der Beachtung reiner Verfahrensvorschriften anderer Rechtsbereiche entbindet, ist eine entsprechende Anwendung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geboten, weil die Zurückstellung als Instrument der Sicherung der Bauleitplanung in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelt. Für die entsprechende Anwendung des § 15 BauGB spricht ferner, dass in den genannten Verfahren die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde ergehen darf. Keine (entsprechende) Anwendung findet die Norm lediglich bei Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Fachplanungsrecht (vgl. OVG NRW, B. v. 04.02.2010 – 8 B 1652/09.AK – NVwZ-RR 2010, 475; VG AQK., B. v. 02.06.2008 - 2 B 475/08; Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt,

- 12 - - 11 - Stand: Oktober 2009, § 15 Rn. 24; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 15 Rn. 4, jeweils m. w. N.). Für das von ihr geplante Vorhaben bedarf die Antragstellerin – wie von ihr beantragt – einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Ziff. 8.11 Spalte 2 b) und Ziff. 8.12 Spalte 2 b) des Anhangs zur 4. BImSchV. Ob im Übrigen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfüllt sind, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides geht. Auch wurde der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Antrag der Stadtgemeinde auf Zurückstellung der Genehmigung gestellt. Ebenso liegt ein Beschluss über die Einleitung des Planverfahrens vor, der unter dem 19. April 2011 ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist. Gleichwohl wird die angegriffene Zurückstellung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind voraussichtlich nicht erfüllt, da es an den Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB fehlt. Der Inhalt der zu sichernden Planung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurückstellungsverfügung nicht hinreichend konkretisiert. Eine Planung, die nach § 14 BauGB durch eine Veränderungssperre gesichert werden könnte, lag damit nicht vor. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z. B. BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 (128); B. v. 27.07.1990 - 4 B 156.89 - BauR 1990, 694; B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60.03 – BauR 2004, 634; OVG Nds., B. v. 19.12.2002 - 1 MN 297/02 - BauR 2003, 508). Die Planung muss dabei nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss der Verfahrens ermöglicht; ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern. Wesentlich ist vielmehr, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten muss sich wenigstens ansatzweise ersehen lassen, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Den Mindestanforderungen ist genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt der Zurückstellungsverfügung bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn fehlen Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen

- 13 - - 12 - Grundflächen, ist der Inhalt des zu erwartenden Beschlusses offen. Das Mindestmaß der Konkretisierung einer Planung ist dann noch nicht erreicht. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U. v. 10.09.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 (128); B. v. 05.02.1990 - 4 B 191.89 - BauR 1990, 335). Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Dem Planaufstellungsbeschluss vom 14. April 2011 liegt nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht mehr als eine allgemein gehaltene Absicht zugrunde, bei der die künftige Nutzung der Flächen im Plangebiet und insbesondere die angestrebte Art der Nutzung des Plangebietes ungeklärt ist. Gemäß der Deputationsvorlage vom 05. April 2011, welche dem Planaufstellungsbeschluss vom 14. April 2011 zugrunde liegt, findet sich unter dem Topos „Planungsziele und Erforderlichkeit der Planaufstellung“ nicht mehr als die Aussage, die planerischen Ziele für die ursprünglich geplante Deponiefläche westlich des Waller Fleets sollten überprüft und aktualisiert werden. Hierbei solle den Belangen der Naherholung im benachbarten Bereich Waller Feldmarksee ein stärkeres Gewicht beigemessen werden. Die Belange der Naherholung im benachbarten Bereich seien vor Nutzungen abzusichern, die hierzu in einem Zielkonflikt stünden. Zugleich seien die kommunalen Belange des bestehenden Deponiebetriebs zu berücksichtigen. Damit ist kein hinreichend konkretisiertes städtebauliches Ziel dargetan. Vielmehr deuten die Ausführungen, insbesondere ersterer Satz darauf hin, durch eine Aktualisierung und Überprüfung bestehender planerischer Ziele solle erst Klarheit darüber gewonnen werden, was im Plangebiet anzustreben sei. Statt der Vorgabe eines im Mindestmaß konkretisierten städtebaulichen Ziels sind die Ausführungen der Deputationsvorlage pauschal und vage; sie erschöpfen sich in der Nennung einer allgemeinen Intention sowie zweier zu berücksichtigender Belange. Mit welchen Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung oder sonstigen Maßnahmen die Vorgaben erreicht werden und ein Ausgleich abwägungserheblicher Belange erreicht werden soll, bleibt offen. Ein bestimmter Gebietstyp wurde im Zuge des Planaufstellungsbeschlusses nicht ins Auge gefasst. Erkennbar wird nicht mehr als die bloße Absicht, eine Planung in Angriff zu nehmen.

- 14 - - 13 - Auch die unter dem Topos „Sachdarstellung“ der Deputationsvorlage vom 05. April 2011 getroffenen Feststellungen ersetzen keine hinreichende Planungskonkretisierung. Diese erschöpfen sich in den drei allgemein gehaltenen Befunden: Das beabsichtigte Vorhaben der Antragsgegnerin könne die Naherholungsqualität im angrenzenden Waller Feldmarksee einschränken. Die Blocklanddeponie habe sich im westlichen Teil anders entwickelt als im geltenden Bebauungsplan ausgewiesen. Auch solle kein Wassersportbereich mehr umgesetzt werden und die Stadtbürgerschaft habe den Senat aufgefordert, eine Änderung des Bebauungsplans 890 einzuleiten mit dem Ziel, im Bereich zwischen Waller Straße, dem Maschinenfleet und dem Waller Fleet zukünftig Mehrbelastungen durch die Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft auszuschließen. Insgesamt entspreche der westliche Teil des Bebauungsplans 890 nicht mehr den heutigen planerischen Zielsetzungen. Insbesondere bezüglich letzterer Aussage ist für die Kammer schon nicht ersichtlich, woher die zitierten „heutigen planerischen Zielsetzungen“ stammen sollen, denen unter anderem das Vorhaben der Antragstellerin widerspreche. Die Problemdarstellung in der Deputationsvorlage vom 05. April 2011 und die so genannten „Planungsziele“ erschöpfen sich vielmehr in dem Begehren, sich an der laut geltendem Bebauungsplan möglichen Ausweitung der Deponie nicht länger festhalten lassen zu wollen. Gerade dies ist aber ein bloßer Negativbefund, der mit einer Zurückstellungsverfügung nach § 15 Abs. 1 BauGB nicht gesichert werden kann. Dass auf Seiten der Antragsgegnerin keinerlei Klarheit über die zu treffenden, positiven Festsetzungen besteht, verdeutlichen auch ihre Stellungnahmen im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung. Führte die Antragsgegnerin noch im Rahmen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids aus, durch den zu erlassenden Bebauungsplan solle eine Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft verhindert werden und das Vorhaben der Antragstellerin stehe ersichtlich im Gegensatz zu den Zielen des Planaufstellungsbeschlusses, werden diese Aussagen in der Antragserwiderung vom 30. August 2011 erheblich relativiert. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans, so die Antragsgegnerin, seien Aspekte der Naherholung und der Entsorgungswirtschaft gegeneinander abzuwägen. Ob hierbei ein Belang schlussendlich werde zurückstehen müssen, stehe noch nicht fest. Denkbar sei auch eine Klärung etwaiger Zielkonflikte zwischen Naherholung und entsorgungswirtschaftlichen Tätigkeiten. Selbst aus Sicht der Antragsgegnerin ist damit trotz des Planaufstellungsbeschlusses eine Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft nicht ausgeschlossen. Von einer auch nur im Mindestmaß bestimmten Planung kann unter diesen Voraussetzungen keine Rede sein. Die Kammer verkennt diesbezüglich nicht, dass der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben oder eine Anlage nach der 4. BImSchV zu verhindern, das legitime Motiv für die Zurückstellung

- 15 - - 14 - eines Vorhabens nach § 15 BauGB sein kann. So verhält es sich auch hier ausweislich der Deputationsvorlage zum Aufstellungsbeschluss, seiner Entstehungsgeschichte sowie den Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens. Eingesetzt werden darf das Instrument jedoch nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines konkreten Antrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 – DVBl 2004, 950). Letzteres ist vorliegend gemäß der obigen Ausführungen nicht der Fall. Nicht zuletzt aufgrund der Vorgeschichte des Planaufstellungsbeschlusses vom 14. April 2011 steht für die Kammer vielmehr fest, dass der massive Protest von Bürgern und aus dem politischen Bereich gegen das Vorhaben der Antragstellerin die Festsetzungen des Bebauungsplans 890 als „unangemessen“ erscheinen ließen, ohne dass bereits ein positiver Gegenentwurf auch nur in Grundzügen zu erkennen war. Dafür, dass eine positive Planungsabsicht zum Zeitpunkt der Zurückstellungsverfügung noch nicht vorhanden war spricht auch, dass es nach den Unterlagen, die dem Gericht vorliegen, bis zum heutigen Tage an einem Beschluss zu einer Änderung des Flächennutzungsplans fehlt, obgleich der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus diesem zu entwickeln ist. Der geltende Flächennutzungsplan legt aber für die Flächen im Plangebiet Grünflächen fest, wobei die südliche Hälfte des Gebiets sowie eine weitere dreieckige Teilfläche in der nördlichen Hälfte als Fläche für Aufschüttungen mit der Zweckbestimmung „Abfall“ definiert ist. Eine positive Planungskonzeption der Antragsgegnerin zugunsten einer Stärkung von Naherholungsbelangen und bei gleichzeitigem Ausschluss einer Neuansiedlung von Betrieben der Abfall- und Entsorgungswirtschaft unterstellt, hätte es nahe gelegen, gemeinsam mit der Änderung des Bebauungsplans 890 eine Änderung des eine Abfallbeseitigung gestattenden Flächennutzungsplans in Angriff zu nehmen (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, U. v. 02.03.2009 – 25 K 4087/08). Eine Planung wie die vorliegende, bei der noch alles offen ist, kann nicht durch eine Zurückstellung nach § 15 BauGB gesichert werden. Zweck der Zurückstellung nach § 15 BauGB ist es, eine konkrete Planung und nicht die Planungshoheit der Gemeinde als solches zu sichern (vgl. dazu VG AQR., B. v. 06.12.2010 – 3 L 1017/10.MZ). Gerade letzteres ist jedoch der Fall, wenn eine Zurückstellung nach § 15 BauGB verfügt wird und nicht mehr als die bloße „Absicht zu Planen“ gegeben ist. Hiernach erweist sich der Zurückstellungsbescheid als rechtswidrig. Nach alledem war dem Antrag stattzugeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

- 15 - 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nrn. 1.5 und 19.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach ist der Streitwert mit 2,5% der Investitionssumme zu bemessen, vorliegend also € 7125, da das Vorhaben der Antragstellerin von dieser mit Gesamtkosten zu € 285.000 angegeben worden ist. Der Betrag von € 7125 ist im Hinblick darauf, dass nur eine Zurückstellung angegriffen wird auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG NRW, B. v. 22.11.2006 – 10 B 2354/06; OVG Rh.-Pf., B. v. 10.05.2011 - 8 B 10385/11). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Sperlich gez. Twietmeyer gez. Dr. Schulenberg

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